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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 19.08.2008
Aktenzeichen: 3 AZR 531/06
Rechtsgebiete: EG, GG, BetrAVG, BGB


Vorschriften:

EG Art. 141
EG Art. 311
GG Art. 3 Abs. 2
GG Art. 3 Abs. 3
BetrAVG § 1
BGB § 157
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

Hinweise des Senats: Parallelsachen 19. August 2008 - 3 AZR 530/06 - (führend) und - 3 AZR 531/06 - (vorliegend)

3 AZR 531/06

Verkündet am 19. August 2008

In Sachen

hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. August 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Reinecke, den Richter am Bundesarbeitsgericht Kremhelmer, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Kaiser und Lohre für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 10. Januar 2006 - 6 Sa 402/05 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 16. März 2005 - 6 Ca 3460/04 - abgeändert.

3. Die Beklagte wird verurteilt,

a) für die Monate Januar 2004 bis einschließlich Februar 2005 an den Kläger 1.381,94 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Januar 2004, 22. Februar 2004, 22. März 2004, 22. April 2004, 22. Mai 2004, 22. Juni 2004, 22. Juli 2004, 22. August 2004, 22. September 2004, 22. Oktober 2004, 22. November 2004, 22. Dezember 2004, 22. Januar 2005 und 22. Februar 2005 jeweils aus 98,71 Euro zu zahlen;

b) an den Kläger ab 21. März 2005 jeweils am 21. des laufenden Monats 98,71 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem jeweiligen Folgetag zu zahlen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Entscheidungsgründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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