Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 12.10.2004
Aktenzeichen: 3 AZR 571/03
Rechtsgebiete: GG, BAT, HRG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 2
GG Art. 3 Abs. 3
GG Art. 9 Abs. 3
BAT § 3 Buchst. g
HRG § 57b Abs. 3 aF
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

3 AZR 571/03

Verkündet am 12. Oktober 2004

In Sachen

hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Reinecke, die Richter am Bundesarbeitsgericht Kremhelmer und Breinlinger sowie die ehrenamtlichen Richter Schoden und Fasbender für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 25. September 2003 - 11 Sa 111/02 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 30. September 2002 - 11 Ca 181/02 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die am 27. August 1956 geborene Klägerin begehrt die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes.

Die Klägerin ist nicht Mitglied einer an den Tarifabschlüssen für den öffentlichen Dienst beteiligten Gewerkschaft. Nach den einheitlichen Arbeitsvertragsbedingungen, die das beklagte Land verwendet, finden aber die jeweiligen tarifvertraglichen Regelungen auch bei nichttarifgebundenen Arbeitnehmern Anwendung. Die Klägerin, deren Muttersprache französisch ist, wurde ab 1987 zunächst mit Werkverträgen verpflichtet, diverse Kurse an der Pädagogischen Hochschule F abzuhalten. Im Herbst 1989 schlossen die Parteien dann einen ersten befristeten Arbeitsvertrag, wonach die Klägerin bis 19. Oktober 1990 die Vertretung der in Teilzeit gewechselten Lektorin B im Umfang einer mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigten Arbeitnehmerin übernehmen sollte. Die Arbeitsaufgabe der von der Klägerin vertretenen Lektorin wurde im Arbeitsvertrag wie folgt beschrieben:

"§ 2

Die Stundenverpflichtung beträgt, vorbehaltlich einer endgültigen Entscheidung, 24 Wochenstunden für Planung und Durchführung von Sprachunterricht auf allen Studienstufen auf sprachwissenschaftlicher Grundlage in enger Zusammenarbeit mit Dozenten und Professoren (Phonetik, Intonation, Konversation, Idiomatik, Wortschatzübungen, Nacherzählung, Übersetzung; jeweils einschließlich anfallender Korrekturarbeiten sowie Sprachlaborarbeit); Planung und Durchführung von landeskundlichen Übungen; Planung und Durchführung von Interpretationsübungen, besonders im Zusammenhang mit Aufsatzübungen; Mitwirkung bei der Betreuung der Studierenden in der Schulpraxis; Mitwirkung bei der Ausarbeitung neuer Lehrprogramme und bei der Organisation und Koordination von Studiengängen und Lehrangeboten; Mitwirkung bei der Verwaltungsarbeit im Fach, bei der Studienberatung im Fach, bei der Planung und Durchführung von Austauschprogrammen; Vorbereitung und Mitwirkung bei Auslandsexkursionen; Ausstellung informeller Sprachzeugnisse und Gutachten für Studenten; Mitwirkung in der Hochschulselbstverwaltung."

Bei im Wesentlichen gleichen Arbeitsbedingungen wurden zwischen den Parteien weitere befristete Arbeitsverträge, zunächst bis zum 19. Oktober 1994 und anschließend bis zum 19. Oktober 1998 geschlossen. Schließlich folgte am 6. August 1998 eine dritte Verlängerung des Ausgangsarbeitsvertrages für die Zeit vom 20. Oktober 1998 bis 31. Juli 2003 "als Aushilfsangestellte zur Vertretung gem. SR 2y BAT". Anfragen der Klägerin bezüglich einer Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) beschieden die VBL sowie das Landesamt für Besoldung und Versorgung des beklagten Landes abschlägig mit Hinweis auf die Bereichsausnahme des § 3 Buchst. g BAT für Lektoren. Dort heißt es:

"§ 3

Ausnahmen vom Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt nicht für

...

g) Lektoren, Verwalter von Stellen wissenschaftlicher Assistenten, wissenschaftliche Hilfskräfte und Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungsinstituten sowie künstlerische Lehrkräfte an Kunsthochschulen, Musikhochschulen und Fachhochschulen für Musik,

..."

Die Klägerin hat sowohl die Befristungen ihrer Arbeitsverträge für unwirksam wie generell den Ausschluss von Lektoren aus dem BAT und der Zusatzversorgung für gleichheitswidrig gehalten.

Sie hat zuletzt beantragt

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr mit Wirkung ab dem 20. Oktober 1989 eine Zusatzversorgung über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zu verschaffen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat darauf verwiesen, dass der Text des § 3 Buchst. g BAT alle Lektoren, auch die unbefristet beschäftigten, vom Geltungsbereich des BAT ausnähme. Es gehöre zur Tarifautonomie, dass die Tarifvertragsparteien die Entscheidung darüber, für wen sie Regelungen träfen, in der eigenen Hand behielten.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land das Ziel einer Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Unrecht stattgegeben. Das beklagte Land ist nicht verpflichtet, der Klägerin eine Zusatzversorgung zu verschaffen, da das Arbeitsverhältnis nicht unter die Vorschriften des BAT fällt.

A. Die Klage ist zulässig. Der Antrag ist auszulegen. Die Klägerin hat von Anfang an zum Ausdruck gebracht, dass es ihr nicht darauf ankommt, wer die Rente bezahlt und wie das beklagte Land seiner Verschaffungspflicht nachkommt. Die Klägerin will die Verpflichtung des beklagten Landes festgestellt wissen, ihr die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die ihr zustünden, wenn sie für die Zeit vom 20. Oktober 1989 bis zum 31. Juli 2003 bei der VBL versichert worden wäre. Daher kann das beklagte Land nicht mit Erfolg einwenden, nach den Vorschriften der VBL-Satzung könne es zur Versicherung der Klägerin nicht verurteilt werden.

Auch die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt. Der Verschaffungsanspruch ist ein Rechtsverhältnis, für den das erforderliche Feststellungsinteresse besteht. Mit der Feststellungsklage wird eine einfache, prozesswirtschaftlich sinnvolle Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte erreicht. Vor der Klärung der Verschaffungspflicht wird keiner der beiden Parteien zugemutet, komplizierte Rentenberechnungen durchzuführen. Steht hingegen die Verschaffungspflicht fest, so hat der Versorgungsberechtigte einen Auskunftsanspruch über die Höhe der ihm zustehenden Zusatzversorgung (BAG 27. Januar 1998 - 3 AZR 415/96 - AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 45 = EzA BetrAVG § 1 Zusatzversorgung Nr. 7, zu A III 2 der Gründe).

B. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Versorgungsanspruch nicht zu. Ihr Arbeitsverhältnis als Lektorin ist vom Geltungsbereich des BAT ausgenommen. Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hat sie keinen Anspruch auf Anwendung des § 46 BAT iVm. den Versorgungstarifverträgen.

I. Nach seinem § 3 Buchst. g gilt der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) nicht für Lektoren. Infolge dessen hat die Klägerin weder einen Anspruch aus § 46 BAT auf Versicherung zum Zweck einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung noch kann sie sich auf den Versorgungs-TV idF des 27. Änderungs-TV vom 5. Oktober 2000 (Versorgungs-TV) berufen, da auch dessen § 1 Abs. 1 Buchst. a voraussetzt, dass das Arbeitsverhältnis des Versorgungsberechtigten unter den BAT fällt.

1. Weder ist die Klägerin tarifgebunden noch ist der Arbeitgeber ohne Allgemeinverbindlichkeitserklärung verpflichtet, tarifvertragliche Regelungen auf nichttarifgebundene Arbeitnehmer anzuwenden. Ungeachtet der Verbandszugehörigkeit des jeweiligen Arbeitnehmers vereinbart aber das beklagte Land nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts mit den Universitätsangestellten einheitliche Arbeitsvertragsbedingungen, denen zufolge die Regeln des BAT bei allen Angestellten zur Anwendung kommen sollen, die unter den persönlichen Geltungsbereich des BAT fallen. Im ersten Arbeitsvertrag der Klägerin vom November 1989, auf den die Folgearbeitsverträge Bezug nehmen, wurde nur deshalb von der Übernahme aller tarifvertraglichen Regelungen abgesehen, weil die Beschäftigung als Lektorin nach Auffassung des beklagten Landes nicht unter den Geltungsbereich des BAT fiel. Wäre dies anders zu sehen, müsste das beklagte Land die Klägerin nach den eigenen einheitlichen Arbeitsvertragsbedingungen gleich behandeln, dh. sie dann auch als nichttarifgebundene Arbeitnehmerin entsprechend der tariflichen Rechtslage behandeln. Mit anderen Worten: Allein wegen der fehlenden Tarifgebundenheit der Klägerin darf ihr die Zusatzversorgung nicht versagt werden.

2. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist die Klägerin vom Geltungsbereich des BAT und damit auch von dem der Versorgungstarifverträge ausgenommen.

a) Das Landesarbeitsgericht hat § 1 Abs. 1 Buchst. a Versorgungs-TV iVm. § 3 Buchst. g BAT eng ausgelegt und den Begriff Lektor im Sinne der Legaldefinition des § 57b Abs. 3 HRG aF verstanden. Es hat sich insoweit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angeschlossen (15. März 1995 - 7 AZR 737/94 - BAGE 79, 275) und bei Fragen der Zusatzversorgung nicht allein auf die Tätigkeit als Lektor, sondern auch auf die vorgesehene Dauer der Beschäftigung abgestellt (BAG 26. Januar 1999 - 3 AZR 381/97 - BAGE 90, 377). Für unbefristet beschäftigte Lektoren bestehe kein Anlass zur Herausnahme aus dem Geltungsbereich der Versorgungsregelungen. Zwar sei die Klägerin befristet beschäftigt worden. Der bei ihr vorliegende Befristungsgrund der Vertretung stehe jedoch nicht im Zusammenhang mit der Lektorentätigkeit, weswegen sie wie eine unbefristet beschäftigte Lektorin zu behandeln und folglich nicht vom Geltungsbereich des Versorgungstarifvertrages ausgeschlossen sei.

b) An der dem Urteil des Landesarbeitsgerichts zugrunde liegenden Auffassung, von der Zusatzversorgung seien nur in wirksam befristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigte Lektoren ausgenommen, hält der Senat nicht mehr fest. Er war im Anschluss an das Urteil des Siebten Senats vom 15. März 1995 (- 7 AZR 737/94 - BAGE 79, 275) davon ausgegangen, dass die Legaldefinition des § 57b Abs. 3 HRG aF auch für den in § 3 Buchst. g BAT verwandten Begriff des Lektors maßgebend ist. Die Regelung hatte folgenden Wortlaut: "Ein sachlicher Grund, der die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einer fremdsprachlichen Lehrkraft für besondere Aufgaben rechtfertigt, liegt auch vor, wenn ihre Beschäftigung überwiegend für die Ausbildung in Fremdsprachen erfolgt (Lektor)." Diese Bestimmung ist jedoch durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 20. August 1998 (BGBl. I S. 2190, 2196) ersatzlos aufgehoben worden.

§ 3 Buchst. g BAT ist daher nach den allgemeinen Regeln auszulegen. Schon aus dem für die Auslegung in erster Linie maßgeblichen Wortlaut der Vorschrift (BAG 30. Juli 2002 - 3 AZR 560/01 - AP TVG § 1 Auslegung Nr. 182; 27. Juni 2002 - 6 AZR 209/01 - AP BAT § 29 Nr. 18; 20. Juni 2001 - 4 AZR 585/00 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Systemgastronomie Nr. 1) ergibt sich, dass nicht nur befristet, sondern auch unbefristet beschäftigte Lektoren vom Geltungsbereich des BAT ausgenommen sind.

Nach allgemeinem Sprachgebrauch bezeichnet der Begriff des Lektors eine bestimmte Tätigkeit im Hochschulbereich. Es handelt sich um einen Hochschullehrer für bestimmte Fächer und Fertigkeiten, besonders für Einführungskurse und praktische Übungen (Wahrig Deutsches Wörterbuch; Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache Bd. 6). Soweit sie überwiegend praktische Fertigkeiten und Kenntnisse vermitteln, für die die Einstellungsvoraussetzung für Professoren nicht erforderlich ist, können sie hauptberuflich tätige Lehrkräfte für besondere Aufgaben iSd. § 56 HRG sein. Damit gehören sie zum wissenschaftlichen Personal der Hochschule. Das trifft auch auf Lektoren zu, die für eine bestimmte Sprache und die entsprechende Landeskunde bestellt sind (BVerwG 7. Oktober 1988 - BVerwG 6 P 30.85 - BVerwGE 80, 265). Ihre Lehrveranstaltungen führen die Lektoren nach Maßgabe der Funktionsbezeichnung der Stelle selbstständig oder unter fachlicher Leitung eines Professors oder Hochschuldozenten durch (Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr BAT § 3 Rn. 17a). Dabei handelt es sich um eine wissenschaftliche Dienstleistung, weil sie nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt ist, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, die der Sicherung und Ausweitung des Erkenntnisstandes in einer wissenschaftlichen Disziplin dienen. Der Lektor nimmt mit seiner Tätigkeit also Daueraufgaben der Hochschule wahr. Die Beschäftigung in einem befristeten Arbeitsverhältnis ist für die Tätigkeit eines Lektors weder konstituierend noch wesentliches Merkmal (BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - AP TVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 5, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B I 4 a der Gründe). Lektoren können sowohl im Rahmen von unbefristeten wie bei Vorliegen der entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen tätig sein.

II. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Tarifvertragsparteien die Beschäftigtengruppe der Lektoren nicht in den Geltungsbereich des BAT einbezogen haben.

1. Der erkennende Senat hat - ebenso wie zunächst auch der Erste und der Zweite Senat - die Auffassung vertreten, dass die Tarifvertragsparteien auch bei der Festlegung des persönlichen Geltungsbereichs eines Tarifvertrages unmittelbar an den Gleichheitssatz der Verfassung gebunden sind (vgl. 4. April 2000 - 3 AZR 729/98 - AP TVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 2 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 19; weitere Nachweise bei BAG 30. August 2000 - 4 AZR 563/99 - BAGE 95, 277, 283). Nunmehr hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden, dass die Tarifvertragsparteien bei ihrer tariflichen Normsetzung zwar nicht unmittelbar an die Grundrechte gebunden sind, jedoch auf Grund der Schutzpflichtfunktion der Grundrechte auch bei der Festlegung des persönlichen Geltungsbereichs den allgemeinen Gleichheitssatz zu beachten haben.

2. Es kann dahinstehen, welcher Auffassung zu folgen ist, da sich die Prüfungsmaßstäbe nicht unterscheiden (BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - AP TVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 5, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

a) Allein aus der Ungleichbehandlung gleicher Fallgruppen folgt noch keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Ungleichbehandlung muss jedoch in ausreichendem Maß gerechtfertigt werden, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine strengere Prüfung bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen geboten ist, also wenn die Ungleichbehandlung an personenbezogenen Merkmalen anknüpft, die die Benachteiligten in ihrer Person nicht erfüllen oder nur schwer erfüllen können (wie etwa bei der Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten, 30. Mai 1990 - 1 BvL 2/83 ua. - BVerfGE 82, 126, 146). Verstößt eine sachverhaltsbezogene Ungleichbehandlung nur dann gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sie willkürlich ist, weil sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache oder sonst wie einleuchtender Grund für die jeweilige Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (BVerfG 11. Januar 1995 - 1 BvR 892/88 - BVerfGE 92, 53; ErfK/Dieterich Art. 3 GG Rn. 33 mwN), so müssen bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung zwischen den beiden unterschiedlich behandelten Gruppen von Normadressaten Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen, andernfalls der Gleichheitssatz verletzt ist.

b) Wird eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmergruppen nicht in den Geltungsbereich eines Tarifvertrages zur Regelung allgemeiner Arbeitsbedingungen einbezogen, so lässt sich darin eine unterschiedliche Behandlung von Personengruppen sehen, auf die der strengere Prüfungsmaßstab des Art. 3 Abs. 1 GG anzuwenden ist. Da andererseits die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie nicht nur die Entscheidung über den Regelungsinhalt tariflicher Normen umfasst, sondern auch einen entsprechenden Regelungsverzicht deckt, ist den Tarifvertragsparteien eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zuzugestehen. Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien nicht dazu verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (BAG 18. Januar 2001 - 6 AZR 492/99 - AP BAT § 52 Nr. 8 = EzA GG Art. 3 Nr. 92; 30. Juli 1992 - 6 AZR 11/92 - BAGE 71, 68, 75; Wißmann FS Dieterich S. 683, 684).

c) Die Nichteinbeziehung der Lektoren in den persönlichen Geltungsbereich des BAT ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, weil sachliche Gründe für die unterschiedliche Behandlung vorliegen (BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - AP TVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 5, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Die Tarifvertragsparteien durften bei einer typisierenden Betrachtungsweise diese Gruppe durch Merkmale gekennzeichnet sehen, die ihre Nichteinbeziehung in den persönlichen Geltungsbereich des BAT rechtfertigen. Lektoren sind dem Wissenschaftsbereich der Hochschulen funktional zugeordnet, da sie typischerweise in den semesterbezogenen Lehrbetrieb einer Hochschule integriert sind und den Studierenden in bestimmten Fächern praktische Fertigkeiten und Kenntnisse vermitteln. Das Spektrum der Lehrtätigkeiten reicht vom repetitionsartigen Unterricht bis hin zum eigenverantwortlichen Einbringen eigener, neuer Erkenntnisse. Soweit Lektoren im Rahmen ihrer Lehrtätigkeit an der Sicherung und Ausweitung des Erkenntnisstandes einer wissenschaftlichen Disziplin mitwirken, nehmen sie ihrerseits an der grundrechtlichen Gewährleistung des Art. 5 Abs. 3 GG teil. Wissenschaftlich in diesem Sinne ist jede Tätigkeit, die nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt ist, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern (BVerwG 7. Oktober 1988 - BVerwG 6 P 30.85 - BVerwGE 80, 265 mwN). In der Regel werden Lektoren ihre Lehrtätigkeit im Einvernehmen mit dem für ihr Fach bestellten Hochschullehrer ausüben, dessen Weisungen sie unterliegen und an dem Inhalt seiner Lehrveranstaltungen sie die von ihnen zu vermittelnden Lerninhalte auszurichten haben. Dementsprechend kommt ihrer beruflichen Tätigkeit eine wesentliche inhaltliche Unterstützungsfunktion für die typisch wissenschaftliche Lehrtätigkeit zu. Die Nichteinbeziehung der Lektoren in den Geltungsbereich des BAT ist daher der strukturellen, zeitlichen wie inhaltlichen Einbindung ihrer geschuldeten Arbeitsleistung in einen durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Bereich geschuldet. Dies fehlt den übrigen angestellten Arbeitnehmern mit anderen Aufgabeninhalten.

Die Tarifvertragsparteien konnten daher in Ausübung ihrer Einschätzungsprärogative die Lektoren wegen ihrer Tätigkeit in Wissenschaft und Lehre ebenso wie die Hochschullehrer und wissenschaftlichen Assistenten aus dem Geltungsbereich des BAT ausgliedern, auch wenn sie die ihnen obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre und Weiterbildung grundsätzlich nicht wie Hochschullehrer selbstständig wahrnehmen, sondern unselbstständig an den wissenschaftlichen Aufgaben mitarbeiten.

Ende der Entscheidung

Zurück