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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 13.11.2007
Aktenzeichen: 3 AZR 635/06
Rechtsgebiete: BetrAVG, BGB


Vorschriften:

BetrAVG § 1
BGB § 133
BGB § 157
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

3 AZR 635/06

Verkündet am 13. November 2007

In Sachen

hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Reinecke, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger und die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Schmidt und Lohre für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 26. August 2005 - 8 Sa 252/05 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob sich die Beklagte deshalb schadensersatzpflichtig gemacht hat, weil sie eine zugunsten der Klägerin abgeschlossene kombinierte Berufsunfähigkeits-/Lebensversicherung gekündigt und sich das Versicherungsguthaben hat auszahlen lassen.

Die am 3. März 1964 geborene Klägerin war vom 24. Juni 1991 bis zum 30. September 2001 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der A GmbH, als Agrarberaterin tätig. Der erste schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien datiert vom 21. Juni 1991. Er enthält keine Angaben zur betrieblichen Altersversorgung bzw. zum Bestehen einer Beitragszusage. Unter § 12 "Änderungen in Schriftform" hatten die Parteien Folgendes vereinbart:

"Änderungen des Arbeitsvertrages werden schriftlich abgeschlossen. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden."

Mit Wirkung zum 1. November 1991 schloss die Rechtsvorgängerin der Beklagten zugunsten der Klägerin eine kombinierte kapitalbildende Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung bei der N-AG (heute: A AG) ab. Der Versicherungsschein der N-AG mit der Nummer 3580702-940, der als "Kopie für den Versicherten" von der Klägerin mit der Klageschrift vorgelegt wurde, enthält die folgenden Angaben:

"Persönliche Daten

 Versicherungsnehmer: A
 GMBH
 BERLIN
Versicherte: DR. T
 geb. am 03.03.1964

...

Beitrag

jährlicher Beitrag: 3.000,00 DM

Die Beiträge sind bis zum Ende des Beitragszahlungsabschnitts zu zahlen, in dem die Versicherte stirbt, längstens bis zum 01.11.2027.

...

Bezugsrecht

Die Versicherte ist im Erlebens- und Todesfall bis zum Beginn der Unverfallbarkeit - voraussichtlich am 01.11.2001 - widerruflich, mit Beginn der Unverfallbarkeit unwiderruflich begünstigt mit der Maßgabe, daß Abtretungen und Beleihungen der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ausgeschlossen sind.

Im Todesfall wird die Versicherungsleistung in nachstehender Rangfolge gezahlt an: Frau Dr. S T,

...

Pauschalversteuerung

Es ist unwiderruflich vereinbart, daß während der Dauer des Dienstverhältnisses eine Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft und eine Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag auf den versicherten Arbeitnehmer bis zu dem Zeitpunkt, in dem der versicherte Arbeitnehmer sein 59. Lebensjahr vollendet, insoweit ausgeschlossen sind, als die Beiträge vom Versicherungsnehmer - Arbeitgeber - entrichtet worden sind.

..."

Mit Schreiben vom 20. Dezember 1991 wies die N-AG die Beklagte darauf hin, dass mit Wirkung zum 1. Januar 1992 in den neuen Bundesländern das Betriebsrentengesetz in Kraft trete, allerdings nur für Versorgungszusagen, die nach dem 31. Dezember 1991 erteilt worden seien. Damit auch die von der Beklagten abgeschlossene Direktversicherung den vollen Schutz des Betriebsrentengesetzes genießen könne, solle die Zusage auf Direktversicherung zu Beginn des Jahres 1992 erneuert werden. Hierzu habe die N-AG ein entsprechendes Anschreiben vorbereitet, das die Erneuerung der seinerzeit erteilten Zusage zum Gegenstand habe. Dieses Anschreiben sei lediglich entsprechend zu ergänzen und dem Mitarbeiter auszuhändigen. Dementsprechend verfuhr die Beklagte im Januar 1992.

Am 24. September 1992 unterzeichneten die Parteien einen Anstellungsvertrag, der ua. folgenden Inhalt hat:

"4.4. Der Arbeitgeber gewährt zusätzlich zum Gehalt Zukunftssicherungsleistungen in Höhe von 3.000,00 DM/Jahr für eine Lebensversicherung. Der Betrag wird pauschal durch den Arbeitgeber versteuert."

Sämtliche später zwischen den Parteien abgeschlossenen Änderungsverträge einschließlich des letzten schriftlichen Vertrages vom 24. Januar 2000 enthielten im Hinblick auf die Zukunftssicherungsleistungen identische Regelungen.

Unter dem 1. Dezember 1994 hatten die Parteien einen "Vertrag über die Errichtung einer typischen stillen Gesellschaft" geschlossen. Diesen Vertrag kündigte die Klägerin gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 30. März 2000 zum 30. Juni 2000. Daraufhin fasste der Verwaltungsrat der Beklagten am 27. April 2000 den Beschluss, die Versorgungszusage der Klägerin zu widerrufen. Der Geschäftsführer widerrief sodann gegenüber der Klägerin die Zusage. In der Folgezeit kamen die Parteien überein, die Versicherung beitragsfrei zu stellen. Diese Vorgehensweise wurde durch Schreiben der A AG vom 11. September 2000 durch einen Nachtrag zum Versicherungsschein bestätigt.

Die Beklagte hat von November 1991 bis einschließlich Juni 2000 an die Versicherung monatliche Beiträge von 250,00 DM gezahlt. In den der Klägerin erteilten Lohnabrechnungen war dieser Betrag unter der Lohnartennummer 3000 mit der Bezeichnung "Direktvers. AG-Leistung" unter Hinweis auf eine Pauschalversteuerung gesondert ausgewiesen worden.

Anlässlich eines zwischen den Parteien geführten Kündigungsrechtsstreits schlossen diese am 3. Juli 2001 in dem Verfahren - 2 Ca 2001/01 - vor dem Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) einen gerichtlichen Vergleich, nach dem das Arbeitsverhältnis durch arbeitgeberseitige, betriebsbedingte Kündigung gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 16.000,00 DM mit Ablauf des 30. September 2001 sein Ende fand.

In der Folgezeit kündigte die Beklagte gegenüber der A AG die Lebensversicherung zum 31. Dezember 2001. Der Rückkaufswert der Versicherung wurde im Januar 2002 an die Beklagte ausgezahlt. Von diesen Vorgängen erfuhr die Klägerin erst am 10. August 2004, nachdem sie versucht hatte, die Lebensversicherung durch erneute Beitragszahlung für sich zu aktivieren. Mit außergerichtlichem Schreiben vom 8. Oktober 2004 vertrat die Beklagte gegenüber der Klägerin die Ansicht, zur Kündigung des Versicherungsvertrages berechtigt gewesen zu sein.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe sich durch die Kündigung des Versicherungsvertrages schadensersatzpflichtig gemacht. Zwischen den Parteien sei unter Ziff. 4.4. des Arbeitsvertrages eine reine Beitragszusage und keine Versorgungszusage vereinbart worden. Die Beitragszusage falle nicht unter das Betriebsrentengesetz. Im Übrigen habe die Beklagte ihre Zusage nicht aus Anlass des Arbeitsverhältnisses abgegeben, sondern wegen des Eintritts der Klägerin als stille Gesellschafterin in das Unternehmen. Auch wenn die Beklagte gegenüber der Versicherung bis zum Eintritt der Unverfallbarkeit zum Widerruf berechtigt gewesen sei, rechtfertige dies nicht den Widerruf gegenüber ihr, der Klägerin. Insbesondere sei zwischen ihnen ein Widerrufsrecht nicht vertraglich vereinbart worden. Ein gesetzliches Widerrufsrecht existiere nicht. Im Übrigen habe die Beklagte ihr Widerrufsrecht nicht anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern bereits mehr als ein Jahr zuvor im Zusammenhang mit der Aufgabe der stillen Beteiligung der Klägerin an der Gesellschaft ausgeübt.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 14.528,09 Euro nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Januar 2002 zu zahlen und

2. festzustellen, dass die Beklagte ihr weitergehenden Ersatz für den Schaden schuldet, der ihr aus der Kündigung des bei der A AG, Versicherungsschein-Nr.: 25747702-004 (früher N Versicherung, Versicherungsschein-Nr.: 3580702-940) für die Klägerin abgeschlossenen kombinierten kapitalbildenden Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrages entstanden ist bzw. zukünftig entstehen wird.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, die Parteien hätten eine arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung vereinbart. Auf dieser Grundlage sei das Arbeitsverhältnis immer abgerechnet worden. Ausweislich des Versicherungsscheins und des Nachtrags zum Versicherungsschein sei die Direktversicherung bis zum Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit widerruflich gewesen. Im Übrigen hat die Beklagte auf den unstreitigen Umstand hingewiesen, dass eine Gehaltsumwandlungsabrede zu keinem Zeitpunkt getroffen wurde.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer durch Beschluss des Senats vom 27. Juni 2006 (- 3 AZN 126/06 -) zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre zuletzt gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

A. Die Klage mit dem Antrag zu 1 ist unbegründet. Die Klägerin kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt von der Beklagten Zahlung verlangen. Die Beklagte war auch gegenüber der Klägerin zur Kündigung des Versicherungsvertrages und zur Vereinnahmung des Rückkaufswertes der Versicherung berechtigt. Die Beklagte hatte der Klägerin keine Beitragszusage, sondern eine Versorgungszusage nach dem BetrAVG über den Abschluss einer arbeitgeberfinanzierten Direktversicherung erteilt und diese Zusage wirksam widerrufen. Dies ergibt eine Auslegung der unter den Parteien getroffenen Vereinbarungen, die vom Revisionsgericht selbständig ausgelegt werden können, da der erforderliche Sachverhalt festgestellt ist und besondere Umstände, die der Auslegung eine bestimmte Richtung geben könnten, nicht in Rede stehen (BAG 23. April 2002 - 3 AZR 224/01 - BAGE 101, 122 mwN).

1. Die Beklagte hatte der Klägerin im November 1991 eine Versorgungszusage iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF über den Abschluss einer arbeitgeberfinanzierten Direktversicherung iSd. § 1 Abs. 2 BetrAVG aF erteilt. Dabei hatten die Parteien das Recht zum Widerruf dieser Zusage bis zum Beginn der gesetzlichen Unverfallbarkeit vereinbart.

a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG sowohl in der im Jahre 1991 geltenden als auch in der aktuellen Fassung werden unter "Leistungen der betrieblichen Altersversorgung" Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung verstanden, die ein Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses zugesagt erhält. Bereits § 1 Abs. 2 BetrAVG aF sah dabei für den Arbeitgeber ausdrücklich die Möglichkeit vor, für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers abzuschließen und dabei den Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers zum Bezugsberechtigten zu bestimmen. Auf eine solche Leistung der betrieblichen Altersversorgung hatten sich die Parteien bereits im November 1991 verständigt.

Ausweislich der von der Klägerin selbst vorgelegten Kopie für den Versicherten über den Versicherungsschein vom 15. November 1991 mit der Nr.: 3580702-940 hatte die Beklagte der Klägerin in November 1991 das Angebot unterbreitet, als Versicherungsnehmerin für die Klägerin als Versicherte eine kombinierte kapitalbildende Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung bei der N-AG abzuschließen, wobei von der Beklagten ein jährlicher Beitrag von 3.000,00 DM zu leisten war. Damit hatte die Beklagte der Klägerin nicht nur angeboten, für diese die Beiträge zu einer Lebensversicherung zu übernehmen; die Beklagte wollte sich vielmehr verpflichten, der Klägerin bei Eintritt des Versicherungsfalls einen Anspruch auf die Versicherungsleistung zu verschaffen. Dieses Angebot hat die Klägerin noch im November 1991 angenommen. Dies ergibt sich auch daraus, dass sie die nach § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG erforderliche Einwilligung erteilt hat. Damit haben sich die Parteien auf die Zusage einer arbeitgeberfinanzierten Direktversicherung iSd. BetrAVG verständigt.

Dies wird durch die Vereinbarung der Pauschalversteuerung nach § 40b EStG bestätigt. In der im November 1991 gültigen Fassung lautete Abs. 1 des § 40b EStG: "Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von den Beiträgen für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers und von den Zuwendungen an eine Pensionskasse mit einem Pauschsteuersatz von 15 vH der Beiträge und Zuwendungen erheben. Die pauschale Erhebung der Lohnsteuer von Beiträgen für eine Direktversicherung ist nur zulässig, wenn die Versicherung nicht auf den Erlebensfall eines früheren als des 60. Lebensjahres abgeschlossen und eine vorzeitige Kündigung des Versicherungsvertrags durch den Arbeitnehmer ausgeschlossen worden ist." Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Versicherungsschein vom 15. November 1991 enthält einen entsprechenden Passus zur "Pauschalversteuerung". Da der Begriff der "Direktversicherung" iSd. § 40b EStG dem Begriff der Direktversicherung iSd. BetrAVG entspricht (Schmidt/Drenseck EStG 10. Aufl. 1991 § 40b Anm. 2; Schmidt/Drenseck EStG 26. Aufl. 2007 § 40b Rn. 4), lässt sich aus der von den Parteien gewollten Pauschalversteuerung unmittelbar der Rückschluss auf den Willen der Beklagten zur Abgabe einer Versorgungszusage entsprechend den Vorschriften des BetrAVG ziehen. Mit diesem Inhalt hatte die Klägerin das Angebot der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin angenommen.

Aus dem Vorgesagten folgt zugleich, dass es sich - unabhängig von der Tatsache, dass der Vertrag über die Errichtung einer typischen stillen Gesellschaft erst unter dem 1. Dezember 1994 geschlossen wurde - um eine Zusage der Beklagten aus Anlass des Arbeitsverhältnisses und nicht um eine Gegenleistung im Rahmen einer stillen Gesellschaft handelte. Die Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG betrifft nur Arbeitslohn. Auch ist von dem "versicherten Arbeitnehmer" und dem "Dienstverhältnis" die Rede.

b) Die Parteien hatten zudem bereits im November 1991 ein Recht zum Widerruf der Versorgungszusage bis zum Beginn der gesetzlichen Unverfallbarkeit vereinbart. Zwar trifft es zu, dass zwischen dem Rechtsverhältnis des Arbeitgebers und Versicherungsnehmers zum Versicherer (Deckungsverhältnis) und dem Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Versorgungsverhältnis, Valutaverhältnis) zu unterscheiden ist. Das Rechtsverhältnis des Arbeitgebers zum Versicherer richtet sich allein nach dem Versicherungsvertrag. Demgegenüber richten sich die auf die Versicherung bezogenen Verpflichtungen des Arbeitgebers nach dem Rechtsverhältnis, das zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer besteht (BAG 22. Mai 2007 - 3 AZR 334/06 (A) - ZIP 2007, 1869). Das kann dazu führen, dass der Arbeitgeber aus dem Versicherungsvertrag abgeleitete Rechte versicherungsrechtlich wirksam ausüben kann, obwohl er dies nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen nicht darf (BAG 8. Juni 1993 - 3 AZR 670/92 - BAGE 73, 209). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Klägerin musste das ihr von der Beklagten unterbreitete Angebot mit den später auch im Versicherungsschein aufgeführten Einzelheiten nach §§ 133, 157 BGB nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte so verstehen, dass die Beklagte, die Vertragspartnerin in beiden Vertragsverhältnissen, dem Versicherungsvertrag und dem Versorgungsverhältnis war, mit beiden Vertragspartnern inhaltlich übereinstimmende Vereinbarungen treffen und vor allem mit dem Versorgungsverhältnis keine weitergehenden Verpflichtungen eingehen wollte. Nach dem Versicherungsvertrag als Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) sollte die Klägerin ein unwiderrufliches Bezugsrecht erst mit Beginn der gesetzlichen Unverfallbarkeit haben. Demnach konnte die Klägerin das Angebot der Beklagten nur dahingehend verstehen, dass die Beklagte bis zum Beginn der gesetzlichen Unverfallbarkeit zum Widerruf der Versorgungszusage berechtigt sein sollte (vgl. BAG 8. Juni 1993 - 3 AZR 670/92 - aaO).

c) Die Vereinbarung, wonach die Beklagte die Versorgungszusage bis zum Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit widerrufen kann, ist auch wirksam.

Ihrer Wirksamkeit steht nicht § 12 des Arbeitsvertrages vom 21. Juni 1991 entgegen, wonach Änderungen des Arbeitsvertrages schriftlich abgeschlossen wurden und Nebenabreden nur wirksam sein sollten, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Parteien einen vereinbarten Formzwang jederzeit aufheben können. Dabei ist eine stillschweigende Aufhebung anzunehmen, wenn die Parteien die Maßgeblichkeit der mündlichen Vereinbarung übereinstimmend gewollt haben (BGH 20. Juni 1962 - V ZR 157/60 - NJW 1962, 1908; 2. Juni 1976 - VIII ZR 97/74 - BGHZ 66, 378; 22. April 1982 - III ZR 122/80 - WM 1982, 902; BAG 4. Juni 1963 - 5 AZR 16/63 - AP BGB § 127 Nr. 1; 10. Januar 1989 - 3 AZR 460/87 - AP HGB § 74 Nr. 57 = EzA HGB § 74 Nr. 51). Dies ist hier der Fall. Die Klägerin hatte das mit einem Widerrufsvorbehalt versehene Angebot der Beklagten angenommen. Die Beklagte hatte daraufhin ab dem Monat November 1991 monatliche Beiträge in Höhe von 250,00 DM an die Versicherung gezahlt, was die Klägerin wiederum unschwer anhand ihrer Lohnabrechnungen nachvollziehen konnte.

Es ist auch sonst nichts ersichtlich, was gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung der Widerruflichkeit der Versorgungszusage bis zum Beginn der gesetzlichen Unverfallbarkeit sprechen könnte. Insbesondere hatte die Beklagte sich mit dem Anknüpfen an die gesetzliche Unverfallbarkeit genau an der durch § 1 Abs. 1 BetrAVG vorgegebenen Grenze orientiert.

2. Diese, unter den Parteien im November 1991 getroffenen Vereinbarungen sind zunächst durch die Erneuerung der Versorgungszusage im Januar 1992 bestätigt worden.

3. Die der Klägerin durch die Beklagte erteilte Versorgungszusage ist auch nicht durch die unter Ziff. 4.4. im Arbeitsvertrag vom 24. September 1992 getroffene Vereinbarung in eine Beitragszusage umgewandelt worden. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen. Der Senat konnte es offenlassen, ob es sich bei der unter Ziff. 4.4. des Arbeitsvertrages getroffenen Abrede um eine typische oder atypische Vereinbarung handelt. Ihre Auslegung durch das Landesarbeitsgericht hält auch einer uneingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

Zwar wäre eine "reine" Beitragszusage rechtlich ohne weiteres zulässig gewesen. Eine solche Zusage unterfällt, wie die Revision zutreffend hervorhebt, nicht dem Recht der betrieblichen Altersversorgung. Mit ihr werden keine künftigen Versorgungsleistungen versprochen, wie dies § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verlangt, sondern nur zusätzliche Zahlungen während des aktiven Arbeitslebens, die vergleichbar vermögenswirksamen Leistungen zur Bildung von Vermögen oder von Versorgungsanwartschaften an Dritte auszuzahlen sind und bei denen der Arbeitnehmer das Anlage- und Insolvenzrisiko trägt (BAG 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - BAGE 112, 1).

Die Klägerin konnte Ziff. 4.4. des Arbeitsvertrages vom 24. September 1992 nach den §§ 133, 157 BGB nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte jedoch nur dahingehend verstehen, dass hiermit die im November 1991 unter den Parteien vereinbarte Versorgungszusage mit ihrem damals vereinbarten Inhalt schriftlich festgehalten wurde. Die Klausel unter 4.4. des Arbeitsvertrages betrifft Zukunftssicherungsleistungen iHv. 3.000,00 DM pro Jahr, mithin in Höhe genau des Betrages, den die Beklagte bereits seit dem Jahre 1991 pro Jahr für die bestehende Direktversicherung der Klägerin zahlte. Zudem sollte der Betrag pauschal durch den Arbeitgeber versteuert werden. Hierdurch wurde wiederum Bezug genommen auf die Pauschalversteuerung nach § 40b EStG, die eine arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung voraussetzt. Im Übrigen wusste die Klägerin ausweislich ihrer Lohnabrechnungen, dass die Beklagte unter Hinweis auf eine Pauschalversteuerung monatliche Beträge iHv. 250,00 DM an die Versicherung abgeführt hatte. Dass noch eine weitere Lebensversicherung abgeschlossen worden wäre, für die die Beklagte "Beiträge" iHv. 3.000,00 DM pro Jahr übernommen hätte, wird von der Klägerin nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Damit musste für die Klägerin klar sein, dass sich die unter Ziff. 4.4. im Arbeitsvertrag vom 24. September 1992 befindliche Vereinbarung allein und ausschließlich auf die bereits abgeschlossene Direktversicherung bei der N-AG bezog und keinesfalls ein neues, irgendwie geartetes Versprechen von der Beklagten abgegeben werden sollte.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Unklarheitenregelung. Auf diese könnte die Klägerin sich vorliegend ohnehin nicht mit Erfolg berufen. Die Unklarheitenregelung kommt nur zum Zuge, wenn nach Ausschöpfen der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel am Inhalt des Geregelten bestehen bleibt (BAG 11. August 1987 - 3 AZR 6/86 - AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 4 = EzA BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 2). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.

4. Die Beklagte hatte die Versorgungszusage auch wirksam widerrufen.

Die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für den Widerruf lagen vor. Die Klägerin war vor Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Da die Versorgungszusage vor dem 1. Januar 2001 erteilt worden war, richtet sich der Eintritt der Unverfallbarkeit nach § 30f BetrAVG in der Fassung vom 26. Juni 2001. Danach ist, wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2001 zugesagt worden sind, § 1b Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 35. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt

1. mindestens zehn Jahre oder

2. bei mindestens zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft).

Diese Voraussetzungen waren für die Klägerin, die am 24. Juni 1991 ihre Tätigkeit für die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin aufgenommen hat, deren Versorgungszusage von November 1991 datiert und die mit Ablauf des 30. September 2001 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, nicht erfüllt.

Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin hatte die Beklagte die Versorgungszusage auch nicht verfrüht widerrufen. Zwar hatte der Geschäftsführer der Beklagten, nachdem die Klägerin den Vertrag über die Errichtung einer typischen stillen Gesellschaft gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 30. März 2000 zum 30. Juni 2000 gekündigt hatte, die Versorgungszusage gegenüber der Klägerin widerrufen. Dieser Widerruf hatte jedoch letztlich keinen Bestand. Vielmehr haben sich die Parteien darauf verständigt, die Versicherung beitragsfrei zu stellen. Dies wurde später, nämlich durch Schreiben der A AG vom 11. September 2000 durch einen Nachtrag zum Versicherungsschein bestätigt.

Einer Wirksamkeit des Widerrufs steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte die Versorgungszusage gegenüber der Klägerin nicht direkt im Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Jahre 2001, sondern erst konkludent mit der Zurückweisung der klägerischen Ansprüche in dem außergerichtlichen Anwaltsschreiben vom 8. Oktober 2004 widerrufen hat. Die unter den Parteien getroffene Vereinbarung ist so zu verstehen, dass mit ihr allein die Voraussetzungen für den Widerruf der Versorgungszusage dahingehend geregelt wurden, dass die Klägerin vor Eintritt der Unverfallbarkeit ausgeschieden war. Eine zeitliche Grenze, innerhalb derer die Beklagte nach einem Ausscheiden der Klägerin den Widerruf zu erklären hatte, enthielt die Vereinbarung nicht. Insbesondere hatten die Parteien sich nicht darauf verständigt, dass der Widerruf bis zum rechnerischen Datum des Eintritts der Unverfallbarkeit zu erfolgen hatte. Da die Klägerin bereits mit Ablauf des 30. September 2001, also noch vor Eintritt der Unverfallbarkeit ihrer Anwartschaften aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war, lagen am 8. Oktober 2004 die Voraussetzungen für den Widerruf vor.

Dass der Widerruf aus anderen Gründen unwirksam sein könnte, ist weder ersichtlich noch von der Klägerin geltend gemacht worden.

B. Der Senat konnte es vorliegend offenlassen, ob die Klage mit dem Antrag zu 2 ggf. wegen Fehlens des nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses unzulässig ist. Jedenfalls ist sie unbegründet, da die Beklagte - wie vorstehend ausgeführt - zum Widerruf der Versorgungszusage gegenüber der Klägerin berechtigt war und schon deshalb Schadensersatz wegen der Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu leisten hat.

Ende der Entscheidung

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