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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 18.09.2007
Aktenzeichen: 3 AZR 643/06
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 75 Abs. 1
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

Hinweise des Senats: Parallelsachen 18. September 2007 - 3 AZR 639/06 - (führend), - 3 AZR 640/06 -, - 3 AZR 641/06 -, - 3 AZR 642/06 -, - 3 AZR 643/06 -(vorliegend), - 3 AZR 644/06 -, - 3 AZR 645/06 -, - 3 AZR 646/06 -, - 3 AZR 647/06 -, - 3 AZR 648/06 -, - 3 AZR 649/06 -, - 3 AZR 650/06 -, - 3 AZR 651/06 -, - 3 AZR 652/06 -, - 3 AZR 653/06 -, - 3 AZR 654/06 -, - 3 AZR 655/06 -

3 AZR 643/06

Verkündet am 18. September 2007

In Sachen

hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Reinecke, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Offergeld und die ehrenamtliche Richterin Kanzleiter für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 11. Januar 2006 - 7 (11) Sa 572/05 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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