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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 25.05.2004
Aktenzeichen: 3 AZR 649/01
Rechtsgebiete: BetrAVG


Vorschriften:

BetrAVG § 1 Ablösung
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

3 AZR 649/01

Verkündet am 25. Mai 2004

In Sachen

hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Reinecke, die Richter am Bundesarbeitsgericht Kremhelmer und Bepler sowie die ehrenamtlichen Richter Lohre und Dr. Rau

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 31. Oktober 2001 - 8 Sa 100/00 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Teilwiderrufs einer Versorgungszusage.

Der Kläger ist am 22. Juni 1949 geboren. Er ist seit dem 1. Juli 1978 bei der ursprünglich beklagten Gewerkschaft Handel, Banken, Versicherungen (HBV) und seit deren Vereinigung mit anderen zu der beklagten Gewerkschaft bei dieser als Gewerkschaftssekretär beschäftigt. Der Anstellungsvertrag des Klägers und die Allgemeinen Anstellungsbedingungen bei der HBV verweisen wegen einer betrieblichen Altersversorgung auf Satzung und Richtlinien der Unterstützungskasse des DGB eV (im Folgenden: Unterstützungskasse). Die HBV war eines der Mitglieder dieser Unterstützungskasse. Für Arbeitnehmer wie den Kläger galten die am 1. April 1988 in Kraft getretenen Unterstützungsrichtlinien 1988 (URL 88) in der Fassung vom 20. Mai 1994. Sie sehen endgehaltsbezogene Versorgungsleistungen und eine Gesamtversorgungsobergrenze von 70 % vor und werden durch eine den Besitzstand aus vorangegangenen Versorgungsregelungen wahrende sog. Altlastregelung ergänzt. Die Finanzierung der Unterstützungskasse erfolgte im Umlageverfahren. Die Kassenmitglieder, auch die HBV, leisteten aus ihren Einnahmen jeweils Zahlungen an die Unterstützungskasse, um deren laufende Aufwendungen für die Betriebsrentner zu finanzieren.

Am 6. Juni 1995 beschloss die Unterstützungskasse eine Neuregelung der Versorgung in Form der Versorgungsordnung 1995 (VO 95). Nach deren § 1 Abs. 2 gilt sie für die Beschäftigten und früheren Beschäftigten der Kassenmitglieder nur dann, wenn ihr Kassenmitglied die schriftliche Erklärung abgegeben hat, dass es dieser Versorgungsordnung beitritt. In der VO 95 ist eine beitragsorientierte Versorgung vorgesehen, bei der die Anwartschaften über eine Rückdeckungsversicherung voraus finanziert werden. Die Mitglieder der Unterstützungskasse zahlen monatliche Beiträge für die bei ihnen Beschäftigten. Deren monatliche Versorgung errechnet sich aus der Summe von Rentenbausteinen, die während der Anrechnungszeit in jedem Kalenderjahr erworben werden (§ 6 VO 95). Weiter heißt es in der VO 95 unter der Überschrift "Unterstützungs-Richtlinien 1988 und 1983 - § 26 Ablösung der Gesamtversorgungszusagen":

"(1) Ein Kassenmitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber seinen Begünstigten und gegenüber der Unterstützungskasse bestimmen, daß die Gesamtversorgungszusagen nach § 6 ab einem bestimmten Zeitpunkt durch eine anderweitige Regelung abgelöst werden.

..."

Zusammen mit der VO 95 ist die "Richtlinie" zur Versorgung durch Gehaltsumwandlung in Kraft getreten, nach der die Begünstigten durch Gehaltsumwandlung zusätzliche Versorgungsanwartschaften erwerben können.

Mit einer am 18. Oktober 1996 abgeschlossenen, den Kläger zunächst nicht betreffenden "Betriebsvereinbarung zur Umsetzung der U-Kassen-Reform vom 6.6.95 (Versorgungsordnung 1995) und zur Eingrenzung der Versorgungsverpflichtungen der Gewerkschaft HBV (Ohne Gesamtversorgung URL 88)" vereinbarten die HBV und der bei ihr bestehende Betriebsrat ua.:

"Angesichts der in der Zukunft dramatisch ansteigenden Versorgungslast aus den Zusagen nach den Unterstützungsrichtlinien 1988 und 1983 sowie der dargelegten aktuellen und sich weiter abzeichnenden wirtschaftlichen Entwicklung der Gewerkschaft HBV stimmen Geschäftsführender Hauptvorstand und Betriebsrat nach ausführlichen Beratungen überein, daß ausreichend triftige Gründe vorliegen, die Eingriffe in das bestehende Versorgungssystem unerläßlich machen. Betriebsrat und GHV stimmen überein, daß die Erfüllung der zugesagten (aber noch nicht fälligen) Leistungen der Gewerkschaft HBV nicht zumutbar ist, da sie in einer längerfristigen Prognose den Bestand der Gewerkschaft HBV gefährden könnte.

...

1.1 Die Gewerkschaft HBV tritt ab 1. Januar 1997 der Versorgungsordnung 1995 (VersO'95) bei und löst gleichzeitig zum 31.12.96 die Versorgungszusagen nach den Unterstützungs-Richtlinien 1983 ab.

...

1.4 In Anwendung des § 4 Abs. 4 VersO 95 wird das Bemessungsentgelt auf 90% des Arbeitsentgeltes nach § 4 Abs. 1 VersO 95 festgesetzt.

...

6. Schließung der Altersversorgung

Die Vertragspartner stimmen ebenfalls darin überein, daß die Schließung der betrieblichen Altersversorgung für neu eingestellte Beschäftigte ab dem 01.1.1997 sachgerecht und geboten ist.

..."

Am 8. Oktober 1997 schloss die HBV mit dem Betriebsrat eine "Ergänzungsvereinbarung zur Betriebsvereinbarung zur Umsetzung U-Kassen-Reform vom 6.6.1995 (Versorgungsordnung '95) und zur Eingrenzung der Versorgungsverpflichtungen der Gewerkschaft HBV vom 18.10.1996". Sie lautet auszugsweise:

"§ 1

Hinter die Ziffer 2. wird eine neue Ziffer 3. eingefügt. Die Ziffern 3. bis 7. werden zu den Ziffern 4. bis 8.

§2

Die neue Ziffer 3. erhält folgenden Wortlaut:

3. Gesamtversorgungszusagen (URL'88)

3.1. Bei allen Anwartschaften nach den Unterstützungsrichtlinien 1988 (URL'88 -Gesamtversorgungszusagen) wird in Anwendung des § 4 Abs. 5 der Unterstützungsrichtlinien 1988 für das Bemessungsentgelt eine Obergrenze wie folgt festgesetzt:

Das Bemessungsentgelt gem. § 4 Abs. 1 der URL'88 wird ab 1.1.1998 auf 90 % des Arbeitsentgeltes des Kalenderjahres 1997 gem. § 4 Abs. 1 URL'88 festgesetzt. Vereinbarte kollektive Erhöhungen des Arbeitsentgeltes gem. § 4 Abs. 1 URL'88 in den Folgejahren steigern das Bemessungsentgelt um zwei Drittel der vereinbarten Erhöhung. In § 4 der URL'88 nicht genannte Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt. Individuelle Veränderungen des Arbeitsentgeltes (Eingruppierungen und Einstufungen) verändern das Bemessungsentgelt entsprechend im vollen Umfang.

3.2. Führt die Reduzierung des Bemessungsentgeltes gem. Ziffer 3.1. dazu, daß mit Bezug der Altersrente auf Basis des dann gültigen gesetzlichen Rentenniveaus die Unterstützungsleistung weniger als die Hälfte der Unterstützung bei unvermindertem Bemessungsentgelt betragen würde, wird die Unterstützung um den Betrag angehoben, der erforderlich ist, um die Hälfte der Unterstützung zu erreichen, die bei unvermindertem Bemessungsentgelt zu berechnen gewesen wäre. Die Altlast-Regelung vom 20.5.1994 entfällt ab dem 1.1.1998.

... 3.4. Besitzstandsklausel

Ist eine Unterstützung aus einem Unterstützungsfall ab dem 1.1.1998, die nach Ziffer 3.1. zu kürzen ist, niedriger als der Betrag der bis zum 31.12.1997 zeitanteilig erworbenen Anwartschaft nach § 9 URL '88 zuzüglich Altlast-Regelung, darf dieser Betrag nicht unterschritten werden. ..."

Mit Schreiben vom 4. Dezember 1997 erklärte die HBV, die mit Wirkung vom 1. Januar 1997 der VO 95 beigetreten war, gegenüber dem Kläger den Widerruf ihrer Zusage auf Gewährung einer Unterstützung nach den URL 88 zum 31. Dezember 1997 aus triftigen wirtschaftlichen Gründen. Sie sagte ihm gleichzeitig eine Betriebsrente auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung vom 8. Oktober 1997 zu.

Nach einer Berechnung der HBV hatte der Kläger zum Stichtag 31. Dezember 1997 auf der Grundlage der URL 88 eine unverfallbare Teilanwartschaft in Höhe von 1.446,00 DM erworben. Bei Eintritt des Unterstützungsfalls mit Vollendung des 62. Lebensjahres wäre die Anwartschaft nach den URL 88 auf bis zu 3.757,00 DM angewachsen. Nach der Neuregelung kann der Kläger dagegen nur eine monatliche Unterstützung in Höhe von höchstens 2.448,00 DM erwarten.

Die Gewerkschaft HBV bezog mehr als 90 % ihrer Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, die jeweils 1 % des Bruttomonatsentgelts des einzelnen Gewerkschaftsmitglieds ausmachen. Der Mitgliederstand bei der HBV, der sich im Jahr 1991 durch die Vereinigung mit der HBV-DDR deutlich erhöht hatte, ging in der Folgezeit wieder zurück. Deshalb beschloss die HBV 1993 eine Personalreduzierung von 1.042 Mitarbeitern am 31. Dezember 1992 auf ca. 700 im Jahr 1998. Es wurden bundesweit 14 Geschäftsstellen geschlossen und in Außenstellen mit eingeschränkten Öffnungszeiten umgewandelt. Die HBV erzielte aus Beiträgen ihrer Mitglieder zwischen 1992 und 1997 die folgenden Einnahmen: 1992: 135.280 TDM, 1993: 138.440 TDM, 1994: 137.225 TDM, 1995: 134.500 TDM, 1996: 131.900 TDM und 1997: 130.469 TDM. Die sonstigen Einnahmen beliefen sich 1992 auf 14.550 TDM, 1993 auf 9.470 TDM, 1994 auf 5.983 TDM, 1995 auf 4.815 TDM, 1996 auf 5.854 TDM und 1997 auf 6.207 TDM.

In den Jahren 1992 bis 1994 hatte die Gewerkschaft HBV zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten den "Vermögensstamm" auf 52,76 % des Stammes aus dem Jahr 1992 reduziert. Bis 1998 gelang es ihr, den Vermögensstamm wieder auf das Niveau des Jahres 1991 aufzubauen. Das Vermögen der HBV belief sich 1995 auf 32.379 TDM, 1996 auf 40.315 TDM, 1997 auf 53.645 TDM und 1998 auf 59.741 TDM. Den größten Teil ihrer Vermögenswerte, darunter ihren Streikfonds und eine Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft der Gewerkschaften (BGAG), ließ die HBV von der Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH (VVG), deren Alleingesellschafterin sie ist, treuhänderisch verwalten.

Ein von der Gewerkschaft HBV in Auftrag gegebenes versicherungsmathematisches Gutachten der ATH Allgemeine Treuhandgesellschaft mbH (ATH) vom 30. April 1998 kommt unter Berücksichtigung der Schließung der Altersversorgung für neu eingestellte Beschäftigte und unter Zugrundelegung der bisherigen Unterstützungsrichtlinien (Altregelung) zu dem Ergebnis, dass die Rentensumme und die entsprechende Beitragslast für Rentenzahlungen von 4.240 TDM im Jahr 1998 auf 12.280 TDM im Jahr 2014, die ungedeckten Pensionsverpflichtungen im gleichen Zeitraum von 114.150 TDM auf 186.960 TDM stetig angestiegen wären und das Verhältnis zwischen der Beitragslast und den Gehältern sich von 7,9 % auf 30,2 % erhöht hätte. Auf der Grundlage der in den Jahren 1996 und 1997 beschlossenen Änderungen steigt nach den Berechnungen des Gutachtens die auf Grund der eingeführten Rückdeckung im Vergleich zur Altregelung bis in das Jahr 2007 höhere Beitragslast von zunächst 5.420 TDM im Jahr 1998 auf 8.780 TDM im Jahr 2014, die ungedeckten Pensionsverpflichtungen erhöhen sich von 88.000 TDM im Jahr 1998 bis auf 106.500 TDM im Jahr 2007 und sinken anschließend kontinuierlich auf 96.370 TDM im Jahr 2014 ab, das Verhältnis zwischen Beitragslast und Gehältern entwickelt sich im Zeitraum 1998 bis 2014 von 10 % auf 21,6 %. Das Gutachten vom 30. April 1998 beruht ua. auf der von der HBV vorgegebenen Annahme, dass sich die Beschäftigtenzahl in 1998 von 700 auf 681 in 1999 reduziert und ab 2000 ein jährlicher Abbau um 2,2 % auf 488 im Jahr 2014 erfolgt. Weiter wird davon ausgegangen, dass die Altersrente zum jeweils frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Rentenreformgesetz 1999 beantragt wird, die Gehaltserhöhungen für 1998 2,2 % und ab 1999 jährlich 1,7 % betragen, die künftigen Unterstützungszahlungen mit einem Rechnungszinsfuß von 6 % zu bewerten sind und die laufenden Unterstützungen jährlich um 1,2 % angepasst werden. Die Bestandsentwicklung erfolgte nach dem sog. Monte-Carlo-Verfahren, einer stochastischen Zufallssimulation.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Widerruf sei unwirksam. Die Gewerkschaft HBV könne sich nicht auf die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage berufen; eine planwidrige Überversorgung liege nicht vor. Er ist der Ansicht, ein Eingriff in die erdiente Dynamik liege schon deshalb vor, weil das Bemessungsentgelt von 100 % auf 90 % reduziert werde. Triftige Gründe für diesen Eingriff seien nicht ersichtlich. Die ungedeckten Verpflichtungen für die Versorgungsanwartschaften seien nicht zu berücksichtigen. Es bestehe keine Pflicht, entsprechende Rückstellungen zu bilden. Sie finanziere nur die bereits laufenden Leistungen. Auf eine etwaige Unterkapitalisierung könne sich die Beklagte nicht berufen, da sie diese - wie die anderen DGB-Gewerkschaften auch - mit der Wahl des Versorgungsweges über eine Unterstützungskasse in Kauf genommen habe. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Gewerkschaft HBV sei ein Prognosezeitraum von lediglich drei Jahren unzureichend. In die Betrachtung müsse die Einnahmen- und Ausgabensituation der VVG einbezogen werden, deren Erträge der HBV zugeleitet würden. Ferner dürfe bei der Prognose die zum Zeitpunkt des Widerrufs geplante Verschmelzung der HBV mit anderen Gewerkschaften zur Beklagten nicht außer Betracht gelassen werden; sie habe allen vorherigen Prognosen die Grundlage genommen. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass er, der Kläger, bereits durch Verzicht auf Gehaltsbestandteile und Gehaltserhöhungen einen Beitrag zur finanziellen Konsolidierung der HBV geleistet habe.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, dass seine Ruhegeldansprüche gegen die Beklagte auf Grund der Unterstützungs-Richtlinien 1988 in der Fassung vom 20. Mai 1994 (URL 88) in Verbindung mit der Altlast-Regelung vom 20. Mai 1994 durch den Widerruf der Beklagten vom 4. Dezember 1997 nicht berührt werden.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Widerruf sei wirksam. Die Geschäftsgrundlage der bisherigen Altersversorgung sei weggefallen. Ihre wirtschaftliche Lage rechtfertige den Widerruf. Es sei zweifelhaft, ob überhaupt ein Eingriff in die erdiente Dynamik vorliege. Jedenfalls lägen triftige Gründe vor. Auf Grund ihrer dramatischen Finanzlage sei sie zu erheblichen Eingriffen in das Rentensystem gezwungen gewesen, um eine Substanzauszehrung zu vermeiden. Neben dem erheblichen Mitgliederverlust seien auch strukturelle Probleme in der Mitgliedschaft erkennbar, was auf eine weitere Verschlechterung der Einnahmesituation bis zum Jahre 2014 hindeute. Ab dem Jahre 2000 sei mit negativen Jahresergebnissen zu rechnen gewesen. Eine noch stärkere Reduzierung der Mitarbeiterzahl sei nicht vertretbar. Andernfalls wäre die flächendeckende Betreuung der Mitglieder in Frage gestellt, was wiederum den Mitgliederschwund beschleunigen würde. Bei der Prüfung, ob triftige Gründe vorlägen, seien auch die ungedeckten Verpflichtungen aus den Versorgungsanwartschaften zu berücksichtigen. Der Abschluss der Betriebsvereinbarungen stelle ein Indiz für die Erforderlichkeit der vorgenommenen Änderungen dar. Es habe keine Verpflichtung für die HBV bestanden, die mögliche Gründung der Beklagten in die Prognose einzubeziehen. Zu den maßgeblichen Änderungsstichtagen hätten lediglich Planungen in dieser Richtung bestanden. Ob, auf welche Weise und unter Beteiligung welcher Gewerkschaften eine Dienstleistungsgewerkschaft tatsächlich gebildet werden würde, sei damals noch nicht absehbar gewesen.

Das Arbeitsgericht hat dem Klageantrag entsprochen. Die Berufung der Beklagten führte zur Abänderung dieses Urteils und zur Abweisung der Klage. Mit seiner Revision strebt der Kläger die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils an.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Teilwiderruf der HBV vom 4. Dezember 1997 und der sich daraus ergebende Eingriff in die Versorgungsrechte aus den URL 88 war entgegen der Auffassung des Klägers wirksam. Seine Rechte auf Zusatzversorgung richten sich nur noch nach dem Widerrufsschreiben in Verbindung mit der VO 95.

Das Landesarbeitsgericht hat unentschieden gelassen, ob die Gewerkschaft HBV durch den Teilwiderruf vom 4. Dezember 1997 in Verbindung mit den Neuregelungen durch die Betriebsvereinbarungen vom 18. Oktober 1996 und vom 8. Oktober 1997 in die vom Kläger bis zum Ablösungsstichtag erdiente Versorgungsdynamik eingegriffen hat. Dazu genügt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass die Neuregelung das Bemessungsentgelt für die Berechnung der Versorgungsansprüche herabgesetzt hat. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ist eine etwaige Beeinträchtigung der erdienten Dynamik ergebnisbezogen, also erst bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, festzustellen. Sie ist bereits dann aufrechterhalten, wenn der begünstigte Arbeitnehmer im Versorgungsfall zumindest den Betrag oder Rentenwert erhält, den er zum Ablösungsstichtag bei Aufrechterhaltung der bisherigen Dynamik der dienstzeitunabhängigen Bemessungsfaktoren erreicht hatte (11. Dezember 2001 - 3 AZR 128/01- BAGE 100, 105, 113 ff., zu I 2 a - c der Gründe; 24. Februar 2004 - 3 AZR 436/01 -). Wie es sich insoweit bei dem noch im Arbeitsverhältnis mit der Beklagten stehenden Kläger verhalten wird, steht noch nicht fest.

Darauf kommt es aber auch nicht an. Zwar bedarf es zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die sogenannte erdiente Dynamik auch dann, wenn Versorgung unter Einschaltung einer Unterstützungskasse versprochen ist, triftiger Rechtfertigungsgründe. Solche Gründe lagen aber vor, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend festgestellt hat.

I. Unterstützungskassen schließen grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf die in Aussicht gestellten Versorgungsleistungen aus. Gleichwohl nimmt der Senat in ständiger, vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandeter Rechtsprechung an, dass aus einer Versorgungszusage unter Einschaltung einer Unterstützungskasse ein Rechtsanspruch erwächst, dieser aber ganz oder teilweise aus sachlichem Grund widerruflich ist (seit 17. Mai 1973 - 3 AZR 381/72 - BAGE 25, 194, 199 ff.; BVerfG 19. Oktober 1983 - 2 BvR 298/81 - BVerfGE 65, 196, zu C II 1 a der Gründe). Zur Konkretisierung der Anforderungen an einen wirksamen Eingriff in eine Versorgungszusage nach Maßgabe von Leistungsrichtlinien einer Unterstützungskasse hat das Bundesarbeitsgericht ein dreistufiges Schema entwickelt (8. Dezember 1981 - 3 ABR 53/80 - BAGE 36, 327, 337 f.; 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - BAGE 49, 57, 65 ff.; 17. März 1987 - 3 AZR 64/84 - BAGE 54, 261, 270 ff.; 22. Mai 1990 - 3 AZR 128/89 - BAGE 65, 157, 161; 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - BAGE 91, 310, 318 f.). Dabei geht der Senat von den Geboten des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit aus. Eingriffe in Versorgungsordnungen bedürfen deshalb um so gewichtigerer Rechtfertigungsgründe, je schützenswerter das Vertrauen auf die erreichte Rechtsposition ist:

Der während der Geltung der bisherigen Ordnung und im Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 5 BetrAVG ermittelte Teilbetrag kann allenfalls aus zwingenden Gründen, zB wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage der Versorgungszusage entzogen werden.

Eingriffe in die sogenannte erdiente Dynamik, die insbesondere bei endgehaltsbezogenen Zusagen in Betracht kommen und durch die das Vertrauen des Arbeitnehmers enttäuscht wird, das von ihm Erdiente werde nach Maßgabe seines bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erreichten Endgehaltes dynamisiert, sind nur aus triftigem Grund möglich. Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn ein Fortbestand der bisherigen Versorgungsregelung den Bestand des Versorgungsschuldners gefährdet, insbesondere wenn unveränderte Versorgungsverbindlichkeiten voraussichtlich nicht aus den Erträgen des Unternehmens finanziert werden können und für deren Ausgleich auch keine hinreichenden Wertzuwächse des Unternehmens zur Verfügung stehen.

Auf der dritten Eingriffsstufe, bei Eingriffen in noch nicht erdiente Zuwachsraten durch Änderungen von Unterstützungskassen-Richtlinien reichen demgegenüber schon sachlich-proportionale Gründe. Solche Eingriffe dürfen nicht willkürlich sein. Sie müssen nachvollziehbar erkennen lassen, welche Umstände und Erwägungen zur Änderung der Versorgungszusage Anlass gegeben haben. Das Vertrauen der Arbeitnehmer in den Fortbestand der bisherigen Regelung darf nicht über Gebühr beeinträchtigt werden (zum Ganzen 11. Dezember 2001 - 3 AZR 128/01 - BAGE 100, 105, 113, zu I 1 der Gründe).

II. Das Landesarbeitsgericht ist von diesen Grundsätzen ausgegangen und hat zutreffend angenommen, dass es zur Rechtfertigung eines etwaigen Eingriffs der Gewerkschaft HBV in die vom Kläger erdiente Dynamik hinreichende triftige Gründe gibt.

1. Ein triftiger Grund, der einen Eingriff in die erdiente Dynamik rechtfertigen kann, liegt vor, wenn ein unveränderter Fortbestand des Versorgungswerks langfristig zu einer Substanzgefährdung des Versorgungsschuldners führen würde. Dies ist dann zu bejahen, wenn die Kosten des bisherigen Versorgungswerks nicht mehr aus den Unternehmenserträgen und etwaigen Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens erwirtschaftet werden können, so dass eine die Entwicklung des Unternehmens beeinträchtigende Substanzaufzehrung droht. Das ist auch bei völlig unzureichender Eigenkapitalausstattung der Fall. Die vom Senat zu § 16 BetrAVG entwickelten Regeln, bei deren Erfüllung eine Anpassung der laufenden Betriebsrenten auf Grund der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers verweigert werden kann, können als Orientierungsmaßstab dienen (BAG 18. April 1989 - 3 AZR 299/87 - BAGE 61, 273, 280; 17. November 1992 - 3 AZR 76/92 - BAGE 71, 372, 381; 26. August 1997 - 3 AZR 235/96 - BAGE 86, 216, 222). Es geht bei der Prüfung, ob ein triftiger Grund für einen Eingriff vorlag, also um die Frage, ob dem Versorgungsschuldner im Interesse einer gesunden wirtschaftlichen Entwicklung seines Unternehmens eine Entlastung im Bereich der Versorgungsverbindlichkeiten verwehrt werden darf (BAG 18. April 1989 - 3 AZR 299/87 - BAGE 61, 273, 281).

Bei der Gewerkschaft HBV als einem steuerbefreiten Berufsverband in der Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins, der nicht am Markt zur Gewinnerzielung tätig war, galten allerdings insoweit Besonderheiten, als ihr im Wesentlichen nur Mitgliedsbeiträge als Einkünfte zur Verfügung standen. Darüber hinaus genoss die Gewerkschaft HBV den verfassungsrechtlichen Schutz der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG. Er untersagt es den Gerichten für Arbeitssachen grundsätzlich, die Verwendung der gewerkschaftlichen Einkünfte im Einzelnen zu überprüfen oder gar zu bewerten. Andererseits muss die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerin aber auch wie jeder andere Arbeitgeber die Verbindlichkeiten erfüllen, die sie gegenüber ihren Arbeitnehmern übernommen hat, und darf in versorgungsrechtliche Erwerbschancen nur nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes eingreifen.

Für die Feststellung triftiger Gründe bedarf es sachkundig erstellter Prognosen auf der Grundlage der Entwicklung bis zum Ablösungsstichtag. Dabei sind sichere Voraussagen über die künftige Entwicklung von Beitragsaufkommen und Versorgungsverbindlichkeiten grundsätzlich nicht möglich. Es reicht aus, wenn die Prognose auf der Grundlage der bisherigen Entwicklung und unter vertretbaren und nachvollziehbaren Annahmen für die Zukunft erstellt worden ist. Der Rückgriff auf eine derart erstellte Prognose wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die tatsächliche Entwicklung in der Folgezeit teilweise anders verläuft (vgl. zum Ganzen BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 128/01 - BAGE 100, 105, 117, zu I 3 b aa der Gründe und - 3 AZR 621/00 -, zu I 3 b aa der Gründe).

2. Das Landesarbeitsgericht hat das Vorliegen triftiger Gründe zum Zeitpunkt des Teilwiderrufs durch die Gewerkschaft HBV mit zutreffender Begründung bejaht.

a) Die Gefahr der Substanzauszehrung ergab sich zum Zeitpunkt des Teilwiderrufs bereits daraus, dass die Einnahmen der Gewerkschaft HBV, die sich zu mehr als 90 % aus Mitgliedsbeiträgen speisten, nach den Zahlen der Vergangenheit in absehbarer Zukunft voraussichtlich allenfalls in gleich bleibender Höhe zur Verfügung stehen werden, während sich die zu erwartenden Ausgaben für betriebliche Altersversorgung bei einer unveränderten Versorgungsordnung bis zum Jahre 2014 fast verdreifacht hätten. Hiernach wäre eine wesentliche Umschichtung der der Gewerkschaft zur Verfügung stehenden Mittel erforderlich geworden. Sie hätte notwendigerweise zu einer über die bereits geplanten und teilweise durchgeführten Kürzungen im Personalbereich hinausgehenden Einschränkung im gewerkschaftlichen Personaleinsatz führen müssen. Angesichts der personalintensiven gewerkschaftlichen Arbeit hätte dies eine Einschränkung der bisher wahrgenommenen Aktivitäten zur Folge haben müssen. Bereits darin liegt eine Substanzauszehrung, welche die Gewerkschaft HBV nicht hinnehmen musste.

Die Beklagte war nicht gehalten, im Einzelnen darzulegen, wie sich die ohne eine Änderung der Versorgungsordnung eingetretene weitere Verringerung der für die tägliche Gewerkschaftsarbeit zur Verfügung stehenden Mittel im Einzelnen auf die Aufgabenerfüllung der damaligen HBV ausgewirkt hätte. Diese durfte die ihr zur Verfügung stehenden Mittel für die satzungsmäßig vorgegebenen koalitionspolitischen Zwecke verwenden. Sie hatte die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Freiheit, ihre koalitionspolitischen Aufgaben und die Form, die Art und Weise festzulegen. Eine Überprüfung und Bewertung dieser Entscheidung steht den Gerichten für Arbeitssachen jedenfalls dann nicht zu, wenn es nur um die Aufrechterhaltung der bisherigen Aktivitäten geht. Ebenso wenig wie ein Unternehmer von der Verfolgung wirtschaftlicher Ziele absehen, etwa seine Produktion einschränken muss, um Versorgungswerke unverändert fortführen zu können, hatte die Gewerkschaft HBV im Jahre 1997 die Pflicht, ihre koalitionspolitischen Aufgaben wegen künftig anwachsender Versorgungsverbindlichkeiten zu reduzieren oder die Intensität ihrer Aufgabenwahrnehmung einzuschränken. Die Beklagte war deshalb auch nicht verpflichtet darzulegen, warum die HBV in einzelnen Bereichen ihrer Gewerkschaftsarbeit zu Gunsten der Finanzierung betrieblicher Versorgungslasten keine Einsparungen vornehmen wollte oder konnte.

Der Kläger beruft sich im Zusammenhang mit den überproportional anwachsenden Belastungen aus dem betrieblichen Versorgungswerk zu Unrecht darauf, dass die Gewerkschaft HBV insbesondere im Jahre 1997 nicht unerhebliche Überschüsse erzielt hat. Diese stehen der drohenden Substanzgefährdung bei unverändert fortbestehender Versorgungsordnung schon deshalb nicht entgegen, weil sie auch nicht annähernd ausgereicht hätten, die im prognostizierten Zeitraum anfallenden Beiträge an die Unterstützungskasse zu finanzieren.

b) Im Übrigen haben die zeitweiligen Überschüsse auch nichts daran geändert, dass die Gewerkschaft HBV bereits im Jahre 1997 bilanziell überschuldet war und sich dieser Zustand bei Fortführung des bisherigen Versorgungswerks noch wesentlich verschärft hätte. Dies hat das Landesarbeitsgericht auf Grund der vorgelegten Zahlen zutreffend festgestellt.

Der Kläger wendet sich zu Unrecht dem Grunde nach gegen die Berufung der Gewerkschaft HBV auf ihre bilanzielle Überschuldung. Es ist zwar richtig, dass die frühere Arbeitgeberin des Klägers als nicht rechtsfähiger Idealverein nicht bilanzieren musste und dass sie dies in der Vergangenheit auch nicht getan hat. Bei der Prüfung, inwieweit die vorhersehbare Vermögensentwicklung eines Versorgungsschuldners geeignet ist, Steigerungen künftiger Versorgungsverbindlichkeiten aufzufangen, ohne dass dessen Substanz beeinträchtigt wird, geht es aber um ein realistisches Bild von dessen Vermögenslage. Hierzu ist eine auf der Grundlage der einschlägigen handelsrechtlichen Bestimmungen erstellte Bilanz grundsätzlich unabhängig davon am besten in der Lage, ob es hierfür eine handels- oder steuerrechtliche Pflicht gibt. Eine zutreffende Abbildung der wirtschaftlichen Lage nach bilanzrechtlichen Regeln kann dem Versorgungsschuldner nicht deshalb versagt werden, weil dieser hierauf in der Vergangenheit unter Außerachtlassung wirtschaftlicher Vernunft verzichtet und so die wahre Vermögenslage objektiv falsch dargestellt hat. An einer solchen Verhaltensweise, die Gläubiger und Arbeitsplätze gefährdet, kann niemand von Rechts wegen festgehalten werden (BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 128/01 - BAGE 100, 105, 119).

Mit seiner Rüge, die vom Landesarbeitsgericht zugrunde gelegten Angaben der Beklagten über ihren Vermögensstand seien unvollständig und berücksichtigten nicht den Wert ihrer Beteiligungen, kann der Kläger keinen Erfolg haben. Mit einer solchen Sachrüge kann der Kläger die Bindung des Revisionsgerichts an die Tatsachenfeststellungen des Landesarbeitsgerichts in diesem Punkt nicht beseitigen (§ 561 Abs. 2 ZPO aF). Versteht man den Einwand des Klägers als Verfahrensrüge im Sinne des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO, bleibt er ebenfalls erfolglos. Dafür hätte der Kläger konkret darlegen müssen, auf Grund welchen Vortrags das Landesarbeitsgericht zu welcher Tatsachenfeststellung hätte gelangen müssen (BAG 29. Januar 1992 - 7 ABR 27/91 - BAGE 69, 286). Dies ist nicht geschehen. Es ist zudem auch nicht ersichtlich, inwiefern die Angaben der Beklagten tatsächlich unvollständig waren, weil die Gesellschaft, welche die Beteiligungen der Gewerkschaft HBV gehalten hat, in deren Abschlüssen für die Jahre 1997 bis 1999 berücksichtigt ist.

c) Die außerordentlich schwierige wirtschaftliche Lage der Gewerkschaft HBV im Zeitpunkt des Teilwiderrufs, die auch von dem bei der Gewerkschaft HBV bestehenden Betriebsrat in der Präambel der Betriebsvereinbarung vom 18. Oktober 1996 ausdrücklich anerkannt worden ist, wird auch dadurch deutlich, dass die frühere Arbeitgeberin des Klägers in der Zeit unmittelbar vor dem Teilwiderruf in ganz erheblichem Umfang Personal abgebaut und weiteren Personalabbau fest eingeplant hatte. Bei einer Arbeitnehmerorganisation, die keinen Gewinn anstrebt, ist ein erheblicher Personalabbau ein starkes Indiz für deren wirtschaftliche Schwierigkeiten und für die Erforderlichkeit von Einsparungen.

Der Kläger wendet sich zu Unrecht gegen die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts in diesem Zusammenhang. Das Landesarbeitsgericht hat keinen Vortrag des Klägers zu diesem Thema unberücksichtigt gelassen. Es hat vielmehr lediglich als unstreitig zugrunde gelegt, dass 14 Geschäftsstellen weggefallen sind und dass dies eine ganz erhebliche Rücknahme der Präsenz in der Region und deshalb notwendigerweise auch eine deutliche Aufgabenreduzierung zur Folge gehabt habe. Dabei ist das Landesarbeitsgericht nicht von einem ersatzlosen Wegfall der Geschäftsstellen ausgegangen, sondern hat entsprechend dem Klägervorbringen zugrunde gelegt, die Geschäftsstellen seien in sogenannte Außenstellen umgewandelt worden, die nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung allerdings nur mit einer Arbeitskraft besetzt seien, die zudem teilweise nur in Teilzeit beschäftigt werde. Dies allein rechtfertigt den vom Landesarbeitsgericht gezogenen Schluss, die Gewerkschaft HBV habe im Zusammenhang mit dem Personalabbau einen Funktionsverlust aus wirtschaftlichen Gründen hinnehmen müssen.

3. Gegenüber der Rechtfertigung eines etwaigen Eingriffs in eine von ihm erdiente Dynamik durch den Teilwiderruf vom 4. Dezember 1997 wendet der Kläger schließlich auch zu Unrecht ein, es dürfe hierfür nicht allein auf die Situation der Gewerkschaft HBV im Jahre 1997 und deren voraussichtliche künftige Entwicklung abgestellt werden. Entgegen seiner Auffassung musste die geplante Gründung der Beklagten nicht mitberücksichtigt werden. Sie schloss insbesondere eine Rechtfertigung der Verschlechterung der Versorgungszusage allein aus der Lage der Gewerkschaft HBV nicht aus. Ende 1997 stand weder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass wann und unter Beteiligung welcher Gewerkschaften es zum Zusammenschluss zur Beklagten kommen würde, noch welche wirtschaftlichen Folgen sich daraus ergeben würden. In einer derart ungewissen Situation konnte es der in einer außerordentlich schwierigen wirtschaftlichen Lage befindlichen Gewerkschaft HBV nicht versagt werden, auf der Grundlage ihrer eigenen wirtschaftlichen Lage und deren voraussichtlicher Entwicklung die erforderlichen Sanierungsversuche zu unternehmen.



Ende der Entscheidung

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