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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 10.02.2009
Aktenzeichen: 3 AZR 654/07
Rechtsgebiete: BetrAVG, BetrVG, ZPO


Vorschriften:

BetrAVG § 1
BetrVG § 75
BetrVG § 77
ZPO § 256 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

Hinweise des Senats: Parallelsachen 10. Februar 2009 - 3 AZR 652/07 -, - 3 AZR 653/07 - (führend), - 3 AZR 654/07 - (vorliegend), - 3 AZR 655/07 -

3 AZR 654/07

Verkündet am 10. Februar 2009

In Sachen

hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Reinecke, den Richter am Bundesarbeitsgericht Kremhelmer, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing sowie die ehrenamtlichen Richter Hauschild und Dr. Schmidt für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. Juni 2007 - 18 Sa 1931/06 - insoweit aufgehoben, als es der Klage mit dem Hauptantrag zu 2. stattgegeben hat.

2. Im Umfang der Aufhebung werden die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Von Rechts wegen!

Entscheidungsgründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).

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