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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 16.12.2003
Aktenzeichen: 3 AZR 668/02
Rechtsgebiete: MTL II, MTArb, TV Abendpersonal Hessen, GG


Vorschriften:

MTL II § 1
MTL II § 2
MTArb § 1
MTArb § 2, Abschn. B SR 2g
TV Abendpersonal Hessen § 1
TV Abendpersonal Hessen § 12
TV Abendpersonal Hessen § 13
TV Abendpersonal Hessen § 18
GG Art. 3 Abs. 1
Das Abendpersonal an Theatern und Bühnen ist vom Geltungsbereich des MTArb und der Versorgungstarifverträge ausgenommen. Das verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Ein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungs- und Regelungsbereichen gleich zu regeln, gibt es für unterschiedliche Tarifvertragsparteien nicht.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

3 AZR 668/02

Verkündet am 16. Dezember 2003

In Sachen

hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Reinecke, die Richter am Bundesarbeitsgericht Bepler und Breinlinger sowie die ehrenamtlichen Richter Fasbender und Perreng für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 23. Oktober 2002 - 8 Sa 2020/01 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 25. Oktober 2001 - 4 Ca 223/01 - abgeändert.

3. Die Klage wird abgewiesen.

4. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob das beklagte Land der Klägerin eine Zusatzversorgung verschaffen muss, die derjenigen nach einer Anmeldung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) entspricht.

Die 1946 geborene, wie das beklagte Land tarifgebundene Klägerin wurde seit der Spielzeit 1975/76 bis einschließlich der Spielzeit 1999/2000 am Staatstheater K als Garderobenfrau und Karteneinnehmerin beschäftigt. Für jede Spielzeit wurde - jeweils für die Zeit von Mitte August bis Ende Juni des Folgejahres - ein gesonderter Arbeitsvertrag vereinbart. In allen Verträgen wurde auf den "Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen des Abendpersonals bei den staatlichen Theatern", abgeschlossen zwischen dem Land Hessen und der Bezirksleitung Hessen der Gewerkschaft ÖTV in der jeweils gültigen Fassung (TV Abendpersonal) verwiesen. In den Theaterferien meldete sich die Klägerin arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld.

Der abendliche Dienst der Klägerin begann etwa eine Stunde vor Vorstellungsbeginn und endete ca. eine halbe Stunde nach Vorstellungsende. Die Vorstellung selbst dauerte mit Pause durchschnittlich 2 1/2 Stunden, sodass sich bei sechs in der Woche geleisteten Diensten eine durchschnittliche Gesamtarbeitsleistung von 24 Stunden wöchentlich ergab.

Die Klägerin erhielt je Dienst eine Pauschalvergütung, die zuletzt etwa 70,00 DM betrug und damit einem vierfachen Stundenlohn entsprach. Die Pauschalvergütung lag damit höher als eine nach den Lohntarifverträgen berechnete Bezahlung, da in den Dienst auch Zeiten der "Arbeitsbereitschaft" fielen, die nach den allgemeinen tariflichen Regelungen nur hälftig zu vergüten gewesen wären.

Da der monatliche Verdienst der Klägerin stets die sozialversicherungsrechtliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 8 SGB IV) überschritt, meldete das beklagte Land die Klägerin zur Sozialversicherung an. Dagegen unterblieb eine Anmeldung bei der VBL.

Am 11. November 1999 machte die Klägerin unter Hinweis auf die Rechtsprechung zur Gleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten geltend, dass sie bei der VBL anzumelden oder ihr ein entsprechender Versorgungsanspruch zu verschaffen sei. Dies wurde von der Direktion des Staatstheaters K mit Verweis auf die Tariflage abgelehnt.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei unter den Geltungsbereich des Mantel-Tarifvertrages für Arbeiter der Länder (MTL II) und des diesen ablösenden Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) gefallen. Diese gälten neben dem TV Abendpersonal, sodass sie nach § 44 MTL II, § 44 MTArb einen Anspruch auf Zusatzversorgung habe. Gegenteilige Auffassungen führten zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Herausnahme des Abendpersonals aus der Zusatzversorgung. Entgegen den Behauptungen des beklagten Landes sei es ihr nicht freigestellt gewesen, Dienste abzulehnen. Soweit sie bei der Aufstellung von Dienst- und Einsatzplänen gefragt worden sei, entspreche dies der üblichen Vorgehensweise im öffentlichen Dienst, ändere aber nichts an ihrer arbeitsvertraglich festgeschriebenen Pflicht, im Zweifel bei jeder Vorstellung Dienst zu verrichten.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr ab Eintritt des Versorgungsfalles einen Versorgungsanspruch zu verschaffen, den sie erworben hätte, wenn sie vom 20. September 1975 bis 5. August 2000 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder versichert gewesen wäre.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Seiner Auffassung nach sind die Arbeitsbedingungen für das Abendpersonal an den staatlichen Theatern Hessens umfassend und abschließend durch den TV Abendpersonal geregelt. Die Bundestarifverträge für Arbeiter gälten nicht, weswegen kein tariflicher Anspruch auf Anmeldung zur Zusatzversorgung bestünde. Diese unterschiedliche Behandlung durch die Tarifverträge sei sachlich gerechtfertigt. Die saisonbeschäftigten Teilzeitkräfte des Abendpersonals würden pauschal entlohnt und hätten zudem die Möglichkeit, Dienste auch abzulehnen. Sie seien daher vom Status her in der Nähe von freien Mitarbeitern anzusiedeln.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des beklagten Landes blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land weiterhin das Ziel der Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet, weil die zulässige Klage unbegründet ist. Die Arbeits- und Vergütungsbedingungen des Arbeitsverhältnisses der Klägerin werden ausschließlich durch den TV Abendpersonal geregelt. Die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf Zusatzversorgung nach den Bestimmungen des MTL II und des MTArb iVm. dem "Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe" vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV). Die Tarifvertragsparteien waren nicht gehalten, das Abendpersonal gleich wie die durch die Bundesmanteltarifverträge erfassten Beschäftigten zu behandeln.

A. Die Klage ist zulässig. Mit dem auf Feststellung eines Verschaffungsanspruchs gerichteten Antrag will die Klägerin erreichen, dass das beklagte Land sie so stellt, als wäre sie während ihrer gesamten Beschäftigungszeit bei der VBL versichert gewesen. Dieser Antrag ist iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Die Klägerin hat hierfür das erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO. Wegen des differenzierten Versorgungssystems der VBL und der zahlreichen Satzungsänderungen ist die Rentenberechnung außerordentlich kompliziert und kann nur von besonders geschultem Personal zuverlässig durchgeführt werden. Dieser Aufwand kann beiden Parteien erst dann zugemutet werden, wenn der Verschaffungsanspruch dem Grunde nach feststeht (BAG 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - BAGE 79, 236, 239 f.; 27. Januar 1998 - 3 AZR 415/96 - AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 45 = EzA BetrAVG § 1 Zusatzversorgung Nr. 7; 19. Juni 2001 - 3 AZR 557/00 - BAGE 98, 90).

B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hatte zu keiner Zeit einen vertraglichen oder tarifvertraglichen Anspruch gegen das beklagte Land auf Zusatzversorgung und Anmeldung bei der VBL.

I. Auf Grund beiderseitiger Tarifbindung und auf Grund der Verweisung in den Arbeitsverträgen galt der TV Abendpersonal. Die Arbeitsverträge verwiesen nicht auf den MTL II bzw. den MTArb und auch nicht auf den Versorgungs-TV.

II. Die Klägerin hatte auch keinen tarifvertraglichen Anspruch, bei der VBL versichert zu werden.

1. Nach § 5 Abs. 1 Versorgungs-TV sind "Arbeitnehmer" bei der VBL zu versichern, wenn sie das 17. Lebensjahr vollendet haben und bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Wartezeit nach der VBL-Satzung erfüllen können. "Arbeitnehmer" im Sinne des Versorgungs-TV sind Angestellte und Arbeiter, die unter den Geltungsbereich eines der in § 1 Abs. 1 Buchst. a bis Buchst. l Versorgungs-TV aufgezählten Tarifverträge fallen. Die als Garderobenfrau und Karteneinnehmerin unter den TV Abendpersonal fallende Klägerin fiel nicht unter den Geltungsbereich des nach § 2 Abs. 1 Versorgungs-TV aF in Betracht kommenden MTL II und auch nicht unter den Geltungsbereich des nach § 1 Abs. 1 Buchst. d Versorgungs-TV nF in Betracht kommenden MTArb.

2. Zwar lässt sich das Arbeitsverhältnis der Klägerin zunächst unter den allgemeinen Geltungsbereich des MTL II und des MTArb subsumieren. Dort ist jeweils in § 1 vorgesehen, dass diese Tarifverträge (ua.) für Arbeitnehmer der Länder gelten, die in einer der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegenden Beschäftigung tätig sind (Arbeiter). Als Garderobenfrau und Karteneinnehmerin am Staatstheater K war die Klägerin Arbeiterin im Dienste des Landes Hessen, wobei ihre Beschäftigung stets die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschritt und somit ihre Tätigkeit rentenversicherungspflichtig war. Dennoch unterliegt das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht den Regelungen dieser Tarifverträge. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts verkennt, dass sowohl in dem jeweiligen § 3 als auch in den jeweiligen Sonderregelungen des § 2 Ausnahmen vom allgemeinen Geltungsbereich normiert sind, von denen eine auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin zutrifft.

a) Nach § 2 Abs. 1 Buchst. g MTL II und nach § 2 Abs. 1 Abschn. B Buchst. g MTArb gelten diese Tarifverträge für Arbeiter an Theatern und Bühnen im Bereich der Länder mit den Sonderregelungen der jeweiligen Anlage 2. Darin heißt es gleich lautend auszugsweise wie folgt:

"2 g

Nr. 1

Zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich

(1) Diese Sonderregelungen gelten für Arbeiter an Theatern und Bühnen.

(2) Die Arbeitsbedingungen des Abendpersonals (insbesondere Platzanweiser, Logenschließer, Garderobefrauen, Toilettenfrauen, Aushilfen) werden bezirklich vereinbart."

Damit sind die Angehörigen des Abendpersonals an Theatern und Bühnen aus dem Geltungsbereich des MTL II und des MTArb ausgenommen worden. Die Tarifvertragsparteien haben ihre Regelungskompetenz für das "Abendpersonal" nicht wahrgenommen und die Regelung den bezirklichen Tarifvertragsparteien überlassen. Damit gelten für das gesamte Abendpersonal an Landesbühnen und -theatern in der Bundesrepublik diese Tarifverträge nicht (vgl. Scheuring/Steingen/Banse/Thivessen MTArb § 2 Erläuterungen Rn. 2 und SR 2g Erläuterungen Rn. 2; Sponer/Steinherr/Klaßen MTArb SR 2g Erläuterungen Rn. 2). Diese Ausnahme vom allgemeinen Geltungsbereich erfasst das Arbeitsverhältnis der Klägerin.

b) Dem entspricht es, dass § 1 Abs. 1 TV Abendpersonal seit In-Kraft-Treten im Jahre 1964 unverändert lautet:

"Dieser Tarifvertrag gilt für die als Abendpersonal beschäftigten Arbeiter der Theater des Landes (Karteneinnehmer, Logenschließer, Garderobenfrauen und Toilettenfrauen)."

Dieser TV Abendpersonal regelt die Arbeitsbedingungen der Arbeiter seines Geltungsbereiches umfassend und abschließend. Vertragsabschluss und Vertragsdauer sowie Probezeit, Arbeitsverpflichtung, Frei-Tage und Freistellungen, Pauschallohn, Arbeitsversäumnis, Krankenbezüge, Kuren, Urlaub, Kündigung und Dienstkleidung sind durch ihn ebenso geregelt wie Jubiläumsgaben (§ 12 TV Abendpersonal) und Sterbegeld (§ 13 TV Abendpersonal). Eine dem § 44 MTL II und MTArb entsprechende Regelung über einen Anspruch auf Versicherung "zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe eines besonderen Tarifvertrages" enthielt der TV Abendpersonal dagegen zu keinem Zeitpunkt.

c) § 18 Abs. 2 TV Abendpersonal kann nicht entnommen werden, dass die Manteltarifverträge neben dem TV Abendpersonal gälten oder Letzterer "Teil" der Ersteren sei. Die Vorschrift bestimmt, dass eine Kündigung des Manteltarifvertrages zugleich als Kündigung des TV Abendpersonal gilt. Zu Recht folgert die Revision daraus, dass der TV Abendpersonal gerade nicht Bestandteil des Manteltarifvertrages ist, da andernfalls dessen Kündigung ohnehin auch den TV Abendpersonal erfasste und die Bestimmung des § 18 Abs. 2 TV Abendpersonal überflüssig wäre. Um den Gleichlauf der voneinander unabhängigen Tarifverträge in jedem Fall sicherzustellen, bestimmt im Übrigen § 18 Abs. 2 Satz 2 TV Abendpersonal, dass er gesondert, also ohne den Manteltarifvertrag, nicht gekündigt werden kann.

Damit kann die Klägerin den Anspruch nicht tariflich begründen: Auf § 44 MTL II, § 44 MTArb kann sie sich nicht stützen, weil ihr Arbeitsverhältnis aus dem Geltungsbereich dieser Tarifverträge ausgenommen wurde; der für ihre Arbeitsbedingungen maßgebliche TV Abendpersonal sieht hingegen eine Zusatzversorgung nicht vor.

3. Aus den gleichen Gründen kann die Klägerin ihre geltend gemachten Ansprüche nicht aus der VBL-Satzung herleiten. Nach § 26 Abs. 1 der VBL-Satzung setzt die Pflichtversicherung voraus, dass für den Arbeitnehmer "aufgrund eines Tarifvertrages oder - wenn keine Tarifgebundenheit besteht - aufgrund eines arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifvertrages die Pflicht zur Versicherung besteht."

III. Die Tarifvertragsparteien konnten die Arbeitsbedingungen des Abendpersonals abweichend von den Bestimmungen der Manteltarifverträge regeln, ohne gegen den Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG, zu verstoßen.

1. Ob der Gleichheitssatz die Tarifvertragsparteien in gleicher Weise wie den Gesetzgeber bindet, kann vorliegend dahinstehen. Der erkennende Senat hat mehrfach entschieden, die Tarifvertragsparteien seien bei ihrer Rechtsetzung an die zentrale Gerechtigkeitsnorm des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden (7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - BAGE 79, 236, 242; 13. Mai 1997 - 3 AZR 66/96 - AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 36 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 12; 4. April 2000 - 3 AZR 729/98 - AP TVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 2 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 19; 19. März 2002 - 3 AZR 121/01 - AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 53 = EzA GG Art. 3 Nr. 96). An dieser Betrachtungsweise hat der 4. Senat des BAG wiederholt Zweifel geäußert (5. Oktober 1999 - 4 AZR 668/98 - BAGE 92, 303, 309; 4. April 2001 - 4 AZR 232/00 - BAGE 97, 251, 260; 29. August 2001 - 4 AZR 352/00 - BAGE 99, 31, 36). Die Frage des Prüfungsmaßstabes bedarf aber deswegen keiner Entscheidung, weil auch dann kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vorliegt, wenn von einer unmittelbaren Bindung der Tarifvertragsparteien an Art. 3 Abs. 1 GG ausgegangen wird.

2. Die Tarifparteien der Manteltarifverträge haben nicht eine Beschäftigtengruppe ohne Sachgrund aus dem Geltungsbereich herausgenommen, sondern die Regelung wegen der Besonderheiten des Abendpersonals den Tarifparteien der bezirklichen Ebene überlassen. Der TV Abendpersonal Hessen sieht Saisonarbeitsverträge mit Verlängerungsoption, Pauschalvergütung, Freistellungs- und Urlaubsregelungen sowie Regeln zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor, die mit der allgemeinen Struktur der manteltariflichen Regelungen nicht in Einklang zu bringen sind und auf den gewachsenen Besonderheiten der Beschäftigung dieser Arbeitnehmergruppe beruhen. Insofern gilt für das Abendpersonal an Landestheatern nichts anderes als für andere Beschäftigtengruppen, die nach § 3 oder nach einer Sonderregelung des § 2 MTArb von dessen Geltungsbereich ausgenommen sind.

3. Die Tarifvertragsparteien des TV Abendpersonal Hessen waren nicht gehalten, die Arbeitsbedingungen des Abendpersonals gleich zu regeln wie die Arbeitsbedingungen der unter den Geltungsbereich des MTL II und später des MTArb fallenden Arbeiter. Die Manteltarifverträge sind auf Arbeitgeberseite (ua.) von der TDL und auf Gewerkschaftsseite (ua.) von der Gewerkschaft ÖTV - Hauptvorstand - geschlossen worden. Der TV Abendpersonal Hessen ist dagegen zwischen dem Land Hessen und der Gewerkschaft ÖTV - Bezirksverwaltung Hessen - vereinbart worden, also jeweils anderen Tarifvertragsparteien. Damit liegen verschiedene Ordnungs- und Regelungsbereiche vor. Ein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in derart verschiedenen Ordnungs- und Regelungsbereichen gleich zu regeln, existiert nicht (BAG 3. Dezember 1997 - 10 AZR 563/96 - BAGE 87, 180, 184; 3. April 2003 - 6 AZR 633/01 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 185 = EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 1; 18. September 2003 - 2 AZR 537/02 -). Verstöße gegen den Gleichheitssatz, den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz oder europarechtlich gegen Art. 141 Abs. 1 EG setzen jeweils eine Differenzierung voraus, die ein und derselbe Rechtsträger zu verantworten hat, der demzufolge auch in der Lage ist, eine Gleichbehandlung der verschiedenen Gruppen herzustellen. Ansonsten würden das Gleichbehandlungsgebot und die Bindung der Tarifparteien an den Gleichheitssatz auf Dauer zu dem Ergebnis führen, dass alle Betroffenen zu begünstigen sind. Das kann weder dem deutschen Arbeitsrecht, dem Verfassungsrecht noch dem Europarecht entnommen werden (EuGH 17. September 2002 - Rs C-320/00 - EuGHE I 2002, 7325).

Ende der Entscheidung

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