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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 17.09.2008
Aktenzeichen: 3 AZR 679/07
Rechtsgebiete: BetrAVG


Vorschriften:

BetrAVG § 2
BetrAVG § 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

3 AZR 679/07

Verkündet am 17. September 2008

Hinweise des Senats: Parallelsachen 17. September 2008 - 3 AZR 1061/06 - (führend), - 3 AZR 1062/06 -, - 3 AZR 451/07 -, - 3 AZR 452/07 -, - 3 AZR 679/07 - (vorliegend), - 3 AZR 686/07 -

In Sachen

hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Reinecke, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing sowie die ehrenamtlichen Richter Oberhofer und Kappus für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 17. August 2007 - 10 Sa 547/07 B - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

(Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).)

Ende der Entscheidung

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