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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 08.06.1999
Aktenzeichen: 3 AZR 71/98
Rechtsgebiete: BGB, TVG, Ersatzkassentarifvertrag, ZPO


Vorschriften:

BGB § 2
BGB § 106
BGB § 113 Abs. 1
BGB § 113 Abs. 2
TVG § 1 Tarifverträge/ Ersatzkassen
Ersatzkassentarifvertrag § 37 Abs. 2 Anlage 7
Ersatzkassentarifvertrag § 37 Abs. 2 Anlage 7 a
ZPO § 561
Leitsätze:

1. Die Ermächtigung zur Eingehung eines Arbeitsverhältnisses umfaßt nach § 113 Abs. 1 Satz 1 BGB alle verkehrsüblichen Vereinbarungen und Rechtsgeschäfte. Tarifvertraglich vorgesehene Gestaltungsmöglichkeiten sind jedenfalls in der Regel als verkehrsüblich anzusehen.

2. Für eine einschränkende Auslegung des § 113 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht zumindest dann kein Anlaß, wenn die gesetzlichen Vertreter wissen oder wissen müssen, daß der Tarifvertrag den Arbeitnehmern ein Wahlrecht einräumt. Jedenfalls unter diesen Umständen erstreckt sich die Ermächtigung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 BGB auch auf die Wahl des Durchführungsweges für die Zusatzversorgung nach § 37 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 7 des Ersatzkassentarifvertrages.

Aktenzeichen: 3 AZR 71/98 Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 08. Juni 1999 - 3 AZR 71/98 -

I. Arbeitsgericht Berlin - 17 Ca 27759/96 - Urteil vom 03. Juli 1997

II. Landesarbeitsgericht Berlin - 18 Sa 73/97 - Urteil vom 12. November 1997


---------------------------------------------------------------------- Für die Amtliche Sammlung: Nein Für die Fachpresse : Ja Für das Bundesarchiv : Nein ----------------------------------------------------------------------

Entscheidungsstichworte: Umfang einer Ermächtigung nach § 113 Abs. 1 BGB

Gesetz: BGB §§ 2, 106, 113 Abs. 1 und 2; TVG § 1 Tarifverträge: Er- satzkassen; Ersatzkassentarifvertrag § 37 Abs. 2, Anlage 7 und 7 a; ZPO § 561

3 AZR 71/98 18 Sa 73/97 Berlin

Im Namen des Volkes! Urteil

Verkündet am 8. Juni 1999

Kaufhold, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In Sachen

pp.

hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Juni 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Reinecke, die Richter Kremhelmer und Bepler sowie die ehrenamtliche Richterin Martschin und den ehrenamtlichen Richter Dr. Kaiser für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 12. November 1997 - 18 Sa 73/97 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin als Minderjährige wirksam die Pflichtversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) als Zusatzversorgung gewählt hat und ihr deshalb nur die von der VBL gewährte Gesamtversorgung zusteht oder ob sie noch die beklagte Ersatzkasse in Anspruch nehmen kann.

Die Klägerin ist am 2. August 1949 geboren. Vom 1. April 1965 bis 31. März 1968 wurde sie von der Beklagten ausgebildet. Der Lehrvertrag vom 16./18. März 1965 war sowohl von der Klägerin als auch von ihren Eltern unterschrieben worden. Nach § 1 des Lehrvertrages galten "für das Lehrverhältnis die Bestimmungen des Ersatzkassentarifvertrages (EKT) sowie dessen künftige Änderungen". In § 12 des Lehrvertrages hatten die Parteien vereinbart, daß "nach Ablauf der Probezeit der Lehrling vom Beginn des Lehrverhältnisses an nach § 37 bzw. der Anlage 7 des Ersatzkassentarifvertrages über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung bei der VBL versichert" werde. Die Alternative "Höherversicherung bei der Bundesanstalt für Angestelltenversicherung" war gestrichen worden.

Im Anschluß an das Ausbildungsverhältnis bestand zwischen den Parteien bis zum 30. September 1968 ein Arbeitsverhältnis. Die damals 18jährige Klägerin unterschrieb den Arbeitsvertrag vom 22./28. März 1968 allein. Die Zusatzversorgung war ebenso wie im Ausbildungsvertrag geregelt. Damit waren die Eltern der Klägerin einverstanden.

Vom 1. Oktober 1968 bis 30. Juni 1970 war die Klägerin bei der Techniker-Krankenkasse angestellt. Vom 1. August 1970 bis zum 29. März 1994 war sie wieder bei der Beklagten beschäftigt. Sowohl den Arbeitsvertrag für diese Tätigkeit als auch einen Vordruck zur zusätzlichen Altersversorgung unterschrieb die Klägerin am 1. Mai 1970 allein. Im Arbeitsvertrag waren beide tarifvertraglich vorgesehenen Möglichkeiten der Zusatzversorgung aufgeführt, ohne daß eine der beiden Alternativen durchgestrichen wurde. Der Vordruck zur zusätzlichen Altersversorgung enthielt jedoch folgende Erklärungen der Klägerin:

"Als Zusatzversicherung nach Anlage 7 Nr. 2 EKT wähle ich die Höherversicherung in der Angestelltenversicherung die Pflichtversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Nichtzutreffendes bitte streichen) Ich bin darüber unterrichtet, daß bei einer Entscheidung für die Pflichtversicherung bei der VBL ein Anspruch auf eine Gesamtversorgung gegen die KKH nach Anl. 7 Abschn. C EKT nicht besteht."

Mit Wirkung zum 30. März 1994 bewilligte die Bundesanstalt für Angestelltenversicherung (BfA) der Klägerin eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die VBL zahlte ihr rückwirkend ab 1. April 1994 eine Versorgungsrente gemäß § 37 der Satzung. Von der Beklagten hat die Klägerin ein monatliches Ruhegeld von 4.805,00 DM und eine gleich hohe Sonderzahlung abzüglich der gesetzlichen Rente und der VBL-Versorgung verlangt. Der Differenzbetrag für die Zeit vom 1. April 1994 bis 30. Juni 1996 beläuft sich auf 35.901,18 DM.

Die Klägerin hat behauptet, sie sei stets davon ausgegangen, gegen den Beklagten einen Anspruch auf Gesamtruhegeld zu haben. Ihre Eltern seien auch nur bereit gewesen, einer freiwilligen Weiterversicherung bei der VBL zuzustimmen. Mit einer Pflichtversicherung bei der VBL und dem damit verbundenen Verzicht auf Gesamtversorgungsansprüche gegen die Beklagte seien sie nicht einverstanden gewesen. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Ermächtigung zur Eingehung des Arbeitsverhältnisses habe nicht die Wahl der Pflichtversicherung bei der VBL umfaßt. Die Entscheidung über die Form der zusätzlichen Altersversorgung sei keine übliche Vereinbarung über die Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis. Der Minderjährigenschutz gebiete eine enge Auslegung des § 113 BGB. Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, für die Zeit vom 1. April 1994 bis 30. Juni 1996 DM 35.901,18 brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 25. Juli 1996 an die Klägerin zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, die Klägerin habe ihr Wahlrecht wirksam ausgeübt. Sie sei nach § 113 BGB ermächtigt gewesen, sich für die Pflichtversicherung bei der VBL zu entscheiden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin zusätzlich zu der von der VBL gewährten Gesamtversorgung eine ergänzende Betriebsrente zu zahlen.

I. Der Arbeitsvertrag vom 28. April/1. Mai 1970 enthält keine eigenständige Regelung der Zusatzversorgung, sondern verweist auf die jeweils geltenden Bestimmungen des Ersatzkassentarifvertrages. Nach § 37 Abs. 2 EKT richten sich die Versorgungsansprüche der Angestellten, deren Beschäftigungsverhältnis bei der Ersatzkasse vor dem 1. Januar 1977 begann, nach der Anlage 7 a, soweit die Altersversorgung nicht nach Anlage 7 durchgeführt wird. Das ist hier der Fall. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin begann zwar vor dem 1. Januar 1977. Nach Nr. 1 der Anlage 7 a steht dem Angestellten aber nur dann ein Anspruch auf Gesamtversorgung gegen den Arbeitgeber zu, wenn entweder das Beschäftigungsverhältnis des Angestellten vor dem 1. Januar 1967 begann und eine freiwillige Weiterversicherung bei der VBL gewählt wurde oder der Angestellte in der gesetzlichen Rentenversicherung höherversichert wurde. Keine dieser beiden Alternativen liegt vor. Anlage 7 gilt für die Angestellten, die bei der VBL pflichtversichert wurden. Dies trifft auf die Klägerin zu.

II. Die Klägerin hat nicht die Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern die Pflichtversicherung bei der VBL gewählt. Obwohl die Klägerin bei der Ausübung ihres Wahlrechts noch minderjährig war, ist die Willenserklärung wirksam.

1. Bei Abschluß des Arbeitsvertrages im Jahre 1970 kam nach der damals geltenden Fassung des EKT und der Anlage 7 lediglich eine Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine Pflichtversicherung bei der VBL in Betracht. Da die Klägerin nach dem 1. Januar 1967 eingestellt wurde, konnte sie nach §§ 86, 106 der VBL-Satzung nicht mehr freiwillig weiterversichert werden. Unerheblich ist es, daß zwischen den Parteien schon früher ein Arbeitsverhältnis bestand. Die Klägerin war vom 1. Oktober 1968 bis 30. Juni 1970 bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt. Ab 1. August 1970 wurde zwischen den Parteien ein neues Arbeitsverhältnis begründet.

2. Die Klägerin entschied sich in dem Vordruck zur zusätzlichen Altersversorgung ausdrücklich für die Pflichtversicherung bei der VBL. Die Alternative "Höherversicherung in der Angestelltenversicherung" war durchgestrichen worden. Außerdem bestätigte die Klägerin, darüber unterrichtet zu sein, daß ihr bei einer Entscheidung für die Pflichtversicherung bei der VBL kein Anspruch auf eine Gesamtversorgung gegen die Beklagte zustehe. Wenn die Klägerin trotz des eindeutigen Wortlauts ihrer Erklärungen annahm, sie werde freiwillig bei der VBL weiterversichert und habe einen Gesamtversorgungsanspruch gegen die Beklagte, so kommt allenfalls eine Anfechtung ihrer Erklärung wegen Irrtums (§ 119 Abs. 1 BGB) in Betracht. Eine Anfechtung ist jedoch nicht erfolgt. Die Klägerin hat geltend gemacht, sie habe das Wahlrecht wegen ihrer damaligen Minderjährigkeit nicht wirksam ausgeübt.

3. Es ist zwar richtig, daß die Klägerin bei der Ausübung ihres Wahlrechts minderjährig war. Zu Recht hat aber das Landesarbeitsgericht angenommen, daß sie für dieses Rechtsgeschäft nach § 113 Abs. 1 BGB unbeschränkt geschäftsfähig war.

a) Nach der bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Fassung des § 2 BGB trat die Volljährigkeit erst mit Vollendung des 21. Lebensjahres ein. Die Klägerin entschied sich am 1. Mai 1970 für die Pflichtversicherung bei der VBL. Zu diesem Zeitpunkt war sie 20 Jahre alt. Gemäß § 106 BGB sind Minderjährige nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 BGB in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.

b) Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist zwischen den Parteien unstreitig, daß die Klägerin von ihren Eltern zur Eingehung eines Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten ermächtigt war. Nach § 561 ZPO ist diese Feststellung für den Senat bindend. Unerheblich ist es, daß der unstreitige Sachverhalt nicht im Tatbestand, sondern in den Entscheidungsgründen aufgeführt ist (ständige Rechtsprechung vgl. u. a. BAG Urteil vom 14. Juni 1967 - 4 AZR 282/66 - BAGE 19, 342, 349 = AP Nr. 13 zu § 91 a ZPO; Urteil vom 8. Dezember 1977 - 3 AZR 530/76 - AP Nr. 176 zu § 242 BGB Ruhegehalt, zu 3 a der Gründe; Urteil vom 9. Juni 1993 - 5 AZR 123/92 - AP Nr. 66 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu III 4 der Gründe).

c) Die Ermächtigung zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses führt zu einer Teilgeschäftsfähigkeit des Minderjährigen. Die Klägerin war nach § 113 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, die sich auf die Eingehung, Erfüllung oder Aufhebung des Arbeitsverhältnisses bezogen. Zumindest im vorliegenden Fall umfaßte die Ermächtigung auch die Wahl des Durchführungsweges für die Zusatzversorgung.

aa) Entgegen der Ansicht der Klägerin fällt die Ausübung des Wahlrechts begrifflich unter § 113 BGB. Unter "Eingehung" eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 113 Abs. 1 BGB ist nicht der bloße Abschluß eines inhaltlich bereits festgelegten Arbeitsvertrages zu verstehen (Gilles/Westphal JuS 1981, 899, 902). § 113 Abs. 1 Satz 1 BGB erstreckt sich nach allgemeiner Ansicht jedenfalls auf die Ausgestaltung der Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis (vgl. u. a. BAG Urteil vom 20. April 1964 - 5 AZR 278/63 - BAGE 15, 335, 343 = AP Nr. 1 zu § 90 a HGB, zu II 3 c und d der Gründe; Palandt/Heinrichs, BGB, 58. Aufl., § 113 Rz 3; Krüger-Nieland in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 113 Rz 5; Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7. Aufl., S. 174; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 8. Aufl., § 32 II 3 c). Dazu gehört auch die Festlegung des Durchführungsweges einer betrieblichen Altersversorgung. Unerheblich ist es, daß die Betriebsrente erst nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben zu leisten ist. Es kommt nicht darauf an, wann die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und die Fälligkeit eintritt. Entscheidend ist, inwieweit ein Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis besteht. Der Betriebsrentenanspruch und sein Inhalt ergeben sich aus dem Arbeitsverhältnis. Zudem können den Arbeitgeber bereits während des Arbeitsverhältnisses Durchführungspflichten treffen, die von der Art der Altersversorgung abhängen. Die Beklagte mußte die Klägerin entweder in der gesetzlichen Rentenversicherung höherversichern oder bei der VBL pflichtversichern und Beiträge bzw. Umlagen abführen. Wie die Beklagte vorzugehen hatte, hing von der Entscheidung der Klägerin ab.

bb) Allerdings werden nicht alle Rechtsgeschäfte, die thematisch unter § 113 BGB fallen können, von der Ermächtigung gedeckt. Der gesetzliche Minderjährigenschutz gebietet eine einschränkende Auslegung des § 113 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die gesetzlichen Vertreter können den Minderjährigen nur dann ausreichend schützen, wenn sie den Umfang der Ermächtigung absehen können. Ihrem mutmaßlichen Willen entspricht es nicht, den Minderjährigen atypischen Risiken auszusetzen. Die Ermächtigung umfaßt nicht außergewöhnliche Geschäfte, die für den Minderjährigen nachteilig seien können. Der Minderjährige wird lediglich in die Lage versetzt, die Rechtsgeschäfte vorzunehmen, die mit der Eingehung, Abwicklung und Beendigung eines derartigen Arbeitsverhältnisses üblicherweise verbunden sind (vgl. RAGE 1, 355, 356; LAG Düsseldorf, Urteil vom 13. April 1960 - 6 Sa 38/60 - BB 1960, 905; LAG Berlin, Urteil vom 28. März 1963 - 4 Sa 51/62 - AP Nr. 1 zu § 113 BGB; MünchKomm-Gitter, BGB, 3. Aufl., § 113 Rz 10 a; ErfK-Preis, § 113 BGB Rz 7 f.; Brill BB 1975, 284, 287).

d) Tarifvertraglich vorgesehene Gestaltungsmöglichkeiten sind jedenfalls in der Regel als verkehrsüblich anzusehen. Die gesetzlichen Vertreter müssen davon ausgehen, daß tarifliche Wahlrechte auch nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern eingeräumt und von ihnen ausgeübt werden. Im vorliegenden Rechtsstreit kann offen bleiben, inwieweit es eine Rolle spielt, ob der Tarifvertrag nur für ein oder mehrere Unternehmen, für einen Teilbereich einer Branche oder für eine ganze Branche gilt. Ebensowenig kommt es darauf an, welche Bedeutung der bisherigen Geltungsdauer und dem Bekanntheitsgrad einer tariflichen Regelung zukommt.

Für eine teleologische Reduktion besteht zumindest dann kein Anlaß, wenn die gesetzlichen Vertreter wissen oder wissen müssen, daß der Tarifvertrag ein Wahlrecht einräumt. Im vorliegenden Fall hatten die Eltern der Klägerin den Ausbildungsvertrag mit unterzeichnet. Darin waren die zwei tarifvertraglichen Möglichkeiten der Zusatzversorgung aufgeführt. Damals wurde nicht die Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern die Versicherung bei der VBL gewählt. Im Arbeitsvertrag vom 22./28. März 1968 hatte sich die Klägerin ebenfalls für diesen Durchführungsweg entschieden. Ihre Eltern waren damit einverstanden. Sie konnten nicht erwarten, daß es künftig kein Wahlrecht mehr geben werde.

Wenn die gesetzlichen Vertreter künftig das Wahlrecht selbst ausüben oder der Klägerin nur eine bestimmte Wahl ermöglichen wollten, konnten und mußten sie die erteilte Ermächtigung nach § 113 Abs. 2 BGB entsprechend einschränken. Dem Vortrag der Klägerin läßt sich nicht entnehmen, daß dies geschehen ist. Dafür wäre eine entsprechende Erklärung gegenüber der minderjährigen Klägerin erforderlich gewesen (vgl. u. a. BAG Urteil vom 19. Juli 1974 - 5 AZR 517/73 - AP Nr. 6 zu § 113 BGB, zu 1 b und c der Gründe; MünchKomm-Gitter, BGB, 3. Aufl., § 113 Rz 24; Soergel/Hefermehl, BGB, 12. Aufl., § 113 Rz 3 und 8; Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 113 Rz 7 und 21; a. A. Feller FamRZ 1961, 420 ff.). Diese Erklärung hätte schon vor Ausübung des Wahlrechts abgegeben werden müssen. Die Ermächtigung kann nicht rückwirkend eingeschränkt werden (vgl. u. a. ErfK-Preis, § 113 BGB, Rz 13; Erman/Brox, BGB, 9. Aufl., § 113 Rz 18; MünchKomm-Gitter, BGB, 3. Aufl., § 113 Rz 39; Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 113 Rz 22 und 24).

e) Unerheblich ist es, ob die Eltern der Klägerin mit der getroffenen Wahl einverstanden waren. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 BGB war die Klägerin aufgrund der Ermächtigung für die Ausgestaltung und Durchführung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten unbeschränkt geschäftsfähig. Für die Ausübung des Wahlrechts benötigte sie keine Einwilligung ihrer Eltern. Soweit die erteilte Ermächtigung reichte, hatten die gesetzlichen Vertreter keine Vertretungsmacht mehr (vgl. u. a. ErfK-Preis, § 113 BGB Rz 1; Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, 8. Aufl., § 25 Rz 67; Jauernig, BGB, 8. Aufl., § 113 Rz 4; Soergel/Hefermehl, BGB, 12. Aufl., § 113 Rz 1).

Ende der Entscheidung

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