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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 12.06.2007
Aktenzeichen: 3 AZR 83/06
Rechtsgebiete: BGB, BetrAVG


Vorschriften:

BGB § 305c Abs. 2
BetrAVG § 2 Abs. 5
BetrAVG § 16
Die Unklarheitenregel (nunmehr § 305c Abs. 2 BGB) gilt auch für Anpassungsbeschlüsse des Bochumer Verbandes.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

3 AZR 83/06

Verkündet am 12. Juni 2007

In Sachen

hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Reinecke, die Richter am Bundesarbeitsgericht Kremhelmer und Dr. Zwanziger sowie die ehrenamtlichen Richter Ludwig und Schepers für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 14. Dezember 2005 - 1 Sa 892/05 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Erstanpassung der Betriebsrente des vorzeitig ausgeschiedenen Klägers nach den Regelungen des Bochumer Verbandes.

Der am 9. Juni 1941 geborene Kläger war außertariflicher Mitarbeiter der Beklagten. Sie hatte ihm eine betriebliche Altersversorgung nach der jeweils gültigen Leistungsordnung des Bochumer Verbandes zugesagt. Das Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf des 31. Dezember 1981. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben. Die damals gültige Leistungsordnung des Bochumer Verbandes stammte vom 22. Dezember 1974 (LO 74) und war zuletzt am 11. November 1981 geändert worden. Sie enthielt folgende Regelungen:

"Teil I

Leistungen an Angestellte, die bei Eintritt des Leistungsfalles in einem Dienstverhältnis zu einem Mitglied des Bochumer Verbandes stehen und an deren Hinterbliebene.

...

§ 3

Berechnung des Ruhegeldes

(1) Das Ruhegeld richtet sich nach

...

b) den jeweils geltenden Gruppenbeträgen, die - auch mit Wirkung für laufende Leistungen - bei einer wesentlichen Verminderung der Dienstbezüge im Bergbau entsprechend herabgesetzt werden können,

...

Teil II

Leistungen an ausgeschiedene Angestellte und deren Hinterbliebene, die einen unverfallbaren Anspruch nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 haben.

...

§ 12

Berechnung der Leistungen

...

(3) Bei der Berechnung des Teilanspruchs ist sowohl für das Ruhegeld als auch für die anzurechnenden anderen Leistungen von den Bezügen auszugehen, die sich auf der Grundlage der im Zeitpunkt des Ausscheidens bestehenden tatsächlichen Bemessungsgrundlagen bis zur Erreichung des 65. Lebensjahres ... ergeben würden. Veränderungen der Leistungsordnung und der Bemessungsgrundlagen, soweit sie nach dem Ausscheiden des Angestellten eintreten, bleiben außer Betracht; dies gilt auch für die Bemessungsgrundlagen anderer Versorgungsbezüge, die bei der Berechnung der Leistungen zu berücksichtigen sind.

..."

Mit Wirkung vom 1. Januar 1985 wurde die Leistungsordnung geändert. In der LO 85 heißt es:

"§ 3

Berechnung des Ruhegeldes

(1) Für die Berechnung des Ruhegeldes werden Gruppen gebildet. Die Gruppenbeträge werden vom Verband unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der außertariflichen Gehälter, der Belange der angemeldeten Angestellten und der wirtschaftlichen Lage der Mitglieder festgesetzt.

...

§ 11

Berechnung der Leistungen an ausgeschiedene Angestellte mit unverfallbarem Anspruch nach dem BetrAVG

Bei der Berechnung des Teilanspruchs nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist sowohl für das Ruhegeld als auch für die nach § 8 anzurechnenden anderen Leistungen von den Bezügen auszugehen, die sich auf der Grundlage der im Zeitpunkt des Ausscheidens bestehenden tatsächlichen Bemessungsgrundlagen bis zur Erreichung des 65. Lebensjahres ... ergeben würden. ...

§ 20

Anpassung der laufenden Leistungen

Die laufenden Leistungen werden vom Verband unter Berücksichtigung der Belange der Leistungsempfänger und der wirtschaftlichen Lage der Mitglieder überprüft und gegebenenfalls nach billigem Ermessen angepaßt."

Seit dem 1. September 2001 bezieht der Kläger vorgezogene Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beklagte zahlte ihm seither eine Betriebsrente in Höhe von 401,16 Euro brutto. Am 1. Oktober 2002 beschloss der Vorstand des Bochumer Verbandes:

"Die laufenden Leistungen werden zum 1. Januar 2003 einheitlich um 5,5 vH zuzüglich des diesen vH-Satz übersteigenden Teils der Preissteigerungsrate für den Drei-Jahres-Zeitraum von Januar 2000 bis Dezember 2002 erhöht. ..."

Mit Schreiben vom 13. Februar 2003 teilte der Bochumer Verband dem Kläger mit, dass dessen Betriebsrente um 2,44 % (= 9,79 Euro) auf 410,95 Euro angehoben werde. Dies wurde wie folgt begründet:

"... Aus Verwaltungsgründen werden Ihre Bezüge in den allgemeinen Anpassungsrhythmus der nach unserer Leistungsordnung festgestellten Leistungen einbezogen. Diese werden gemäß einem Beschluss des Vorstandes mit Wirkung vom 1. Januar 2003 um 5,5 vH angehoben. Da die Leistungen in Ihrem Fall am 01.09.2001 begonnen haben, werden sie - entsprechend der kürzeren Laufzeit - zeitanteilig um 16/36 von 5,5 vH, das sind 2,44 vH, erhöht."

Am 21. Oktober 2005 beschloss der Vorstand des Bochumer Verbandes für die Zeit ab 1. Januar 2006 folgende Anpassung der laufenden Betriebsrenten:

"... Die laufenden Leistungen werden zum 1. Januar 2006 einheitlich um 4,5 vH zuzüglich des diesen vH-Satz übersteigenden Teils der Preissteigerungsrate für den Drei-Jahres-Zeitraum vom Januar 2003 bis Dezember 2005 erhöht. ...

Laufende Leistungen, deren Höhe sich nach § 2 BetrAVG errechnen (unverfallbare Teilansprüche) und deren Zahlung zwischen dem 01.02.2003 und 31.12.2005 aufgenommen wurde (Leistungsbeginn), werden zur Eingliederung in den Anpassungsrhythmus des Bochumer Verbandes zeitanteilig im Verhältnis der Monate der tatsächlichen Leistungsbezugszeit zu 36 Monaten angepasst. ..."

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Betriebsrente sei um die vollen 5,5 % und nicht mit einem zeitanteilig gekürzten Prozentsatz anzupassen. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Mai 2003 (- 3 AZR 459/02 -).

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. an ihn 305,50 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von 12,22 Euro, beginnend mit dem 1. Januar 2003 und endend mit dem 1. Januar 2005 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte bis auf Weiteres verpflichtet ist, an ihn monatlich brutto 423,22 Euro Betriebsrente zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne zum 1. Januar 2003 keine weitergehende Anpassung der Betriebsrente verlangen. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Mai 2003 (- 3 AZR 459/02 -) sei nicht einschlägig. Für Versorgungsberechtigte, die unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis in den Ruhestand getreten seien, könne zwar die Notwendigkeit bestehen, sie an dem vollen Anpassungssatz der ersten Betriebsrentenerhöhung teilhaben zu lassen. Dies gelte wegen der Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG aber nicht für die mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft vorzeitig ausgeschiedenen Versorgungsberechtigten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers der Klage stattgegeben. Die Beklagte möchte mit ihrer Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Weder die maßgeblichen Regelungen der Satzung und der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes noch der Anpassungsbeschluss des Vorstandes des Bochumer Verbandes ermöglichen im vorliegenden Fall die zeitanteilige Kürzung des Anpassungssatzes. Die Klageforderung ergibt sich aus der dem Kläger erteilten Versorgungszusage iVm. der Anpassungsentscheidung des Bochumer Verbandes vom 1. Oktober 2002 und den zu diesen Zeitpunkt geltenden Anpassungsregelungen (§ 20 LO 85, § 3 der Satzung des Bochumer Verbandes).

I. Unstreitig haben die Parteien eine dynamische Verweisung auf die jeweils geltenden Versorgungsregelungen vereinbart. Sie gilt noch nach Eintritt in den Ruhestand (vgl. ua. BAG 23. September 1997 - 3 AZR 529/96 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 23 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 14, zu I 3 der Gründe; 25. Juli 2000 - 3 AZR 676/99 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 31 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 25, zu II 1 a der Gründe). Die geänderten Regelungen für die Anpassung der laufenden Betriebsrenten sind anzuwenden, obwohl sie erst nach dem vorzeitigen Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis und nach seinem Eintritt in den Ruhestand geschaffen wurden. Die Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG steht nicht entgegen. Sie erstreckt sich nicht auf die Entwicklung der Betriebsrenten nach Eintritt des Versorgungsfalles, sondern bezieht sich nur auf den Zeitraum zwischen dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und dem Eintritt des Versorgungsfalles (vgl. BAG 27. Februar 2007 - 3 AZR 734/05 -, Rn. 30).

II. Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch auf volle Anpassung in Höhe von 5,5 % nicht auf § 16 BetrAVG stützen. Der maßgebliche Anpassungsbedarf entspricht nach dieser Vorschrift dem seit Eintritt in den Ruhestand zu verzeichnenden Kaufkraftverlust.

Nach § 16 BetrAVG ist es auch nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber zwar nicht in jedem Kalenderjahr, sondern lediglich alle drei Jahre eine gebündelte Anpassungsentscheidung trifft, den einheitlichen Anpassungsstichtag aber dadurch erreicht, dass die Betriebsrenten der neuen Versorgungsempfänger bei der nächsten alle drei Jahre stattfindenden, gemeinsamen Anpassungsentscheidung erhöht werden. Soweit die erste Anpassung vorverlegt und daran die Dreijahresfrist geknüpft wird, bringt dies dem einzelnen Versorgungsempfänger - auf die gesamte Laufzeit der Betriebsrente gesehen - mehr Vor- als Nachteile. Soweit sich die erste Anpassungsentscheidung um höchstens sechs Monate verzögert, sind die Grenzen der Bündelung von Anpassungsentscheidungen nicht überschritten (BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - BAGE 115, 353, zu II 1 b der Gründe).

III. Ob dem Versorgungsberechtigten eine über den gesetzlichen Mindestschutz des § 16 BetrAVG hinausgehende Anpassung zusteht, hängt von den vereinbarten Versorgungsregelungen und der getroffenen Anpassungsentscheidung ab. Am 1. Oktober 2002 beschloss der Vorstand des Bochumer Verbandes ohne Differenzierung eine Anpassung der laufenden Betriebsrenten um 5,5 % ab 1. Januar 2003. Weder dieser Beschluss noch die vollzogenen Regelungen sahen eine zeitanteilige Kürzung bei Erstanpassungen vor. Eine derartige Einschränkung hätte in den maßgeblichen Versorgungsregelungen oder im Anpassungsbeschluss erkennbar zum Ausdruck gebracht werden müssen.

1. Der Anspruch des Klägers auf ungekürzte Anpassung seiner Betriebsrente um 5,5 % ab 1. Januar 2003 kann allerdings nicht auf das Urteil des Senats vom 20. Mai 2003 (- 3 AZR 459/02 -) gestützt werden. In dieser Entscheidung wurde der Anspruch auf eine volle und nicht nur zeitanteilige Steigerung der Betriebsrente mit den Besonderheiten des vorliegenden Versorgungssystems begründet. Die Versorgungsanwartschaften und laufende Betriebsrenten wurden nach der LO 74 zum selben Zeitpunkt und nach demselben Maßstab erhöht. Hierdurch kam es zu einer nahtlosen, einheitlichen Dynamisierung im Anwartschafts- und Rentenstadium. Mit der Änderung durch die LO 85 wurde die Anpassung der laufenden Betriebsrenten von der Anpassung der für die Versorgungsanwartschaften maßgeblichen Gruppenbeträge abgekoppelt. Am gemeinsamen Anpassungszeitpunkt für die Versorgungsanwartschaften und laufenden Betriebsrenten wurde jedoch festgehalten. Wie der Senat im Urteil vom 20. Mai 2003 (- 3 AZR 459/02 -) ausgeführt hat, setzt sich auf diese Weise "letztlich die in bestimmten Zeitabschnitten erfolgende Erhöhung der Anwartschaft in einer entsprechenden Entwicklung des Versorgungsanspruchs fort. Nur der Maßstab für die Erhöhung ändert sich. Daraus ergibt sich zugleich, dass ein Anwärter, der kurz vor der nächsten Anpassung des Gruppenbetrages in den Ruhestand wechselt, eine Betriebsrente erhält, die von einem relativ niedrigen Gruppenbetrag errechnet ist, während ein Anwärter, der kurz nach einem solchen Stichtag ausscheidet, von einem relativ höheren Gruppenbetrag profitiert. Ausgleich für diese Ungleichbehandlung bei der Rentenberechnung ist dann aber die parallel hierzu relativ frühere oder spätere Teilnahme an der einheitlichen Betriebsrentenanpassung nach § 20 der Leistungsordnung 1985."

Diese Argumentation ist nur dann stichhaltig, wenn der Arbeitnehmer nicht vorzeitig, sondern mit Eintritt eines Versorgungsfalles aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Das Versorgungssystem des Bochumer Verbandes gebietet es dann, dass Betriebsrentenanpassung und Anwartschaftsdynamisierung miteinander verzahnt bleiben. Die ausfallende Anwartschaftsdynamisierung wird - wenigstens teilweise - durch die auf Zeiten vor Eintritt des Versorgungsfalles zurückreichende Betriebsrentenanpassung ausgeglichen. Dafür besteht aber bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis kein gleichwertiger Grund. Die Veränderungssperre beendet nach § 2 Abs. 5 BetrAVG und § 1 LO 85 die Anwartschaftsdynamisierung und hebt den engen Zusammenhang mit der späteren Betriebsrentenanpassung auf. Beide Erhöhungen sind nicht mehr aufeinander abgestimmt. Die im Urteil vom 20. Mai 2003 (- 3 AZR 459/02 -) angesprochene nahtlose Verbindung von Anwartschaftsdynamisierung und Betriebsrentenanpassung ist in diesen Fällen nicht mehr gegeben.

2. Für die Höhe der Anpassung ist der Inhalt des vom Vorstand des Bochumer Verbandes gefassten Anpassungsbeschlusses entscheidend. Nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes wird die Anpassungsentscheidung nicht von den einzelnen Arbeitgebern unternehmens- oder konzernbezogen, sondern vom Bochumer Verband für seine Mitglieder einheitlich nach branchenweiten Maßstäben getroffen. Diese Leistungsbestimmung erfolgt nicht gegenüber dem einzelnen Arbeitgeber und einzelnen Arbeitnehmer, sondern einheitlich für alle Unternehmen. Sie muss nicht dem einzelnen Versorgungsempfänger zugehen, sondern wird bereits mit dem Wirksamwerden des Anpassungsbeschlusses des Bochumer Verbandes verbindlich (BAG 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - AP BetrAVG § 16 Nr. 55, zu II 2 b der Gründe). Da der Anpassungsbeschluss typisierte Versorgungsbedingungen für eine ganze Branche schafft und es sich beim Bochumer Verband um eine Einrichtung der Arbeitgeber handelt (vgl. dazu ua. BAG 27. August 1996 - 3 AZR 466/95 - BAGE 84, 38, zu I 3 c der Gründe), gehen bestehende Unklarheiten zu Lasten der Arbeitgeber. Im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit müssen Einschränkungen und Modifizierungen der Anpassungsentscheidung im Beschluss selbst oder in den vollzogenen Regelungen (Leistungsordnung und Satzung) enthalten sein. Eine zeitanteilige Kürzung des Anpassungssatzes muss hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht werden. Die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB - eingefügt durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) - ist auf die branchenweite, im Rahmen des Konditionenkartells vereinheitlichte Anpassung der Betriebsrenten unmittelbar oder zumindest entsprechend anzuwenden. Diese Regelung galt bereits vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes (vgl. ua. BAG 19. Februar 2002 - 3 AZR 299/01 - AP BetrAVG § 1 Unterstützungskassen Nr. 40 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 79, zu II 3 a der Gründe mwN).

a) Nach § 3 Abs. 2 der im Zeitpunkt des Anpassungsbeschlusses vom 1. Oktober 2002 geltenden Satzung des Bochumer Verbandes werden die laufenden Leistungen "spätestens gleichzeitig mit der Überprüfung der Gruppenbeträge ... überprüft". Dieser Regelung lässt sich ein einheitlicher Anpassungsstichtag und das Erfordernis einer branchenweiten Anpassung entnehmen. Inhaltliche Kriterien sind "die Belange der Leistungsempfänger und die wirtschaftliche Lage der Mitglieder" (nicht des einzelnen Mitglieds). Die Satzung regelt ebenso wenig wie die LO 85, wie die Erstanpassung der Betriebsrenten vorzeitig ausgeschiedener Arbeitnehmer zu erfolgen hat. Die Entscheidung hierüber bleibt dem Anpassungsbeschluss überlassen.

b) Dem Versorgungssystem der LO 85 entspricht es, dass auch die Betriebsrenten der vorzeitig ausgeschiedenen Versorgungsempfänger "in den allgemeinen Anpassungsrhythmus ... einbezogen" werden. Damit ist aber noch nicht die Frage beantwortet, wie dies zu geschehen hat. Insbesondere kann aus Vereinfachungsgründen und zur Vermeidung rechtlicher Probleme davon abgesehen werden, einzelfallbezogen zu überprüfen, ob der Versorgungsempfänger vorzeitig ausschied und wie lange er im Anpassungszeitraum Betriebsrente bezog. Eine Kürzung des Anpassungssatzes kommt - wie ausgeführt - nur bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis in Betracht. Wenn in diesen Fällen eine Kürzung erfolgen soll, muss der Anpassungsbeschluss dies vorsehen; denn es gibt mehrere Kürzungsmöglichkeiten und die erforderliche Auswahl ist Teil des Anpassungsbeschlusses. Außerdem ist darin anzugeben, auf welche Art und Weise gekürzt werden soll. Erst der Beschluss des Vorstandes des Bochumer Verbandes vom 21. Oktober 2005 über die Anpassung der Betriebsrenten ab 1. Januar 2006 genügt diesen Anforderungen.

Ende der Entscheidung

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