Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 21.03.2006
Aktenzeichen: 3 AZR 87/05
Rechtsgebiete: HGB, EGHGB, UmwG, BGB, BetrAVG, ZPO
Vorschriften:
HGB in der bis einschließlich 25. März 1994 geltenden Fassung (aF) und in der danach geltenden Fassung (nF) § 25 | |
HGB in der bis einschließlich 25. März 1994 geltenden Fassung (aF) und in der danach geltenden Fassung (nF) § 26 | |
HGB in der bis einschließlich 25. März 1994 geltenden Fassung (aF) und in der danach geltenden Fassung (nF) § 28 | |
HGB in der bis einschließlich 25. März 1994 geltenden Fassung (aF) und in der danach geltenden Fassung (nF) § 159 | |
HGB in der bis einschließlich 25. März 1994 geltenden Fassung (aF) und in der danach geltenden Fassung (nF) § 160 | |
EGHGB Art. 37 | |
UmwG § 152 | |
UmwG § 157 | |
BGB § 133 | |
BGB § 157 | |
BGB § 197 | |
BGB § 200 | |
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1 | |
BGB § 214 Abs. 1 | |
BGB § 242 | |
BGB § 421 | |
BGB § 425 | |
BetrAVG § 4 | |
BetrAVG § 7 | |
BetrAVG § 18a | |
ZPO § 138 Abs. 2 | |
ZPO § 322 | |
ZPO § 559 Abs. 2 |
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL
Hinweise des Senats: Parallelsachen: 21. März 2006 - 3 AZR 87/05 - (vorliegend), - 3 AZR 88/05 - und - 3 AZR 89/05 -; teilweise Parallelsache: 27. Juni 2006 - 3 AZR 85/05 - (führend)
Verkündet am 21. März 2006
In Sachen
hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Reinecke, die Richter am Bundesarbeitsgericht Kremhelmer und Dr. Zwanziger sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Kaiser und die ehrenamtliche Richterin Perreng für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 11. Januar 2005 - 5 Sa 299/04 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte neben der M KG als Gesamtschuldner verurteilt worden ist.
2. Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger 2/25 und der Beklagte 23/25 zu tragen.
Von Rechts wegen!
Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.