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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 21.03.2006
Aktenzeichen: 3 AZR 87/05
Rechtsgebiete: HGB, EGHGB, UmwG, BGB, BetrAVG, ZPO


Vorschriften:

HGB in der bis einschließlich 25. März 1994 geltenden Fassung (aF) und in der danach geltenden Fassung (nF) § 25
HGB in der bis einschließlich 25. März 1994 geltenden Fassung (aF) und in der danach geltenden Fassung (nF) § 26
HGB in der bis einschließlich 25. März 1994 geltenden Fassung (aF) und in der danach geltenden Fassung (nF) § 28
HGB in der bis einschließlich 25. März 1994 geltenden Fassung (aF) und in der danach geltenden Fassung (nF) § 159
HGB in der bis einschließlich 25. März 1994 geltenden Fassung (aF) und in der danach geltenden Fassung (nF) § 160
EGHGB Art. 37
UmwG § 152
UmwG § 157
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 197
BGB § 200
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 214 Abs. 1
BGB § 242
BGB § 421
BGB § 425
BetrAVG § 4
BetrAVG § 7
BetrAVG § 18a
ZPO § 138 Abs. 2
ZPO § 322
ZPO § 559 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

Hinweise des Senats: Parallelsachen: 21. März 2006 - 3 AZR 87/05 - (vorliegend), - 3 AZR 88/05 - und - 3 AZR 89/05 -; teilweise Parallelsache: 27. Juni 2006 - 3 AZR 85/05 - (führend)

3 AZR 87/05

Verkündet am 21. März 2006

In Sachen

hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Reinecke, die Richter am Bundesarbeitsgericht Kremhelmer und Dr. Zwanziger sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Kaiser und die ehrenamtliche Richterin Perreng für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 11. Januar 2005 - 5 Sa 299/04 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte neben der M KG als Gesamtschuldner verurteilt worden ist.

2. Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger 2/25 und der Beklagte 23/25 zu tragen.

Von Rechts wegen!

Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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