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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 01.07.2009
Aktenzeichen: 4 ABR 8/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 256 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! BESCHLUSS

4 ABR 8/08

Verkündet am 1. Juli 2009

In dem Beschlussverfahren

hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 1. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Bepler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt und Dr. Treber sowie die ehrenamtliche Richterin Dierßen und den ehrenamtlichen Richter Grimm für Recht erkannt:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 9. November 2007 - 13 TaBV 48/07 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Gründe:

I. Die Beteiligten - die Arbeitgeberin und der bei ihr gebildete antragstellende Betriebsrat - streiten über die Tarifgebundenheit einer Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin an einen Gehaltstarifvertrag der nordrheinischen Textilindustrie.

Im räumlichen und fachlichen Tätigkeitsbereich der Arbeitgeberin ist der Verband der Rheinischen Textilindustrie e.V. mit Sitz in Wuppertal (im Folgenden: Arbeitgeberverband) für den Abschluss von Tarifverträgen zuständig. Eine Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin, die R GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) gehörte dem Arbeitgeberverband als Mitglied an. Komplementärin dieser KG war die Firma R-GmbH; die A GmbH (im Folgenden: A GmbH) war deren Kommanditistin. Im Jahre 2005 wurde die R-GmbH auf die A GmbH verschmolzen. Damit wuchs das gesamte Gesellschaftsvermögen der KG bei der einzig verbliebenen Gesellschafterin an. Das Erlöschen der KG wurde am 16. Februar 2005 im Handelsregister eingetragen. Die A GmbH firmierte mit Wirkung ab 1. März 2005 in die A D GmbH um. Einen eigenen ausdrücklichen Aufnahmeantrag in den Arbeitgeberverband hat die A GmbH zu keinem Zeitpunkt gestellt. Sie hat jedoch den Mitgliedsbeitrag für das Jahr 2005 an den Arbeitgeberverband gezahlt.

Am 3. März 2005 fanden bei der A D GmbH Gespräche über den Abschluss eines Firmentarifvertrages statt, an denen Repräsentanten des Arbeitgeberverbandes und der IG Metall teilnahmen. Zu diesem Zeitpunkt gingen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass die A D GmbH Verbandsmitglied sei. In einem Telefonat am 4. Mai 2006 wurde dies auch vom Geschäftsführer des Arbeitgeberverbandes dem Vorsitzenden des antragstellenden Betriebsrates mitgeteilt. Das Unternehmen selbst erklärte mit Schreiben vom 21. Juni 2006 gegenüber dem Arbeitgeberverband "äußerst vorsorglich" die Kündigung der Mitgliedschaft zum nächstmöglichen Termin.

Am 22. Dezember 2006 teilte der Arbeitgeberverband dem antragstellenden Betriebsrat mit, dass die A D GmbH zu keinem Zeitpunkt Verbandsmitglied gewesen sei.

Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten, die A D GmbH sei jedenfalls bis zum 31. Dezember 2006 Mitglied des Verbandes und damit an die von diesem abgeschlossenen Tarifverträge gebunden gewesen. Die Mitgliedschaft ergebe sich konkludent aus dem Verhalten des Unternehmens, das durch den Verband im Jahre 2005 bis zu dem Telefonat zwischen dem Betriebsratsvorsitzenden und dem Geschäftsführer des Arbeitgeberverbandes bestätigt worden sei.

Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt,

festzustellen, dass im Betrieb der A D GmbH bis zum 31. Dezember 2006 der Gehaltstarifvertrag der nordrheinischen Textilindustrie vom 12. Mai 2006 galt.

Die Arbeitgeberin hat beantragt den Antrag zurückzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Nach Einlegung der Rechtsbeschwerde des Betriebsrates ist die A D GmbH gemäß der Eintragung im Handelsregister vom 30. Juli 2008 auf die P GmbH verschmolzen worden, die am darauffolgenden Tag zu der jetzigen Firma der Arbeitgeberin umfirmiert worden ist. Der Betriebsrat verfolgt mit der Rechtsbeschwerde sein zuletzt in der Rechtsbeschwerdeinstanz präzisiertes Anliegen weiter. Die Arbeitgeberin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

II. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrates ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Beschwerde des Betriebsrates gegen den erstinstanzlichen Beschluss zurückgewiesen. Der Antrag des Betriebsrates ist unzulässig.

1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO ist eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses dann zulässig, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald feststellen zu lassen. § 256 Abs. 1 ZPO setzt im Allgemeinen voraus, dass zwischen den Parteien eines Feststellungsprozesses ein klärungsfähiges und klärungsbedürftiges konkretes Rechtsverhältnis besteht. Ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO kann auch ein einzelner Anspruch sein, nicht dagegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Anspruchs (BAG 24. Januar 2001 - 7 ABR 2/00 - mwN, AP ArbGG 1979 § 81 Nr. 50). Darüber hinaus muss das Rechtsschutzinteresse auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz bestehen. Es fehlt, wenn die begehrte gerichtliche Entscheidung für die Beteiligten keine rechtliche Wirkung mehr entfalten kann (BAG 16. April 2008 - 7 ABR 4/07 - AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 32 = EzA BetrVG 2001 § 1 Nr. 7; 13. März 1991 - 7 ABR 5/90 - BAGE 67, 361).

2. Vorliegend mangelt es dem Betriebsrat an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse für den zuletzt gestellten Feststellungsantrag.

Dabei ist nicht darüber zu befinden, ob und unter welchen Bedingungen die Tarifgebundenheit eines Arbeitgebers Gegenstand eines Feststellungsantrages sein kann (ebenfalls offengelassen in BAG 24. April 2007 - 1 ABR 27/06 - BAGE 122, 121, 124 f.). Bei der Frage der Tarifgebundenheit der Arbeitgeberin an einen konkreten Tarifvertrag handelt es sich um eine Rechtsfrage, die sich in einer Vielzahl von Rechtsverhältnissen, an denen die Arbeitgeberin beteiligt ist, in ganz unterschiedlicher Weise stellen kann, zB bei § 3, § 77 Abs. 3, § 80 Abs. 1 Nr. 1, § 86, § 87 Abs. 1, § 99 Abs. 1 und 2 BetrVG. Nicht jede materiellrechtlich begründete Bindung einer Arbeitgeberin, die für betriebsverfassungsrechtliche Positionen des Betriebsrates Wirkung entfalten kann, ist als ein den Betriebsrat betreffendes Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO anzusehen. Hinsichtlich einer eigenen Rechtsposition des Betriebsrates handelt es sich bei der Tarifgebundenheit der Arbeitgeberin lediglich um eine Vorfrage. Durch eine stattgebende Entscheidung würde nicht endgültig geklärt, ob dem Betriebsrat eine betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition tatsächlich zusteht. Die abstrakte Beantwortung der Frage liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus. Das ist - mit der gesondert normierten Ausnahme nach § 9 TVG - grundsätzlich nicht die Aufgabe der Gerichte. Diese entscheiden über das Bestehen konkreter Rechtsverhältnisse, Ansprüche und Verpflichtungen (BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 63/04 - AP BetrVG 1972 § 81 Nr. 61). Ein solches den Betriebsrat selbst betreffendes Rechtsverhältnis ist im Antrag des Betriebsrates aber nicht genannt. Allein der Umstand, dass die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers für das Verhalten der Beteiligten in zahlreichen verschiedenen Fällen und Fallkonstellationen von Bedeutung sein kann, reicht für das Rechtsschutzinteresse nicht aus (vgl. BAG 27. Januar 2004 - 1 ABR 5/03 - BAGE 109, 227, 234). Dies gilt im Streitfall um so mehr, als sich der zuletzt gestellte Antrag des Betriebsrates auf die Rechtslage in einem bereits seit mehr als zwei Jahren abgeschlossenen Zeitraum beschränkt und unter keinem Gesichtspunkt erkennbar ist, welches aktuelle betriebsverfassungsrechtliche Rechtsverhältnis des Betriebsrats von der begehrten Feststellung erfasst werden könnte.

Ende der Entscheidung

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