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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 14.09.2005
Aktenzeichen: 4 AZR 102/04
Rechtsgebiete: BAT, BAT-O, Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O, Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL), BBesG


Vorschriften:

BAT § 22
BAT § 23 Lehrer
BAT-O § 11 Satz 2
Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3
Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22. Juni 1995 (Lehrer-Richtlinien-O der TdL) Abschn. A Nr. 3
BBesG Anlage I
1. Die Vorschrift des Abschn. A Nr. 3 der Lehrer-Richtlinien-O der TdL, nach der zum ständigen Vertreter des Schulleiters bestellten Lehrkräften im Angestelltenverhältnis eine Zulage in der Höhe gezahlt werden "kann", wie sie "vergleichbaren beamteten Lehrkräften ... als Amtszulage nach der Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht", verweist (auch) auf die schulbezogenen besoldungsrechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf die Amtszulage.

2. Das Absinken der Schülerzahl unter den für den Amtszulagenanspruch vorausgesetzten Schwellenwert führt daher automatisch zum Wegfall der Zulage.


BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

Hinweise des Senats: Abweichung von BAG 14. Februar 2002 - 8 AZR 313/01 - EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 99 und 24. Juni 2004 - 8 AZR 280/03 - EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 123 Parallelsache zu - 4 AZR 312/04 -, - 4 AZR 313/04 -, - 4 AZR 494/04 -und - 4 AZR 510/04 -

4 AZR 102/04

Verkündet am 14. September 2005

In Sachen

hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Bepler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Bott und Dr. Wolter sowie den ehrenamtlichen Richter Görgens und die ehrenamtliche Richterin Redeker für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 28. Oktober 2003 - 7 Sa 221/03 L - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf eine Zulage.

Die Klägerin ist Lehrerin im Angestelltenverhältnis und seit 1987 bei dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger im Schuldienst beschäftigt. Gemäß § 2 des Änderungsvertrages der Parteien vom 28. August 1991 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis ua. nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung.

Zum Beginn des Schuljahres 1994/1995 wurde die Klägerin zur stellvertretenden Schulleiterin der Grundschule L bestellt. Diese Tätigkeit übt sie seitdem aus. Unter Bezugnahme auf die "Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder - TdL - über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Lehrer-Richtlinien-O der TdL) vom 22.06.1995, nach § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 08.05.1991 i.V.m. § 11 Nr. 2 BAT-O sowie der Bundesbesoldungsordnung A" teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 23. November 1995 mit, da sie "derzeit" als stellvertretende Schulleiterin einer Grundschule mit mehr als 180 und weniger als 360 Schülern beschäftigt sei, werde sie zunächst befristet bis zum 31. Juli 1996 "in die Vergütungsgruppe III + Amtszulage" eingruppiert. Diese Eingruppierung wurde Mitte 1996 entfristet. Unter dem 3. Dezember 1999 teilte der Beklagte der Klägerin der Sache nach mit, "aufgrund der Änderung der Schülerzahlen (lt. amtlicher Schülerstatistik 156 Schüler" entfalle ab 1. August 1999 die "Amtszulage". Seitdem erhält die Klägerin Vergütung nach VergGr. III ohne Zulage. Mit ihrer Klage erstrebt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der "Amtszulage" für die Zeit vom 1. August 1999 bis zum 31. Dezember 1999 und die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zu ihrer Weitergewährung ab 1. Januar 2000.

Die Klägerin hat, soweit für die Revisionsinstanz von Interesse, die Auffassung vertreten, ihr stehe trotz des Absinkens der Schülerzahl unter den Schwellenwert die Zulage zu. Ihre Stellung als stellvertretende Schulleiterin habe sich in keiner Weise verändert, weshalb es auch nicht zu einer Veränderung der Vergütung kommen könne. Das Absinken der Schülerzahl führe nicht automatisch zum Wegfall der Zulage. Bei seiner Entscheidung, ihr die Zulage zu gewähren, habe der Beklagte vielmehr von einem ihm insoweit eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Ihr damit entstandener Anspruch auf Zahlung der Zulage sei weder durch Zahlungseinstellung oder Geltendmachung der Rückforderung bzw. die Mitteilung, dass ihr die Zulage nicht weiterhin zustehe, noch in sonstiger Weise beseitigt worden.

Die Klägerin hat beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum vom 1. August 1999 bis zum 31. Dezember 1999 Bezüge in Höhe von 526,43 Euro brutto nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 12. Februar 2000 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. Januar 2000 eine Amtszulage als stellvertretende Schulleiterin wie bisher zu gewähren und 4 % Zinsen auf den rückständigen Bruttodifferenzbetrag ab dem 16. eines jeden Monats zu zahlen, wobei sich der Zinssatz auf den Bruttodifferenzbetrag ab dem 1. Mai 2000 auf 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank erhöht.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die Klägerin erhalte zu Recht keine Amtszulage mehr seit dem 1. August 1999, da an der Grundschule weniger als 181 Schüler unterrichtet würden. Deshalb sei die Klägerin nach der VergGr. III BAT-O zu vergüten, aber ohne Amtszulage. Dies ergebe sich aus den auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Lehrerrichtlinien. Die Klägerin erfülle nicht mehr die tarifliche Voraussetzung für die Eingruppierung in die VergGr. III BAT-O zuzüglich einer Amtszulage.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Im Ergebnis mit Recht hat das Landesarbeitsgericht die Klage sowohl hinsichtlich des Zahlungs- als auch des Feststellungsantrags abgewiesen.

I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zulage für die Zeit ab 1. August 1999.

1. Die Klägerin hat keinen individuellen, von der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen der Zulagenregelung für stellvertretende Schulleiter im Angestelltenverhältnis unabhängigen Anspruch auf die Zulage. Dies hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen erkannt.

2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Zulage als Teil der regelungskonformen Vergütung nach Abschn. A Nr. 3 der Lehrer-Richtlinien-O der TdL iVm. Fußnote 7 zur Besoldungsgr. A 12 der Anlage I Besoldungsordnung A zum BBesG, auf die sie ihre Forderung allein noch stützt. Denn sie erfüllt im streitigen Anspruchszeitraum nicht die Voraussetzungen des Zulagenanspruchs.

a) Es kann dahinstehen, ob die in der Bezugnahmeklausel der Eingruppierungsmitteilung des Beklagten vom 23. November 1995 an erster Stelle genannten Lehrer-Richtlinien-O der TdL danach unmittelbar anzuwenden sind oder ihre Anwendung aus dem darin ebenfalls in Bezug genommenen BAT-O mit der sich daraus ergebenden Verweisungskette (§ 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O iVm. § 11 Satz 2 BAT-O, der Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes sowie - ggf. - von Richtlinien) folgt. Für die Entscheidung ist dies unerheblich.

b) Die in jedem Fall anwendbaren Lehrer-Richtlinien-O der TdL enthalten in Abschn. A Nr. 3 folgende Vorschrift:

"Lehrkräften, die durch ausdrückliche Anordnung zum Schulleiter oder zum ständigen Vertreter des Schulleiters bestellt sind, kann eine Zulage in der Höhe gezahlt werden, wie sie vergleichbaren beamteten Lehrkräften als Schulleitern bzw. ständigen Vertretern von Schulleitern als Amtszulage nach der Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht."

aa) Die in der Richtlinie in Bezug genommene Amtszulage für beamtete Lehrkräfte ist in Fußnote 7 zur Besoldungsgr. A 12 der Anlage I Besoldungsordnung A zum Bundesbesoldungsgesetz geregelt. Danach erhält der "Konrektor als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule ... mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern" eine "Amtszulage nach Anlage IX". Auf diese Vorschriften stützt die Klägerin den Klageanspruch. Nach Nr. 3 des Abschnitts A der Lehrer-Richtlinien-O der TdL stand es damit im Ermessen des Beklagten ("kann"), der Klägerin als ständiger Vertreterin des Schulleiters einer Grundschule eine "Zulage" zu gewähren (vgl. BAG 14. Februar 2002 - 8 AZR 313/01 - EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 99; 24. Juni 2004 - 8 AZR 280/03 - EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 123, zu II 2 d bb der Gründe). Dies ist nach der Terminologie der Richtlinie keine "Amtszulage" (ungenau zB auch BAG 24. Juni 2004 - 8 AZR 280/03 - aaO, sowie zum Teil 14. Februar 2002 - 8 AZR 313/01 - aaO). Die "Amtszulage" beamteter Lehrkräfte ist nur der Maßstab für die "Zulage" der Richtlinie.

bb) Entgegen der vorzitierten Rechtsprechung des Achten Senats kann diese Zulage nur dann gewährt werden, wenn ihre tatbestandlichen Voraussetzungen, wäre die Klägerin Beamtin, erfüllt sind. Nur wenn dies der Fall ist, hat der Beklagte nach dem Wortlaut der Richtlinie die Ermessensentscheidung zu fällen, ob er die Zulage gewährt.

Nach der Auffassung des Achten Senats ist für die Begründung des Anspruchs auf die Amtszulage nur der auf einer ausdrücklichen Anordnung beruhende Bestellungsakt zum Schulleiter bzw. ständigen Vertreter des Schulleiters dem Grunde nach erforderlich. Soweit in der Richtlinie auf die Amtszulage nach der Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes verwiesen werde, beziehe sich dies nur auf die Höhe des Anspruchs. Dem folgt der Senat nicht, der nunmehr für Eingruppierungsstreitigkeiten von Lehrern allein zuständig und damit ohne Abstimmung mit dem früher dafür zuständigen Achten Senat zur Änderung dessen dazu ergangener Rechtsprechung befugt ist. Wenn Nr. 3 des Abschn. A der Lehrer-Richtlinien-O der TdL bestimmt, dass "eine Zulage in der Höhe gezahlt werden" kann, "wie sie vergleichbaren beamteten Lehrkräften als Schulleitern bzw. ständigen Vertretern von Schulleitern als Amtszulage nach der Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht", ist damit zwingend auf die schulbezogenen tatbestandlichen Voraussetzungen für den Zulagenanspruch bei den vergleichbaren beamteten Lehrkräften Bezug genommen. Das folgt bereits daraus, dass die Gewährung der Zulage durch Ermessensentscheidung nur insoweit in Betracht kommt, als diese "vergleichbaren" beamteten Lehrkräften "nach der Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht". Dies bestimmt sich nach der hier einschlägigen Regelung der Besoldungsgr. A 12 - "Konrektor als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule ... mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern" - iVm. der darin angeführten Fußnote 7. Die Ermessensentscheidung nach der Richtlinie ist damit tatbestandlich gebunden (Sächsisches LAG 7. Mai 2004 - 2 Sa 482/03 - ZTR 2005, 154, Vorentscheidung zu BAG 14. September 2005 - 4 AZR 494/04 -). Sind die in der Richtlinie in Bezug genommenen schulbezogenen besoldungsrechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf die "Amtszulage" nicht erfüllt, kann auch der vergleichbaren angestellten Lehrkraft nach der Richtlinie nicht kraft Ermessensentscheidung eine Zulage gewährt werden. Es fehlt dann an dem Tatbestand, den die Ermessensausübung voraussetzt.

Einer Ermessensentscheidung des Beklagten bedürfte es nur dann, wenn dieser trotz des Vorliegens der schulbezogenen tatbestandlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf die Amtszulage nach der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz einer vergleichbaren angestellten Lehrkraft die dieser gezahlte Zulage nicht weiter gewähren wollte. Sind jedoch die Voraussetzungen für die Amtszulage nach der einschlägigen besoldungsrechtlichen Regelung nicht mehr gegeben, gibt es keine Rechtsgrundlage für eine Ermessensentscheidung nach Nr. 3 des Abschn. A der Lehrer-Richtlinien-O der TdL. Dann entfällt der Anspruch der angestellten Lehrkraft kraft der vertraglichen Vereinbarung einer richtlinienkonformen Vergütung, wie sie die Parteien getroffen haben. Dafür spricht, abgesehen vom Wortlaut der Richtlinie, auch der Grundsatz der vergütungsrechtlichen Gleichbehandlung von angestellten und beamteten Lehrkräften in § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O. Die angestellten Lehrkräfte sollen nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden als vergleichbare Beamte (BAG 5. September 2002 - 8 AZR 620/01 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 93 = EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 107, zu B II 2 a der Gründe mwN; 14. Februar 2002 - 8 AZR 313/01 - EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 99, zu II 2 c der Gründe; 26. April 2001 - 8 AZR 472/00 - EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 82, zu C IV 3 der Gründe).

c) Im vorliegenden Fall sind für den Anspruchszeitraum die tatbestandlichen Voraussetzungen entfallen, die für die Gewährung der Zulage kraft Ermessensentscheidung bis zum 31. Juli 1999 vorlagen. Die gem. Nr. 3 des Abschn. A der Lehrer-Richtlinien-O der TdL iVm. der Anlage I Besoldungsordnung A zum Bundesbesoldungsgesetz Besoldungsgr. A 12 Fußnote 7 für den Anspruch vorausgesetzte Zahl von mehr als 180 Schülern ist bei der Grundschule der Klägerin seit dem 1. August 1999 nicht mehr gegeben. Damit hat die Klägerin seitdem keinen Anspruch mehr auf die Zulage. Sie hat lediglich Anspruch auf die ihr vom Beklagten gewährte regelungskonforme Vergütung (vgl. zur Tarifautomatik: Senat 7. November 2001 - 4 AZR 724/00 -BAGE 99, 295; 19. März 2003 - 4 AZR 391/02 - BAGE 105, 291).

d) Ob die Vorschrift des Abschn. A Nr. 3 der Lehrer-Richtlinien-O der TdL tarifwidrig ist, weil sie die Gewährung der Zulage bei Lehrkräften im Angestelltenverhältnis in das Ermessen des Arbeitgebers stellt, während die entsprechend eingestufte beamtete Lehrkraft einen Anspruch auf die Amtszulage hat, bedarf hier keiner Entscheidung. Darauf kommt es nur dann an, wenn der Arbeitgeber bei einer Lehrkraft im Angestelltenverhältnis im Falle der Erfüllung der schulbezogenen Voraussetzungen für die Zulagengewährung sein Ermessen dahin ausübt, die Zulage nicht zu gewähren. Dieser Sachverhalt liegt hier nicht vor.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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