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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 22.03.2000
Aktenzeichen: 4 AZR 116/99
Rechtsgebiete: BAT 1975, VergGr. VIII, VergGr. VII, VergGr. VI, VergGr. V, BGB
Vorschriften:
BAT 1975 § 22 | |
BAT 1975 § 23 | |
Anl. 1 a zum BAT/VKA Angestellte in Versorgungsbetrieben | |
VergGr. VIII Fallgr. 1 a | |
VergGr. VIII Fallgr. 1 b | |
VergGr. VII Fallgr. 1 a bis c | |
VergGr. VI b Fallgr. 1 a | |
VergGr. VI b Fallgr. 1 b | |
VergGr. VI b Fallgr. 4 | |
VergGr. VI b Fallgr. 5 | |
VergGr. V c Fallgr. 1 a | |
VergGr. V c Fallgr. 1 b | |
VergGr. V c Fallgr. 4 | |
VergGr. V c Fallgr. 5 | |
VergGr. V c Fallgr. 6 | |
VergGr. V b Fallgr. 1 a bis c | |
VergGr. V b Fallgr. 2 | |
VergGr. V b Fallgr. 5 | |
VergGr. V b Fallgr. 6 | |
Bemerkung Nr. 2 | |
Bemerkung Nr. 6 zu allen Vergütungsgruppen | |
BGB § 242 |
1. Es spricht viel dafür, daß ein Versorgungskaufmann in der Abteilung "Zentrales Aufmaß" eines kommunalen Versorgungsunternehmens Tätigkeiten auszuüben hat, die technische Fachkenntnisse erfordern und technischen Charakter haben.
2. Ein solcher Angestellter, der nicht staatlich geprüfter Techniker oder Techniker mit staatlicher Abschlußprüfung nach Nr. 6 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen und wegen Nichterfüllung der subjektiven Anforderungen nicht "sonstiger Angestellter" iSd. Vergütungsgruppen für Techniker ist, erfüllt weder das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. V c Fallgr. 4 noch in der Regel das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. V c Fallgr. 1 b der Vergütungsgruppen für Angestellte in Versorgungsbetrieben.
Aktenzeichen: 4 AZR 116/99 Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 22. März 2000 - 4 AZR 116/99 -
I. Arbeitsgericht Bochum - 1 Ca 1745/96 - Urteil vom 6. Dezember 1996
II. Landesarbeitsgericht Hamm - 4 Sa 319/97 - Urteil vom 8. September 1998
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL
Verkündet am 22. März 2000
Freitag, der Geschäftsstelle
In Sachen
Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,
pp.
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Schliemann, die Richter am Bundesarbeitsgericht Bott und Dr. Friedrich, die ehrenamtlichen Richter Wolf und von Dassel für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 8. September 1998 - 4 Sa 319/97 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über Vergütungsdifferenzen für die Zeit vom 1. Februar 1994 bis 30. Juni 1995. Dabei geht es darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger mit Wirkung vom 1. Februar 1994 nach VergGr. V b BAT statt nach VergGr. V c BAT zu vergüten.
Die beklagten Stadtwerke sind die in der Rechtsform der GmbH organisierten Versorgungsbetriebe der Stadt W. Der am 7. Januar 1935 geborene, verheiratete Kläger ist bei den beklagten Stadtwerken gem. Arbeitsvertrag vom 14. Juni 1988 seit dem 13. Juli 1988 "als Angestellter für die Rechnungsprüfung der technischen Abteilungen" beschäftigt.
Der Kläger ist "Versorgungskaufmann" und hat den "Lehrgang IIK für das kaufmännische Personal kommunaler Versorgungsunternehmen mit einer der zweiten Verwaltungsprüfung entsprechenden Abschlußprüfung" erfolgreich absolviert. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit und einzelarbeitsvertraglicher Inbezugnahme der Bundes-Angestelltentarifvertrag in der jeweils für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (BAT/VKA) mit seinen Vergütungsordnungen der Anl. 1 a Anwendung. Der Kläger erhielt zunächst Vergütung nach VergGr. VIII BAT, dann bei unveränderter Tätigkeit ab 1. September 1989 nach VergGr. VII BAT und mit Wirkung vom 1. September 1990 nach VergGr. VI b BAT. Der Kläger wurde am 1. Februar 1991 auf seine Bewerbung hin in die Abteilung "Zentrales Aufmaß" versetzt. Er erhielt weiter Vergütung nach VergGr. VI b BAT. Mit Wirkung vom 1. September 1991 erhielt er bei unveränderter Tätigkeit Vergütung nach VergGr. V c BAT.
Nach der Stellenbeschreibung für die "Stelle 534" vom 28. Mai 1993, die mit der "Tätigkeitsbeschreibung und -bewertung Stand 30.07.1996" im wesentlichen übereinstimmt, entfallen 85 % der Arbeitszeit des Klägers auf das "Aufmaß von Unternehmerleistungen im Tief- und Straßenbau für die Strom-, Gas-, Wasser- und Fernwärmeversorgung sowie im Bereich der Bäder Rohr- und Kabelaufmaße nach Vorgaben der techn. Abteilungen" unterteilt in "Feststellungen vor Ort" und "Auswertung".
Der Kläger ist als "Beauftragter" zur Abgabe von Verpflichtungserklärungen iSd. Dienstanweisung 5/1993 der Beklagten befugt und wird in der "Anl. 1" zu dieser Dienstanweisung als "bevollmächtigter Sachbearbeiter" bezeichnet.
Mit Schreiben vom 13. Juli 1993 begehrte der Kläger von der Beklagten erfolglos Vergütung nach VergGr. V b BAT. Mit Schreiben vom 13. Dezember 1993 teilte die Beklagte dem Kläger folgendes mit:
"Die Kommission zur Bewertung der Stellenbeschreibungen ist inzwischen zum Abschluß ihrer Arbeit gekommen und hat das Ergebnis vorgelegt. Danach ist die von Ihnen besetzte Stelle mit der VergGr. V c Fallgr. 1 b des Tarifvertrages für die Angestellten in Versorgungsbetrieben bewertet worden. Eine Änderung der Vergütung ergibt sich bei Ihnen dadurch nicht.
Im Rahmen des Bewährungsaufstieges haben Sie jedoch die Möglichkeit, nach Ablauf von drei Jahren, beginnend mit dem 1. Januar 1994, in die VergGr. V b Fallgr. 1 c des og. Tarifvertrages aufzusteigen. Durch entsprechende Vereinbarung mit dem Betriebsrat ist diese Zeit jetzt einmalig um die Hälfte verkürzt worden, so daß eine Höhergruppierung zum 1. Juli 1995 in Frage kommen kann."
Seit 1. Juli 1995 wird der Kläger nach VergGr. V b BAT vergütet. Mit seiner beim Arbeitsgericht am 22. Juli 1996 eingegangenen Klage erstrebt der Kläger die Vergütungsdifferenz für die Zeit vom 1. Februar 1994 bis 30. Juni 1995 in Höhe von 4.299,11 DM brutto nebst Rechtshängigkeitszinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag. Er hat sich darauf berufen, nach der Mitteilung der Beklagten vom 13. Dezember 1993 sei er dem Verwaltungsdienst zuzuordnen und deshalb nach Erfüllung der dreijährigen Bewährungszeit bereits ab 1. Februar 1994 nach VergGr. V b BAT zu vergüten. Von einer irrtümlichen Zuordnung sei nicht auszugehen. Der Beklagten sei im Rahmen der grundsätzlichen Stellenbewertung der Unterschied zwischen Techniker- und Bürotätigkeit bestens bekannt. Seine Tätigkeit sei nach den Merkmalen für den Bürodienst zu werten. Diese übe er seit dem 1. Februar 1991 aus. Deswegen sei die Festsetzung des Bewährungsaufstiegs beginnend mit dem 1. Januar 1994 nach dem Schreiben der Beklagten vom 13. Dezember 1993 tarifwidrig. Die Tätigkeit verlange zu 100 % gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen, so daß aufgrund pauschaler Überprüfung die Voraussetzungen der VergGr. V c Fallgr. 1 b gegeben seien. Der dreijährige Bewährungsaufstieg habe mit Übertragung der Tätigkeit zum 1. Februar 1991 zu laufen begonnen. Er habe keine Technikertätigkeiten auszuüben. Die ihm übertragenen Aufgaben fänden sich nicht in den entsprechenden Protokollnotizen zu den technischen Angestellten in Versorgungsunternehmen. Ein überwiegend technischer Charakter seiner Tätigkeit sei schon deshalb nicht gegeben, weil er über eine entsprechende technische Ausbildung nicht verfüge und diese für seine Tätigkeit auch nicht benötige. Die Stellenbeschreibungen vom 28. Mai 1993 und vom 30. Juli 1996 wiesen als die von ihm zu 85 % zu verrichtende Tätigkeit das Aufmaß von Unternehmerleistungen nach Vorgaben der technischen Abteilungen aus. In der Dienstanweisung 5/1993 sei er von der Beklagten als bevollmächtigter Sachbearbeiter und Beauftragter bezeichnet. Jedenfalls müsse sich die Beklagte gem. § 242 BGB an der eigenen Stellenbewertung festhalten lassen, da mit dem Schreiben vom 13. Dezember 1993 ein Vertrauenstatbestand entstanden sei. Er habe die Mitteilung so verstehen dürfen, daß die Beklagte ihm gegenüber die Veränderung seiner Arbeitsbedingungen habe anzeigen wollen.
Der Kläger hat beantragt,
die beklagten Stadtwerke zu verurteilen, an den Kläger 4.299,11 DM brutto zuzüglich 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 29. Juli 1996 zu zahlen.
Die beklagten Stadtwerke haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben sich darauf berufen, der Kläger übe Technikertätigkeiten aus. Das sei aufgrund der Tätigkeitsbeschreibung vom 30. Juli 1996 geradezu offenkundig. Nach den Blättern zur Berufskunde (2-I N 20) gehöre es zum Berufsbild des Bautechnikers, der im Hoch- und Tiefbau eingesetzt werde, die Abrechnung von Bauarbeiten durchzuführen oder zu kontrollieren. Damit unterfielen 85 % der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit dem Berufsbild des Technikers mit der Folge, daß er aufgrund der Tarifautomatik des § 22 BAT nach den Merkmalen eingruppiert sei, die im Tarifvertrag für Angestellte in Versorgungsbetrieben für Techniker bestimmt seien. Zwar seien dem Kläger im ursprünglichen Arbeitsvertrag Aufgaben der Rechnungsprüfung übertragen worden. Der Kläger habe sich aber auf die Stelle in der Abteilung "Zentrales Aufmaß" beworben und sei dementsprechend mit der Änderung seiner Tätigkeit einverstanden gewesen. In seinem Bewerbungsschreiben vom 6. September 1990 habe der Kläger darauf hingewiesen, er sei durch seine zweijährige Tätigkeit in der Rechnungsprüfung mit dem Schwerpunkt "Baurechnung" mit den Positionen und sonstigen Bedingungen des Leistungsverzeichnisses bestens vertraut. Grundlegende technische Kenntnisse der Aufbruch-, Erd- und Oberflächenarbeiten sowie der Rohr-, Kabel- und Freileitungsverlegungen seien ihm während seiner Lehrzeit bei den Stadtwerken vermittelt worden. Dabei habe er auch die gebräuchlichen Formstücke, Fittings, Armaturen und Verbindungsstücke kennengelernt. Er sei den Anforderungen dieser Stelle nach kurzer Einarbeitungszeit und nach eventuellem Besuch eines einschlägigen Seminars voll gewachsen. Daraus ergebe sich, daß es sich auch nach Einschätzung des Klägers nicht um eine Verwaltungstätigkeit, sondern um eine technische Tätigkeit handele. Infolgedessen seien die Merkmale für Techniker anzuwenden, die einen früheren Bewährungsaufstieg des Klägers nicht vorsähen. Der Kläger stehe einem staatlich geprüften Techniker nicht gleich. Er verfüge nicht über ein ähnlich breitgefächertes Wissen. Er werde nur auf einem begrenzten Gebiet, der Aufmaßüberprüfung eingesetzt. Damit werde die Tätigkeit aber nicht zu der eines Verwaltungsangestellten. Sie bleibe vielmehr Technikertätigkeit. Aus der Formulierung in der Stellenbeschreibung "nach Vorgaben der technischen Abteilungen" sei nicht zu schließen, daß es sich um eine Verwaltungstätigkeit handele. Durch die technischen Fachbereiche würden lediglich die Baumaßnahmen, für die Aufmaße zu erstellen seien, "vorgegeben". Die Erstellung der Aufmaße (Aufmaße und Auswertung) sei Angelegenheit der Mitarbeiter im "Zentralen Aufmaß" und damit auch des Klägers. Sie würden überwiegend nach den vorhandenen Leistungsverzeichnissen routinemäßig ohne weitere Vorgaben abgewickelt. Selbst wenn die Merkmale für Verwaltungsangestellte einschlägig sein sollten, habe der Kläger keinen Anspruch auf vorzeitige Vergütung aus VergGr. V b BAT. Der Kläger habe nämlich zu keinem Zeitpunkt die Ausgangsvoraussetzungen für den Aufstieg in diese Vergütungs- und Fallgruppe erfüllt. Aufgrund des Antrags des Klägers vom 13. Juli 1993 habe die Bewertungskommission die Stelle mit VergGr. V c Fallgr. 1 b bewertet, was eine Fehleinschätzung gewesen sei. Die mit dieser Bewertung verbundene Höherstufung in die VergGr. V b zum 1. Juli 1995 im Rahmen des Bewährungsaufstiegs sei ohne weitere Prüfung routinemäßig vollzogen worden. Sie sei aus tariflicher Sicht falsch. Die Tätigkeit des Klägers fordere erkennbar keine selbständigen Leistungen. Ein Spielraum für irgendwie geartete eigene Entscheidungen von Tragweite sei nicht erkennbar. Es handele sich um die bloße Überprüfung von Aufmaßen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
I. Mit Recht haben die Vorinstanzen die Klage auf Zahlung der Differenzbeträge zwischen der VergGr. V c BAT und der VergGr. V b BAT in Höhe von 4.299,11 DM brutto für die Zeit vom 1. Februar 1994 bis 30. Juni 1995 abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt, daß die tariflichen Voraussetzungen für einen Anspruchs des Klägers auf Vergütung nach VergGr. V b BAT für den genannten Zeitraum nicht vorliegen. Der Kläger hat auch nicht deswegen einen Anspruch auf die begehrte Vergütungsdifferenz, weil die Beklagte aufgrund der besonderen Umstände des Falles gegen Treu und Glauben, § 242 BGB, verstoßen hätte, wenn sie sich darauf beruft, der Kläger erfülle die Voraussetzungen der von ihm für zutreffend angesehenen Ausgangsvergütungsgruppe nicht.
1. Zwischen den Parteien gilt der BAT in seiner jeweils geltenden Fassung kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit und vertraglicher Vereinbarung. Maßgebend ist die für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltende Fassung (BAT/VKA). Der Klage kann nur stattgegeben werden, wenn die die Gesamttätigkeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge im tariflich geforderten Umfang die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der von ihm für sich in Anspruch genommenen VergGr. V b BAT erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1, Unterabs. 4 BAT).
2. Für die Eingruppierung des Klägers kommen die nachfolgenden Tarifbestimmungen des Tarifvertrages vom 25. April 1991 (Angestellte in Versorgungsbetrieben) in Betracht:
Vergütungsgruppe Vlll
1. a) Angestellte in Versorgungsbetrieben mit schwierigerer Tätigkeit zB Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von nach technischen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt; Kontenführung.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
b) Angestellte in Versorgungsbetrieben, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 1 a heraushebt, daß sie zu mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert.
(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
...
Vergütungsgruppe Vll
1. a) Angestellte in Versorgungsbetrieben, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.
(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
b) Angestellte in Versorgungsbetrieben, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet des Betriebes, bei dem der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
c) Angestellte in Versorgungsbetrieben, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe Vlll Fallgruppe 1a heraushebt, daß sie zu mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert,
nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIll Fallgruppe 1b.
(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
...
Vergütungsgruppe Vlb
1. a) Angestellte in Versorgungsbetrieben, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet des Betriebes, bei dem der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative: eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
b) Angestellte in Versorgungsbetrieben, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vll Fallgruppe 1b.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet des Betriebes, bei dem der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
...
4. Angestellte in Versorgungsbetrieben als staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlußprüfung nach Nr. 6 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen (zB Bautechniker, Betriebstechniker, Elektrotechniker, Feinwerktechniker, Heizungstechniker, Kältetechniker, Lüftungstechniker und Maschinenbautechniker) und entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange selbständig tätig sind, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärung Nrn. 1, 6 und 10)
5. Angestellte in Versorgungsbetrieben als staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlußprüfung nach Nr. 6 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen (zB Bautechniker, Betriebstechniker, Elektrotechniker, Feinwerktechniker, Heizungstechniker, Kältetechniker, Lüftungstechniker und Maschinenbautechniker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
...
Vergütungsgruppe Vc
1. a) Angestellte in Versorgungsbetrieben, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet des Betriebes, bei dem der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative: eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
b) Angestellte in Versorgungsbetrieben, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet des Betriebes, bei dem der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative: eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
...
4. Angestellte in Versorgungsbetrieben als staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlußprüfung nach Nr. 6 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen (zB Bautechniker, Betriebstechniker, Elektrotechniker, Feinwerktechniker, Heizungstechniker, Kältetechniker, Lüftungstechniker und Maschinenbautechniker) und entsprechender Tätigkeit, die überwiegend selbständig tätig sind, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 10)
5. Angestellte in Versorgungsbetrieben als staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlußprüfung nach Nr. 6 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen (zB Bautechniker, Betriebstechniker, Elektrotechniker, Feinwerktechniker, Heizungstechniker, Kältetechniker, Lüftungstechniker und Maschinenbautechniker) in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe Vlb Fallgruppe 4 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
nach zweijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Vlb Fallgruppe 4.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 10)
6. Angestellte in Versorgungsbetrieben als staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlußprüfung nach Nr. 6 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen (zB Bautechniker, Betriebstechniker, Elektrotechniker, Feinwerktechniker, Heizungstechniker, Kältetechniker, Lüftungstechniker und Maschinenbautechniker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
nach fünfjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Vlb Fallgruppe 5.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
...
Vergütungsgruppe Vb
1.a) Angestellte in Versorgungsbetrieben, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.
(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in der Fallgruppe 1 Buchst. b der Vergütungsgruppe Vll und in den Fallgruppen1a und1b der Vergütungsgruppen Vlb und Vc geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
b) Angestellte in Versorgungsbetrieben, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 1a heraushebt, daß sie mindestens zu einem Drittel besonders verantwortungsvoll ist.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
c) Angestellte in Versorgungsbetrieben, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert,
nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vc Fallgrupppe 1b.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet des Betriebes, bei dem der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative: eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2. Angestellte in Versorgungsbetrieben als technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 11)
...
5. Angestellte in Versorgungsbetrieben als staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlußprüfung nach Nr. 6 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen (zB Bautechniker, Betriebstechniker, Elektrotechniker, Feinwerktechniker, Heizungstechniker, Kältetechniker, Lüftungstechniker und Maschinenbautechniker) in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 4, die schwierige Aufgaben erfüllen, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 10)
6. Angestellte in Versorgungsbetrieben als staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlußprüfung nach Nr. 6 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen (zB Bautechniker, Betriebstechniker, Elektrotechniker, Feinwerktechniker, Heizungstechniker, Kältetechniker, Lüftungstechniker und Maschinenbautechniker) in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 4 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 10)
In den Protokollerklärungen heißt es bezüglich der vorgenannten Vergütungs- und Fallgruppen:
Nr. 1 Versorgungsbetriebe im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmales sind Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Fernwärmebetriebe.
Nr. 6 Der Umfang der Tätigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
Nr. 10 Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen auch Angestellte, die diese Tätigkeiten unter der Bezeichnung "Baustellenaufseher (Bauaufseher)" oder unter der Bezeichnung "Zeichner" ausüben.
Nr. 11 Entsprechende Tätigkeiten sind zB:
a) Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen nicht nur einfacher Art einschließlich Massen-, Kosten- und statischen Berechnungen und Verdingungsunterlagen, Bearbeitung der damit zusammenhängenden laufenden technischen Angelegenheiten € auch im technischen Rechnungswesen -, örtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von Bauten und Bauabschnitten sowie der Abrechnung;
b) Ausführung besonders schwieriger Analysen, Schiedsanalysen oder selbständige Erledigung neuartiger Versuche nach kurzer Weisung in Versuchslaboratorien, Versuchsanstalten und Versuchswerkstätten.
3. Sowohl nach den Tätigkeitsmerkmalen für technische Angestellte als auch nach den Tätigkeitsmerkmalen für Verwaltungsangestellte hat der Kläger keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. V b BAT für den genannten Zeitraum. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist unerheblich, aus welchen Arbeitsvorgängen die Tätigkeit des Klägers besteht. Denn ihm steht bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge kein Anspruch auf die von ihm geforderte Vergütung zu.
a) Die Fallgr. 1 a), 1 b) oder 1 c) der Vergütungsgruppen für Angestellte in Versorgungsbetrieben betreffen "Verwaltungsangestellte", kommen aber auch für Angestellte in Betracht, die Aufgabenbereiche mit technischen Bezugspunkten zu erledigen haben. Die anderen angeführten Fallgruppen betreffen "Technische Angestellte". In Einzelfällen kann die Entscheidung, ob ein Mitarbeiter als "technischer Angestellter" oder als "Verwaltungsangestellter" anzusehen ist, mit Schwierigkeiten verbunden sein. Nach der Rechtsprechung des Senats ist technischer Angestellter derjenige, dessen nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Tätigkeit(en) eine technische Ausbildung oder technische Fachkenntnisse erfordert (erfordern) und nach der Zweckbestimmung und behördlichen Übung technischen Charakter hat und sich damit als die einem Techniker oder Ingenieur entsprechende(n) Tätigkeit(en) iSd. tariflichen Tätigkeitsmerkmale für technische Angestellte darstellt (darstellen) (vgl. nur Senat 18. Mai 1994 - 4 AZR 412/93 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 175; Senat 16. April 1986 - 4 AZR 595/84 - BAGE 51, 356).
aa) Das Landesarbeitsgericht hat den Kläger als technischen Angestellten angesehen. Es hat ihn entgegen dem ausdrücklichen Vortrag der Parteien in seinem Obersatz für einen "sonstigen (technischen) Angestellten" gehalten und gemeint, Aufmaßtätigkeiten zählten nicht zu den allgemeinen Verwaltungstätigkeiten, sondern stellten Technikertätigkeiten dar.
bb) Für die Annahme eines technischen Charakters iSd. Differenzierung der Vergütungsgruppen für Angestellte in der Versorgungswirtschaft hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers spricht, daß, wie die Beklagte zutreffend hervorhebt, das Aufmaß für die Ermittlung der tatsächlich angefallenen Material-, Lohn-, Maschinen-, Verwaltungs- und Gemeinkosten für bestimmte Bauleistungen zum Berufsbild des Bautechnikers in seiner Erscheinungsform des Bauabrechners gehört (vgl. Blätter zur Berufskunde Bautechniker/Bautechnikerin 5. Aufl. 1996 2-I N 20 S 15). In VergGr. VI b Fallgr. 5 sind Angestellte in Versorgungsbetrieben als staatlich geprüfte Techniker oder Techniker mit staatlicher Abschlußprüfung nach Nr. 6 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen genannt. Im Klammerzusatz ist der Bautechniker als Beispiel erwähnt. Das steht für Tätigkeit mit technischem Charakter. Das Aufmaß als Ausmessen der fertigen Baustelle usw. als Grundlage für die Abrechnung erfolgt laut Stellenbeschreibung "nach Vorgaben der technischen Abteilungen". Das bedeutet nicht nur, daß die Baumaßnahmen, für die die Aufmaße zu erstellen sind, "vorgegeben" waren. Denn die Aufmaßbestimmungen in den allgemeinen technischen Vorschriften und in etwaigen zusätzlichen technischen Vorschriften sind zu beachten (vgl. § 14 Ziff. 2 Satz 2 VOB-B). Die technischen DIN-Normen enthalten durchweg unter Nr. 5 Bestimmungen über Aufmaß und Abrechnung. Auf dieser Basis wird das Aufmaß vorgenommen, und diese Vorschriften werden dem Kläger von den technischen Abteilungen vorgegeben. Er nimmt das Aufmaß unter Berücksichtigung der allgemeinen und etwaigen zusätzlichen technischen Vorschriften. Das spricht dafür, daß für die Tätigkeit, soweit er "Aufmaß von Unternehmerleistungen im Tief- und Straßenbau für die Strom-, Gas-, Wasser- und Fernwärmeversorgung sowie im Bereich der Bäder-, Rohr- und Kabelaufmaße" vornimmt, also die Leistungen in Augenschein nimmt und durch Aufmaß Feststellungen hinsichtlich des Umfangs der Leistung, aber auch sonstige Feststellungen trifft, technische Fachkenntnisse erforderlich sind (vgl. Thomas in: Der Kaufmann in der Energie- und Wasserversorgung 3. Aufl. G 5.2 "Das technische Aufmaß für Baumaßnahmen" S 695). Solche Fachkenntnisse werden in einer Ausbildung zum Bautechniker vermittelt. Es spricht viel dafür, daß sie zur Feststellung des Umfanges der jeweiligen Leistung und der sonstigen Punkte einschließlich der erfolgten Beachtung oder Nichtbeachtung der allgemeinen technischen Vorschriften und der zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien und DIN-Normen erforderlich sind und damit eine technische Tätigkeit vorliegt.
cc) Geht man davon aus, ist der Kläger, der über eine technische Ausbildung zum Bautechniker nicht verfügt, allenfalls als "sonstiger Angestellter", also als ein solcher, der aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und seiner Erfahrungen der Ausbildung zum Bautechniker entsprechende Tätigkeiten auszuüben hat, in der von ihm begehrten VergGr. V b eingruppiert. Der Kläger müßte, um sonstiger Angestellter iSd. von ihm für sich in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe zu sein, über Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, die denen eines (Bau-)Technikers entsprechen. Dabei wird nicht ein Wissen und Können verlangt, wie es durch die entsprechende Ausbildung zum Techniker vermittelt wird, wohl aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes, wobei freilich Fachkenntnisse auf einem nur eng begrenzten Teilgebiet dieser Ausbildung nicht ausreichen. Dabei ist es rechtlich möglich, aus der auszuübenden Tätigkeit - ist sie eine "entsprechende", also hat sie (Bau-)Technikerzuschnitt - Rückschlüsse auf die Fähigkeiten und Erfahrungen eines Angestellten zu ziehen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zB 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - BAGE 51, 59). Der Kläger erfüllt aber nach seinem eigenen Sachvortrag nicht diese subjektive Anforderung. Der Kläger hat zu den Voraussetzungen der tariflichen Anforderungen der gleichwertigen Fähigkeiten und seiner Erfahrungen nichts vorgetragen, vielmehr stets betont, er habe keine technischen Tätigkeiten auszuüben, er verfüge über keine technische Ausbildung, die für seine Tätigkeit auch nicht erforderlich sei. Fehlt es an der subjektiven Anforderung "Techniker" oder "sonstiger Angestellter" iSd. Vergütungsgruppen für Angestellte in Versorgungsbetrieben, erfüllt der Kläger das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. V c Fallgr. 4 nicht und konnte daher auch nicht im Wege des Zeitaufstiegs in die VergGr. V b aufsteigen. Das Tätigkeitsmerkmal der Fallgr. 6 dieser Vergütungsgruppe ist dann nicht erfüllt.
dd) Vergütungsgruppen für Angestellte in der Tätigkeit eines (Bau-)Technikers gibt es nicht. Die Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen hilft nicht weiter, da die Vergütungsgruppen für technische Angestellte den "sonstigen Angestellten" erfassen.
ee) Auf der Grundlage der Tätigkeitsmerkmale für technische Angestellte der Vergütungsgruppen für Angestellte in Versorgungsbetrieben hat der Kläger sonach keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. V b BAT für die genannte Zeit.
b) Legt man die Vergütungsgruppen für Verwaltungsangestellte zugrunde, hat der Kläger ebenfalls keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. V b BAT für die genannte Zeit.
Unterstellt, der Kläger habe Verwaltungsaufgaben auszuüben, erfüllt er die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. V b für Verwaltungsangestellte nicht.
aa) Die Revision meint zwar, für den strittigen Zeitraum müßten die Tätigkeitsmerkmale des allgemeinen Verwaltungsdienstes in Anwendung kommen, deren Erfüllung durch die klägerische Tätigkeit zumindest schlüssig vorgetragen sei. Das ist indes nicht der Fall. Der Kläger hat sich zunächst lediglich auf das Schreiben der Beklagten vom 13. Dezember 1993 berufen, nach dem die vom Kläger besetzte Stelle mit der VergGr. V c Fallgr. 1 b des Tarifvertrages vom 25. April 1991 bewertet worden ist. In der Berufungsinstanz hat er weiter ausgeführt, die Tätigkeit des Klägers sei nach den Merkmalen für den Bürodienst zu werten. Die Tätigkeit des Klägers verlange 100 % gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen, so daß aufgrund pauschaler Überprüfung auch ein Vorliegen der Voraussetzungen gem. VergGr. V c Fallgr. 1 b zu erkennen sei. Der Kläger ist damit der ihm obliegenden Darlegungslast nicht nachgekommen.
Die Beklagte hatte hilfsweise darauf verwiesen, der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt die Ausgangsvoraussetzungen für den Aufstieg in die von ihm für sich reklamierte VergGr. V b erfüllt, die Tätigkeit des Klägers fordere keine selbständigen Leistungen, ein Spielraum für irgendwie geartete eigene Entscheidungen von Tragweite sei nicht erkennbar, es handele sich um die bloße Überprüfung von Aufmaßen. Von daher wäre es an dem Kläger gewesen, insoweit im einzelnen vorzutragen. Das ist nicht geschehen mit der Folge, daß wegen fehlenden schlüssigen Sachvortrages das Tätigkeitsmerkmal der Ausgangsvergütungsgruppe als nicht erfüllt anzusehen ist mit der weiteren Folge, daß der Kläger nicht im Wege der Bewährung in die VergGr. V b bereits für den streitigen Zeitraum aufgestiegen ist.
bb) Dem stehen weder das Nachweisgesetz noch die Nachweisrichtlinie (RL91/533/EWG) entgegen. Das Landesarbeitsgericht hat zwar herausgestellt, der Grundsatz, daß bei Streit der Parteien darüber, ob die tatsächlichen Voraussetzungen der Bewährung vorlägen, diese in der Regel vom Angestellten darzulegen und ggf. zu beweisen seien, gelte im Lichte des Nachweisgesetzes oder der Nachweisrichtlinie möglicherweise nicht mehr uneingeschränkt. Dem trägt die Rechtsprechung im Ergebnis jedenfalls für den Fall der Rückgruppierung eines Angestellten dadurch bereits unbeschadet des Nachweisgesetzes oder der Nachweisrichtlinie Rechnung, daß der Arbeitgeber bei gleichgebliebener Tätigkeit des Arbeitnehmers entweder einen Rechtsirrtum dartun oder substantiiert die Tatsachen vortragen muß, die eine fehlerhafte Eingruppierung des Arbeitnehmers begründen sollen. Es ist Sache des Arbeitgebers, im einzelnen vorzutragen, warum und inwieweit seine bisherige Bewertung der Tätigkeit fehlerhaft gewesen sei und deshalb die Eingruppierung korrigiert werden müsse. Für die gerichtliche Nachprüfung muß nachvollziehbar sein, daß und inwieweit der Arbeitgeber bei der ursprünglichen Stellenbewertung geirrt hat. Dazu bedarf es einer nachvollziehbaren Erläuterung der ursprünglichen und jetzigen Stellenbewertung (Zehnter Senat 11. Juni 1997 - 10 AZR 724/95 - AP BMT-G II § 20 Nr. 6).
Die Frage, ob die Rechtsprechung des Zehnten Senats zur korrigierenden Rückgruppierung auf den Bewährungsaufstieg übertragen werden kann, wenn der Arbeitgeber die Richtigkeit der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe leugnet, aus der der Arbeitnehmer im Wege der Bewährung in die nächst höhere Vergütungsgruppe aufsteigen will, hat der Senat offengelassen (8. Oktober 1997 - 4 AZR 167/96 - AP BAT § 23 b Nr. 2). Diese Frage bleibt auch hier unbeantwortet, weil den Anforderungen an die Darlegungslast bei der korrigierenden Rückgruppierung auch hier Genüge getan ist. Denn die Beklagte hat im einzelnen dargelegt, warum sie die Bewertung der unverändert gebliebenen Tätigkeit des Klägers für falsch hält. Im Hinblick auf diesen Vortrag der Beklagten war es Aufgabe des Klägers, dem Aufbau der Vergütungsgruppen folgend im einzelnen vorzutragen.
Ein tariflicher Anspruch auf Vergütung nach VergGr. V b BAT besteht auch im Hinblick auf die Vergütungsgruppen für den Verwaltungsdienst des Tarifvertrages vom 24. April 1991 sonach nicht.
4. Entgegen der Revision kann der Kläger die Vergütungsdifferenz auch nicht "aus Vertrauensschutzgründen" mit Erfolg beanspruchen.
a) Das Landesarbeitsgericht hat insoweit ausgeführt, der Umstand, daß die Beklagte den Kläger mit Wirkung vom 1. Juli 1995 im Rahmen des Bewährungsaufstiegs in die VergGr. V b höhergruppiert habe, hindere sie möglicherweise daran, im Wege der korrigierenden Rückgruppierung die Zahlung aus dieser Vergütungsgruppe ohne weiteres einzustellen, was nicht abschließend beantwortet werden müsse. Nachdem sie erkannt habe, daß die bei ihr tätig gewesene Bewertungskommission die Stelle des Klägers der allgemeinen Verwaltung zugeordnet und dann folgerichtig mit VergGr. V c Fallgr. 1 b bewertet habe, so daß mit Wirkung vom 1. Juli 1995 die mit dieser Bewertung verbundene Höherstufung ohne weiter Prüfung routinemäßig vollzogen worden sei, sei es der Beklagten nicht verwehrt, sich nunmehr im Rahmen der Nachzahlungsklage für die Zwischenzeit vom 1. Februar 1994 bis 30. Juni 1995 darauf zu berufen, der Kläger sei Techniker und habe die längere Bewährungszeit noch nicht erfüllt. Sie setzte sich damit weder zu diesem ihrem vorangegangenen Tun noch zu ihrem prozessualen Vorbringen in Widerspruch.
b) Dem ist jedenfalls im Ergebnis zu folgen. Es ist zwar richtig, daß der Arbeitnehmer deswegen einen Anspruch auf die begehrte Vergütung haben kann, weil der Arbeitgeber aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles gegen Treu und Glauben, § 242 BGB, verstößt, und zwar in seiner Erscheinungsform des mißbräuchlichen widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium), wenn er sich darauf beruft, der Arbeitnehmer erfülle die Voraussetzungen der Ausgangsvergütungsgruppen nicht. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
aa) Die Revision führt aus, die Beklagte habe dem Kläger mit Wirkung ab 1. Juli 1995 Vergütung nach VergGr. V b BAT gewährt. Damit habe sie das Schreiben vom 13. Dezember 1993 umgesetzt und die zuvor vertretene Auffassung bekräftigt, der Kläger übe eine Tätigkeit im allgemeinen Verwaltungsdienst und somit keine Technikertätigkeit aus. Sie habe anerkannt, daß die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit den tariflichen Anforderungen der VergGr. V c Fallgr. 1 b entspreche. An dieser Rechtsauffassung müsse sich die Beklagte festhalten lassen. Im ersten Absatz des Schreibens der Beklagten vom 13. Dezember 1993 sei ein - isoliertes - Anerkenntnis enthalten, die Tätigkeit des Klägers sei als allgemeine Verwaltungstätigkeit anzusehen. Die ablehnende Haltung der Beklagten und die in diesem Zusammenhang erfolgte Berufung auf eine neuerdings - nach 1996 entstandene - abweichende Rechtsmeinung bedeuteten Rechtsmißbrauch, sie verletzten den beim Kläger bereits entstandenen Vertrauensschutz und seien damit unbeachtlich.
bb) Dabei übersieht die Revision, daß dem Kläger in Abs. 1 des Schreibens vom 13. Dezember 1993 lediglich das Ergebnis der Kommission zur Bewertung der Stellenbeschreibungen mitgeteilt wurde und er in Abs. 2 lediglich über die Exspektanz informiert wurde, ab 1. Juli 1995 im Wege des - tarifwidrig verkürzten - Bewährungsaufstiegs in die VergGr. V b aufzusteigen und Vergütung nach VergGr. V b BAT zu erhalten. Mit dieser Mitteilung wurde lediglich eine Rechtsauffassung geäußert. Zwar hat die Beklagte den Kläger ab 1. Juli 1995 tatsächlich nach VergGr. V b BAT vergütet. Damit hat sie aber nicht erneut bestätigt, der Kläger sei zutreffend in die genannte Ausgangsvergütungsgruppe eingruppiert, sondern hat lediglich den 2. Abs. ihrer Mitteilung vom 13. Dezember 1993 umgesetzt. Daß, wie die Beklagte vorträgt, dies routinemäßig geschehen sei, ist nachvollziehbar. Anhaltspunkte für einen anderen, weitergehenden Erklärungsinhalt der erfolgten Zahlung von Vergütung nach VergGr. V b BAT sind nicht vorgetragen oder ersichtlich. Damit wurde keineswegs ein Vertrauenstatbestand dahin geschaffen, der Kläger sei in VergGr. V c eingruppiert, und erst recht nicht, er werde bereits vor dem im Abs. 2 des Schreibens vom 13. Dezember 1993 genannten Zeitpunkt Vergütung nach VergGr. V b erhalten.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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