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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 15.09.2004
Aktenzeichen: 4 AZR 178/03
Rechtsgebiete: Tarifvertrag über Wechsel und Förderung (Deutsche Lufthansa AG und Condor Flugdienst GmbH), Tarifvertrag über Wechsel und Förderung Nr. 2 (Deutsche Lufthansa AG, Condor Flugdienst GmbH, Lufthansa Cargo AG ua.)


Vorschriften:

Tarifvertrag über Wechsel und Förderung (Deutsche Lufthansa AG und Condor Flugdienst GmbH) vom 1. Dezember 1993 § 7 Abs. 5
Tarifvertrag über Wechsel und Förderung (Deutsche Lufthansa AG und Condor Flugdienst GmbH) vom 1. Dezember 1993 § 9 Abs. 1
Tarifvertrag über Wechsel und Förderung Nr. 2 (Deutsche Lufthansa AG, Condor Flugdienst GmbH, Lufthansa Cargo AG ua.) vom 27. Juni 1998 § 7 Abs. 4
Tarifvertrag über Wechsel und Förderung Nr. 2 (Deutsche Lufthansa AG, Condor Flugdienst GmbH, Lufthansa Cargo AG ua.) vom 27. Juni 1998 § 7a Abs. 2 Buchst. b

Entscheidung wurde am 19.11.2004 korrigiert: im Verfahrensgang muß es richtig LAG und nicht LSG heißen
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

4 AZR 178/03

Verkündet am 15. September 2004

In Sachen

hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Schliemann, die Richter am Bundesarbeitsgericht Bott und Dr. Wolter sowie die ehrenamtlichen Richter Valentien und Rzadkowski

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Dezember 2002 - 9 Sa 545/02 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger wegen verspäteter Durchführung der Umschulung zum SFO (Senior First Officer) ein Ausgleichs- bzw. Ersatzanspruch zusteht.

Der Kläger ist auf Grund des Arbeitsvertrages vom 9. Juni 1994 seit dem 1. Juli 1994 bei der Beklagten als Flugzeugführer beschäftigt. In Ziff. 2 dieses Arbeitsvertrages ist bestimmt, dass sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Gesetz und aus den Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und Dienstvorschriften der Beklagten in ihrer jeweils geltenden Fassung ergeben. Der Einsatz des Klägers erfolgte zunächst auf dem Flugzeugmuster B 737.

Zur Umschulung von Flugzeugführern zum SFO enthielt der Tarifvertrag über Wechsel und Förderung vom 1. Dezember 1993 (TV WeFö 1993) in § 7 Abs. 5 folgende Regelung:

"Jede freie SFO-Stelle, die im Wege der Umschulung zum SFO besetzt werden soll, wird unter Bekanntgabe der vom Bewerber zu erfüllenden Bedingungen durch Aushang in geeigneter Weise bekanntgemacht. Die Besetzung erfolgt nur aus den Bewerbern, die auf dem Flugzeugmuster eingesetzt sind, auf dem die freie SFO-Stelle besetzt werden soll. Von vorstehendem Absatz abweichend, werden befristet bis zum 31.12.1996 (Grundkursbeginn der Umschulung zum SFO) Bewerbungen auch von Copiloten*) berücksichtigt, die nicht auf dem Flugzeugmuster eingesetzt sind, auf dem die freie SFO-Stelle besetzt werden soll. Für die hiernach zum SFO umgeschulten Copiloten beträgt die Verweildauer als SFO 30 Monate ab Grundkursbeginn. Aus betrieblichen Gründen kann ein Mitarbeiter von der Umschulung zum SFO ausgeschlossen werden. In diesem Falle findet für ihn Protokollnotiz Nr. 15 MTV Nr. 4 für das Cockpitpersonal der DLH entsprechende Anwendung. Die danach zu zahlende Ausgleichszahlung entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem eine dem Mitarbeiter angebotene Möglichkeit zur Umschulung auf das Flugzeugmuster, auf dem die SFO-Stelle zu besetzen war, und/oder eine anschließende Umschulung zum SFO nicht bzw. nicht erfolgreich genutzt wurde. Die Verweildauer von 30 Monaten nach § 9 Abs. (1) beginnt für den hiernach nicht umgeschulten Mitarbeiter mit dem fiktiven Grundkursbeginn."

§ 9 Abs. 1 TV WeFö 1993 bestimmt:

"Die Verweildauer eines Copiloten (einschließlich Beschäftigungszeiten als SFO) auf dem Wechselmuster beträgt 30 Monate ab Grundkursbeginn. Dies gilt nur nach einer Umschulung auf die sich der Mitarbeiter beworben hat."

Die in § 7 Abs. 5 Unterabs. 3 TV WeFö 1993 in Bezug genommene Protokollnotiz I Nr. 15 MTV Nr. 4 lautet auszugsweise:

"Wird ein Cockpitmitarbeiter aus Gründen die die DLH zu vertreten hat, von einer Förderung gemäß Tarifvertrag Wechsel und Förderung ausgeschlossen, obwohl er alle Bedingungen und Voraussetzungen erfüllt, erhält er eine Ausgleichszahlung. Die Ausgleichszahlung entspricht der Differenz zwischen der tatsächlichen Gesamtvergütung (§ 5 Abs. (1) a), b), d)) und der Gesamtvergütung (§ 5 Abs. (1) a), b), d)), die der Cockpitmitarbeiter bei der Förderung gemäß Tarifvertrag Wechsel und Förderung erhalten würde. Die Ausgleichszahlung wird ab dem Zeitpunkt der Übergehung (Checkout des Übergehenden) gezahlt und entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem eine angebotene Möglichkeit zu einer Förderung gemäß Tarifvertrag Wechsel und Förderung mit Erfolg wahrgenommen bzw. nicht oder nicht erfolgreich genutzt wird."

Durch § 7 Abs. 5 Unterabs. 2 TV WeFö 1993 wurde befristet bis zum 31. Dezember 1996 (Grundkursbeginn der Umschulung zum SFO), Copiloten, die nicht auf einem SFO-Flugzeugmuster eingesetzt waren, abweichend von § 7 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2 TV WeFö die Bewerbung zur SFO-Umschulung eröffnet. Diese befristete Möglichkeit einer SFO-Umschulung als sog. "Fremdmusterbewerber" führte dazu, dass bei der Beklagten seit 1995 Bereederungsprobleme für das Flugmuster A 310 auftraten, da sich keine internen Bewerber für die Position eines First Officer (FO) auf dem Muster A 310 fanden. Denn die Verweildauer eines Copiloten von 30 Monaten ab Grundkursbeginn gem. § 9 Abs. 1 TV WeFö 1993, während derer die Umschulung zum SFO noch nicht möglich ist, hätte zwangsläufig nach der Frist für diese Ausnahmeregelung am 31. Dezember 1996 geendet. Zwischen der Beklagten und der Personalvertretung bestanden Meinungsverschiedenheiten, ob in dieser Situation externe Einstellungen zulässig waren. Aus diesem Grund entschloss sich die Beklagte, internen Bewerbern für das Muster A 310 auch für die Zeit nach dem 31. Dezember 1996 eine Umschulung zum SFO anzubieten. Mit Ausschreibung Nr. 83/95 vom 19. Mai 1995 suchte die Beklagte Flugzeugführer für eine Umschulung auf das Flugzeugmuster A 310 in Grundkursen mit Beginn vor dem 30. September 1995. In ihrer Erläuterung zu dieser Ausschreibung führte die Beklagte ua. aus:

"... wird unter ansonsten grundsätzlicher Beachtung des Tarifvertrages über Wechsel und Förderung einseitig das folgende, übertarifliche Angebot vorgenommen:

- Bewerbungen auf A310 Positionen sind mit sofortiger Wirkung als Dauerbewerbung möglich.

- Die aufgrund dieser Bewerbung umgeschulten Copiloten erhalten eine zusätzliche Umschulungsmöglichkeit zum SFO. Die Bewerbung zum SFO wird nach einer 4,5 jährigen Verweildauer auf dem A310 gemäß Seniorität bei der Besetzung freier SFO-Stellen berücksichtigt.

- Das Angebot gilt nur für Grundkurse mit Beginn vor dem 30. September 1995.

- Bewerbungen für den Kurs am 19. Juni 1995 sind bis zum 9. Juni 1995, für die nachfolgenden Kurse bis zum 16. Juni 1995 möglich."

Der Kläger bewarb sich auf diese Ausschreibung; die Umschulung auf das Muster A 310 begann im September 1995.

Am 20. März 1996 trafen die Tarifvertragsparteien die folgende Vereinbarung (Vereinbarung 1996):

"Im Zusammenhang mit der Besetzung von Copilotenstellen auf den Flugzeugmustern A 300/310 und B 747-200 Passage wird nachfolgende Regelung getroffen: Für den Fall, daß in Anwendung der Regelungen des Tarifvertrages Wechsel und Förderung Bewerbungen für A 300/310 und B 747-200 Passage in ausreichender Zahl nicht vorliegen, gelten für Bewerbungen von Copiloten auf A 300/310 und B 747-200 Passage befristet bis zum 31.12.1996 folgende Sonderbedingungen:

1. Copiloten, die sich auf A 300/310 und B 747-200 Passage bewerben und deren Grundkurs vor dem 31.12.1996 beginnt, können sich nach einer Verweildauer von 30 Monaten auf freie SFO-Stellen bewerben.

2. Sofern der Mitarbeiter mit der Bewerbung ausdrücklich und verbindlich auf eine Umschulung zum SFO verzichtet, gilt folgendes: Zum Zeitpunkt des fiktiven Grundkursbeginns, der sich für den Mitarbeiter unter Berücksichtigung seiner Seniorität und der Ausschreibungsbedingungen ergäbe, erhält der Mitarbeiter entsprechend Protokollnotiz Ziffer 15 des Manteltarifvertrages eine Ausgleichszahlung in Höhe der SFO-Zulage gemäß § 4 Abs. (1) des Vergütungstarifvertrages für das Cockpitpersonal der DLH/CFG.

3. Alternativ zu der gemäß Ziffer 2 getroffenen Regelung können sich Copiloten, die sich auf A 300/310 und B 747-200 Passage bewerben und deren Grundkurs vor dem 31.12.1996 beginnt, nach einer Verweildauer von 30 Monaten auf freie SFO-Stellen bewerben, sofern sie mit der Bewerbung ausdrücklich für eine Umschulung zum SFO optieren. Ab dem Zeitpunkt des Grundkursbeginns, der sich unter Berücksichtigung der Seniorität des Mitarbeiters und der Ausschreibungsbedingungen ergibt, kann LH die Bewerbung bis zu einem halben Jahr ohne Anspruch des Mitarbeiters auf eine Ausgleichszahlung zurückstellen. Nach Ablauf des Zurückstellungszeitraumes wird die Bewerbung entsprechend der Seniorität des Mitarbeiters unter Berücksichtigung der Ausschreibungsbedingungen bei der Besetzung freier SFO-Stellen berücksichtigt. ...

4. ...

5. Die in Ziffer 2, 3 und 4 getroffenen Regelungen finden auch für diejenigen Copiloten Anwendung, deren Umschulung auf A 300/310 und B 747-200 Passage zwischen dem 01.01.1995 und 31.03.1996 begonnen hat, mit der Maßgabe, daß die in Ziffer 3 Satz 1 genannte Verweildauer frühestens am 19.12.1997 endet."

Der nachfolgende Tarifvertrag über Wechsel und Förderung Nr. 2 vom 27. Juni 1998 (TV WeFö Nr. 2) enthielt zur Umschulung von Copiloten zum SFO die folgenden Regelungen:

"§ 7

Förderung und Wechsel

...

(4) Jede freie SFO-Stelle, die im Wege der Umschulung zum SFO besetzt werden soll, wird unter Bekanntgabe der vom Bewerber zu erfüllenden Bedingungen durch Aushang in geeigneter Weise bekannt gemacht. Die Besetzung erfolgt nur aus den Bewerbern, die auf dem Flugzeugmuster eingesetzt sind, auf dem die freie SFO-Stelle besetzt werden soll.

...

§ 7a

Gesellschaftsspezifische Regelungen

...

(2) Für Copiloten auf B 747-200 bei DLH und A 300/310 bei DLH gilt folgende Regelung:

...

b) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages bereits auf B 747-200 bei der DLH oder A 300/310 eingesetzte Copiloten, die von der Vereinbarung der Tarifpartner vom 20.03.1996 erfaßt werden, gilt diese Vereinbarung in der jeweils gültigen Fassung weiter."

Im Juli 1999 bewarb sich der Kläger auf eine Ausschreibung der Beklagten für die Umschulung zum SFO auf das Flugzeugmuster A 340. Für den Umschulungskurs, der am 1. November 2000 und damit nach Ablauf der 4,5-jährigen Verweildauer des Klägers auf dem Muster A 310 gem. der Ausschreibung Nr. 83/95 begann, wurde die Bewerbung des Klägers nicht berücksichtigt, wohl aber die des in der Senioritätsliste hinter ihm liegenden Kollegen H. Dieser war bereits zuvor auf dem Muster A 340 eingesetzt und bezieht seit Abschluss der Umschulung seit Februar 2001 die SFO-Zulage von 523,36 Euro brutto monatlich.

Mit Schreiben vom 13. Februar 2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit:

"Sie haben sich für eine Umschulung zum SFO auf A 340 beworben und wären nach Auswertung der Bewerbungen für den Grundkursbeginn am 01.03.2001 vorzusehen. Aufgrund der für Sie zutreffenden Vereinbarung vom 20.03.1996 besteht die Möglichkeit Sie bis zu einem halben Jahr zurückzustellen. Unter Berücksichtigung der Seniorität und des Bedarfes für eine SFO Umschulung werden Sie voraussichtlich ab 01.09.2001 berücksichtigt. ..."

Ab dem 16. August 2001 wurde der Kläger zum SFO für das Muster A 340 umgeschult.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, auf Grund des im Rahmen der Ausschreibung Nr. 83/95 abgegebenen übertariflichen Angebots der Beklagten hätte er bereits bei der im November 2000 begonnenen Umschulung zum SFO für das Muster A 340 berücksichtigt werden müssen. Da er übergangen worden sei, sei ihm ab Februar 2001 die SFO-Zulage zu zahlen. Die Erläuterungen zur Ausschreibung Nr. 83/95 enthielten eine statische Verweisung auf den seinerzeit geltenden TV WeFö 1993, so dass sich ein "Halterecht" für die Beklagte gem. Ziff. 3 und 5 Vereinbarung 1996 nicht ergebe.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.236,00 DM brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 DÜG aus 5.118,00 DM seit 3. August 2001 und aus 5.118,00 DM seit 3. Dezember 2001 zu zahlen.

Im Wege der Anschlussberufung hat er klageerweiternd beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn unter Aufrechterhaltung des erstinstanzlichen Urteils 10.734,00 Euro brutto zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage einschließlich der Klageerweiterung abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Zahlung der SFO-Zulage zu. Der Kläger sei vielmehr entsprechend der tariflichen Regelungen und nach seiner Seniorität ab 16. August 2001 als Senior First Officer auf das Muster A 340 umgeschult worden. Bei der im November 2000 begonnenen Umschulung habe der Kläger nicht berücksichtigt werden müssen. Eine Besetzung von ausgeschriebenen SFO-Stellen erfolge gemäß § 7 Abs. 4 TV WeFö Nr. 2 nur aus den Bewerbern, die auf dem Flugzeugmuster eingesetzt sind, auf dem die freie SFO-Stelle besetzt werden soll. Die zwingende Tatsache, dass nur Copiloten des SFO-Musters in SFO-Schulungen eingeteilt werden können, möge dann dazu führen, dass gelegentlich senioritätsjüngere Copiloten wie H, die sich bereits auf dem SFO-Muster befinden, dort früher SFO würden als "Fremdmusterbewerber" wie der Kläger. Soweit der Kläger für einen im März 2001 begonnenen Grundkurs zur Umschulung in Betracht gekommen sei, habe sie von ihrem "Halterecht" gem. Ziff. 3 und 5 Vereinbarung 1996 iVm. § 7a Abs. 2 Buchst. b TV WeFö Nr. 2 Gebrauch gemacht. Die Erläuterungen zu der Ausschreibung Nr. 83/95 seien als Bezugnahme auf die jeweils geltenden Regelungen des TV WeFö zu verstehen; deshalb habe sie bei der Berücksichtigung der Bewerbung des Klägers auch die Vereinbarung 1996 und den TV WeFö Nr. 2 anwenden können.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, mit der der Kläger für den Zeitraum von Februar bis einschließlich November 2001 die SFO-Zulage iHv. 1.023,60 DM monatlich verlangt hat, dh. 10.236,00 DM nebst Zinsen. Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Mit seiner Anschlussberufung hat der Kläger Klage erweiternd insgesamt 10.734,00 Euro brutto geltend gemacht; er hat seine Ansprüche für den Zeitraum von Februar 2001 bis März 2002 erweitert und die Zahlungen geltend gemacht, die ihm als SFO-Zulage nach den geänderten tariflichen Bestimmungen für diesen Zeitraum zugestanden hätten. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und dahingehend neu gefasst, dass die Beklagte hinsichtlich der Hauptforderung zur Zahlung von 2.265,00 Euro an den Kläger verurteilt wurde. Mit der für ihn zugelassenen Revision verfolgt der Kläger in der Sache seinen Klage erweiternd gestellten Antrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Klägers ist nicht begründet.

I. Die Klage ist einschließlich der von dem Kläger im Rahmen der Anschlussberufung vorgenommenen, von dem Landesarbeitsgericht als sachdienlich zugelassenen Klageerweiterung zulässig.

II. Dem Kläger stehen keine weitergehenden Ansprüche zu, als ihm vom Landesarbeitsgericht zuerkannt worden sind.

1. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.265,00 Euro nebst Zinsen aus 523,40 Euro seit dem 1. Dezember 2002 zu zahlen, und hat das im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger habe aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung einen Ersatzanspruch in Höhe der Zulage von 755,00 Euro monatlich für drei Monate, weil die Beklagte ihre vertragliche Zusage aus der Ausschreibung Nr. 83/95 verletzt habe. Durch die angenommene Bewerbung des Klägers auf die Ausschreibung Nr. 83/95 sei eine Vereinbarung entsprechend den Bedingungen dieser Ausschreibung zustande gekommen. Die Ausschreibung habe aber eine Bezugnahme auf den TV WeFö enthalten, die dahingehend auszulegen sei, dass der TV WeFö in seiner jeweiligen Fassung gelten solle. Deshalb sei die Beklagte berechtigt, sich auf das Halterecht gem. Ziff. 3 Vereinbarung 1996 zu berufen, wonach die Beklagte die Bewerbung bis zu einem halben Jahr ohne Anspruch des Mitarbeiters auf Ausgleichszahlung zurückstellen könne. Diese Regelung sei in § 7a Abs. 2 Buchst. b TV WeFö Nr. 2 aufgenommen worden. Dem stehe auch das Günstigkeitsprinzip gem. § 4 Abs. 3 TVG nicht entgegen. Die in Bezug genommenen tarifvertraglichen Regelungen trügen nämlich den Vorbehalt ihrer rückwirkenden Änderbarkeit in sich. Eine weitere Zurückstellung als Fremdmusterbewerber gegenüber einem Musterbewerber verstieße jedoch gegen die Zusage gemäß der Ausschreibung Nr. 83/95. Von der Regelung in § 7 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2 TV WeFö Nr. 2 und § 7 Abs. 4 TV WeFö Nr. 2 werde durch die Zulassung von Fremdmusterbewerbern in der Ausschreibung Nr. 83/95 gerade eine Ausnahme gemacht.

Dem ist im Ergebnis zu folgen.

2. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Parteien eine Sondervereinbarung über die Umschulung zum SFO nach den besonderen Bedingungen der Ausschreibung Nr. 83/95 geschlossen haben. Durch die Annahme der Bewerbung des Klägers auf diese Ausschreibung sind die darin festgelegten besonderen Bedingungen für die SFO-Umschulung zwischen den Parteien vereinbart worden.

3. Die Beklagte konnte den Kläger gem. Ziff. 3 Satz 2 Vereinbarung 1996 bis zu sechs Monate von der SFO-Umschulung zurückstellen. Dabei kann offen bleiben, ob sich die Anwendbarkeit dieser Regelung bereits aus der Bezugnahme auf die Tarifverträge der Beklagten in ihrer jeweiligen Fassung in § 2 des Arbeitsvertrages ergibt oder, wie vom Landesarbeitsgericht angenommen, aus der dynamischen Bezugnahme auf den TV WeFö in der Sondervereinbarung über die SFO-Umschulung.

a) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Verweisung auf den TV WeFö in der Ausschreibung Nr. 83/95 und damit in der Sondervereinbarung der Parteien als dynamische Bezugnahme auszulegen ist. Das Landesarbeitsgericht hat darauf abgestellt, dass die Bezugnahme auf einen Tarifvertrag idR als dynamische Bezugnahme auszulegen ist, auch wenn eine ausdrückliche Jeweiligkeitsklausel fehlt, insbesondere dann, wenn der in Bezug genommene Tarifvertrag hinsichtlich des Abschluss- bzw. Geltungsdatums nicht spezifiziert ist. Diese Auslegungsregel entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (zB 20. März 1991 - 4 AZR 455/90 - BAGE 67, 330 = AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 20 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 7). Nach dieser Auslegungsregel ist die Formulierung in der Ausschreibung Nr. 83/95 "unter ansonsten grundsätzlicher Beachtung des Tarifvertrages über Wechsel und Förderung" (TV WeFö) dahingehend auszulegen, dass ergänzend zu den besonders festgelegten Bedingungen der TV WeFö in der jeweiligen Fassung Anwendung finden soll. Dafür sprechen vorliegend auch der Sinn und Zweck der vereinbarten Bezugnahme. Auf Grund der Ausschreibung sollte im Anschluss an die befristete Regelung im TV WeFö 1993 wiederum eine befristete Möglichkeit der Umschulung von Fremdmusterbewerbern zum SFO eröffnet werden. Im Übrigen sollte es bei den Regelungen des TV WeFö 1993 bleiben, wonach die Auswahl zwischen mehreren geeigneten Bewerbern bei der Umschulung zum SFO ebenso wie bei einer Förderung (Umschulung zu Kapitän) oder bei einem Wechsel (Umschulung von einem Ausbildungsmuster auf ein Wechselmuster in derselben Funktion) grundsätzlich nach der Seniorität entsprechend der aufgestellten Senioritätsliste erfolgen soll. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei einer Änderung des TV WeFö 1993 für den Kläger ebenso wie für andere Bewerber nach der Ausschreibung Nr. 83/95 der TV WeFö 1993 unverändert weitergelten sollte, während für die anderen Bewerber der TV WeFö in der geänderten Fassung Anwendung finden sollte. Bei einer solchen "gespaltenen" Regelung könnte die Aufstellung der für die Auswahl maßgeblichen Senioritätsliste praktisch unmöglich werden.

b) Es erscheint allerdings zweifelhaft, ob auf Grund der Verweisung auf den TV WeFö in der Ausschreibung Nr. 83/95 auch das Zurückstellungsrecht gem. Ziff. 3 Abs. 1 Satz 2 der Vereinbarung 1996 Anwendung findet, wie es das Landesarbeitsgericht ohne nähere Begründung angenommen hat. Aus dem Wortlaut wie aus dem erkennbaren Sinn und Zweck der Regelung ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass nach der Ausschreibung Nr. 83/95 der TV WeFö (nur) für die Auswahl zwischen den Bewerbern maßgeblich sein sollte, dass aber die Sonderbedingungen für den Zugang von "Fremdmusterbewerbern" zur SFO-Umschulung verbindlich festgelegt werden sollten. In der Ausschreibung werden die Sonderbedingungen für den Zugang zur SFO-Umschulung als "übertarifliches Angebot" bezeichnet, und zwar "unter ansonsten grundsätzlicher Beachtung" des TV WeFö. Das spricht dafür, dass die Beklagte in der Situation, in der die Sonderregelungen für die SFO-Umschulung für Fremdmusterbewerber in § 7 Abs. 5 Satz 2 TV WeFö 1993 faktisch ausgelaufen waren und eine tarifliche Folgeregelung noch nicht erreicht werden konnte, insoweit eine abschließende vertragliche Sonderregelung treffen wollte. Ein solches vertragliches Angebot macht Sinn, wenn die darin konkret benannten Bedingungen für die SFO-Umschulung für Fremdmusterbewerber verbindlich sind und nicht durch spätere tarifliche Sonderregelungen - ggf. zum Nachteil des Arbeitnehmers - abgeändert werden können.

Dem steht nicht entgegen, dass die Tarifvertragsparteien am 20. März 1996 ihrerseits eine neue Sonderregelung für SFO-Umschulung getroffen haben und in Ziff. 5 ausdrücklich die Anwendbarkeit dieser Bedingungen auf die Bewerber geregelt haben, die die Umschulung auf A 300/310 bzw. B 747-200 Passage zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 31. März 1996 begonnen haben, dh. auch während der Laufzeit der Ausschreibung Nr. 83/95. Denn es ist nachvollziehbar, dass die Tarifvertragsparteien, die nicht rechtzeitig eine Nachfolgeregelung für die befristete Sonderregelung in § 7 Abs. 5 Unterabs. 2 TV WeFö 1993 getroffen haben, in ihrer späteren Vereinbarung 1996 die von der zwischenzeitlichen arbeitsvertraglichen Sonderregelung gemäß der Ausschreibung Nr. 83/95 erfassten Arbeitnehmer einbeziehen wollten. Eine Bedeutung für die Auslegung der Bezugnahme auf den TV WeFö 1993 in der Ausschreibung Nr. 83/95 kommt dieser Regelung nicht zu.

c) Die Frage, ob durch die Verweisung in der Ausschreibung Nr. 83/95 auf den TV WeFö auch die Sonderbedingungen für die SFO-Umschulung in der Vereinbarung 1996 und damit das Zurückstellungsrecht erfasst ist, braucht aber vorliegend nicht entschieden zu werden. Es bedarf deshalb auch keiner Zurückverweisung, um den Parteien, die sich bisher mit diesem Gesichtspunkt nicht auseinandergesetzt haben, Gelegenheit zu geben, zu den insoweit für die Auslegung maßgeblichen Umständen ergänzend vorzutragen. Denn die Anwendbarkeit der Vereinbarung 1996 mit dem Zurückstellungsrecht ergibt sich aus der Bezugnahme auf die Tarifverträge der Beklagten in Ziff. 2 des Arbeitsvertrages vom 9. Juni 1994. Zudem können nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien diese Tarifverträge auch auf Grund beiderseitiger Tarifgebundenheit Geltung beanspruchen (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG).

Bei der Vereinbarung 1996, die in der Sache einen Änderungstarifvertrag zum TV WeFö 1993 darstellt, handelt es sich um einen Tarifvertrag. Die Vereinbarung erfasst auch den Kläger, der seine Umschulung auf das Muster A 310 bereits im September 1995 begonnen hatte, dh. vor dem Abschluss der Vereinbarung 1996. Denn in Ziff. 5 der Vereinbarung 1996 ist ausdrücklich bestimmt, dass die Regelungen in Ziff. 2 bis 4 auch auf Copiloten Anwendung finden, deren Umschulung auf A 300/310 und B 747-200 Passage zwischen dem 1. Januar 1995 und 31. März 1996 begonnen hat, was für den Kläger zutrifft.

Der Anwendung steht auch nicht entgegen, dass das Zurückstellungsrecht in Ziff. 3 Abs. 1 Satz 2 der Vereinbarung 1996 für den Kläger nachteilig ist. Denn das Zurückstellungsrecht ist ein Teil der Bedingungen für die SFO-Umschulung für Fremdmusterbewerber, der nicht isoliert bewertet werden kann. Dieses Zurückstellungsrecht von bis zu sechs Monaten, das in der Sache zu einer Verlängerung der Verweildauer führt, wird durch die kürzere Verweildauer von 30 Monaten (2,5 Jahre) in der Vereinbarung 1996 gegenüber der Verweildauer von 4,5 Jahren nach der Ausschreibung Nr. 83/95 mehr als kompensiert. Auch wenn die Beklagte das Zurückstellungsrecht voll in Anspruch nimmt, steht sich der Kläger nach der Vereinbarung 1996 besser als nach der Ausschreibung Nr. 83/95. Somit steht die Sondervereinbarung der Parteien gemäß der Ausschreibung Nr. 83/95 der Anwendbarkeit des Zurückstellungsrechts gemäß der Vereinbarung 1996 nicht entgegen, unabhängig davon, ob man auf die Anwendbarkeit der Vereinbarung 1996 auf Grund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme oder auf deren Geltung kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit abstellt.

Die Anwendung des Zurückstellungsrechts ist der Beklagten auch nicht deshalb verwehrt, weil der Kläger die Bewerbung zur SFO-Umschulung nicht, wie bei Anwendbarkeit der Vereinbarung 1996 möglich, bereits nach Ablauf der Verweildauer von 30 Monaten, dh. nach dem 1. April 1998 erklärt hat. Denn das Zurückstellungsrecht steht der Beklagten nicht nur bei der erstmöglichen, sondern bei einer späteren Bewerbung zur SFO-Umschulung zu.

4. Die Beklagte war aber nicht berechtigt, bei der Auswahl zwischen den Bewerbern zur SFO-Umschulung abweichend von dem Senioritätsprinzip Musterbewerber vorrangig vor Fremdmusterbewerbern zu berücksichtigen. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen. Die Beschränkung der Umschulung zum SFO auf Musterbewerber gem. § 7 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2 TV WeFö 1993 und § 7 Abs. 4 Satz 2 TV WeFö Nr. 2 wird gerade durch die Sonderregelungen über die Zulassung von Fremdmusterbewerbern abgeändert. Für die Auswahl zwischen den Bewerbern einschließlich der Fremdmusterbewerber gilt dabei die Regelung des TV WeFö, insbesondere das Senioritätsprinzip. Es gibt keine Grundlage dafür, dass die Fremdmusterbewerber abweichend davon gegenüber den Musterbewerbern benachteiligt werden können.

5. Ausgehend von diesen Bedingungen für die Umschulung des Klägers zum SFO, von denen im Ergebnis auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen ist, ergibt sich kein höherer Anspruch des Klägers als Ersatz für die verspätete Umschulung zum SFO als vom Landesarbeitsgericht ausgeurteilt.

a) Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger einen Ersatzanspruch in Höhe von 2.265,00 Euro zuerkannt. Es ist davon ausgegangen, dass der Grundkurs für die bei dem Kläger vorgeschaltete FO-Ausbildung am 1. oder 14. Dezember 2000 hätte beginnen können. Die sechsmonatige Zurückstellung hätte deshalb bis zum 31. Mai bzw. 13. Juni 2001 gedauert. Ab diesem Zeitpunkt hätte der Kläger mit der FO/SFO-Ausbildung beginnen können. Die Dauer der Ausbildung sei mit etwa sieben Monaten in Ansatz zu bringen, dh. mit der tatsächlich von dem Kläger benötigten Zeit für die SFO-Umschulung vom 16. August 2001 bis etwa zum 20. März 2002. Bei richtiger Anwendung der Regelung hätte der Kläger somit die SFO-Zulage von 755,00 Euro monatlich bereits ab Anfang bzw. Mitte Dezember 2001 erhalten.

b) Der Kläger rügt insoweit, es sei für die Entscheidung irrelevant, dass bei ihm als Fremdmusterbewerber der Umschulung zum SFO eine FO-Ausbildung zur Erlangung der Musterzulassung vorgeschaltet gewesen sei. Für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung sei auch nicht die Dauer der SFO-Umschulung maßgeblich, sondern gem. Ziff. 15 der Protokollnotiz I zum MTV nur die Tatsache, dass ein Mitarbeiter von einer Umschulung ausgeschlossen werde, obwohl er alle Voraussetzungen erfülle. Der Zeitpunkt für den Beginn und das Ende der Ausgleichszahlung ergebe sich ebenfalls aus dieser Regelung.

Dabei verkennt der Kläger, dass eine Ausgleichszahlung gem. Nr. 15 der Protokollnotiz I zum MTV Nr. 4 bzw. Nr. 5 nur dem Cockpitmitarbeiter zusteht, der von einer "Förderung" gemäß TV WeFö aus von der DLH zu vertretenden Gründen ausgeschlossen wird. "Förderung" im tariflichen Sinne ist aber gem. § 7 Abs. 1 TV WeFö 1993/Nr. 2 nur die Umschulung zum Kapitän, während es sich bei der Umschulung zum SFO um einen "Wechsel" gem. § 7 Abs. 2 TV WeFö 1993/Nr. 2 handelt. Einen Anspruch analog dieser Regelung eröffnet gem. § 7 Abs. 5 Unterabs. 3 TV WeFö 1993 nur, wenn ein SFO-Bewerber aus betrieblichen Gründen von der Umschulung zum SFO ausgeschlossen wird. Der Kläger, der Ansprüche für die Zeit ab November 2000 geltend gemacht hat, kann schon deshalb nicht unter diese analoge Anwendung fallen, weil der ab dem 27. Juni 1998 geltende TV WeFö Nr. 2 keine dem § 7 Abs. 5 Unterabs. 3 TV WeFö 1993 entsprechende Regelung getroffen hat. Das Landesarbeitsgericht ist deshalb zutreffend von einem Ersatzanspruch wegen Verletzung der Verpflichtung zur regelungskonformen Berücksichtigung der Bewerbung des Klägers zur SFO-Umschulung ausgegangen. Die vom Landesarbeitsgericht unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt vorgenommene konkrete Berechnung des Ersatzanspruchs in Höhe von 2.265,00 Euro, dh. dreimal den SFO-Zuschlag von 755,00 Euro, hat der Kläger nicht angegriffen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Ende der Entscheidung

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