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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 24.02.1999
Aktenzeichen: 4 AZR 179/98
Rechtsgebiete: BAT, VergGr III.


Vorschriften:

BAT 1975 § 22
BAT 1975 § 23
VergGr. III Fallgr. 1 des Teils III Abschn. A Unterabschn. III (Terminologen und Lexikographen) der Anlage 1 a zum BAT
Leitsatz:

Die Tätigkeit einer Terminologin beim Bundessprachenamt, die lediglich eigene Beiträge in die großrechnergestützte Terminologie-Datenbank LEXIS einarbeitet, erfüllt nicht die Anforderung der "redaktionellen" Bearbeitung von Wortgutbeständen der VergGr. III Fallgr. 1 der speziellen Eingruppierungsmerkmale für Terminologen und Lexikographen der Anlage 1 a zum BAT.

Aktenzeichen: 4 AZR 179/98 Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 24. Februar 1999 - 4 AZR 179/98 -

I. Arbeitsgericht Köln - 2 Ca 1013/97 - Urteil vom 25. Juli 1997

II. Landesarbeitsgericht Köln - 6 Sa 1091/97 - Urteil vom 18. Dezember 1997


---------------------------------------------------------------------- Für die Amtliche Sammlung: Nein Für die Fachpresse : Ja Für das Bundesarchiv : Nein ----------------------------------------------------------------------

Entscheidungsstichworte: Eingruppierung einer Terminologin beim Bundessprachenamt

Gesetz: BAT 1975 §§ 22, 23; VergGr. III Fallgr. 1 des Teils III Ab- schn. A Unterabschn. III (Terminologen und Lexikographen) der Anlage 1 a zum BAT

4 AZR 179/98 6 Sa 1091/97 Köln

Im Namen des Volkes! Urteil

Verkündet am 24. Februar 1999

Freitag, Justizsekretärin z.A. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In Sachen

pp.

hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 1999 durch den Vorsitzenden Richter Schliemann, die Richter Schneider und Bott sowie die ehrenamtlichen Richter Sieger und Ratayczak für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18. Dezember 1997 - 6 Sa 1091/97 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der als Terminologin tätigen Klägerin.

Die am 5. Juli 1940 geborene Klägerin steht seit dem 1. Mai 1961 in den Diensten der Beklagten. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in der für die Bereiche des Bundes und der Länder geltenden Fassung kraft vertraglicher Vereinbarung Anwendung.

Nachdem die Klägerin zunächst die Tätigkeit einer Schreibkraft ausgeübt hatte, legte sie im September 1974 bei dem Bundessprachenamt der Beklagten die Übersetzerprüfung für Französisch ab. Vom 1. Mai 1977 bis zum 31. August 1992 war sie als Übersetzerin bei der Bundeswehrverwaltungsstelle in Fontainebleau tätig und erhielt für diese Tätigkeit zunächst Vergütung nach der VergGr. IV b BAT, ab 1. Mai 1979 nach VergGr. IV a BAT. Seit dem 1. September 1982 ist sie als Terminologin im Bundessprachenamt im Referat SM III 1 (Terminologie) in Hürth beschäftigt und erhält weiter Vergütung nach der VergGr. IV a BAT. Ihre Aufgabe ist die Auswahl und terminologische Bearbeitung von französisch/deutschem und deutsch/französischem Wortgut sowie die vergleichende Auswertung relevanter Fachliteratur in zwei Sprachen. Die seitdem von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten sind in der Tätigkeitsdarstellung vom 3. September 1982 wie folgt beschrieben:

Arbeitsvorgänge in der französisch/deutschen und deutsch/französischen Terminologie:

Zeitanteil

9.1

Auswahl von Wortgut aus gegebenen Wortsammlungen.

10 %

9.2

Klassifizierung von Wortstellen (aufgrund erkennbarer Zuordnung sowie bei komplexen und schwierigen Sachverhalten).

10 %

9.3

Inhaltsbezogene Bearbeitung von zugeliefertem Wortgut unter Einbeziehung der begrifflichen Äquivalenz und des Gesamtbestandes sowie vergleichende terminologische Auswertung originaler Fachliteratur in zwei Sprachen zwecks Erschließung begriffsbezogener Kriterien, d.h. Ermittlung von Definitionen, Synonymen, Hierarchie usw. (nach DIN 2330).

60 %

9.4

Kritische Beurteilung der ausgewerteten Literatur im Hinblick auf Übernahme terminologischer Angaben, Texte bzw. Quellen in den Hintergrundspeicher.

10 %

9.5

Primäre Erschließung von thematisch abgegrenztem Wortgut durch Auswertung bestimmter Fachliteratur als "Voraus-Terminnologie" für zu erwartende Übersetzungsprojekte.

10 %

Aushilfsweise wurde die Klägerin daneben für Übersetzungen von Texten aus dem Französischen ins Deutsche und umgekehrt herangezogen.

Die Tätigkeit der Klägerin als Sprachmittlerin dient insbesondere der Auffüllung und Pflege der seit gut 25 Jahren bestehenden großrechnergestützten Terminologie-Datenbank LEXIS des Bundessprachenamtes, deren Wortgutbestand 1,2 Millionen Eintragungen umfaßt. Die Klägerin ist mit der Bestandspflege und der Bestandsumschlüsselung - der Übernahme von Sonderbeständen unter deren Überarbeitung in den Hauptbestand - dieser Datenbank befaßt.

Mit Schreiben vom 28. März 1996 beantragte die Klägerin vergeblich "eine Höhergruppierung" zum 1. Oktober 1995 in VergGr. III BAT.

Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie hat die Auffassung vertreten, die Anforderung "redaktionelle Bearbeitung" von Wortgutbeständen i.S.d. Fallgr. 1 VergGr. III Teil III Abschn. A Unterabschn. III der Anlage 1 a zum BAT sei aufgrund des Umfangs ihrer Tätigkeit und insbesondere durch die Selbständigkeit der Aufgabenerfüllung und die ihr übertragene Verantwortung erfüllt. Ihre Arbeit beschränke sich nicht auf die lexikographische Bearbeitung von Wortgut, sondern beinhalte darüber hinaus dessen terminologische Bearbeitung, wozu die Klägerin nähere Ausführungen gemacht hat. Das Ergebnis ihrer Arbeit gehe ungeprüft in LEXIS ein. Im Unterschied zur bloßen lexikographischen Bearbeitung habe die Tätigkeit nicht nur in erster Linie die Auswahl und die Bearbeitung von einzelnen Einträgen (Wortpaaren) für LEXIS zum Ziel. Vielmehr bearbeite sie Wortgutbestände im Hinblick auf ihre Verwendung, Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit. Sie sichte den aus den Beiträgen verschiedener Lieferanten gebildeten Wortgutbestand durch Einzelabfrage im Gesamtbestand, prüfe die einheitliche Anwendung der lexikographischen Kriterien und Regeln und vereinheitliche Begleitinformationen und Erläuterungen. Sie streiche doppelte und ungenaue Wortpaare, überprüfe Fundstellen und füge ggf. gleichbedeutende Einträge ein. Damit sei das Merkmal einer redaktionellen Bearbeitung erfüllt.

Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin aufgrund ihrer bei der Beklagten ausgeübten Tätigkeit rückwirkend seit dem 1. Oktober 1995 nach VergGr. III BAT einzugruppieren,

hilfsweise festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr Vergütung nach VergGr. III BAT zu zahlen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Anforderung der "redaktionellen Bearbeitung" von Wortgutbeständen sei durch die Tätigkeit der Klägerin nicht erfüllt. Redaktionelle Bearbeitung von Wortgutbeständen umfasse im wesentlichen das, was bei der Herstellung eines Wörterbuchs in einer ersten Bearbeitungsstufe die Wörterbuchredaktion bzw. der Wörterbuchredakteur mache. Der aus den Beiträgen verschiedener Autoren (Terminologen/Lexikographen) gebildete Wortgutbestand werde gesichtet und im Hinblick auf seine Verwendung, Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit bearbeitet.

Wenn aus der LEXIS-Datenbank Wortbestände ohne redaktionelle Bearbeitung an Bedarfsträger in der Bundeswehr verteilt würden (LEXIS-Listen mit den Einträgen eines oder mehrerer Sachgebiete), so bedeute das nicht, daß die redaktionelle Bearbeitung in den vorgelagerten Arbeitsgängen bereits enthalten sei. LEXIS-Auszüge (etwa Sachgebietslisten "Heer", "Marine" oder "Datenverarbeitung") enthielten in der derzeit gespeicherten Form zahlreiche Widersprüche und Ungleichmäßigkeiten formaler wie inhaltlicher Art, die - gerade weil entsprechende Fachkräfte für die redaktionelle Bearbeitung rar seien - hingenommen werden müßten und eine Weitergabe solcher Auszüge außer als "unbearbeitete LEXIS-Auszüge" nicht gestatteten. Daß solche Auszüge vielen Übersetzern in der Bundeswehr dennoch als Hilfe genügten, sei kein Beweis dafür, daß diese Wortgutbestände redaktionell bearbeitet seien. Die redaktionelle, nach strengen Maßstäben für Wörterbücher erfolgende Bearbeitung fehle oder müsse auf Anweisung der Vorgesetzten von anderen Fachkräften, die das nötige Fachwissen hätten, übernommen werden. Redaktionelle Bearbeitung von Wortgutbeständen - zum Teil auch aus LEXIS - sei bei SM III gefordert, wenn Dienstvorschriften sowie Glossare und andere mehrsprachige Verzeichnisse für einen größeren Nutzerkreis erstellt würden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.

I. Die Klage ist zulässig. Den Haupt- und den Hilfsantrag hat das Landesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit der Klägerin zutreffend als Eingruppierungsfeststellungsklage ausgelegt. Mit Recht haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen, denn die Tätigkeit der Klägerin erfüllt nicht die Anforderungen der VergGr. III BAT.

1. Das Arbeitsverhältnis unterliegt kraft vertraglicher Vereinbarung dem BAT und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen.

2. Der Klage konnte nicht stattgegeben werden, weil nicht mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausfüllenden Arbeitsvorgänge die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der von ihr für sich in Anspruch genommenen VergGr. III BAT erfüllt (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT).

3. Für die Eingruppierung der Klägerin sind die Eingruppierungsmerkmale des Teils III Abschn. A Unterabschn. III (Terminologen und Lexikographen) der Anlage 1 a zum BAT maßgebend. Das Eingruppierungsmerkmal der VergGr. III Fallgr. 1 BAT, auf das die Klägerin ihren Anspruch stützt, hat folgenden Wortlaut:

Vergütungsgruppe III

1. Angestellte mit langjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1, die fremdsprachiges und deutsches Schrifttum vergleichend terminologisch auswerten und Wortgutbestände redaktionell bearbeiten.

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)

...

Die vorgenannten Protokollnotizen lauten:

Nr. 1 Die vergleichende terminologische Auswertung umfaßt im wesentlichen die Erkennung und Erfassung von äquivalentem Wortgut aus originaler Fachliteratur eines oder mehrerer Sprachenpaare und seine kritische Beurteilung unter Berücksichtigung der Quellenlage und der Qualität der Quellen sowie der Vergleich des Befundes in mehreren Quellen; ferner die Erkennung und Registrierung von Synonymen und Neologismen.

Nr. 2 Auf die mehr- oder langjährige Tätigkeit als Terminologe oder Lexikograph werden Zeiten gleicher Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Abschnitts angerechnet.

4. Das Landesarbeitsgericht geht unter Zugrundelegung der Tätigkeitsdarstellung der Beklagten vom 3. September 1982 davon aus, daß die Tätigkeit der Klägerin als Terminologin aus fünf Arbeitsvorgängen besteht, ohne dafür eine Begründung zu geben. Ob diese rechtliche Bewertung zutreffend ist, kann dahinstehen. Denn der Klägerin steht bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge ihrer Tätigkeit die geforderte Vergütung nicht zu.

5. Mit Recht hat das Landesarbeitsgericht erkannt, daß die Tätigkeit der Klägerin nicht die Anforderungen der VergGr. III Fallgr. 1 BAT erfüllt.

5.1 Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist für den Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach der VergGr. III BAT nicht zunächst zu prüfen, ob die Tätigkeit der Klägerin die Anforderungen der VergGr. IV a Fallgr. 1 BAT erfüllt. Denn die Fallgr. 1 der VergGr. III BAT ist keine Aufbaufallgruppe im Verhältnis zur Fallgr. 1 der VergGr. IV a BAT. Um eine Aufbaufallgruppe handelt es sich nicht schon dann, wenn - wie hier - ein Eingruppierungsmerkmal in einer höheren Vergütungsgruppe im Vergleich zu einem solchen einer darunter liegenden Vergütungsgruppe eine Steigerung der Anforderungen enthält, sondern nur dann, wenn in dem Merkmal der höheren Vergütungsgruppe auf die Voraussetzungen desjenigen der niedrigeren Vergütungsgruppe Bezug genommen wird (Urteil des Senats vom 16. April 1997 - 4 AZR 653/95 - AP Nr. 35 zu § 72 ArbGG 1979). Das ist hier nicht der Fall. Auf die Erfüllung der abstrakten Merkmale der VergGr. IV a Fallgr. 1 BAT durch die Tätigkeit der Klägerin kommt es damit für ihren Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. III BAT nicht an.

5.2 Es ist schon zweifelhaft, ob die Klägerin ausreichend zur Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der vergleichenden terminologischen Auswertung von fremdsprachigem und deutschem Schrifttum vorgetragen hat. Für die Zeit ab Oktober 1995 - also seit Beginn des streitigen Anspruchszeitraums - fehlt jeder konkrete Sachvortrag der Klägerin zu diesen Tatbestandsvoraussetzungen. Vielmehr beschränkt sie sich auf die Wiederholung der Tatbestandsmerkmale "vergleichende terminologische Auswertung" verbunden mit dem Vortrag, die nach Ausübung der von ihr näher dargestellten andersartigen Tätigkeiten "verbleibende Zeit" darauf zu verwenden. Allerdings wird die Erfüllung dieser Tatbestandsmerkmale von der Beklagten nicht bestritten. Diese hat in ihrem Schriftsatz an die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 18. Dezember 1996 selbst ausgeführt, die Tätigkeitsdarstellung vom 3. September 1982, nach der die vergleichende terminologische Auswertung im Arbeitsvorgang Nr. 9.3 anfällt, sei "bis heute" gültig. Davon ist sie auch in ihrem Prozeßvortrag nicht abgerückt.

5.3 Jedenfalls fehlt es an ausreichendem Tatsachenvortrag der Klägerin dazu, daß sie Wortgutbestände "redaktionell" bearbeitet. Darin ist dem Landesarbeitsgericht zu folgen.

5.3.1 Der Begriff der "redaktionellen Bearbeitung" von Wortgutbeständen, welchen die Tarifvertragsparteien nicht in einer Protokollnotiz erläutert haben, bedarf der Auslegung.

5.3.1.1 Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Läßt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. z. B. Senatsurteil vom 21. Juli 1993 - 4 AZR 468/92 - BAGE 73, 364 = AP Nr. 144 zu § 1 TVG Auslegung).

5.3.1.2 Der Begriff "redaktionell" ist das von dem Verb "redigieren" und dem gleichlautenden Substantiv "Redigieren" abgeleitete Adjektiv. Dieses Wort gehört zur Fachsprache der Publizistik und des Zeitungswesens. Wird in einer Tarifnorm ein Fachbegriff verwendet, ist im Zweifel anzunehmen, daß er in seiner fachlichen Bedeutung gelten soll (z.B. Senatsurteil vom 13. Mai 1998 - 4 AZR 107/97 - AP Nr. 242 zu §§ 22, 23 BAT 1975, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). "Redigieren" nennt man in dieser Fachsprache die Tätigkeit der Redaktion, die im Sammeln, Sichten und Anregen von Beiträgen für das von ihr betreute Werk besteht. In erster Linie versteht man unter "Redigieren" das stilistische Überarbeiten und stoffliche Einfügen in den vorgezeichneten Rahmen (Hiller, Wörterbuch des Buches, 5. Aufl., Stichwort "Redigieren"). Kürzer gesagt bedeutet "redigieren": Einen "Text druckfertig machen, eigentliches Arbeitsfeld des Redakteurs" (Frieling, Wörterbuch der Verlagssprache, Stichwort "redigieren"), wobei diese Definition die Tätigkeit für ein Druckwerk voraussetzt. Gerade in einem Lexikonverlag redigiert - also in der Tarifsprache: bearbeitet redaktionell - ein Redakteur nicht nur eigene Texte, sondern "managt" die Textbeiträge anderer Autoren (Schönstedt, Der Buchverlag, 1991, S. 122). "Redaktionelle Bearbeitung" von Wortgutbeständen ist damit die Überarbeitung der von verschiedenen Autoren verfaßten Beiträge mit dem Ergebnis, daß diese druckreif oder - bei einer computergestützten Terminologiedatei - dokumentationsreif sind, wie die Beklagte mit Recht geltend macht.

5.3.1.3 Für dieses Verständnis spricht auch der tarifliche Gesamtzusammenhang. Die Tätigkeit der Lexikographen in den VergGr. V b, IV b und IV a BAT hat jeweils die Bearbeitung von "Wortgut" zum Gegenstand. Demgegenüber wird für den Angestellten der VergGr. III Fallgr. 1 BAT die - redaktionelle - Bearbeitung von "Wortgutbeständen" gefordert. Der Begriff "Wortgutbestand" bezeichnet eine größere Teilmenge des Wortschatzes als der Begriff "Wortgut". Zudem verwenden die Tarifvertragsparteien im Eingruppierungsmerkmal der VergGr. III Fallgr. 1 BAT den Begriff in der Pluralform, so daß die redaktionelle Bearbeitung eines Wortgutbestandes nicht ausreicht, um den Anspruch auf die Vergütung nach der VergGr. III BAT zu begründen. Auch dies spricht dafür, daß der Angestellte der VergGr. III Fallgr. 1 BAT die Aufgabe hat, das (auch) von anderen Lexikographen aufgearbeitete Wortgut mit Blick auf das Gesamtwerk zu einem Wortgutbestand zusammenzufügen, es also auf seine Verwendung, Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit zu überarbeiten. Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, daß die "redaktionell bearbeiteten Wortgutbestände" danach noch von einem Angestellten der VergGr. I b BAT überprüft werden. Dem Aufbau der Eingruppierungsmerkmale liegt somit die Vorstellung zugrunde, daß das lexikographisch aufbereitete Wortgut erst nach zwei weiteren Arbeitsschritten, seiner redaktionellen Bearbeitung und deren Überprüfung, die jeweils durch andere Angestellte erledigt werden, druck- bzw. dokumentationsreif ist.

5.3.2 Die Tätigkeit der Klägerin ist keine redaktionelle Tätigkeit i.S.d. Eingruppierungsmerkmals der VergGr. III Fallgr. 1 BAT. Weder die Bestandspflege noch die Bestandsumwandlung von LEXIS durch die Klägerin erfüllt die Anforderung der "redaktionellen" Bearbeitung von Wortgutbeständen i.S.d. Tarifbestimmung.

5.3.2.1 Eine "redaktionelle" Bearbeitung von Wortgutbeständen für die Terminologie-Datenbank LEXIS gibt es im Bundessprachenamt nicht, zumindest ist die Klägerin daran nicht beteiligt. Die Klägerin betont selbst - und von der Beklagten unwidersprochen -, sie erledige ihre Arbeit an dem ihr zugeteilten Wortgut für LEXIS in vollem Umfang allein, das Ergebnis ihrer Arbeit gehe ungeprüft in den Datenbestand ein. Es muß davon ausgegangen werden, daß dies auch für die Arbeit der übrigen mit gleichartiger Aufgabenstellung beschäftigten Terminologen im Bundessprachenamt gilt, denn die Klägerin bringt nicht zum Ausdruck, durch diese Umstände unterscheide sich ihre Tätigkeit von der anderer Terminologen. Eine redaktionelle Bearbeitung der von den Terminologen für die Eingabe vorbereiteten Ergänzungen und Änderungen von Eintragungen auf ihre Verwendung, Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit findet somit nicht statt. Dadurch verursachte Widersprüche und Ungleichmäßigkeiten formaler und inhaltlicher Art in den LEXIS Datenbeständen nimmt die Beklagte in Kauf.

Der Klägerin kann auch nicht darin gefolgt werden, ihre Arbeit für LEXIS sei deshalb "redaktionelle" Bearbeitung, weil sie den aus den Beiträgen verschiedener Lieferanten gebildeten Wortgutbestand überarbeite, also "redigiere". Träfe dies zu, würde auch ein Angestellter, der Bestandsdaten auf Orthographie oder einheitliche Schreibweise zu prüfen und Korrekturen selbst zu veranlassen hat, damit die Anforderungen der "redaktionellen" Bearbeitung von Wortgut erfüllen und damit eine Tätigkeit verrichten, die nach der Systematik des Tarifvertrages von Angestellten in der höchsten Vergütungsgruppe im gehobenen öffentlichen Angestelltendienst ausgeübt wird. Dies kann nicht richtig sein.

5.3.2.2 Übersetzertätigkeit hat die Klägerin im streitigen Anspruchszeitraum nach eigener Darstellung nicht mehr verrichtet. Abgesehen davon ist diese auch nicht geeignet, die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. III Fallgr. 1 BAT der besonderen Tätigkeitsmerkmale für Terminologen und Lexikographen, auf das sich die Klägerin allein beruft, mit Erfolg zu begründen.

5.3.2.3 Dem Vortrag der Klägerin ist nicht zu entnehmen, daß ihre Tätigkeit an der Erstellung des Pionierwörterbuchs in den Jahren 1988 bis 1991 und des Glossars "Handfeuerwaffen" im ersten Halbjahr 1997 die hier behandelte Anforderung erfüllt. Zwar geht auch die Beklagte davon aus, redaktionelle Bearbeitung von Wortgutbeständen sei bei SM III gefordert, wenn Dienstvorschriften sowie Glossare und andere mehrsprachige Verzeichnisse für einen größeren Nutzerkreis erstellt werden. Die Klägerin hat jedoch nicht dargelegt, welche Tätigkeiten sie konkret bei der Herstellung beider Werke ausgeübt hat.

5.3.2.4 Soweit die Klägerin zur Begründung ihres Anspruchs anführt, das Heraushebungsmerkmal "redaktionelle Arbeit" sei insbesondere durch die Selbständigkeit der Aufgabenerfüllung und die ihr übertragene Verantwortung erfüllt, spricht sie damit Umstände an, aus denen nicht geschlossen werden kann, ihre Tätigkeit sei "redaktionell". Diese Umstände können bei ganz unterschiedlichen Tätigkeiten vorliegen.

6. Auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz sowie Treu und Glauben (§ 242 BGB) beruft sich die Klägerin nicht mehr zur Begründung ihres Anspruchs auf die geforderte Vergütung.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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