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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 22.04.1998
Aktenzeichen: 4 AZR 20/97
Rechtsgebiete: BAT 1975, BAT/BL, VergGr.
Vorschriften:
BAT 1975 § 22 | |
BAT 1975 § 23 | |
BAT/BL Anlage 1 a | |
Tarifvertrag über die Eingruppierung der in den Schadensabteilungen der Bezirksämter für Wiedergutmachung des Landes Rheinland-Pfalz tätigen Angestellten vom 14. Dezember 1964 in der Fassung vom 25. Januar 1971 VergGr. III, IV a, IV b |
Der Tarifvertrag über die Eingruppierung der in den Schadensabteilungen der Bezirksämter für Wiedergutmachung des Landes Rheinland-Pfalz tätigen Angestellten vom 14. Dezember 1964 in der Fassung vom 25. Januar 1971 ist nach wie vor wirksam und geht in seinem Geltungsbereich nach dem Grundsatz der Spezialität den allgemeinen Vergütungsgruppen für Verwaltungsangestellte der Anlage 1 a zum BAT/BL vor (im Anschluß an Senatsurteil vom 17. Januar 1968 - 4 AZR 111/67 - BAGE 20, 253 = AP Nr. 16 zu §§ 22, 23 BAT).
Hinweise des Senats:
Eingruppierung "Sachgebietsleiter" in der Tätigkeit eines Leiters einer Rentenüberwachungsstelle und in der Tätigkeit der Anleitung und Überwachung der Sachbearbeiter bei der Bearbeitung von Anträgen im Rahmen der Gewährung von Heilverfahren sowie in Härteausgleichsfällen beim Amt für Wiedergutmachung in Saarburg (Rheinland-Pfalz); Anpassung des Einzelarbeitsvertrages bei Geltung des Tarifvertrages kraft vertraglicher Inbezugnahme wegen veränderter Umstände?
Aktenzeichen: 4 AZR 20/97 Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 22. April 1998 - 4 AZR 20/97 -
I. Arbeitsgericht Trier Urteil vom 23. April 1996 - 3 Ca 61/96 -
II. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 24. Oktober 1996 - 5 Sa 682/96 -
---------------------------------------------------------------------- Für die Amtliche Sammlung: Nein Für die Fachpresse : Ja Für das Bundesarchiv : Nein ----------------------------------------------------------------------
Entscheidungsstichworte: Eingruppierung: "Sachgebietsleiter" beim Amt für Wiedergut- machung
Gesetz: BAT 1975 §§ 22, 23; Anlage 1 a zum BAT/BL; Tarifvertrag über die Eingruppierung der in den Schadensabteilungen der Be- zirksämter für Wiedergutmachung des Landes Rheinland-Pfalz tätigen Angestellten vom 14. Dezember 1964 in der Fassung vom 25. Januar 1971 VergGr. III, IV a, IV b
4 AZR 20/97 5 Sa 682/96 Rheinland-Pfalz
Im Namen des Volkes! Urteil
Verkündet am 22. April 1998
Bittner, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
In Sachen
pp.
hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. April 1998 durch den Vorsitzenden Richter Schliemann, die Richter Schneider und Dr. Friedrich sowie die ehrenamtlichen Richter Wehner und von Dassel für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Oktober 1996 - 5 Sa 682/96 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers, insbesondere darüber, ob der Kläger ab 1. Mai 1995 Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT/BL hat.
Der am 26. Juli 1941 geborene Kläger ist seit dem 28. Oktober 1963 als Angestellter bei dem beklagten Land beschäftigt. Nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 28. Oktober 1963 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen.
Der Kläger war zunächst bei dem Bezirksamt für Wiedergutmachung in T des Landesamtes für Wiedergutmachung und verwaltetes Vermögen Rheinland-Pfalz als Registrator eingesetzt und erhielt Vergütung nach Vergütungsgruppe VIII BAT. Dann wurde er nach entsprechender Ausbildung ab 1. Oktober 1966 als Sachbearbeiter für die Erledigung von Rentenanträgen wegen Körper- und Gesundheitsschäden im Hauptsachgebiet 2 "Schäden an Körper und Gesundheit" tätig. Mit Wirkung vom 15. Januar 1975 wurde der Sitz des Bezirksamtes für Wiedergutmachung in T nach S verlegt. Ab 1. Juni 1986 wurde der Kläger zum Leiter eines Rentenüberwachungssachgebietes beim Amt für Wiedergutmachung in S bestellt. Am 19. September 1987 erwarb er das Verwaltungs-Diplom der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Rheinland-Pfalz e.V. Seit 1. Juni 1992 erhält er Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT im Wege des Bewährungsaufstiegs aus der Vergütungsgruppe IV b BAT.
Das Amt für Wiedergutmachung in S , bei dem der Kläger beschäftigt ist, ist die einzige verbliebene Wiedergutmachungsbehörde in Rheinland-Pfalz mit zur Zeit etwa 60 Mitarbeitern. Die Wiedergutmachungsverwaltung ist im wesentlichen für die Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung zuständig. Das Land Rheinland-Pfalz hat in der Nachkriegszeit außer der Zuständigkeit für Antragsteller aus dem eigenen Bundesland im Rahmen einer Aufgabenverteilung unter den Wiedergutmachungsbehörden der Länder die Sonderzuständigkeit für alle Antragsteller übernommen, die aus den Gebieten außerhalb Deutschlands stammen und ihren Wohnsitz in außereuropäischen Ländern hatten. Dazu zählen vor allem Israel und die Vereinigten Staaten von Amerika, wohin sich besonders viele verfolgte Juden geflüchtet hatten oder ausgewandert waren. Ende 1967 hatte die rheinland-pfälzische Wiedergutmachungsverwaltung rund 720 Mitarbeiter. Danach verminderte sich der Arbeitsanfall deutlich. Deshalb wurde seit 1968 die Zahl der Mitarbeiter kontinuierlich reduziert. In den 70iger Jahren führte dies zu einer organisatorischen Straffung der Wiedergutmachungsverwaltung. Das Landesamt Mainz und die Außenstelle in Berlin wurden aufgelöst. Es folgten die Bezirksämter in Mainz, Neustadt und später in Koblenz. Die verbliebene Dienststelle führte dann statt Bezirksamt die Bezeichnung Amt für Wiedergutmachung. Von diesem Amt wurden im November 1994 insgesamt 36.648 Rentenzahlungen geleistet und dafür knapp 30 Millionen DM monatlich ausgezahlt. Rentenzahlungen gehen zu 98% ins außereuropäische Ausland, davon je zu einem Drittel nach Israel und in die USA. In Rheinland-Pfalz selbst wohnen noch etwa 120 Rentenempfänger. Der vom Amt für Wiedergutmachung in S verwaltete Gesamtetat belief sich für das Jahr 1993 auf knapp 400 Millionen DM.
Am 14. Dezember 1964 schlossen das Land Rheinland-Pfalz, die Gewerkschaften ÖTV und DAG einen Tarifvertrag über die Eingruppierung der Angestellten in den Schadensabteilungen der Bezirksämter für Wiedergutmachung des Landes Rheinland-Pfalz. Als Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT wurden spezielle Tätigkeitsmerkmale eingeführt. Dieser Tarifvertrag trat am 1. September 1964 in Kraft. Der Dritte Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages über die Eingruppierung der Angestellten in den Schadensabteilungen der Bezirksämter für Wiedergutmachung des Landes vom 25. Januar 1971 lautet auszugsweise:
"Einziger Paragraph
Mit Wirkung vom 1. Januar 1971 erhält § 1 des Tarifvertrages vom 14. Dezember 1964, zuletzt geändert durch den Zweiten Änderungstarifvertrag vom 1. August 1967, nachstehende Fassung:
§ 1
Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT
In der Anlage 1 a zum BAT werden nachstehende Tätigkeitsmerkmale eingefügt:
Vergütungsgruppe III:
Hauptsachgebietsleiter, der sich mindestens sechs Jahre als solcher in der Vergütungsgruppe IV a bewährt hat (hierzu Protokollnotiz Nr. 1),
Angestellter als Leiter einer großen Rentenüberwachungsstelle, der sich mindestens sechs Jahre als solcher in der Vergütungsgruppe IV a bewährt hat (hierzu Protokollnotizen Nr. 1 und 2).
Vergütungsgruppe IV a:
Hauptsachgebietsleiter,
Angestellter als Leiter einer großen Rentenüberwachungsstelle (hierzu Protokollnotiz Nr. 2),
Angestellter als Leiter einer Rentenüberwachungsstelle, der sich mindestens sechs Jahre als solcher in der Vergütungsgruppe IV b bewährt hat (hierzu Protokollnotizen Nr. 1 und 2),
Angestellter als ständiger Vertreter des Hauptsachgebietsleiters, der sich mindestens sechs Jahre als solcher in der Vergütungsgruppe IV b bewährt hat (hierzu Protokollnotizen Nr. 1 und 3).
Vergütungsgruppe IV b:
Angestellter als ständiger Vertreter des Hauptsachgebietsleiters (hierzu Protokollnotiz Nr. 3),
Angestellter als Leiter einer Rentenüberwachungsstelle, soweit nicht anderweitig eingruppiert
Hauptsachbearbeiter (hierzu Protokollnotiz Nr. 4),
Sachbearbeiter, der sich mindestens sechs Jahre als Sachbearbeiter in der Vergütungsgruppe V b bewährt hat (hierzu Protokollnotizen Nr. 1 und 5).
...
Protokollnotizen zu § 1:
1. Die Bewährungszeit beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem der Angestellte förmlich in die Vergütungsgruppe eingruppiert worden ist, aus der der Aufstieg erfolgen soll.
2. Eine "große Rentenüberwachungsstelle" liegt nur dann vor, wenn die Rentenüberwachungsstelle mindestens 16 Sachbearbeiter umfaßt.
3. Ständige Vertreter sind nicht Krankheits- und Abwesenheitsvertreter. Es kann nur ein Angestellter zum ständigen Vertreter bestellt werden.
4. Hauptsachbearbeiter sind Sachbearbeiter, denen für mindestens fünf Sachbearbeiter die Befugnis zur Endunterzeichnung von Bescheiden schriftlich übertragen ist.
5. Sachbearbeiter sind Angestellte, die einen Schadensfall selbständig und abschließend bearbeiten sowie Angestellte, die in der Rentenüberwachungsstelle (Rentenüberwachung und Heilverfahren) die anfallenden Aufgaben selbständig und abschließend bearbeiten.
6. ..."
Früher wurden im Kernbereich der Wiedergutmachungsverwaltung, auch noch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Dritten Tarifvertrages, die Bereiche der Rentenfestsetzung und der Rentenüberwachung unterschieden. Der Komplex Rentenfestsetzung wurde durch sogenannte Hauptsachgebietsleiter und deren Sachbearbeiter abgedeckt. Die Überwachung der Rentenzahlung oblag den Rentenüberwachungsstellen. Die stets sinkende Zahl neuer Anträge führte zu einer Aufgabenverlagerung von der Rentenfestsetzung zur Rentenüberwachung. Das hatte einen stets sinkenden Personalbedarf, insbesondere im Bereich der Rentenfestsetzung, zur Folge.
Der Dritte Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages über die Eingruppierung der Angestellten in den Schadensabteilungen der Bezirksämter für Wiedergutmachung des Landes Rheinland-Pfalz vom 25. Januar 1971 wurde seit seinem Abschluß weder geändert noch gekündigt. Eine Anfrage der Gewerkschaft ÖTV vom 24. April 1978 an das Ministerium für Finanzen des beklagten Landes mit der Bitte, eine Fortschreibung des Tarifvertrages vom 25. Januar 1971 auch unter Berücksichtigung des Bundes-Angestelltentarifvertrages vom 24. Juni 1975 zu vereinbaren, wurde vom Ministerium am 3. Mai 1978 dahin beantwortet, daß die Angestellten, die unter den speziellen Tarifvertrag fielen, nicht benachteiligt seien. Im übrigen bedürfe die Aufnahme von Verhandlungen der Zustimmung des Bundes und der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände.
Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Amtes für Wiedergutmachung in S wird das Amt von dem Beamten des höheren Dienstes P geleitet, der im Zeitpunkt der Klageerhebung Oberregierungsrat war. Sein Vertreter ist ein Regierungsrat. Der Kläger ist nach diesem Geschäftsverteilungsplan in der Abteilung II - Rentenüberwachung und Heilverfahren - als Leiter der Rentenüberwachungsstelle 1 eingesetzt und mit der Anleitung und Überwachung der Sachbearbeiter bei der Bearbeitung von Anträgen im Rahmen der Gewährung von Heilverfahren sowie in Härteausgleichsfällen befaßt. Nach dem Geschäftsverteilungsplan vom 1. März 1995 sind dem Kläger in der Rentenüberwachung sechs Sachbearbeiter und im Bereich Heilverfahren zwei Sachbearbeiter nachgeordnet. Der Bereich der Rentenfestsetzung ist in der aktuellen Organisationsstruktur nicht mehr vorhanden.
Nach der Stellenbeschreibung des Leiters des Amtes für Wiedergutmachung in S für die Sachgebietsleiter bei diesem Amt vom 20. Juni 1995 übt der Kläger im wesentlichen folgende Tätigkeiten aus:
1. Anleitung und Überwachung der Sachbearbeiter bei der Bearbeitung laufender Gesundheitsschadensrenten von der Sichtung und Verteilung des Posteingangs über die Besprechung schwieriger Sach- und Rechtsprobleme mit dem zuständigen Sachbearbeiter und deren Entscheidung, gegebenenfalls in Fällen grundsätzlicher Bedeutung nach Rücksprache mit der Amtsleitung, bis zur Endunterzeichnung: 50 %
a) Überwachung der laufenden Renten anhand der jährlichen Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Rentenbezieher sowie der jährlichen Lebensbescheinigungen
b) Bearbeitung von Todesfällen (Zahlungseinstellung, Anforderung von Sterbeurkunden sowie Rückruf überzahlter Renten bei den involvierten Banken)
c) Rentenänderungen wegen veränderter persönlicher oder wirtschaftlicher Verhältnisse im Sinne der §§ 35, 206 BEG
d) Bearbeitung von Anträgen auf Bewilligung einer Heilkur sowie auf Gewährung von Beihilfen in Todesfällen bei Rentenempfängern mit Wohnsitz in Israel
2. Anleitung und Überwachung der Sachbearbeiter bei der Bearbeitung laufender Renten wegen Schadens am Leben sowie wegen Schadens im beruflichen Fortkommen (laufende Überwachung und Bearbeitung von Todesfällen w.o.) 12,5%
...
5. Anleitung und Überwachung der Sachbearbeiter bei der Bearbeitung von Anträgen im Rahmen der Gewährung von Heilverfahren sowie in Härteausgleichsfällen:
a) Sachgebiet I:
- Erstattung von Krankheitskosten einschließlich orthopädischer und sonstiger Hilfsmittel 12,5 %
...
Am 5. April 1994 beantragte der Kläger erfolglos, "ihn in die Vergütungsgruppe III BAT höherzugruppieren". Mit der am 12. Januar 1996 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger weiter das Ziel, ab 1. Mai 1995 nach Vergütungsgruppe III BAT vergütet zu werden.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe Vergütung nach der VergGr. III BAT/BL zu. Er sei in die VergGr. III der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 a zum BAT/BL eingruppiert. Der Tarifvertrag vom 25. Januar 1971 könne aufgrund der veränderten Umstände nicht mehr angewendet werden. Davon gingen sowohl die zuständige Gewerkschaft ÖTV, das Ministerium der Finanzen und der dortige Hauptpersonalrat aus. Während die Hauptsachgebiete oder Hauptsachgebietsleiter nur für die Bearbeitung und Entscheidung der sogenannten Erstverfahren zuständig gewesen seien und nur eine sehr eingeschränkte Zuständigkeit gehabt hätten, da sie jeweils auch nur für ein einzelnes Schadensgebiet, z.B. Lebensschaden, Gesundheitsschaden, Berufsschaden usw., zuständig gewesen seien, hätten die heutigen Sachgebietsleiter eine Allzuständigkeit für alle Wiedergutmachungsaufgaben nach dem BEG. Das Aufgabengebiet des Sachgebietsleiters beschränke sich daher nicht nur auf die Leitung einer Rentenüberwachungsstelle, sondern schließe auch die Zuständigkeit für Erstverfahren aller Schadensarten, Heilverfahren, Abhilfeverfahren, Überleitungsverfahren und Härteausgleichsverfahren mit ein. Soweit der Geschäftsverteilungsplan noch die Bezeichnung Leiter einer Rentenüberwachungsstelle benutze, sei dies irreführend und im tatsächlichen Geschäftsverkehr auch nicht mehr gebräuchlich. Zwar seien ihm als Sachgebietsleiter zur Zeit nur acht Sachbearbeiter unterstellt. Die Tätigkeit des heutigen Sachgebietsleiters erfordere aber eine andere oder höhere Qualifikation und sei auch mit keiner der im Tarifvertrag aufgeführten Leitungsfunktionen mehr vergleichbar. Der Tarifvertrag sei auf die Aufgaben bei den Bezirksämtern zur Wiedergutmachung beschränkt. Es treffe nicht zu, daß sich beim Abschluß des Tarifvertrages die Tarifvertragsparteien über die künftige Entwicklung der Wiedergutmachungsverwaltung und der sich hieraus ergebenden organisatorischen Konsequenzen bewußt gewesen seien. Hätte man diese Entwicklung nur annähernd vorausgesehen, wäre der Tarifvertrag nicht nur auf das Aufgabengebiet der damaligen Bezirksämter beschränkt worden, sondern es wären zumindest auch das damalige Landesamt als oberste Entschädigungsbehörde und die Regierungshauptkassen in den Tarifvertrag einbezogen worden. Aufgrund der tiefgreifenden Veränderungen in der Wiedergutmachungsverwaltung könne sich die tarifliche Vergütung heute nicht mehr nach den ausgeübten Funktionen richten, wie es der Tarifvertrag vom 25. Januar 1971 vorsehe. Diese Funktionen gebe es heute nicht mehr. Insoweit sei die Geschäftsgrundlage entfallen und eine Regelungslücke entstanden, weil die Tarifvertragsparteien es versäumt hätten, den Veränderungen in der Wiedergutmachungsverwaltung durch Anpassung und Angleichung Rechnung zu tragen.
Der Kläger habe deshalb Anspruch darauf, nach den Tätigkeitsmerkmalen der allgemeinen Vergütungsordnung zum BAT vergütet zu werden. Seine Tätigkeit erfülle die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 b BAT der Anlage 1 a. Er könne auf eine vierjährige Bewährung in der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a verweisen. Außerdem erfülle er als Sachgebietsleiter wegen der Erweiterung seines Verantwortungsbereiches und wegen der Eilzuständigkeit auch originär die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe III BAT.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihn ab 1. Mai 1995 nach Vergütungsgruppe III BAT zu vergüten.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat die Auffassung vertreten, zwar habe die Umstrukturierung der Wiedergutmachungsverwaltung zu einer Veränderung der Tätigkeiten und Zuständigkeiten geführt; der wesentliche Gehalt der durch die Tarifvertragsparteien vereinbarten Funktionen eines Leiters der Rentenüberwachung sei jedoch hiervon unberührt geblieben. Die Änderung der Tätigkeitsinhalte eines Leiters der Rentenüberwachung in Teilbereichen sei den Tarifvertragsparteien bei Abschluß des Tarifvertrages vom 25. Januar 1971 bewußt gewesen. Der Schluß des Klägers, den Tarifvertragsparteien sei bekannt gewesen, daß der Tarifvertrag seine Nähe zur Wiedergutmachungsverwaltung verloren habe, sei unzutreffend. Der Hauptpersonalrat beim Ministerium der Finanzen sei nicht Tarifvertragspartei. Die Vertreter des beklagten Landes hätten nicht eingeräumt, daß dieser Tarifvertrag seine Funktion verloren habe. Es seien lediglich Erörterungen angestellt worden, ob dieser Tarifvertrag noch zeitgemäß sei oder ob es wegen der Veränderungen in der Wiedergutmachungsverwaltung sinnvoll sei, diese Angestellten wieder nach allgemeinen Vergütungskriterien zu bewerten. Im übrigen unterscheide der Tarifvertrag zwischen Hauptsachgebietsleitern und Sachgebietsleitern und gruppiere diese verschieden ein. Zwar kenne der Tarifvertrag den Begriff des Sachgebietsleiters nicht, wohl aber den des Leiters einer Rentenüberwachungsstelle. Dies sei nach der Bezeichnung im Geschäftsverteilungsplan der Kläger.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
Die als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat weder originär noch im Wege des Bewährungsaufstiegs Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT. Das haben die Vorinstanzen richtig erkannt.
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der BAT in der für die Bereiche des Bundes und der Länder geltenden Fassung Anwendung.
a) Damit ist auch der Dritte Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages über die Eingruppierung der Angestellten in den Schadensabteilungen der Bezirksämter für Wiedergutmachung des Landes Rheinland-Pfalz vom 25. Januar 1971 in Bezug genommen. Er enthält eine "Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT", und zwar Vergütungsgruppen für Angestellte in den Schadensabteilungen der Bezirksämter für Wiedergutmachung des Landes Rheinland-Pfalz. Dieser Tarifvertrag geht in seinem Geltungsbereich der Anlage 1 a zum BAT/BL nach dem Grundsatz der Spezialität vor (vgl. das Urteil des Senats vom 17. Januar 1968 - 4 AZR 111/67 - BAGE 20, 253 = AP Nr. 16 zu §§ 22, 23 BAT, zu dem Tarifvertrag vom 14. Dezember 1964, der dem Dritten Tarifvertrag vom 25. Januar 1971 vorausgegangen ist). Spezielle Normen gehen allgemeinen Normen vor. Dieser allgemeine Rechtssatz findet auch im Geltungsbereich der Vergütungsordnung des BAT Anwendung, wenn es dort in der Vorbemerkung Nr. 1 zu allen Vergütungsgruppen heißt, daß für Angestellte, die außerhalb der Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppen 1 und 1 a - 1 e des Allgemeinen Teils mit besonderen Tätigkeitsmerkmalen aufgeführt sind, die Tätigkeitsmerkmale dieser allgemeinen Fallgruppen weder in der Vergütungsgruppe, in der sie aufgeführt sind, noch in einer höheren Vergütungsgruppe gelten.
Die "allgemeinen" Vergütungsgruppen für den Verwaltungsdienst (Vergütungsgruppen X - III Fallgruppen 1 und 1 a - 1 c) kommen folglich nicht in Betracht, solange der Kläger zu mindestens 50 % seiner Arbeitszeit Tätigkeiten im Sinne dieser besonderen Vergütungsgruppen ausübt. Und das ist der Fall.
b) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht den mit Wirkung vom 1. Januar 1971 zwischen der ÖTV und der DAG einerseits und dem Land Rheinland-Pfalz andererseits abgeschlossenen Dritten Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages über die Eingruppierung der Angestellten in den Schadensabteilungen der Bezirksämter für Wiedergutmachung des Landes vom 25. Januar 1971 als "nach wie vor gültig" angesehen. Er wurde von keiner der Tarifvertragsparteien gekündigt.
Er und die dadurch bei der Anlage 1 a zum BAT eingeführten speziellen Bestimmungen sind nach wie vor einschlägig.
Es gibt zwar keine Bezirksämter für Wiedergutmachung des Landes mehr, sondern nur noch das Amt für Wiedergutmachung in S . Das ändert aber nichts daran, daß nach wie vor Angestellte mit Aufgaben der früheren Schadensabteilungen der früheren Bezirksämter im Amt für Wiedergutmachung in S tätig sind, auf das sich die Bezirksämter reduziert haben. Es gibt keine Hauptsachgebietsleiter mehr. Aber es gibt noch Leiter einer Rentenüberwachungsstelle mit entsprechender Tätigkeit. Daß der Begriff "Sachgebietsleiter" eingeführt wurde, weil neben der Leitung der Rentenüberwachungsstelle auch andere Aufgaben wahrgenommen werden, ändert nichts daran, daß Leiter einer Rentenüberwachungsstelle mit entsprechender Tätigkeit, also mit einem oder mehreren Arbeitsvorgängen, die diese Leitung ausmachen und die mehr als 50% ihrer Arbeitszeit ausfüllen, nach diesen Vergütungsgruppen eingruppiert sind. Werden andere Tätigkeiten im Sinne dieser Vergütungsgruppen zu mehr als 50% der Arbeitszeit ausgeführt, ist auf die insoweit einschlägigen Vergütungsgruppen dieses Tarifvertrages zurückzugreifen.
2. Damit hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob mindestens die Hälfte der die gesamte Arbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihm in Anspruch genommenen Vergütung nach Vergütungsgruppe III des Tarifvertrages vom 25. Januar 1971 zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT/BL entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT).
a) Dabei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Diesen hat der Senat verstanden als eine unter Hinzurechung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; ständige Rechtsprechung des Senats). Dabei ist es zwar rechtlich möglich, daß die gesamte Tätigkeit eines Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1985 - 4 AZR 184/83 - AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 23. Februar 1983 - 4 AZR 222/80 - BAGE 42, 29 = AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 1993 - 4 AZR 45/93 - AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 20. März 1991 - 4 AZR 471/90 - AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
b) Von diesen Grundsätzen ausgehend hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, die gesamte Tätigkeit des Klägers könne nicht zu einem einheitlichen großen Arbeitsvorgang zusammengezogen werden. Nur die Tätigkeiten des Klägers, die dem Arbeitsergebnis Leitung einer Rentenüberwachungsstelle zuzuordnen seien, gehörten zu diesem Arbeitsvorgang. Die Tarifvertragsparteien hätten Tätigkeiten, die dem Arbeitsvorgang Leitung einer Rentenüberwachungsstelle zugeordnet werden könnten, als eigenständige, einer selbständigen tariflichen Bewertung zugängliche Arbeitseinheit bezeichnet. Arbeitsergebnis sei die Leitung der Rentenüberwachungsstelle. Es handele sich hierbei um eine organisatorische Einheit, die dafür zuständig sei, für die Abwicklung der laufenden Rentenzahlungsverfahren Sorge zu tragen. Tätigkeiten, die der Kläger auszuüben habe und die nicht der Leitung des Aufgabenbereiches der Rentenüberwachungsstelle zuzuordnen seien und auch hierzu keine Zusammenhangstätigkeiten darstellten, dürften nicht diesem Arbeitsvorgang zugeschlagen werden. So sei zumindest die Tätigkeit des Klägers, soweit sie die Anleitung und Überwachung von Sachbearbeitern bei Erstanträgen betreffe oder die Anleitung und Überwachung der Sachbearbeiter bei der Bearbeitung von Anträgen im Rahmen der Gewährung von Heilverfahren nicht dem Arbeitsergebnis der Leitung einer Rentenüberwachungsstelle zuzurechnen. Die Anleitung und Überwachung der Sachbearbeiter bei der Bearbeitung laufender Gesundheitsschadensrenten und bei der Bearbeitung laufender Renten wegen Schadens am Leben sowie wegen Schadens im beruflichen Fortkommen machten mindestens 62,5% der Arbeitszeit des Klägers aus. Damit stehe fest, daß weitere Arbeitsvorgänge nicht zu einer höheren Vergütung zu führen vermöchten.
c) Dem folgt der Senat. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß die gesamte Tätigkeit des Klägers nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden kann, etwa unter dem Begriff Sachgebietsleitung. Schon der Umstand, daß die Tarifvertragsparteien eine Funktionsbezeichnung Sachgebietsleiter nicht kennen, wohl aber die Funktionsbezeichnung Leiter einer Rentenüberwachungsstelle, der der Kläger auch ist, spricht dagegen, daß die Tätigkeit als Leiter einer Rentenüberwachungsstelle und andere Tätigkeiten auf dasselbe Arbeitsergebnis gerichtet sind. Die Tarifvertragsparteien bewerten die Leitung einer Rentenüberwachungsstelle als nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit. Die Zusammenfassung dieser Tätigkeit mit anderenTätigkeiten zu einem Arbeitsvorgang verstößt gegen das Verbot der Zusammenfassung tatsächlich trennbarer Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit zu einem Arbeitsvorgang. Die Leitungstätigkeit des Klägers, nämlich die Leitung einer Rentenüberwachungsstelle, ist als ein Arbeitsvorgang anzusehen. Der Kläger hat eine Funktion zu erfüllen. Alle Aufgaben dieser Leitungstätigkeit dienen einem Arbeitsergebnis: ordnungsgemäße Abwicklung aller von der Rentenüberwachungsstelle zu erledigenden Rentenzahlungen. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats bei Leitungstätigkeiten (z.B. Urteil des Senats vom 24. September 1997 - 4 AZR 452/96 - AP Nr. 10 zu § 12 AVR Caritasverband, zu II 2 b der Gründe, m.w.N.). Ob die Anleitung und Überwachung der Sachbearbeiter bei der Bearbeitung von Anträgen tatsächlich nur 12,5% der Arbeitszeit des Klägers ausmacht oder ob weitere Tätigkeiten als Zusammenhangstätigkeiten dazugehören, bedarf keiner Entscheidung. Die Leitung der Rentenüberwachungsstelle übt der Kläger jedenfalls zu 62,5% seiner gesamten Arbeitszeit aus. Sie ist für die Eingruppierung des Klägers entscheidend.
d) Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe III des Tarifvertrages vom 25. Januar 1971. Der Kläger ist kein Hauptsachgebietsleiter, der sich mindestens sechs Jahre als solcher in der Vergütungsgruppe IV a bewährt hat. Er ist auch nicht Leiter einer großen Rentenüberwachungsstelle, der sich mindestens sechs Jahre als solcher in der Vergütungsgruppe IV a bewährt hat. Nach der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 1 liegt eine "große Rentenüberwachungsstelle" nur dann vor, wenn die Rentenüberwachungsstelle mindestens 16 Sachbearbeiter umfaßt. Die Rentenüberwachungsstelle des Klägers hat lediglich sechs Sachbearbeiter.
Der Kläger ist vielmehr als Leiter einer Rentenüberwachungsstelle originär in Vergütungsgruppe IV b eingruppiert und im Wege der Bewährung nach sechs Jahren in die Vergütungsgruppe IV a aufgestiegen. Er ist daher zutreffend in Vergütungsgruppe IV a der Vergütungsgruppen für Angestellte in den Schadensabteilungen der Bezirksämter für Wiedergutmachung des Landes Rheinland-Pfalz eingruppiert. Der Kläger erhält Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT. Die Klage ist daher ausgehend von diesen Vergütungsgruppen unbegründet.
3. Auch soweit der Kläger aus anderen als den vorstehend abgehandelten rechtlichen Gesichtspunkten meint, Anspruch auf Vergütung nach der allgemeinen Vergütungsgruppe III BAT/BL zu haben, weil die speziellen Vergütungsgruppen des Tarifvertrags vom 25. Januar 1971 ungerecht, unvollständig oder nicht mehr zeitgemäß seien, kann ihm nicht gefolgt werden. Seine diesbezüglichen Ansichten finden angesichts seines Tatsachenvortrags im Gesetz keine Stütze.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
O.
Ende der Entscheidung
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