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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 21.02.2007
Aktenzeichen: 4 AZR 225/06
Rechtsgebiete: Runderlass, EGV
Vorschriften:
Runderlass Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis nach dem BAT beschäftigten Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen vom 15. Januar 1996 (Niedersachsen) Nr. 4, Anlage Merkmal 30 und 60 | |
EGV Art. 39 Abs. 2 |
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL
Verkündet am 21. Februar 2007
In Sachen
hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Bepler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Bott und Dr. Wolter sowie den ehrenamtliche Richter Bredendiek und die ehrenamtliche Richterin Redeker für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 22. November 2005 - 12 Sa 1882/04 E - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die zutreffende Vergütung des Klägers.
Der am 17. September 1950 geborene Kläger ist britischer Staatsbürger und beendete eine vierjährige Lehrerausbildung (drei Jahre Studium und ein Jahr Tätigkeit als Fremdsprachenassistent am Johann-Wolfgang-Goethe-Gymnasium in G) an dem Goldshmiths' College der University of London am 1. August 1975 mit dem Abschluss "Teacher's Certificate", auf Grund dessen das Department of Education and Science ihm den "Qualified Teacher Status" verlieh. Im Anschluss daran absolvierte der Kläger von 1975 bis 1977 eine Ausbildung an der University of Kent at Canterbury mit dem Diplom "Applied Linguistics". Nach dem Abschluss dieser Studien war der Kläger an verschiedenen Einrichtungen in Deutschland als Englischlehrer tätig.
Seit dem 1. April 2002 steht der Kläger als angestellter Lehrer in den Diensten des beklagten Landes, zunächst an Haupt- und Realschulen und ab 1. August 2004 an einer berufsbildenden Schule. Nach § 2 des zugrunde liegenden Arbeitsvertrages vom 5. Februar 2002 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) geltenden Fassung. Die Vergütung richtet sich nach dem Eingruppierungserlass des Niedersächsischen Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung (§ 4 des Arbeitsvertrages). Der Kläger erhielt zunächst, wie im Arbeitsvertrag ausgewiesen, Vergütung nach VergGr. IVb BAT, ab 1. August 2004 Vergütung nach VergGr. IVa BAT.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2001 beantragte der Kläger die Gleichstellung seiner in Großbritannien absolvierten Lehrerausbildung mit der niedersächsischen Lehramtsausbildung. Nachdem das Niedersächsische Kultusministerium bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen die Begutachtung vom 19. Februar 2002 erhalten hatte, lehnte es mit Bescheid vom 4. März 2002 die Gleichstellung ab. Der Kläger hat diese Entscheidung nicht angegriffen. Das Kultusministerium hat an dieser Auffassung nach der Prüfung weiterer Ausbildungsunterlagen des Klägers und Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vom 27. Januar 2004 mit dem Schreiben vom 8. März 2004 festgehalten.
Mit seiner im Jahre 2003 erhobenen Klage begehrt der Kläger ab 1. Oktober 2002 Vergütung nach VergGr. IIa BAT. Er hat die Auffassung vertreten, seine in Großbritannien absolvierte Lehrerausbildung müsse als gleichwertig mit einer in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Lehrerausbildung angesehen werden. Im Übrigen sei die begehrte Eingruppierung auch im Wege der Gleichbehandlung zu gewähren, da andere Lehrer mit denselben Leistungen entsprechend vergütet würden. Soweit der Eingruppierungserlass die Eingruppierung von Lehrkräften mit einer im Ausland absolvierten Ausbildung bei gleicher Tätigkeit davon abhängig mache, dass ihre Ausbildung uneingeschränkt gleichwertig sei, verstoße dies gegen europäisches Recht. Art. 39 Abs. 2 EGV enthalte ein Diskriminierungsverbot auch für den hier vorliegenden Fall einer mittelbaren Diskriminierung.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1. Oktober 2002 nach VergGr. IIa BAT (Bund/Länder) zu vergüten und die Differenzbeträge zur tatsächlich gezahlten Vergütung in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat geltend gemacht, der Kläger sei zutreffend in VergGr. IVa BAT eingruppiert. Der Kläger erfülle die Tätigkeitsmerkmale der begehrten Vergütungsgruppe nicht, weil seine Ausbildung nach der Entscheidung des Kultusministeriums nicht gleichwertig sei. Bei seiner in England absolvierten Ausbildung handele es sich nicht um ein wissenschaftliches Hochschulstudium. Ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IIa BAT ergebe sich auch nicht aus Art. 39 Abs. 2 EGV. Der Kläger werde nicht wegen seiner Staatszugehörigkeit niedriger eingruppiert, sondern allein wegen der fehlenden Gleichwertigkeit seiner Ausbildung.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass ihm ab dem 1. Oktober 2002 nicht die Vergütung nach VergGr. IIa BAT zusteht.
I. Nach dem für die Vergütung des Klägers maßgeblichen Runderlass vom 15. Januar 1996 "Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis nach dem BAT beschäftigten Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen" (Eingruppierungserlass) erfüllt er nicht die Voraussetzungen für die begehrte Vergütung nach VergGr. IIa BAT, weil er nicht über die dafür notwendige "Befähigung für die Laufbahn des Lehreramts an Realschulen" bzw. "Befähigung für die Laufbahn an höheren Schulen" verfügt. Die vom Kläger in Großbritannien erworbene Ausbildung ist dieser nach dem Eingruppierungserlass geforderten Qualifikation nicht gleichwertig. Es verstößt nicht gegen europäisches Recht, dass die Eingruppierung des Klägers von der Gleichwertigkeit seiner in Großbritannien erworbenen Ausbildung mit der nach dem Eingruppierungserlass für die Erfüllung eines Merkmals erforderlichen Ausbildung abhängig ist.
1. Die Vergütung des Klägers richtet sich nach dem Eingruppierungserlass, auf den § 4 des Arbeitsvertrages ausdrücklich verweist. Diese Vereinbarung basiert auf Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen des ebenfalls arbeitsvertraglich in Bezug genommenen BAT. Danach gilt die Anl. 1a nicht für Angestellte, die als Lehrkräfte - auch soweit sie nicht unter die SR 2 l I fallen - beschäftigt sind, soweit nicht ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist.
2. Die für die vom Kläger begehrte Eingruppierung in VergGr. IIa BAT maßgebenden Merkmale der Anlage zum Eingruppierungserlass lauten:
III. Lehrkräfte an Realschulen, an Realschulzweigen der Haupt- und Realschulen und an 10. Klassen von Grund- und Hauptschulen oder Hauptschulen.
30. Lehrkräfte mit der Befähigung für die Laufbahn des Lehramts an Realschulen.
...
V. Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen
60. Lehrkräfte mit der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Schuldienstes.
Über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen für die Eingruppierung enthält der Eingruppierungserlass ua. die folgenden Regelungen:
"4. Lehrkräfte mit einer im Ausland oder in der ehemaligen DDR absolvierten Ausbildung
4.1 ... außerhalb des Geltungsbereichs des Beamtenrechtsrahmengesetzes ausgebildete Lehrkräfte sind auf Grund der auszuübenden Unterrichtstätigkeit - soweit sie in der Anlage nicht besonders erfasst sind - nach den Merkmalen für die übrigen Lehrkräfte einzugruppieren, wenn ihre Ausbildung uneingeschränkt gleichwertig ist. Hierbei ist nicht entscheidend, für welche Schulform oder Schulstufe die Qualifikation erworben wurde. Es kommt vielmehr darauf an, mit welchem Ausbildungsgang in Niedersachsen oder in anderen Bundesländern die Ausbildung und Prüfung nach Art und Anlage uneingeschränkt gleichwertig sind. Als abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule gilt auch ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule im Ausland oder in der ehemaligen DDR, wenn es uneingeschränkt gleichwertig ist. Die Entscheidung behalte ich mir vor, soweit die Studienabschlüsse in der Anlage nicht besonders aufgeführt sind.
4.2 Eine angemessene andere Vor- und Ausbildung oder eine nur dem Rang nach gleichwertige Befähigung reicht für die Gleichwertigkeit nicht aus. ...
4.3 ... Bei Lehrkräften, die nicht allgemeinübliche Ausbildungsgänge in der ehemaligen DDR, in den europäischen Ländern oder in den USA durchlaufen haben, ist zunächst zu der in der ehemaligen DDR erworbenen Qualifikation eine Stellungnahme des Berliner Instituts für Lehrerfort- und -weiterbildung und Schulentwicklung und in den übrigen Fällen eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen ... einzuholen.
2. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass dem Kläger danach die begehrte Vergütung nach VergGr. IIa BAT nicht zusteht.
a) Die dafür nach dem Eingruppierungserlass während seiner Tätigkeit an den Haupt- und Realschulen nach Nr. 30 der Anlage zum Eingruppierungserlass notwendige Befähigung für die Laufbahn des Lehramts an Realschulen und während seiner Tätigkeit an der berufsbildenden Schule nach Nr. 60 der Anlage zum Eingruppierungserlass notwendige Befähigung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes hat der Kläger nicht. Mit dem Landesarbeitsgericht ist davon auszugehen, dass die von dem Kläger absolvierte Ausbildung in Großbritannien diesen Ausbildungen nicht gleichwertig ist. Das ergibt sich aus dem Bescheid des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 4. März 2002, in dem der Antrag des Klägers auf Gleichstellung seiner in Großbritannien absolvierten Lehrerausbildung mit der niedersächsischen Lehramtsausbildung abgelehnt worden ist. Dieser Entscheidung liegt die von dem Kultusministerium eingeholte Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vom 19. Februar 2002 zugrunde. Danach gehört das Goldsmiths' College der University of London zu den Lehrerbildungs-Colleges, die zwar den erziehungswissenschaftlichen Fakultäten der britischen Universitäten unterstehen, jedoch nicht zu dem Kreis der rechtlich selbständigen und zur Verleihung akademischer Grade berechtigten Hochschulen in Großbritannien gehören. Der Ausbildungsgang an den Lehrerbildungs-Colleges führt also nicht wie bei Hochschulstudiengängen an britischen Hochschulen zu dem Erwerb eines akademischen Grades (Bachelor, Master oder Doctor), sondern zu dem "Teacher's Certificate". Auf der Grundlage des "Teacher's Certificate" wird auf Antrag von dem britischen Department of Education and Science der "Qualified Teacher Status" vergeben. Dieser beinhaltet zwar die Anerkennung der Lehrerausbildung einschließlich der Berufszugangsberechtigung. Das ändert aber nichts daran, dass es sich um eine nichtakademische Ausbildung handelt, die nicht mit den Studiengängen an Hochschulen in Großbritannien zu vergleichen ist, die mit der Verleihung eines akademischen Grades abschließen. Das Kultusministerium hat diese Entscheidung über die fehlende Gleichwertigkeit der Ausbildung des Klägers während des laufenden Verfahrens in dem Schreiben vom 8. März 2004 an die zuständige Bezirksregierung nach Prüfung von weiteren Ausbildungsunterlagen des Klägers und Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen aufrechterhalten.
b) Danach ist mit dem Landesarbeitsgericht davon auszugehen, dass das vom Kläger erworbene "Teacher's Certificate" bzw. der ihm verliehene "Qualified Teacher Status" nicht den nach dem Eingruppierungserlass in den einschlägigen Merkmalen geforderten Lehramtsbefähigungen gleichwertig ist. Der Kläger hat den Bescheid nicht angefochten und für eine offensichtliche Fehlbeurteilung gibt es keine Anhaltspunkte. Im Übrigen hat der Kläger in der Revisionsbegründung nicht mehr geltend gemacht, dass seine Ausbildung gleichwertig sei. Er hat sich lediglich darauf berufen, dass das beklagte Land dadurch, dass es ihn eingestellt habe, ihm die notwendige Qualifikation zugestanden habe. Dabei verkennt er, dass der Eingruppierungserlass zwischen der für die Einstellung als Lehrkraft notwendigen Qualifikation und den für die jeweilige Eingruppierung maßgeblichen Qualifikationsstufen unterscheidet. An den Realschulen können ebenso wie bei den berufsbildenden Schulen Lehrkräfte mit ganz unterschiedlicher Qualifikation tätig sein. Dabei richtet sich die Höhe der Vergütung vorrangig nach der Art der Ausbildung, wobei für die vom Kläger beanspruchte Vergütung nach VergGr. IIa BAT die Befähigung für die Laufbahn des Lehramts an Realschulen bzw. des höheren Lehramts erforderlich ist. Das zeigt, dass mit der Einstellung des Klägers das beklagte Land lediglich anerkannt hat, dass er eine für den Einsatz als Lehrkraft ausreichende Qualifikation hat, nicht aber, dass er über eine Ausbildung verfügt, die der für die Eingruppierung in VergGr. IIa BAT erforderlichen Ausbildung gleichwertig ist.
3. Somit steht dem Kläger die begehrte Vergütung nach VergGr. IIa BAT nach den Merkmalen 30 und 60 der Anlage zum Eingruppierungserlass nicht zu. Der Kläger hat selbst nicht geltend gemacht, dass ihm nach einem anderen Merkmal des Eingruppierungserlasses eine höhere als die ihm gewährte Vergütung nach VergGr. IVb bzw. ab dem 1. August 2004 nach VergGr. IVa BAT zustehe. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Eingruppierungsfeststellung für eine einzelvertragliche Vergütungsregelung, die nach Ziff. 2.10 des Eingruppierungserlasses für nicht von den in der Anlage aufgeführten Eingruppierungsmerkmalen erfasste Lehrkräfte und in Zweifelsfällen vorgesehen ist, billigerweise nur dahingehend getroffen werden konnte, dass dem Kläger die begehrte Vergütung gewährt wird. Auch darauf hat sich der Kläger nicht mehr berufen.
4. Zu Unrecht macht der Kläger geltend, dass das Erfordernis der Gleichwertigkeit seiner Ausbildung mit der Ausbildung, die für die von ihm begehrte Eingruppierung erforderlich ist, gegen europäisches Recht, insbesondere gegen Art. 39 EGV (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) verstößt.
a) Nach Art. 39 Abs. 1 EGV ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft gewährleistet. Sie umfasst die Abschaffung jeder auf Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen (Art. 39 Abs. 2 EGV).
b) Dieses Recht auf Freizügigkeit ist insbesondere für den Bereich des Zugangs zur Beschäftigung durch verschiedene Gemeinschaftsrechtsakte umgesetzt worden (zB Verordnung (EWG) 1612/68, Richtlinien 89/48/EWG, 92/51/EWG). Soweit konkrete gemeinschaftsrechtliche Regelungen fehlen, dürfen die Mitgliedstaaten grundsätzlich besondere Befähigungsnachweise verlangen, sind dabei jedoch an bestimmte Regeln gebunden, die der Europäische Gerichtshof entwickelt hat (grundlegend EuGH 7. Mai 1991 - C-340/89 - <Vlassopoulou> Slg. 1991 I 2357, 2384; 13. November 2003 - C-313/01 - <Morgenbesser> EuZW 2004, 61; vgl. auch ErfK/Wißmann 7. Aufl. Art. 39 EGV Rn. 41; Streinz/Franzen EUV/EGV Art. 39 Rn. 101 ff. jeweils mwN). Die zuständigen öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten sind verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, um die Freizügigkeit im Rahmen der bestehenden nationalen Vorschriften zu ermöglichen. Insbesondere darf die berufliche Qualifikation nicht einfach formal auf Grund fehlender nationaler Nachweise verneint werden. Beantragt ein Gemeinschaftsangehöriger den Zugang zu einem Beruf, dessen Ausübung nach nationalem Recht von einer bestimmten Qualifikation abhängt, müssen vielmehr die einschlägigen Qualifikationen des Betroffenen berücksichtigt werden, indem sie mit den nach dem nationalen Recht geforderten Qualifikationen verglichen werden.
c) Nach diesen vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Maßstäben verstößt es nicht gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 39 Abs. 2 EG, wenn hinsichtlich der Eingruppierung des Klägers auf die Gleichwertigkeit seiner in Großbritannien als einem anderen Mitgliedsland erworbenen Ausbildung mit dem Erfordernis eines abgeschlossenen Hochschulstudiums abgestellt wird.
aa) Die oben benannten Richtlinien sind, wie der Kläger selbst einräumt, nicht einschlägig, weil sie den Zugang zum Beruf regeln und darüber hinaus die Anerkennung einer mindestens dreijährigen wissenschaftlichen Ausbildung betreffen, die vorliegend nicht gegeben ist.
bb) Auch im Übrigen ist ein Verstoß gegen die Grundsätze der Freizügigkeit nicht gegeben. Das Diskriminierungsverbot nach Art. 39 Abs. 2 EGV verbietet keine nationalen Regelungen, die bei der Eingruppierung und somit bei der Vergütung auch auf die Ausbildungsqualifikation abstellen. Es verbietet lediglich, bei deren Anwendung die in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Bildungsabschlüsse nicht zu berücksichtigen. Das aber macht es erforderlich, auf die Gleichwertigkeit der Abschlüsse abzustellen. Die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten (Wanderarbeitnehmer) ist gewährleistet, wenn ihre Ausbildung auch bei der Eingruppierung einer inländischen Qualifikation gleichgestellt wird, wenn sie gleichwertig ist. Das muss in einem objektiven Verfahren festgestellt und ggf. überprüft werden. Werden diese Voraussetzungen wie vorliegend erfüllt, entspricht es den vom Europäischen Gerichtshof vorgegebenen Grundsätzen der Freizügigkeit, wenn auch bei der Eingruppierung auf die Gleichwertigkeit der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Ausbildung abgestellt wird.
cc) Die dagegen geltend gemachten Einwendungen des Klägers gehen fehl. Er rügt ua., dass die Prüfung der Gleichwertigkeit von ausländischen Ausbildungsabschlüssen eine mittelbare Diskriminierung darstelle, die ebenfalls von Art. 39 Abs. 2 EGV erfasst werde. Richtig ist insoweit nur, dass das Erfordernis der Gleichwertigkeit einer nicht im Inland erworbenen Ausbildung zwar nicht unmittelbar an die ausländische Staatsangehörigkeit anknüpft, sondern an ausländische Bildungsabschlüsse, die aber typischerweise von Ausländern und nicht von Deutschen erlangt werden. Das ändert aber nichts daran, dass die Regelung selbst, dh. das Abstellen auf die Gleichwertigkeit der Ausbildung, nicht europarechtswidrig ist, sondern - wie dargelegt - gerade der Realisierung der Gleichbehandlung dient. Die von dem Kläger vertretene entgegenstehende Auffassung wäre praktisch nicht umsetzbar und ggf. unbillig. Ein Angestellter mit ausländischen Bildungsabschlüssen könnte überhaupt nicht nach dem Eingruppierungserlass eingruppiert werden, weil nicht entsprechend den Eingruppierungsmerkmalen auf die unterschiedlichen Qualifikationen abgestellt werden könnte. Für die vom Kläger vertretene pauschale Eingruppierung nach den Merkmalen mit der höchsten Qualifikation und Vergütung gibt es keine Grundlage.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Ende der Entscheidung
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