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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 10.12.1997
Aktenzeichen: 4 AZR 228/96
Rechtsgebiete: BAT, VergGr.
Vorschriften:
BAT 1975 § 22 | |
BAT 1975 § 23 | |
VergGr. V c Fallgr. 1 | |
VergGr. V b Fallgr. 5 | |
VergGr. IV b Fallgr. 4 und 5 Teil III Abschn. L (sonstige Angestellte im Bereich des Bundesministers der Verteidigung) Unterabschn. XII (Angestellte im Bereich Film-Bild-Ton) der Anlage 1 a zum BAT | |
BAT § 70 |
1. Vereinbaren die Tarifvertragsparteien für eine Tätigkeit ein spezielles Tätigkeitsmerkmal, bildet diese einen eigenständigen Arbeitsvorgang im Sinne von § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT.
2. Die Tätigkeit eines Angestellten im Bereich Film-Bild-Ton der Bundeswehr, der Filme herstellt, besteht danach aus zwei eigenständigen Arbeitsvorgängen, denn für die Tätigkeit der Kameramänner und diejenige der Filmschnittmeister gelten in diesem Bereich jeweils spezielle Tätigkeitsmerkmale.
3. Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT sind bei sog. Mischtätigkeiten die Zeitanteile von Arbeitsvorgängen, die den Anforderungen verschiedener Tätigkeitsmerkmale derselben Vergütungsgruppe entsprechen, zu addieren.
4. Die Tätigkeit eines Angestellten, der in einer Wehrtechnischen Dienststelle für Pionier- und Truppengerät der Bundeswehr mit der Videokamera Filmaufnahmen von Erprobungsgerät, -hilfsgerät und -abläufen durchführt, erfüllt die Anforderung der Durchführung von Filmaufnahmen "nach sonstigen technischen Gesichtspunkten" der VergGr. IV b Fallgr. 4; Filmschnitt- und Filmvertonungsarbeiten bei solchen Filmen erfüllen die gleichlautende Anforderung der Fallgr. 5 dieser Vergütungsgruppe.
5. Die an den Arbeitgeber gerichtete schriftliche Bitte des Angestellten "um Prüfung", ob die Voraussetzungen eines näher bezeichneten Anspruchs vorliegen, erfüllt nicht das Tatbestandsmerkmal der Geltendmachung dieses Anspruchs im Sinne von § 70 BAT.
Hinweise des Senats:
Zur Eingruppierung eines Angestellten im Bereich Film-Bild-Ton der Bundeswehr, der bei Studioaufzeichnungen von Diskussionen im Verbund eine Videokamera bedient, vgl. das Urteil des Senats vom 12. Juni 1996 - 4 AZR 7/95 - AP Nr. 213 zu §§ 22, 23 BAT 1975
Aktenzeichen: 4 AZR 228/96 Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 10. Dezember 1997 - 4 AZR 228/96 -
I. Arbeitsgericht Urteil vom 29. September 1994 Koblenz - 1 Ca 2475/93 -
II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 22. Mai 1995 Rheinland-Pfalz - 11 Sa 1295/94 -
---------------------------------------------------------------------- Für die Amtliche Sammlung: Nein Für die Fachpresse : Ja Für das Bundesarchiv : Nein ----------------------------------------------------------------------
Entscheidungsstichworte: Eingruppierung im Bereich Film-Bild-Ton der Bundeswehr
Gesetz: BAT 1975 §§ 22, 23; VergGr. V c Fallgr. 1, VergGr. V b Fallgr. 5, VergGr. IV b Fallgr. 4 und 5 Teil III Abschn. L (sonstige Angestellte im Bereich des Bundesministers der Verteidigung) Unterabschn. XII (Angestellte im Bereich Film- Bild-Ton) der Anlage 1 a zum BAT; BAT § 70
4 AZR 228/96 ------------- 11 Sa 1295/94 Rheinland-Pfalz Im Namen des Volkes! Verkündet am 10. Dezember 1997 U r t e i l Bittner, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
In Sachen
pp.
hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr.h.c. Schaub, die Richter Dr. Friedrich und Bott sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Konow und Jürgens für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Klägers unter deren Zurückweisung im übrigen wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Mai 1995 - 11 Sa 1295/94 - aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers hinsichtlich seines Hilfsantrages für die Zeit ab 1. Januar 1993 zurückgewiesen hat.
2. Das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29. September 1994 - 1 Ca 2475/93 - wird im Umfang der Aufhebung abgeändert:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 1. Januar 1993 nach VergGr. IV b BAT zu vergüten.
3. Von den Kosten des ersten und des zweiten Rechtszuges haben der Kläger 3/5, die Beklagte 2/5 zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
V o n R e c h t s w e g e n !
T a t b e s t a n d :
Die Parteien streiten über die zutreffende Vergütung des Klägers.
Der am 21. Mai 1941 geborene Kläger hat den Beruf des Zimmermanns erlernt und mit der Gesellenprüfung im Jahre 1959 abgeschlossen. In der Folgezeit hat er überwiegend in diesem Beruf bei verschiedenen Unternehmen in der Privatwirtschaft gearbeitet. Im Jahre 1972 hat er nach einer einjährigen Ausbildung im Fotografen-Handwerk den Gesellenbrief in diesem Beruf erworben und war in der Folgezeit als Fotografengehilfe tätig. Am 1. Januar 1976 trat er in die Dienste der Beklagten. Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtet sich nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 18. Dezember 1975. Danach wurde der Kläger "im Geschäftsbereich des BMVg bei der Erprobungsstelle 51 der Bundeswehr" - heute: Wehrtechnische Dienststelle für Pionier- und Truppengerät in K - eingestellt. Unter Ziff. 2 des Arbeitsvertrages ist neben der Eingruppierung des Klägers in die VergGr. VI b BAT vereinbart, daß sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen bestimmt.
In der Wehrtechnischen Dienststelle für Pionier- und Truppengerät sind - Stand 1994 - 286 Bedienstete beschäftigt, davon drei in der Film- und Bildstelle. Neben dem Kläger, der im Jahre 1977 die Meisterprüfung im Fotografen-Handwerk abgelegt hat, sind dies ein nach der VergGr. VI b BAT vergüteter Fotograf sowie eine nach der VergGr. VII BAT vergütete Fotolaborantin, die beide der Fachaufsicht des Klägers unterstehen.
Nach der Tätigkeitsbeschreibung seiner Beschäftigungsdienststelle vom 7. Juni 1993 sind dem seit dem 1. November 1989 nach der VergGr. V b BAT vergüteten Kläger als Aufgaben zum einen das "Fotografieren und Filmen von Erprobungsgerät, -hilfsgerät und - abläufen" sowie die "Fachaufsicht über die Angestellten in der Bildstelle der WTD 51" übertragen. Die Herstellung des Filmmaterials geschieht im Zusammenwirken des Klägers mit dem Erprobungsleiter, wobei die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen den Parteien streitig sind. Streitlos ist jedoch zwischen den Parteien, daß die Bildregie vom Kläger geführt wird, der im Anschluß daran alle Schnitt- und Vertonungsarbeiten erledigt. Für die Herstellung von Filmen ist die Bildstelle u.a. mit drei professionellen Videokameras ausgestattet (Marke Sony, Typ M-3, M-7 und PX SIW). Außerdem verfügt sie über die technische Ausstattung zum Filmschnitt und zur Filmvertonung.
Der vorgenannten Tätigkeitsbeschreibung, nach deren Ziff. 8 der Kläger über "umfangreiche Kenntnisse in der Fotografie, Videotechnik und der Filmbearbeitung" verfügt, liegt ein Zeitraum von sechs Monaten "= 1.020 h" zugrunde. Nach dieser hat der Kläger folgende Tätigkeiten mit den jeweils angegebenen Stundenzahlen auszuüben:
9.1 Einteilung der Foto- und Filmarbeiten sowie Überwachung der Arbeitsergebnisse Betreuung eines Azubi (bis 30.07.1992) 150 h
9.2. Normale Fotografentätigkeit - Herstellung von Paßfotos - Erinnerungsfotos von Besuchergruppen -Einfache Fotoaufnahmen von Erprobungsgerät 20 h
9.3 Schwierige Fotografentätigkeit -Erstellung der Bilder von Geräten und Baugruppen für TDv und Berichtswesen -Atelieraufnahmen
Die Geräte und Baugruppen sind fotografisch so darzustellen, daß wesentliche Merkmale und Unterschiede dieser oder vergleichbarer Teile sichtbar und als Auswahl- bzw. Bewertungskriterien herangezogen werden können. 30 h
9.4 Besonders schwierige Fotografentätigkeit - Aufnahmen von Bewegungsabläufen bis zu 5 Bildern/sec von Entfaltungs- und Verriegelungsvorgängen, Steuervorgängen, Absenkmessungen, Fahrverhalten und
Anlandeversuchen von amph. Geräten im Wasser. Wegen der häufigen Nichtwiederholbarkeit von Erprobungsabläufen müssen fachliche Voraussetzungen und Kenntnisse des Erprobungsablaufes (Bewegung und Verhalten des Erprobungsgerätes) vorhanden sein, um Fotoaufnahmen an Land und auch vom Wasser (mit Begleitboot) herstellen zu können, von deren Qualität und Aussagekraft das Erprobungsergebnis in nicht unerheblichem Umfang abhängt und teils die Fortführung von Erprobungen entscheidet. - Aufnahmen von Schadteilen, wie Bruchstellen an tragenden Bauteilen, Verschleißerscheinungen und Transportschäden.
Diese Aufnahmen müssen so aussagefähig sein, daß sie zur Beweisführung bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen herangezogen werden können. 100 h
9.5 Filmaufnahmen mit der Videokamera in Color
Für die Erstellung dieser Videofilme ist eine genaue Absprache und Abstimmung mit dem Erprobungsleiter bis zur Beratung über dokumentarische, erprobungstechnische und optische Möglichkeiten der Filmtechnik für die Hintergrundgestaltung und Sichtbarmachung des optimalen Bewegungsablaufes des Erprobungsgerätes notwendig. Zu dem selbständigen Führen der Kamera gehört die Festlegung des Standortes bei unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten (kreatives Arbeiten), wie unterschiedliche Bildausschnitte, -einstellungen und bildgestalterische Maßnahmen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten bei Nutzung unterschiedlicher Lichtverhältnisse (Spiegelung im Gegenlicht) und Trickmöglichkeiten. In der Regel sind die Erprobungsmöglichkeiten nicht wiederholbar. Deshalb sind die vorbereitenden Arbeiten für die Filmaufnahmen als besonders schwierig anzusehen, da im nachhinein keine Korrekturen mehr vorgenommen werden können. Oft entscheidet die Videoaufnahme über die Art der Fortführung von Erprobungen. 367 h
9.6 Filmbearbeitung mit einer Videoschnittanlage
Der Filmrohschnitt wird selbständig nach den erstellten Drehberichten angefertigt. Nach Absprache mit dem Auftraggeber über die endgültige Filmfassung wird nach künstlerischen und nach filmtechnischen Gesichtspunkten der Film "fertig" geschnitten. Nach eigenen gedanklichen Vorstellungen wird der Film durch Einbau von Trickeffekten, Grafiken, Filmtitel, Filmtexte, Einfärbung der Bilder und Zusammenführung von verschiedenen Bildern auf ein gemeinsames Bild mit "Leben" erfüllt. Vervollständigt wird der Film durch den Einbau von Sprache, Hintergrundmusik und fehlender Originalgeräusche. Die Filmbearbeitung ist generell als schwierig zu bezeichnen, da die Filmbearbeitungsanlage ein komplexes System darstellt, die nur durch technisches Wissen und jahrelange Erfahrung zu bedienen ist. 183 h
9.7 Archivieren der roh- und fertig bearbeiteten Videokassetten 20 h
9.8 Videovorführung 30 h
9.9 Arbeiten im Fotolabor - Pflege, Wartung und Durchführung kleinerer Reparaturen an fototechn. Geräten - Einleitung von Anschaffungen wie techn. Gerät, Film und Bildmaterial nach neuesten Erkenntnissen (Fotocina) in Absprache mit dem Dezernatsleiter. 20 h
In ihrer tariflichen Bewertung der Tätigkeit des Klägers vom 29. Juli 1993 gelangte die Beklagte zu dem Ergebnis, der Kläger sei in VergGr. V b BAT eingruppiert.
Mit Schreiben vom 13. April 1993 vertrat der Kläger der Beklagten gegenüber die Auffassung, er übe "überwiegend Tätigkeiten eines Kameramannes (VergGr. IV a, Fallgr. 3 TV Teil III Abschnitt L hilfsweise VergGr. IV b, Fallgr. 4 und 5 TV Teil III Abschnitt L)" aus und bat diesbezüglich die Beklagte "um Prüfung". Mit Schreiben vom 22. Juni 1993 beantragte er bei der Beklagten dann seine entsprechende Eingruppierung. Nachdem diese seinem Antrag nicht entsprochen hatte, erhob er am 11. November 1993 Klage auf Feststellung des Bestehens eines Anspruchs auf Vergütung nach der VergGr. IV a BAT, hilfsweise IV b BAT ab 1. November 1989.
Er hat geltend gemacht, da ihm die Herstellung von Filmen vollständig übertragen sei, handele es sich bei den in der Tätigkeitsdarstellung vom 7. Juni 1993 unter Ziff. 9.5 und 9.6 dargestellten Tätigkeiten um einen Arbeitsvorgang im Tarifsinne. Dieser bestimme seine Eingruppierung, da er insgesamt 54 % seiner Gesamtarbeitszeit belege. Selbst wenn man aber die Tätigkeit als Kameramann sowie die Tätigkeit als Schnittmeister jeweils als eigenständige Arbeitsvorgänge bewerte, belege seine Tätigkeit als Kameramann den überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit. Denn die unter Ziff. 9.1, 9.6, 9.7 und 9.9 beschriebenen Tätigkeiten seien Zusammenhangstätigkeiten des Arbeitsvorgangs Ziff. 9.5 oder enthielten teilweise solche Zusammenhangstätigkeiten. Unter Berücksichtigung dieser Zusammenhangstätigkeiten belege der Arbeitsvorgang "Filmaufnahmen mit der Videokamera in Color" 51 % seiner Gesamtarbeitszeit, was der Kläger näher begründet hat.
Seine Arbeit erledige er in allen Aufgabenbereichen selbständig. Der Erprobungsleiter bestimme den Gegenstand der Erprobung und damit das jeweilige Objekt seiner Kameratätigkeit, niemals aber die Art und den Umfang der Aufnahmen, die für den jeweiligen Erprobungsfilm erforderlich seien. Sämtliche Entscheidungen über das "Wie" des Filmens treffe allein er. Für die Tätigkeit als Schnittmeister habe die Beklagte ihm selbst bestätigt, daß er diese nach künstlerischen Gesichtspunkten durchzuführen habe. Nichts anderes gelte für seine Tätigkeit als Kameramann. Selbst wenn künstlerische Gesichtspunkte bei den von ihm hergestellten Erprobungsfilmen keine nennenswerten Rolle spielen sollten, sei jedenfalls das Merkmal der "sonstigen technischen Gesichtspunkte" eindeutig erfüllt, und zwar nicht nur wegen der Eigenart seiner Tätigkeit, sondern auch wegen ständig wechselnder, oftmals äußerst komplizierter äußerer Bedingungen. Er müsse nicht nur wechselnde Erprobungen bzw. Dokumentationen auf dem Boden, sondern auch auf dem Wasser von Booten aus bei unterschiedlichen Strömungsverhältnissen (z. B. auf Rhein und Donau) filmen, darüber hinaus Unterwasseraufnahmen fertigen, wofür er auf Betreiben der Beklagten sogar einen Lehrgang besucht habe, und außerdem Filmaufnahmen aus der Luft machen. Die Durchführung der Filmaufnahmen nach künstlerischen Gesichtspunkten könne nicht kumulativ zu der Anforderung "nach sonstigen technischen Gesichtspunkten" verlangt werden.
Der Kläger hat beantragt
1. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 1. November 1989 nach VergGr. IV a BAT zu vergüten,
2. hilfsweise festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 1. November 1989 nach VergGr. IV b BAT zu vergüten.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, Filmaufnahme und Filmbearbeitung seien streng voneinander zu trennen, denn jede dieser Tätigkeiten führe zu einem eigenen Arbeitsergebnis. Allein der Umstand, daß dem Kläger beide Tätigkeiten übertragen seien, bedeute nicht, daß es sich um einen großen Arbeitsvorgang handele. Entgegen der Auffassung des Klägers seien dem Arbeitsvorgang "Filmaufnahmen mit der Videokamera in Color" keine Zusammenhangstätigkeiten aus den unter Ziff. 9.1, 9.6, 9.7 und 9.9 der Tätigkeitsbeschreibung vom 7. Juni 1993 beschriebenen Tätigkeiten hinzuzurechnen. Die Filmherstellung durch den Kläger sei letztlich ein filmisches Protokoll der Erprobung, da Art und Umfang der Aufnahmen von Erprobungsabläufen durch den Auftragsverantwortlichen detailliert vorgegeben würden. Der Kläger könne weder bestimmen, wann noch wie die Aufgaben von Erprobungsabläufen durchgeführt würden. Er habe lediglich Filmaufnahmen von Erprobungs- und Meßvorgängen zu fertigen. Künstlerische Gesichtspunkte spielten hierbei keine Rolle. Es handele sich um reine Dokumentationsfilme, bei denen die Wahl des Standortes bereits durch die Festlegung der Filmschwerpunkte vorgegeben sei. Die Vorgaben im einzelnen hierzu mache der Auftragsverantwortliche. Es bedürfe weder filmtechnischer Geschicklichkeit noch des Einsatzes besonderer szenisch formender Fähigkeiten. Die Tatsache, daß die Erprobungsabläufe für Wehrmaterial aus Zeit- und Kostengründen bzw. wegen technischer Besonderheiten nicht wiederholbar seien, wirke sich auf die Arbeit des Klägers nur insofern aus, als sorgfältige Arbeitsweise erforderlich sei. Bei den von ihm herzustellenden Filmen handele es sich um Aufnahmen einfacher Art, bei denen auch keine sonstigen technischen Gesichtspunkte zu beachten seien. Im übrigen werde in dem Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IV b Fallgr. 4 BAT neben der Durchführung der Filmaufnahmen "nach sonstigen technischen Gesichtspunkten" kumulativ die Erfüllung der Anforderung "nach künstlerischen ... Gesichtspunkten" gefordert.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Der Senat hat die Revision auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers durch Beschluß vom 6. März 1996 zugelassen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IV b BAT ab 1. Oktober 1992 weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Revision des Klägers ist für die Zeit ab dem 1. Januar 1993 begründet. Er kann ab diesem Zeitpunkt von der Beklagten die Vergütung nach der VergGr. IV b BAT verlangen.
I. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Senats keine Bedenken bestehen (vgl. z. B. Urteil vom 19. März 1986 - 4 AZR 470/84 - AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
II. Die danach zulässige Klage ist, soweit sie Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, im wesentlichen auch begründet.
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge Anwendung.
2. Für die Eingruppierung des Klägers kommt es damit nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT darauf an, ob seine Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte aus Arbeitsvorgängen besteht, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IV b Fallgr. 4 und 5 der Vergütungsgruppen für Angestellte im Bereich Film-Bild-Ton des BMVg in der Fassung vom 4. Juni 1971 erfüllen.
2.1 Damit ist von dem von der Rechtsprechung des Senats entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Diesen hat der Senat verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; ständige Rechtsprechung des Senats). Dabei ist es zwar rechtlich möglich, daß die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 1985 - 4 AZR 184/83 - AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 23. Februar 1983 - 4 AZR 222/80 - BAGE 42, 29 = AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (vgl. Senatsurteil vom 20. Oktober 1993 - 4 AZR 45/93 - AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 20. März 1991 - 4 AZR 471/90 - AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
2.2 Von diesen Grundsätzen ist auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen. Es hat angenommen, entgegen der Auffassung des Klägers seien Filmaufnahme und Filmbearbeitung jeweils abgrenzbare und für sich zu bewertende Arbeitsvorgänge, denn das Drehen und Schneiden von Filmen seien nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare Einheiten. Sowohl das Drehen als auch das Schneiden könnten für sich allein ohne Übergriffe in den anderen Bereich ausgeführt werden. Jede dieser Tätigkeiten führe auch arbeitstechnisch zu einem bestimmten Ergebnis. Entgegen der Auffassung des Klägers seien dem Arbeitsvorgang Filmaufnahmen auch nicht Teiltätigkeiten aus den Arbeitsvorgängen Nr. 1 (Einteilung der Foto- und Filmarbeiten, Überwachung der Arbeitsergebnisse, Betreuung eines Auszubildenden), Nr. 9 (Arbeiten im Fotolabor), Nr. 7 (Archivieren der roh- und fertigbearbeiteten Videokassetten) sowie von Nr. 6 (Kameramanntätigkeiten im Zusammenhang mit dem Schnitt) als Zusammenhangstätigkeiten hinzuzurechnen, was näher begründet worden ist.
2.3 Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß die Tätigkeiten Ziff. 9.5 "Filmaufnahmen mit der Videokamera in Color" und Ziff. 9.6 "Filmbearbeitung mit einer Videoschnittanlage" der Tätigkeitsbeschreibung vom 7. Juni 1993 nicht zu einem Arbeitsvorgang im Tarifsinne zusammengefaßt werden können. Schon der Umstand, daß die Tarifvertragsparteien für die Tätigkeiten der Filmaufnahme und diejenigen der Filmschnitt- und Filmvertonungsarbeiten jeweils spezielle Tätigkeitsmerkmale vereinbart haben, spricht dagegen, daß diese Tätigkeiten auf ein- und dasselbe Arbeitsergebnis gerichtet sind. Die Tarifvertragsparteien bewerten bei dieser Gestaltung der Tätigkeitsmerkmale die Tätigkeit des Kameramanns und diejenige des Schnittmeisters als nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheiten. Ihre Zusammenfassung zu einem Arbeitsvorgang verstößt überdies gegen das Verbot der Zusammenfassung tatsächlich trennbarer Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit zu einem Arbeitsvorgang. Denn Kameramänner, die Farbaufnahmen selbständig nach künstlerischen und filmtechnischen oder nach sonstigen technischen Gesichtspunkten herstellen, erfüllen die Anforderungen der VergGr. IV a Fallgr. 3 BAT, während dieselbe Tätigkeit ohne die Anforderung, daß es sich um Farbaufnahmen handeln muß, von den Tarifvertragsparteien als Fallgr. 4 der VergGr. IV b BAT zugeordnet ist. Bei der Tätigkeit der Filmschnittmeister machen die Tarifvertragsparteien bei Filmschnitt und Filmvertonung, wiederum selbständig durchgeführt nach künstlerischen und filmtechnischen oder nach sonstigen technischen Gesichtspunkten, keine Unterscheidung danach, ob diese Arbeiten Farbaufnahmen oder Schwarzweißaufnahmen betreffen; in beiden Fällen erfüllt die Tätigkeit des Filmschnitts und der Filmvertonung das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IV b Fallgr. 5 BAT. Die Herstellung von Farbfilmen von der Aufnahme bis zu dessen Schnitt und dessen Vertonung enthält daher tatsächlich trennbare Tätigkeiten unterschiedlicher Wertigkeit. Dies verkennt der Kläger, wenn er die Auffassung vertritt, diese könnten und müßten zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden.
Ob die in der Arbeitsplatzbeschreibung unter Ziff. 9.1, 9.6, 9.7 und 9.9 beschriebenen Tätigkeiten als Zusammenhangstätigkeiten dem Arbeitsvorgang "Filmaufnahmen mit der Videokamera in Color" ganz oder teilweise zuzurechnen sind oder - wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat, ohne daß dies vom Kläger mit seiner Revision beanstandet wird - selbständige Arbeitsvorgänge bilden, bedarf keiner Erörterung. Denn auch ohne deren zeitliche Mitberücksichtigung als Bestandteile des Arbeitsvorgangs "Filmaufnahmen mit der Videokamera in Color" besteht die Tätigkeit des Klägers zeitlich mindestens zur Hälfte aus Arbeitsvorgängen, die für sich genommen die Anforderungen mehrerer Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IV b BAT erfüllen.
3. Für die Eingruppierung des Klägers sind die folgenden Tätigkeitsmerkmale des Teils III Abschnitt L Unterabschnitt XII der Anlage 1 a zum BAT von Bedeutung:
Vergütungsgruppe VII
1. Filmschnitt-, Kamera- oder Tonassistenten während des ersten Jahres der Berufstätigkeit.
2. Bild-, Meß-, Sender- oder Tontechniker während des ersten Jahres der Berufstätigkeit.
...
Vergütungsgruppe VI b
1. Filmschnitt-, Kamera- oder Tonassistenten nach einjähriger Berufstätigkeit.
...
Vergütungsgruppe V c
1. Kameraassistenten, die in erheblichem Umfang selbständig einfachere Aufnahmen drehen.
...
Vergütungsgruppe V b
...
5. Leiter der Film- und Bildstelle einer Erprobungsstelle, in der Stehbilder und Filme vorführfertig hergestellt werden.
...
Vergütungsgruppe IV b
...
4. Kameramänner, die Filmaufnahmen selbständig nach künstlerischen und filmtechnischen oder nach sonstigen technischen Gesichtspunkten durchführen.
5. Filmschnittmeister, die Filmschnitt- und Filmvertonungsarbeiten nach künstlerischen und filmtechnischen oder nach sonstigen technischen Gesichtspunkten selbständig durchführen.
...
4. Das Landesarbeitsgericht hat, soweit dies für den Anspruch des Klägers auf Vergütung nach der VergGr. IV b BAT von Interesse ist, angenommen, die Tätigkeit des Klägers als Kameramann belege lediglich 36 % seiner Arbeitszeit, weil ihr aus den Tätigkeiten Nr. 1, Nr. 5 (gemeint: Nr. 6), Nr. 7 und Nr. 9 keine Zusammenhangstätigkeiten zuzurechnen seien. Daher führe der Arbeitsvorgang Nr. 5 nicht zu der Eingruppierung des Klägers in die VergGr. IV b Fallgr. 4 BAT. Da die Tätigkeit des Klägers als Schnittmeister lediglich 18 % seiner Gesamtarbeitszeit ausfülle, seien auch die Voraussetzungen der VergGr. IV b Fallgr. 5 BAT nicht erfüllt. Denn der Kläger führe nicht zu mehr als 50 % die Tätigkeiten eines Schnittmeisters selbständig durch, der Filmschnitt- und Filmvertonungsarbeiten nach künstlerischen und filmtechnischen oder nach sonstigen technischen Gesichtspunkten "setze". Es hat sodann in Betracht gezogen, die Erfüllung der Voraussetzungen der VergGr. IV b BAT auch dann anzunehmen, wenn der Kläger zu mehr als 50 % Teiltätigkeiten ausführe, die entweder der Fallgr. 4 oder der Fallgr. 5 der VergGr. IV b BAT unterfielen. Dazu hat es ausgeführt, selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgehe, daß dies zulässig sei, könne nach dem Sachvortrag des Klägers nicht davon ausgegangen werden, daß er "zu mehr als 50 %" seiner Arbeitszeit die Voraussetzungen der Fallgr. 4 und 5 der VergGr. IV b BAT erfülle. Auch wenn man zugunsten des Klägers weiter davon ausgehe, daß neben der selbständigen Durchführung der Filmaufnahmen nach sonstigen technischen Gesichtspunkten nicht kumulativ diejenige nach künstlerischen Gesichtspunkten zu fordern sei, erfülle der Kläger nicht die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IV b Fallgr. 4 BAT. Denn seinem Sachvortrag sei nicht zu entnehmen, worin die sonstigen technischen Gesichtspunkte, unter denen er seine Filmaufnahmen selbständig durchzuführen habe, bestehen sollten. Insoweit wäre es Sache des Klägers gewesen, nicht nur im allgemeinen das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu behaupten, sondern dies konkret im einzelnen anhand der tatsächlichen Arbeitsabläufe bei der Tätigkeit als Kameramann darzustellen und unter Beweis zu stellen. Eine konkrete Darstellung der Arbeitsabläufe, insbesondere anhand nachprüfbarer Beispielsfälle, fehle jedoch.
5. Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
5.1 Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts können bei sogenannten Mischtätigkeiten von Angestellten die Zeitanteile von Arbeitsvorgängen, die den Anforderungen verschiedener Tätigkeitsmerkmale derselben Vergütungsgruppe entsprechen, addiert werden. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT. Danach entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Unter Tätigkeitsmerkmalen verstehen die Tarifvertragsparteien nach der Klammerdefinition des § 23 b BAT "Fallgruppen". Für die Eingruppierung eines Angestellten in eine bestimmte Vergütungsgruppe können daher Zeitanteile von Arbeitsvorgängen, die die Anforderungen verschiedener Fallgruppen derselben Vergütungsgruppe erfüllen, addiert werden. Dies ist seit vielen Jahren auch der Standpunkt der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes zur Anwendung des § 22 bei Mischtätigkeiten und die einhellige Auffassung in der Literatur (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Stand August 1997, § 22 Erl. 9 a; Breier/Kiefer/Hoffmann/Pühler, Eingruppierung und Tätigkeitsmerkmale, Stand 1. Juli 1997, § 22 BAT Erl. 12 a; Böhm/Spiertz/Steinherr/Sponer, BAT, Stand Oktober 1997, § 22 Rz 163; Claus, Lexikon der Eingruppierung, Stand 1. Juni 1997, Stichwort "Mischtätigkeit").
5.2 Dem Landesarbeitsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, daß die Tätigkeit des Klägers als Kameramann - Arbeitsvorgang "Filmaufnahmen mit der Videokamera in Color" -, die 36 % seiner Gesamtarbeitszeit belegt, nicht die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IV b Fallgr. 4 BAT erfüllt. Vielmehr ist dem Kläger darin beizupflichten, daß er nach dem unstreitigen Sachverhalt Filmaufnahmen selbständig nach sonstigen technischen Gesichtspunkten durchführt. Zusammen mit seiner Tätigkeit als Filmschnittmeister, die die Anforderungen der VergGr. IV b Fallgr. 5 BAT erfüllt und die 18 % seiner Gesamtarbeitszeit belegt, übt er somit zu 54 % Tätigkeiten aus, die die Anforderungen mehrerer Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IV b BAT erfüllen.
5.2.1 Der Arbeitsvorgang Ziff. 9.5 der Tätigkeitsbeschreibung vom 7. Juni 1993 erfüllt die Anforderungen der Fallgr. 4 der VergGr. IV b BAT. In dieser sind "Kameramänner" eingruppiert, "die Filmaufnahmen selbständig nach künstlerischen und filmtechnischen oder nach sonstigen technischen Gesichtspunkten durchführen".
5.2.1.1 Mit dem Tatbestandsmerkmal "Kameramann" hat sich der Senat in seiner Entscheidung vom 12. Juni 1996 (- 4 AZR 7/95 - AP Nr. 213 zu §§ 22, 23 BAT 1975) befaßt. Danach ist nicht stets schon derjenige Kameramann im Sinne der Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Bereich Film-Bild-Ton, der eine Kamera führt. Denn die Tarifvertragsparteien bewerten, wie die Fallgr. 1 der VergGr. V c BAT zeigt, das in erheblichem Umfang ausgeführte selbständige Drehen einfacher Aufnahmen als Tätigkeit des Kameraassistenten. Kameramann im Sinne der Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Bereich Film-Bild-Ton ist damit nur derjenige, der mit den qualifizierten Aufgaben der VergGr. IV b Fallgr. 4 BAT (und IV a Fallgr. 3 BAT) betraut ist. An dieser Unterscheidung hält der Senat fest und nimmt wegen der näheren Begründung auf seine Entscheidung vom 12. Juni 1996 - 4 AZR 7/95 - (aaO) Bezug.
Der Kläger ist Kameramann im Sinne der vorstehenden Ausführungen, denn er bedient eine Kamera und führt damit, wie nachfolgend begründet wird, Filmaufnahmen selbständig nach sonstigen technischen Gesichtspunkten durch. Daß der Kläger Filmaufnahmen mit der Videokamera durchführt, ist zwischen den Parteien unstreitig. Dazu sind weitere Ausführungen entbehrlich.
5.2.1.2 Die Tätigkeitsdarstellung der Beklagten vom 7. Juni 1993 belegt, daß der Kläger die Anforderung der "selbständigen" Durchführung der Filmaufnahmen erfüllt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Tätigkeit eines Arbeitnehmers dann als selbständig im Sinne eines eigenständigen Tatbestandsmerkmals anzusehen, wenn sie - bezogen auf die konkrete Aufgabenstellung - eine gewisse eigene Entscheidungsbefugnis über den zur Erbringung der geschuldeten Leistung einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis und damit eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabenbereichs erfordert, die freilich fachliche Anleitung und Überwachung durch Vorgesetzte nicht gänzlich ausschließt (vgl. BAGE 30, 229, 238 = AP Nr. 6 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 24. April 1985 - 4 AZR 448/83 - AP Nr. 4 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel; BAG Urteil vom 2. März 1988 - 4 AZR 600/87 - AP Nr. 9 zu § 1 TVG Tarifverträge: Banken).
Nach dem Inhalt der Tätigkeitsbeschreibung vom 7. Juni 1993 führt der Kläger Filmaufnahmen im Sinne der vorstehenden Ausführungen selbständig durch. In der tariflichen Bewertung des Arbeitsvorgangs "Filmaufnahmen mit der Videokamera in Color" hat die Beklagte selbst den Standpunkt eingenommen, der Kläger habe nach genauer Absprache, Abstimmung und Beratung mit dem Erprobungsleiter "die Filmaufnahmen selbständig herzustellen". Gegenstand und Inhalt der Entscheidungsbefugnis über den zur Erbringung der geschuldeten Leistung einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis sind in der Tätigkeitsbeschreibung konkret beschrieben. Danach hat der Kläger bei den Filmaufnahmen zu entscheiden über die Festlegung des Standortes, die Wahl des Bildausschnitts, die Bildeinstellungen und die Bildgestaltung. Er muß dabei die örtlichen Gegebenheiten und die Lichtverhältnisse berücksichtigen und erwägen, ob und gegebenenfalls welche "Trickmöglichkeiten" eingesetzt werden sollen. Streitlos ist zwischen den Parteien, daß der Kläger selbst die Bildregie führt, also insbesondere auch selbst jeweils den Drehplan aufstellt, in dem von ihm Szenenbeschreibung und Bildausschnitt festgelegt werden.
5.2.1.3 Der Kläger führt die Filmaufnahmen auch "nach sonstigen technischen Gesichtspunkten" im Sinne der VergGr. IV b Fallgr. 4 BAT durch. Auf diese Anforderung ist der Senat ebenfalls bereits in seiner Entscheidung vom 12. Juni 1996 - 4 AZR 7/95 - (aaO) eingegangen. Er hat in jener Entscheidung dazu ausgeführt, unter der Alternative "sonstige technische Gesichtspunkte" seien eine Technik betreffende Aspekte zu verstehen, unter Berücksichtigung des Regelungsgehalts der hier zu betrachtenden Vergütungsgruppen, die den Bereich Film-Bild-Ton in der Bundeswehr zum Gegenstand haben, z. B. die Waffentechnik betreffend, etwa wenn es darum gehe, Bilder von Geräten und Baugruppen für TDv und Berichtswesen zu erstellen, und in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts in dieser Sache verwiesen.
An dieser Auslegung der Anforderung der "sonstigen technischen Gesichtspunkte" hält der Senat fest. Sie ist nach dem Inhalt der Tätigkeitsdarstellung vom 7. Juni 1993 erfüllt. Die "sonstigen technischen Gesichtspunkte" sind bei den Filmaufnahmen des Klägers die erprobungstechnischen Gesichtspunkte. Die Besonderheit der Filmaufnahmen von Erprobungsgerät besteht nach der Tätigkeitsbeschreibung darin, daß die Erprobungsvorgänge in der Regel nicht wiederholbar sind, weshalb die vorbereitenden Arbeiten für die Filmaufnahmen als besonders schwierig anzusehen seien. Oft entscheidet die Videoaufnahme über Art und Fortführung von Erprobungen. Die Videoaufnahmen müssen demnach geeignet sein, die Erprobungsergebnisse filmisch aussagefähig zu dokumentieren, also die technischen Details, die den Gegenstand der Erprobung bilden, erkennbar erfassen. Auf diesen erprobungstechnischen Zweck muß der Kläger seine aufnahmetechnischen Entscheidungen hinsichtlich Bildausschnitt, Blickwinkel etc. ausrichten.
5.2.1.4 Nicht erforderlich ist zur Erfüllung der Anforderungen der VergGr. IV b Fallgr. 4 BAT, daß der Kläger die Filmaufnahmen außerdem noch "nach künstlerischen Gesichtspunkten" durchführt. Denn, wie der Senat in seinem Urteil vom 12. Juni 1996 - 4 AZR 7/95 -, aaO (dort S. 27 f.) ausgeführt hat, liegen nach dem Wortlaut der VergGr. IV b Fallgr. 4 BAT zwei Alternativen vor: Entweder muß es sich um künstlerische und filmtechnische Gesichtspunkte handeln oder um sonstige technische Gesichtspunkte. Das folgt daraus, daß nach dem Wort "oder" das Wort "nach" wieder aufgenommen wurde. Das spricht dafür, daß es sich nicht um künstlerische und sonstige technische Gesichtspunkte handeln muß. Dafür steht auch der Sinnzusammenhang. Künstlerische und sonstige technische Gesichtspunkte passen nicht zusammen.
5.2.2 Der Arbeitsvorgang "Filmbearbeitung mit einer Videoschnittanlage" erfüllt die Anforderungen der VergGr. IV b Fallgr. 5 BAT. In dieser sind "Filmschnittmeister" eingruppiert, die "Filmschnitt- und Filmvertonungsarbeiten nach künstlerischen und filmtechnischen oder nach sonstigen technischen Gesichtspunkten" selbständig durchführen. Von der Erfüllung der Anforderungen dieser Vergütungsgruppe durch die Tätigkeit des Arbeitsvorgangs "Filmbearbeitung mit einer Videoschnittanlage" gehen die Parteien übereinstimmend aus. Dem ist zuzustimmen.
5.2.2.1 Der Kläger wird bei der "Filmbearbeitung mit einer Videoschnittanlage" als Schnittmeister tätig. In der Arbeitswelt von Film und Fernsehen wird dieser Beruf üblicherweise als "Cutter" bezeichnet. Darunter ist "ein Mitarbeiter bei Film, Funk und Fernsehen, der Filme oder Tonbandaufnahmen in Zusammenarbeit mit dem Regisseur für die endgültige Fassung zusammenschneidet und montiert", zu verstehen (Duden, Fremdwörterbuch, 5. Aufl., Stichwort "Cutter"). In Brockhaus (19. Aufl., Fünfter Bd.) finden sich zum Stichwort "Cutter" (Filmcutter, Schneidemeister) folgende Ausführungen: "Beruf für Frauen und Männer, der freiberuflich, v.a. aber in einem festen Arbeitsverhältnis bei Film, Funk und Fernsehen ausgeübt wird; Haupttätigkeit ist das Schneiden und Zusammenkleben der Filmszenen (der <Tapes>) und Tonbandaufnahmen zum Gesamtfilm nach dem Drehbuch und den Anweisungen des Regisseurs. Die Ausbildung ist nicht einheitlich geregelt, häufig wird jedoch eine praktische Tätigkeit, z. B. eine Ausbildung als Film- und Videolaborant (früher: Filmkopienfertiger) vorausgesetzt oder ein Praktikum in einem Filmkopierwerk mit Praxis in der Trickabteilung sowie eine mehrjährige Assistentenzeit". Die Ausbildung zum Cutter ist nach Inhalt und Stoff sehr unterschiedlich. Sie erfolgt überwiegend bei Fernsehanstalten und in der Filmindustrie nach den Vorstellungen der Ausbildungsbetriebe, daneben an Fachschulen wie der Fachschule für Optik und Fototechnik in Berlin im Ausbildungsgang "Filmtechnik" oder an Akademien wie der Hochschule für Film und Fernsehen in München. Es gibt keinen anerkannten Ausbildungsberuf "Cutter" und keinen Meisterbrief "Filmschnittmeister".
Die Tätigkeit des Arbeitsvorgangs "Filmbearbeitung mit einer Videoschnittanlage" hat nach dem Inhalt der Arbeitsplatzbeschreibung vom 7. Juni 1993 einmal die Erstellung des Rohschnitts in Abstimmung mit dem Auftraggeber, dann die Erstellung des Fertigschnitts und schließlich die Aufnahme/den Einbau von Sprache, Hintergrundmusik und/oder Originalgeräuschen zum Inhalt. Beim Fertigschnitt wird der Film durch Einbau von Trickeffekten, Grafiken, Filmtiteln, Filmtexten, Einfärbung der Bilder und Zusammenführung von verschiedenen Bildern auf ein gemeinsames Bild mit "Leben" erfüllt. Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, die die eines "Filmschnittmeisters" im Sinne der VergGr. IV b Fallgr. 5 BAT sind, wie die Beklagte unter Ziff. 14.2 der tariflichen Bewertung der Tätigkeit des Klägers vom 19. Juli 1993 selbst ausführt.
5.2.2.2 Die Filmschnitt- und Filmvertonungsarbeiten führt der Kläger selbständig durch. Denn der Fertigschnitt durch den Einbau von Trickeffekten, Grafiken usw. geschieht nach seinen "eigenen gedanklichen Vorstellungen", wie die Beklagte in ihrer Tätigkeitsbeschreibung selbst ausgeführt hat. Damit entfaltet der Kläger eine selbständige Tätigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Senats. Denn das Arbeitsergebnis der Filmbearbeitung hinsichtlich Schnitt und Ton erfordert eine gewisse eigene Entscheidungsbefugnis über den zur Erbringung der geschuldeten Leistung einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis.
5.2.2.3 Auch beim Filmschnitt und der Filmvertonung muß der Kläger die bereits beim Arbeitsvorgang "Filmaufnahmen mit der Videokamera in Color" dargestellten erprobungstechnischen Gesichtspunkte beachten.
5.2.2.4 Für das Tätigkeitsmerkmal der Fallgr. 5 der VergGr. IV b BAT ist neben der Durchführung der Filmschnitt- und Filmvertonungsarbeiten nach sonstigen technischen Gesichtspunkten nicht kumulativ diejenige ihrer Durchführung unter künstlerischen Gesichtspunkten zu fordern; insoweit gelten die Ausführungen unter 5.2.1.4.
5.3 Insgesamt füllen die Arbeitsvorgänge "Filmaufnahmen mit der Videokamera in Color" mit einem Zeitanteil von 36 % der Gesamtarbeitszeit des Klägers und "Filmbearbeitung mit einer Videoschnittanlage" mit einem Zeitanteil von 18 % somit 54 % der Gesamtarbeitszeit des Klägers und damit "mindestens die Hälfte" seiner Gesamtarbeitszeit (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT) aus.
6. Der Anspruch des Klägers auf Vergütung nach der VergGr. IV b BAT für die Monate Oktober bis Dezember 1992 ist nach § 70 BAT verfallen. Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist.
Mit dem Schreiben vom 13. April 1993 hat der Kläger seinen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IV b BAT nicht i.S.v. § 70 Abs. 1 BAT geltend gemacht. Die Geltendmachung von Ansprüchen setzt die Klarstellung voraus, daß an den Schuldner ein näher bestimmter Anspruch gestellt wird. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß der Hinweis des Gläubigers, er behalte sich die Verfolgung von Ansprüchen vor (LAG Köln Urteil vom 24. Juli 1984 - 6 Sa 509/84 - EzA § 4 TVG Ausschlußfristen Nr. 59), ebensowenig ausreicht wie die Aufforderung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber, eine Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf eine freiwillige Zulage "in schriftlicher Form zu begründen" und eine solche Anrechnung "noch einmal zu überdenken" (BAG Urteil vom 5. April 1995 - 5 AZR 961/93 - AP Nr. 130 zu § 4 TVG Ausschlußfristen). Mit seinem Schreiben vom 13. April 1993 hat der Kläger der Beklagten lediglich mitgeteilt, er sei der Meinung, daß er überwiegend die Tätigkeiten eines Kameramannes - hilfsweise - der VergGr. IV b Fallgr. 4 und 5 TV Teil III Abschnitt L ausübe und bitte diesbezüglich "um Prüfung". Er hat nicht zum Ausdruck gebracht, die Beklagte unabhängig von dem Ergebnis ihrer Prüfung auf Zahlung von Vergütung nach der VergGr. IV b BAT in Anspruch nehmen zu wollen. Damit enthält das Schreiben vom 13. April 1993 keine Geltendmachung des Anspruchs auf Vergütung nach der VergGr. IV b BAT im Tarifsinne. Die Wahrung der Ausschlußfrist des § 70 Abs. 1 BAT für den Anspruch des Klägers ab 1. Januar 1993 durch sein Schreiben vom 22. Juni 1993 ist zwischen den Parteien nicht streitig.
III. Die Kostenteilung hinsichtlich der Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges entspricht dem Verhältnis des jeweiligen Teilunterliegens der Parteien (§ 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Kosten des Revisionsverfahrens sind der Beklagten insgesamt aufzuerlegen, weil die Zuvielforderung des Klägers verhältnismäßig gering war und keine besonderen Kosten veranlaßt hat (§ 92 Abs. 2 ZPO).
§ 92 Abs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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