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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 04.04.2001
Aktenzeichen: 4 AZR 242/00
Rechtsgebiete: TVG, Bezirksmanteltarifvertrag
Vorschriften:
TVG § 4 Ausschlußfristen | |
Bezirksmanteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im privaten Güterverkehrsgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1994 § 13 | |
Bezirksmanteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im privaten Güterverkehrsgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1994 § 11 |
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL
Verkündet am 4. April 2001
In Sachen
hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der Beratung vom 4. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Schliemann, die Richter am Bundesarbeitsgericht Bott und Dr. Friedrich, die ehrenamtlichen Richter Kiefer und Görgens
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 9. März 2000 - 12 Sa 1949/99 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob der Anspruch der Klägerin als alleinige unterhaltsberechtigte Hinterbliebene auf das tarifliche Sterbegeld iSd. § 11 des Bezirksmanteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im privaten Güterverkehrsgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1994 (Bezirks-MTV) nach § 13 MTV wegen Versäumung der tariflichen Ausschlußfrist verfallen ist.
Die über 70 Jahre alte, seit 1981 verwitwete Klägerin ist die Mutter des am 10. Dezember 1998 an den Folgen eines Betriebsunfalls verstorbenen C F, geboren am 18. Oktober 1968. Der Verstorbene war ledig und lebte mit der Klägerin in einem gemeinsamen Haushalt. Er stand bei der Beklagten seit dem 13. März 1995 in einem Arbeitsverhältnis. Sein Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt 4.200,00 DM. Auf das Arbeitsverhältnis hatten kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit die Bestimmungen des Bezirksmanteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im privaten Güterverkehrsgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1994 (Bezirks-MTV) Anwendung gefunden. Die Beklagte war am 31. Dezember 1997 aus dem Arbeitgeberverband des Speditionsgewerbes NRW ausgetreten.
Mit Schreiben vom 16. Februar 1999, das der Beklagten am 18. Februar 1999 zuging, zeigte die Gewerkschaft ÖTV die Vertretung der "rechtlichen Interessen der Hinterbliebenen des Herrn C F", und zwar des Herrn R F an und machte "namens und im Auftrag" der Hinterbliebenen das Sterbegeld gem. § 11 Ziff. 2 Bezirks-MTV geltend. R F ist der Bruder des Verstorbenen. Insbesondere wegen dieses Umstandes lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 19. Februar 1999 unter Hinweis auf § 11 Ziff. 3 Bezirks-MTV die Zahlung von Sterbegeld ab. Mit Schreiben vom 4. März 1999 stellte die Gewerkschaft ÖTV klar, daß die Mutter des Verstorbenen, die Klägerin, anspruchsberechtigte Hinterbliebene iSd. § 11 Bezirks-MTV sei und diese den Anspruch geltend mache.
Mit der am 15. April 1999 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter, wobei sie die Forderung auf der Grundlage der Monatsvergütung von 4.200,00 DM brutto mit 5.815,38 DM errechnet. Sie hat die Auffassung vertreten, der Anspruch Hinterbliebener auf Sterbegeld sei von den Ausschlußfristen des § 13 Bezirks-MTV nicht erfaßt. Jedenfalls könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die Ausschlußfrist berufen. Die Beklagte habe für Dezember 1998 keine ordnungsgemäße Lohnabrechnung erteilt gehabt.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.815,38 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22. April 1999 zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Ausschlußfristen des § 13 Bezirks-MTV fänden nicht nur auf Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis Anwendung, sondern auch auf alle übrigen Ansprüche aus dem Tarifvertrag oder dem Einzelarbeitsvertrag. Da der Sterbegeldanspruch ein eigener Anspruch der Hinterbliebenen aus dem Tarifvertrag sei, ergebe sich für diese die Obliegenheit, ihre Rechte aus dem Tarifvertrag innerhalb der vorgeschriebenen Fristen geltend zu machen. Die Klägerin habe den Anspruch auf Zahlung von Sterbegeld innerhalb eines Monats nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses, also bis zum 10. Januar 1999 erheben müssen. Dazu sei sie ohne weiteres in der Lage gewesen. Insbesondere habe sich die Höhe des Anspruchs aus den Lohnabrechnungen für die Monate Oktober und November 1998 ergeben. Eine ordnungsgemäße Geltendmachung sei erst mit dem Schreiben vom 4. März 1999 erfolgt. Das Schreiben vom 16. Februar 1999 lasse nicht erkennen, daß der Bruder des Verstorbenen für die Klägerin habe handeln wollen. Die Berufung auf den Verfall des Anspruchs sei nicht rechtsmißbräuchlich. Der Klägerin sei durchaus bekannt gewesen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen dem Verstorbenen und der Beklagten dem Bezirks-MTV unterlegen habe; zumindest habe sie die Tarifbestimmungen kennen müssen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat Anspruch auf das tarifliche Sterbegeld. Der Anspruch ist nicht verfallen. Der Anspruch der Hinterbliebenen des Arbeitnehmers auf Zahlung des tariflichen Sterbegeldes wird von der Ausschlußfristenregelung des § 13 Bezirks-MTV nicht erfaßt.
1. Die Bestimmungen des Bezirks-MTV waren auf das Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten und ihrem verstorbenen Arbeitnehmer C F trotz des Verbandsaustritts der Beklagten anwendbar. Der Verstorbene war tarifgebunden. Es folgte nach dem Verbandsaustritt der Beklagten die verlängerte Tarifgebundenheit, § 3 Abs. 3 TVG.
2. Die Klägerin hat Anspruch auf das erhöhte tarifliche Sterbegeld, § 11 Nr. 2 Satz 1, Nr. 3 Bezirks-MTV.
a) § 11 Bezirks-MTV lautet:
"Sterbegeld
1. Im Sterbefall eines Arbeitnehmers, der mindestens fünf Jahre dem Betrieb ununterbrochen angehört hat, ist den unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen ein Sterbegeld in Höhe des zuletzt bezogenen Lohnes für vier Wochen zu zahlen.
2. Bei Todesfall durch Betriebsunfall erhalten die unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen eines Arbeitnehmers, der mindestens ein Jahr ununterbrochen dem Betrieb angehört hat, ein Sterbegeld in Höhe des zuletzt bezogenen Lohnes für sechs Wochen. Der Anspruch entfällt, wenn der verstorbene Arbeitnehmer den Betriebsunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, zB wenn der Betriebsunfall auf Trunkenheit des Arbeitnehmers zurückzuführen ist.
3. Als Hinterbliebene gelten Ehegatten, Eltern, Pflegeeltern oder -kinder, gleich, ob es sich um leibliche oder um Adoptivkinder handelt.
4. Die Verpflichtung entfällt, soweit der Arbeitgeber durch eine andere betriebliche Regelung (freiwillige Unfall- oder Sterbegeldversicherung) Vorsorge für den Arbeitnehmer getroffen hat.
5. Bei mehreren Anspruchsberechtigten kann der Arbeitgeber mit befreiender Wirkung an einen der Anspruchsberechtigten zahlen."
b) Ebenso wie ein Individualvertrag zugunsten Dritter kann auch ein Tarifvertrag zugunsten Dritter abgeschlossen werden. Hauptanwendungsbereich ist die Hinterbliebenenversorgung (vgl. ErfK/Schaub 2. Aufl. § 1 TVG Rn. 124). Tarifverträge können Sterbebeihilfen für Hinterbliebene regeln (vgl. BAG 13. November 1985 - 4 AZR 269/84 - BAGE 50, 147; Löwisch/Rieble TVG § 1 Rn. 117 S 62).
c) Die Voraussetzungen des § 11 Bezirks-MTV liegen vor. Die Höhe des Sterbegeldes ist zwischen den Parteien nicht streitig.
3. Der Anspruch der Klägerin ist nicht nach § 13 Bezirks-MTV verfallen.
a) § 13 Bezirks-MTV lautet:
"Ausschlußfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis
1. Der Arbeitnehmer ist zur sofortigen Nachprüfung der Lohnabrechnung und des ausgezahlten Lohnbetrages verpflichtet. Stimmt der Geldbetrag mit dem Lohnnachweis nicht überein, so hat der Arbeitnehmer dies unverzüglich dem Auszahlenden zu melden.
2. Ansprüche aus Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit, auf Zahlung von Zulagen jeder Art und auf Rückzahlung von Barauslagen sind spätestens 6 Wochen nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen, andernfalls sie verfallen. Werden Ansprüche innerhalb der genannten Frist erhoben, aber seitens der Betriebsleitung bestritten, so ist innerhalb einer weiteren Frist von 6 Wochen für den Arbeitnehmer Klage geboten. Wird diese innerhalb der genannten Frist nicht erhoben, so erlischt der Anspruch.
3. Alle übrigen Ansprüche aus dem Tarifvertrag oder dem Einzelarbeitsvertrag sind binnen drei Monaten nach ihrer Entstehung, im Falle der Beendigung des Arbeitsvertrages spätestens einen Monat nach Vertragsende schriftlich geltend zu machen. Werden Ansprüche innerhalb der genannten Frist erhoben, aber seitens der Betriebsleitung bestritten, so ist innerhalb einer weiteren Frist von 6 Wochen für den Arbeitnehmer Klage geboten. Wird diese innerhalb der letztgenannten Frist nicht erhoben, so erlöschen die Ansprüche.
Ausgenommen von vorstehenden Bestimmungen sind Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB).
4. Für die Geltendmachung und den Verfall von Ansprüchen des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer aus diesem Tarifvertrag oder dem Einzelarbeitsvertrag gelten die vorgenannten Bestimmungen entsprechend."
b) Stellt man auf § 13 Ziff. 3 Bezirks-MTV ab, hat die Klägerin den Anspruch auf Sterbegeld nicht rechtzeitig geltend gemacht. Der Anspruch entstand mit dem Tode des Arbeitnehmers am 10. Dezember 1998. An diesem Tag endete auch das Arbeitsverhältnis. Sonach wäre das Sterbegeld bis zum 9. Januar 1999 schriftlich geltend zu machen gewesen. Keines der Schreiben der Gewerkschaft an die Beklagte war fristwahrend. Daran ändert auch die fehlende oder nicht rechtzeitig für den Monat Dezember 1998 erteilte Lohnabrechnung nichts. Denn das Sterbegeld konnte unschwer aus den vorliegenden Lohnabrechnungen für die Monate September und Oktober 1998 ermittelt werden, die beide ein Gehalt von 4.200,00 DM brutto ausweisen.
c) Es kann dahinstehen, ob die Beklagte der Klägerin Verfallklauseln des Bezirks-MTV, die zwischen der Beklagten und dem Sohn der Klägerin aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit galten, über § 334 BGB mit Erfolg entgegenhalten kann. Jedenfalls unterfällt der Anspruch der Klägerin nicht der Verfallklausel des § 13 Ziff. 3 Bezirks-MTV.
aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Beim nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Läßt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. zB Senat 28. Juli 1999 - 4 AZR 295/97 - AP TVG § 4 Verdienstsicherung Nr. 14 = EzA TVG § 4 Verdienstsicherung Nr. 7, zu 3 a der Gründe).
bb) Nach seiner Überschrift regelt § 13 Bezirks-MTV "Ausschlußfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis". Dabei regeln die Ziff. 1 bis 3 die Ansprüche der Arbeitnehmer. Das ergibt sich aus dem Gegenschluß aus Ziff. 4, in der es heißt, daß für die Geltendmachung und den Verfall von Ansprüchen des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer aus diesem Tarifvertrag oder aus dem Einzelarbeitsvertrag die Bestimmungen der Ziff. 1 bis 3 entsprechend gelten. Beim Sterbegeld iSd. § 11 Bezirks-MTV handelt es sich nicht um einen Anspruch des Arbeitnehmers, sondern um einen eigenen Anspruch der Hinterbliebenen des Arbeitnehmers. § 11 Bezirks-MTV gewährt den Hinterbliebenen eines Arbeitnehmers bei dessen Tod ein Sterbegeld. Rechte Dritter sind § 13 Bezirks-MTV nicht unterworfen. Dieses dem Wortlaut des § 13 Bezirks-MTV folgende Verständnis der Ausschlußklausel entspricht dem Grundsatz, daß Verfallklauseln eng auszulegen sind (zB BAG 19. November 1968 - 1 AZR 195/68 - AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 39 = EzA TVG § 4 Nr. 22; Löwisch/Rieble TVG § 1 Rn. 472; Schaub Arbeitsrechts-Handbuch 9. Aufl. § 205 I 4). Da tarifliche Ausschlußfristen Ansprüche in relativ kurzer Zeit entfallen lassen, ist es zum Schutz der Anspruchsberechtigten erforderlich, daß deutlich ist, welche Ansprüche ein Tarifvertrag mit seinen Ausschlußklauseln erfaßt. § 13 Ziff. 3 Bezirks-MTV, auf die es hier allein ankommt, bezieht sich nur auf den Arbeitnehmer. § 13 Ziff. 4 erklärt ua. § 13 Ziff. 3 auch für Ansprüche der Arbeitgeber für anwendbar. Die Hinterbliebenen sind nicht genannt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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