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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 30.05.2001
Aktenzeichen: 4 AZR 271/00
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 85 Abs. 2
ZPO § 233
ZPO § 238 Abs. 1 Satz 1
ArbGG § 66 Abs. 1
Zu den Organisationspflichten des Prozeßbevollmächtigten gehört es, den Ablauf der voraussichtlichen von der Rechtsmitteleinlegung abhängigen Rechtsmittelbegründungsfrist unmittelbar nach Absendung oder Einlegung des Rechtsmittels in den Fristenkalender einzutragen oder eintragen zu lassen.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

4 AZR 271/00

Verkündet am 30. Mai 2001

In Sachen

hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der Beratung vom 30. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Schliemann, die Richter am Bundesarbeitsgericht Bott und Dr. Wolter, den ehrenamtlichen Richter Gotsche und die ehrenamtliche Richterin Kralle-Engeln für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 28. Januar 2000 - 4 Sa 1370/99 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen vom 10. September 1968 idF vom 1. Januar 1998 (MTV-Red) anwendbar sind und ob dem Kläger das tarifliche Gehalt als Redakteur zusteht. Die Beklagte ist an den MTV-Red gebunden.

Der Kläger ist am 21. Juli 1948 geboren und seit dem 1. September 1981 bei der Beklagten als Fotograf beschäftigt. In dem am 6. August 1981 geschlossenen Anstellungsvertrag heißt es auszugsweise wie folgt:

"1. Sie sind ab 1. September 1981 für die Redaktion der "A zeitung" als journalistischer Mitarbeiter (Fotograf) im Rahmen eines unbefristeten Anstellungsverhältnisses tätig.

...

4. Ihre Vergütung setzt sich ab 1. September 1981 wie folgt zusammen:

a) Ein frei vereinbartes monatliches Fixum in Höhe von DM 2.500,00. Dieser Betrag ändert sich in Anlehnung an die Gehaltstarifvereinbarungen bei kfm. Angestellten in Zeitungsverlagen.

...

5. Für alle übrigen Arbeitsbedingungen gelten die Bestimmungen des MTV für kfm. Angestellte in den Verlagen von Tageszeitungen im Lande NRW als vereinbart."

Die Einzelheiten der vom Kläger bei der Beklagten ausgeübten Tätigkeit sind zwischen den Parteien teilweise strittig.

Der Kläger begehrt die höhere tarifliche Vergütung als Redakteur für die Monate Dezember 1998 bis Februar 1999 und die Feststellung der Anwendbarkeit des MTV-Red auf sein Arbeitsverhältnis. Er sei Mitglied des Deutschen Journalistenverbandes (DJV), der zu den Tarifvertragsparteien des MTV-Red zähle. Er sei als Redakteur iSd. MTV-Red tätig, weil er entsprechend den in der Protokollnotiz zu § 1 MTV-Red aufgestellten Voraussetzungen regelmäßig kreativ an der Erstellung des redaktionellen Teils von Tageszeitungen mitwirke.

Der Kläger hat beantragt

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.415,00 DM nebst 4 % Zinsen von jeweils 2.805,00 DM seit dem 31. Dezember 1998, 31. Januar 1999 und 28. Februar 1999 zu zahlen,

2. festzustellen, daß auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien die Bestimmungen des "Manteltarifvertrages für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen" in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden sind.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Zugehörigkeit des Klägers zum DJV mit Nichtwissen bestritten und im übrigen die Meinung vertreten, der Kläger unterfalle nicht dem MTV-Red, weil er nicht redaktionell tätig sei. Er habe keine Entscheidungsbefugnis darüber, welche Bilder und Bildausschnitte tatsächlich veröffentlicht würden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch sein Urteil vom 24. August 1999 abgewiesen. Es wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 1. Oktober 1999 zugestellt. Er hat mit dem Schriftsatz vom 25. Oktober 1999, dem Landesarbeitsgericht am selben Tag per Telefax zugegangen, Berufung eingelegt, ohne sie zugleich zu begründen. Die Frist zur Begründung der Berufung lief am Donnerstag, dem 25. November 1999 ab. Die Berufungsbegründungsschrift vom 30. November 1999 ist am selben Tag per Telefax beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Darin hat der Kläger zugleich beantragt,

dem Kläger gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Hierzu hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers vorgetragen, in seiner Praxis bestehe die Anweisung, bei Eingang einer Benachrichtigung des Berufungsgerichts über den Zeitpunkt (Tag) des dortigen Eingangs einer Berufungsschrift in den zu führenden Fristenkalender den Tag des Ablaufes der Berufungsbegründungsfrist unter der im Terminkalender gesonderten Rubrik "Fristablauf" mit rotem Stift ebenso zu notieren wie eine Vorfrist von einer Woche mit Hinweis auf den Tag des Ablaufes der Frist. Erst nach Eintragung dieser Fristen im Termin- und Fristenkalender seien im Eingangsstempel des Benachrichtigungsschreibens die Vorfrist und der Tag des Fristablaufes zu vermerken. Sodann würden die Akten mit dem Posteingang dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt vorgelegt, der anhand der Eintragung im Eingangsstempel die richtige Eintragung des Tages des Fristablaufes und der Vorfrist überprüfe.

Mit der Führung des Termin- und Fristenkalenders sei in seiner Praxis die Rechtsanwaltsfachangestellte C W beauftragt. Diese sei am 14. November 1969 geboren, habe am 17. Juni 1991 ihre Prüfung als Rechtsanwaltsgehilfin bestanden und sei seit diesem Tage ununterbrochen als Rechtsanwaltsgehilfin, seit dem 1. Januar 1994 in seiner Anwaltssozietät tätig. Nachdem sie von ihm über die Bedeutung der Fristen, deren Berechnung und deren exakte Eintragung im Termin- und Fristenkalender eingehend eingewiesen und belehrt worden sei, sei sie seit Anfang 1995 bis auf Urlaubs- und Krankheitszeiten ständig mit diesen Aufgaben betraut. Die Korrektheit ihrer Eintragungen werde in unregelmäßigen Abständen etwa ein- bis zweimal monatlich anhand der Eintragungen in der Akte unter Heranziehung der Eintragungen im Termin- und Fristenkalender überprüft. Hierbei seien bislang keine fehlerhaften Fristberechnungen und/oder Eintragungen in den Akten oder im Termin- und Fristenkalender festgestellt worden.

Es bestehe außerdem die Anweisung, daß sämtliche Akten, in denen für die folgende Woche eine Vorfrist oder ein Fristablauf im Terminkalender notiert sei, am Freitag einer jeden Woche mitsamt einem Fristenblatt dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt vorgelegt würden. Auf diesem Fristenblatt seien die Akte, der Tag des Fristablaufs und die Art der Frist eingetragen. Zusätzlich werde an jedem Kalendertag vor Arbeitsschluß anhand der Akten überprüft, daß der rechtzeitige Zugang des fertiggestellten und unterschriebenen Schriftsatzes bei dem entsprechenden Gericht sichergestellt sei. Erst dann dürfe die Frist im Fristenkalender gestrichen werden.

Im vorliegenden Falle sei die Mitteilung des Gerichts vom 27. Oktober 1999 über den Eingang der Berufungsschrift am 25. Oktober 1999 in seiner Rechtsanwaltspraxis am 29. Oktober 1999 eingegangen. Im Eingangsstempel sei von der Rechtsanwaltsfachangestellten C W als Tag der Vorfrist der 18. November 1999 und - mit rotem Stift - als Tag des Ablaufes der Berufungsbegründungsfrist der 25. November 1999 notiert worden. Dieses sei von ihm bei Überprüfung der Eingangsnachricht festgestellt worden. Am 12. November 1999 sei ihm die Akte mit dem Fristenblatt und der für den 18. November 1999 notierten Vorfrist unter Hinweis auf die am 25. November 1999 ablaufende Berufungsbegründungsfrist vorgelegt worden. Da er bereits am 27. Oktober 1999 mit dem Kläger das erstinstanzliche Urteil im einzelnen besprochen und dabei die Argumentation der Berufungsbegründung gedanklich festgelegt habe, habe er im Wissen darum, daß die Akte ihm am 19. November 1999 mit dem Fristenblatt für die darauffolgende Woche erneut vorgelegt und ihm sodann die Zeit bis zum 25. November 1999 zur Anfertigung der nicht außergewöhnlich umfangreichen Berufungsbegründungsschrift zur Verfügung stehen werde, die Akte zu den in den Aktenschrank einzusortierenden Akten gegeben. Auf dem am 19. November 1999 vorgelegten Fristenblatt sei der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist im vorliegenden Fall nicht notiert gewesen. Am 28. November 1999 habe er sich bei Arbeiten in seinem Büro an die in dieser Sache noch ausstehende Berufungsbegründung erinnert und die Akte aus dem Aktenschrank gezogen. Er habe dabei festgestellt, daß ihm die Akte nicht vorgelegt worden sei und dieses darauf zurückzuführen gewesen sei, daß Frau W den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zwar im Eingangsstempel auf der Mitteilung des Gerichts über den Eingang der Berufungsschrift ordnungsgemäß notiert, die entsprechende Eintragung im Termin- und Fristenkalender jedoch auf Grund eines bislang einmaligen Versehens unterlassen habe.

Zur Glaubhaftmachung hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers diesen Vortrag, soweit er seine Wahrnehmung betrifft, anwaltlich versichert. Er hat zudem eine Kopie des Termin- und Fristenkalenders bezogen auf den 25. November 1999 und eine Eidesstattliche Versicherung von Frau W eingereicht.

Die Beklagte hat sich gegen den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers gewandt und die Meinung vertreten, der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hätte bereits während der Vorlage der Akte mit dem Fristenblatt in der 46. Kalenderwoche vom 15. bis 19. November 1999 erkennen müssen, daß in der nächsten Woche am 25. November 1999 die Frist endgültig ablaufe. Als ihm am 19. November 1999 das Fristenblatt für die darauffolgende 47. Kalenderwoche vorgelegt worden sei, hätte ihm auffallen müssen, daß in diesem Fristenblatt die Ablauffrist vom 25. November 1999 nicht vermerkt gewesen sei.

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen und den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist nicht begründet. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die Berufung verworfen und dem Kläger gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

I. Die Berufung war als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden ist (§ 64 Abs. 6, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 519 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 519 b Abs. 1 ZPO). Die einmonatige Frist zur Einreichung der Berufungsbegründungsschrift hat mit der Einlegung der Berufung am 25. Oktober 1999 zu laufen begonnen und war am Donnerstag, den 25. November 1999 abgelaufen. Der Schriftsatz mit der Berufungsbegründung ist erst am 30. November 1999 beim Landesarbeitsgericht eingereicht worden. Dies hat das Landesarbeitsgericht richtig erkannt; hiergegen wendet sich die Revision auch nicht.

II. Dem Berufungskläger war gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. Der hierauf gerichtete Antrag ist nicht begründet. Der Berufungskläger war nicht ohne das ihm nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnende Organisationsverschulden seines Prozeßbevollmächtigten gehindert die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten (§ 233 ZPO).

1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, es könne nicht festgestellt werden, daß die Fristversäumung nicht auf dem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers beruhe. Bei ordnungsgemäßer Praxisorganisation wäre die Berufungsbegründungsfrist mit großer Wahrscheinlichkeit eingehalten worden. Es gehöre zu den Organisationspflichten eines Rechtsanwalts hinsichtlich der Wahrung der prozessualen Fristen, das Büropersonal anzuweisen, bereits bei oder alsbald nach der Einreichung der Berufungsschrift die Frist für die Berufungsbegründung zu vermerken. Nach Empfang der gerichtlichen Mitteilung über das genaue Eingangsdatum der Berufung sei der Fristeneintrag zu überprüfen und ggf. zu korrigieren. In der Rechtsanwaltspraxis des Prozeßbevollmächtigten des Klägers bestehe nur die Anweisung, die Fristen nach Eingang der Benachrichtigung des Berufungsgerichts über den Tag der Einreichung der Berufungsschrift zu notieren. Es hat dazu ausgeführt: "Es sei äußerst unwahrscheinlich, daß der vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers als einmalig dargestellte Fehler der Büroangestellten, die Frist im Fristenkalender nicht notiert zu haben, ebenso passiert wäre, wenn sie nach entsprechender Anweisung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers bereits in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einlegung der Berufung, also am 25. Oktober 1999, die Frist notiert hätte. Zusätzlich bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, daß, wäre auch an diesem Tage der Fehler unterlaufen - dieser bei der erforderlichen Kontrolle nach Eingang der gerichtlichen Eingangsbestätigung aufgefallen wäre".

2. Dem ist im Ergebnis zu folgen. Die dagegen gerichteten Rügen des Klägers sind unbegründet.

a) Entgegen der Auffassung des Klägers gehört es zu den Organisationspflichten eines Rechtsanwalts, selbst oder durch entsprechende Anweisungen an geschultes und zuverlässiges Büropersonal dafür Sorge zu tragen, daß bei der nach Absendung der Berufungsschrift die von deren Einreichung abhängige voraussichtliche Frist für die Berufungsbegründung sofort festgehalten wird (ua. BGH 21. Oktober 1987 - IV b ZB 158/87 - NJW 1988, 568; 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00 -). Die Pflicht, nach Eingang der gerichtlichen Empfangsbestätigung diese Fristeintragung zu überprüfen und ggf. zu korrigieren, ersetzt diese notwendige Vorkehrung nicht, sondern ergänzt sie. Erst die Kombination beider Organisationsregelungen erfüllt den hohen Sorgfaltsmaßstab, den ein Rechtsanwalt im Hinblick auf die Bedeutung der Einhaltung prozessualer Fristen zu wahren hat. Insoweit kommt der Verpflichtung zur Notierung der vorläufigen Frist bereits bei Absendung der Berufung nicht nur die Funktion zu, die Einhaltung der Frist für den Fall zu sichern, daß keine Eingangsmitteilung des Gerichtes eingeht, sondern stellt gleichzeitig eine Sicherung gegen Fehler bei der Notierung der Frist bei Eingang der Empfangsbestätigung des Gerichtes dar. Denn sie führt dazu, daß die Frist - jedenfalls als vorläufige - in dem Fristenbuch eingetragen ist, auch wenn bei Eingang der gerichtlichen Empfangsbestätigung die Frist nicht eingetragen oder fehlerhaft berechnet bzw. eingetragen wird.

b) Entgegen der Auffassung des Klägers ist das dem Kläger zuzurechnende Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten (§ 85 ZPO) für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kausal geworden.

aa) Das schuldhafte Fehlverhalten steht der Wiedereinsetzung nur entgegen, wenn es für die Fristversäumung kausal geworden ist. Wenn mehrere Ursachen für die Fristversäumung vorliegen, ist die Kausalität der ersten Ursache auch dann gegeben, wenn die zweite Ursache mitursächlich gewesen ist, nicht aber dann, wenn im Sinne einer überholenden Kausalität nur die zweite Ursache zum Tragen gekommen ist, die erste sich also nicht auf die Fristversäumung ausgewirkt haben kann (ua. BGH 6. Februar 1997 - III ZB 97/96 - VersR 1997, 642; 6. Mai 1997 - VI ZB 12/97 - NJW-RR 1997, 1153; 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00 - NJW-RR 2001, 782; im Ergebnis abweichend BGH 24. September 1997 - XII ZB 108/97 - NJW-RR 1998, 269).

bb) Nach diesem Maßstab ist vorliegend das Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers für die Fristversäumung ursächlich. Es liegt eine Mitursächlichkeit vor und keine überholende Kausalität. Das Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers hat dazu geführt, daß in das Fristenbuch keine vorläufige Frist für die Berufungsbegründung eingetragen worden ist. Bei der pflichtgemäßen Anweisung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers wäre die Frist eingetragen worden, und zwar wegen der am 25. Oktober 1999 per Telefax erfolgten Übermittlung der Berufungsschrift die Berufungsbegründungsfrist auf den 25. November 1999. Diese Fristeintragungen hätten dazu führen müssen, daß dem Prozeßbevollmächtigten die Akte vor dem 25. November 1999 hätte vorgelegt werden müssen. Bereits dieses Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers hat zu der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist geführt.

Das dem Kläger nicht zurechenbare Verschulden der Büroangestellten (§ 85 ZPO) bei der Notierung der Fristen nach Empfang der gerichtlichen Empfangsbestätigung hat die durch das Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers begründete Kausalität nicht unterbrochen. Auch ohne dieses Versäumnis der Büroangestellten wäre die Akte dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers auf Grund der notierten - vorläufigen - Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig vor Ablauf der Frist erneut vorgelegt worden, wenn die vorläufige Begründungsfrist vermerkt gewesen wäre. Richtig ist lediglich, daß durch pflichtgemäßes Handeln der Büroangestellten das Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht zum Tragen gekommen wäre, mithin die Berufungsbegründungsfrist hätte eingehalten werden können. Weil und wenn aber Vorkehrungen für eine doppelte Sicherung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist getroffen werden müssen, reicht es für die Kausalität des Verschuldens des Prozeßbevollmächtigten des Klägers aus, daß eine der Sicherungen durch das Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten nicht eingerichtet worden ist, auch wenn die Fristversäumung im Ergebnis erst dadurch zustande gekommen ist, daß die zweite Sicherung wegen eines der Partei nicht zurechenbaren Fehlers der Rechtsanwaltsgehilfin nicht gegriffen hat.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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