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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 12.10.2005
Aktenzeichen: 4 AZR 314/04
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 74 Abs. 1 Satz 1
ArbGG § 74 Abs. 1 Satz 2
BGB § 187 Abs. 1
BGB § 188 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

4 AZR 314/04

Verkündet am 12. Oktober 2005

In Sachen

hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Bepler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Bott und Dr. Wolter sowie die ehrenamtliche Richterin Kralle-Engeln und den ehrenamtlichen Richter Weßelkock für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 9. Januar 2004 - 5 Sa 45/03 - wird als unzulässig verworfen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung.

Die Klägerin war auf Grund des Arbeitsvertrages vom 27. August 1986 seit dem 29. August 1986 als "Lehrerin im Hochschuldienst" bei der Rechtsvorgängerin des beklagten Landes beschäftigt. Nach Ziff. 1 des Änderungsvertrages mit dem beklagten Land vom 12. November 1991 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Ziff. 2 des Änderungsvertrages lautet: "Die Eingruppierung ist mit Wirkung vom 01.07. 1991 vorläufig in die Vergütungsgruppe IIa, Fallgruppe 1a der Anlage 1a/1b zum BAT-Ost vorgenommen worden."

Die Universität P teilte der Klägerin im Schreiben vom 7. Juni 2000 mit, dass sie wegen ihres überwiegenden Einsatzes in der Lehre nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht nach der Anl. 1a eingruppiert sei, sondern nach den TdL-Richtlinien in VergGr. IIa BAT-O. Dem entsprechend werde ihr nach dem Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 (ZulTV 1982) die allgemeine Zulage nicht mehr nach § 2 Abs. 2 Buchst. c, sondern nur nach § 2 Abs. 3 ZulTV 1982 gewährt, wobei die Differenz zunächst weiterhin als abbaubare persönliche Zulage gezahlt werden könne.

Durch Beschluss der Einigungsstelle bei dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 23. März 2001 wurde die Zustimmung zur Eingruppierung der Klägerin in VergGr. IIa entsprechend den TdL-Richtlinien erteilt. Die Klägerin sei überwiegend mit Lehrtätigkeiten beschäftigt, so dass eine Eingruppierung nach Anl. 1a zum BAT-O nicht in Betracht komme. Gemäß dem Schreiben der Universität P vom 4. April 2001 wurde die Korrektur mit Wirkung ab 1. Januar 2002 durchgeführt.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin einen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. Ib BAT-O und die entsprechende höhere Zulage nach § 2 Abs. 2 Buchst. c ZulTV 1982 geltend. Sie hat vorgetragen, nach der arbeitsvertraglichen Vereinbarung vom 8. Mai 1998 falle sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin unter die Anl. 1a zum BAT-O, so dass ihr auf Grund des Bewährungsaufstiegs die begehrte Vergütung zustehe. Im Übrigen sei das beklagte Land seiner Darlegungslast bei der korrigierenden Rückgruppierung nicht nachgekommen. Jedenfalls sei es dem beklagten Land nach Treu und Glauben verwehrt, sich darauf zu berufen, dass sie den Status einer Lehrkraft und nicht denjenigen einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin habe.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

1. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr - beginnend mit dem 1. September 2001 - Vergütung nach VergGr. Ib BAT-O zu zahlen;

2. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr auch über den 31. Dezember 2001 hinaus die allgemeine Zulage nach § 2 Abs. 2 Buchst. c des Tarifvertrages über Zulagen zu gewähren.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei zutreffend in VergGr. IIa BAT-O eingruppiert. Als Lehrkraft für besondere Aufgaben sei die Anl. 1a zum BAT-O nicht anwendbar. Da die Besoldungsordnung für Lehrkräfte kein entsprechendes Amt ausweise, seien die TdL-Richtlinien über die Eingruppierung der nicht von der Anl. 1a zum BAT-O erfassten Angestellten heranzuziehen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin durch Urteil vom 9. Januar 2004, der Klägerin zugestellt am 18. Juni 2004, zurückgewiesen. Die hiergegen zugelassene Revision hat die Klägerin am 8. Juli 2004 eingelegt und mit Schriftsatz vom 18. August 2004, beim Bundesarbeitsgericht eingegangen am 20. August 2004, begründet. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision in der Sache ihr Klagebegehren weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Revision ist unzulässig. Sie ist nicht innerhalb der zweimonatigen Revisionsbegründungsfrist gem. § 74 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG begründet worden.

1. Nach § 74 Abs. 1 ArbGG beträgt die Frist für die Einlegung der Revision einen Monat, die Frist für die Begründung der Revision zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

2. Im Streitfall ist das am 9. Januar 2004 verkündete Urteil des Landesarbeitsgerichts dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 18. Juni 2004 zugestellt worden, dh. später als fünf Monate nach der Verkündung. Die Revisions- ebenso wie die Revisionsbegründungsfrist begann somit mit dem 9. Juni 2004. Die einmonatige Frist für die Einlegung der Revision ist durch den am 8. Juli 2004 eingegangenen Schriftsatz eingehalten worden. Die Revisionsbegründung hätte bis zum 9. August 2004 eingehen müssen (§ 74 Abs. 1 Satz 1 und 2 iVm. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB), da eine Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist nicht beantragt worden ist. Die Revisionsbegründung ist aber erst am 20. August 2004 und somit verspätet beim Bundesarbeitsgericht eingegangen.

II. Im Hinblick darauf, dass diese Fristversäumung erst nach der mündlichen Verhandlung erkannt worden ist, wird ergänzend darauf hingewiesen, dass der Senat die Gründe des angefochtenen Urteils für zutreffend und deshalb die Revision für unbegründet gehalten hat.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Ende der Entscheidung

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