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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 05.07.2006
Aktenzeichen: 4 AZR 355/05
Rechtsgebiete: BAT


Vorschriften:

BAT § 22
BAT Anlage 1a Teil III Abschn. L Unterabschn. X VergGr. VIb Fallgr. 7
BAT Anlage 1a Teil III Abschn. L Unterabschn. X VergGr. VII Fallgr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

4 AZR 355/05

Verkündet am 5. Juli 2006

In Sachen

hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Bepler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Wolter und Creutzfeldt sowie die ehrenamtliche Richterin Pfeil und den ehrenamtlichen Richter Grimm für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 23. Mai 2005 - 5 Sa 783/04 E - aufgehoben.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 24. März 2004 - 1 Ca 55/02 E -wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Vergütung des Klägers.

Der am 6. Dezember 1961 geborene Kläger ist seit dem 25. Mai 1984 als Angestellter beim Jagdbombergeschwader in J beschäftigt. Nach § 2 des zugrunde liegenden Arbeitsvertrages vom 15. Mai 1984 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung.

Seit dem 1. März 1991 ist der Kläger als "Nachschubbearbeiter C" in der Teileinheit (TE) "Materialsteuerung" beschäftigt. In der letzten Tätigkeitsdarstellung vom 12. März 1997 sind die während des gesamten Arbeitsverhältnisses maßgeblichen Aufgaben zusammenfassend wie folgt beschrieben:

"Versorgung der technischen Einheiten mit Ersatzteilen und Material für Fristenaustausch, die Durchführung technischer Änderungen, Dringlichkeitsbedarf, gesteuerter Ausbau, Engpaßstellen, sonstige Störbehebung"

Für die Materialbeschaffung zum Fristenaustausch ist ein Zeitanteil von 10 % ausgewiesen, für die technischen Anweisungen (TA) und Änderungen beläuft er sich auf 35 %, für den Dringlichkeitsbedarf auf 45 %, für den "Gesteuerten Ausbau" auf 5 % und für die zurückgestellte Störbehebung auf 5 %.

Die TE Materialsteuerung, der der Kläger zugeordnet ist, ist ebenso wie die TE Arbeitsplanung, TE Lebenslaufakte, TE Einsatzsteuerung und TE Debriefing dem "Leiter Einsatz" unterstellt. Die einzelnen Aufgaben der Teileinheiten und ihre Zusammenarbeit ist in der "Besonderen Anweisung des Luftwaffenunterstützungskommandos (BesAnLwUKdo) 204/4226" (im Folgenden: Anweisung 204/4226) geregelt, die ihrerseits ua. auf die BesAnLwUKdo 009/77 (im Folgenden: Anweisung 009/77) verweist.

Der Kläger wird entsprechend der tariflichen Bewertung nach der Tätigkeitsbeschreibung 1997 (Bewährungsaufstieg aus der VergGr. VIII Fallgr. 1a in die VergGr. VII Fallgr. 2 der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale) nach VergGr. VII BAT vergütet. Mit Schreiben vom 4. Februar 1999 machte der Kläger erfolglos Vergütung nach VergGr. VIb BAT geltend.

Mit seiner am 4. Februar 2002 erhobenen Klage verfolgt der Kläger diesen Anspruch für die Zeit ab dem 1. Januar 2000 weiter. Er hat die Auffassung vertreten, dass er die Voraussetzungen für die Eingruppierung nach VergGr. VII Fallgr. 2 Teil III Abschn. L (Sonstige Angestellte im Bereich des Bundesministers der Verteidigung) Unterabschn. X (Angestellte in der Arbeitsvorbereitung oder Betriebsorganisation) der Anl. 1a erfülle, weil er als Materialdisponent auftragsgebundenes Material anfordere und auf Grund vierjähriger Bewährung in die VergGr. VIb Fallgr. 7 aufgestiegen sei.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab 1. Januar 2000 Vergütung nach VergGr. VIb BAT zu zahlen, die Nachzahlung für das Jahr 2000 ab dem 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 zu verzinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG und die Nachzahlungen für das Jahr 2000 und das Jahr 2001 ab dem 1. Januar 2002 zu verzinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des BGB.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht,

der Kläger sei nicht in der Arbeitsvorbereitung oder Betriebsorganisation tätig und auch nicht als Materialdisponent mit dispositiven Aufgaben, sondern nur in der Materialversorgung mit Beschaffungsaufgaben.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgt der Kläger in der Sache die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Klägers ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.

I. Dem Kläger steht die begehrte Vergütung nach VergGr. VIb BAT ab dem 1. Januar 2000 zu.

1. Kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme bestimmt sich das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht nach dem BAT.

2. Dem Kläger steht nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT die begehrte tarifliche Vergütung zu, weil in der gesamten vom Kläger auszuübenden Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale VergGr. VIb Fallgr. 7/VergGr. VII Fallgr. 2 Teil III Abschn. L Unterabschn. X der Anl. 1a erfüllen, auf die der Kläger seinen Anspruch stützt.

3. Diese Tätigkeitsmerkmale lauten:

VergGr. VII

...

2. Angestellte, die als Materialdisponent auftragsgebundenes Material, Geräte oder Leistungsbeistellungen anfordern.

VergGr. VIb

...

7. Angestellte, die als Materialdisponent auftragsgebundenes Material, Geräte oder Leistungsbeistellungen anfordern, nach vierjähriger Bewährung in VergGr. VII Fallgr. 2.

4. Ausgehend von dem in der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT definierten und von der Rechtsprechung konkretisierten Begriff des Arbeitsvorganges ist das Landesarbeitsgericht auf Grund einer nicht näher dargelegten summarischen Prüfung ebenso wie die Parteien davon ausgegangen, dass es sich bei den in der Tätigkeitsbeschreibung 1997 beschriebenen fünf Arbeitsbereichen um getrennte Arbeitsvorgänge handelt. Ob das zutreffend ist, kann offenbleiben, weil es vorliegend auf den Zuschnitt der Arbeitsvorgänge nicht ankommt. Denn entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts sind alle dem Kläger übertragenen Aufgaben Tätigkeiten eines Materialdisponenten iSd. VergGr. VII Fallgr. 2/VIb Fallgr. 7.

a) Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung seiner abweichenden Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, ein Materialdisponent müsse begrifflich eigene Dispositionen vornehmen. Disponieren heiße planen, anordnen, verfügen. Nicht jede Tätigkeit eines Materialbeschaffers sei zugleich diejenige eines Disponenten. Dem stehe nicht entgegen, dass es sich um auftragsbezogenes Material handele. Es handele sich um keine Tautologie im Tatbestand. Das werde auch dadurch deutlich, dass das Tätigkeitsmerkmal in dem Unterabschnitt "Angestellte in der Arbeitsvorbereitung und Betriebsorganisation" aufgeführt sei. Die Tarifvertragsparteien hätten dort also ersichtlich die Vergütung von organisierenden und planenden Tätigkeiten regeln wollen. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger selbst disponiere, dass heißt plane, anordne und verfüge. Er führe lediglich konkrete Anordnungen anderer Teileinheiten aus. Er sei bei der Materialbeschaffung an die vorgegebenen Wege gebunden. Im Bereich der planbaren Instandsetzung (Ziff. 9.1 und 9.2) habe er die Nachschubstaffel mit der weiteren Beschaffung zu beauftragen, wenn sich das angeforderte Material nicht im Lager befinde. Bei nicht standardisierten Instandhaltungen (Ziff. 9.3 - 9.5) habe er im Zweifel seinen Fachvorgesetzten zu befragen, wie weiter zu verfahren sei, wenn "die zugewiesenen Beschaffungswege nicht erfolgreich" seien. Diese Aufgabenteilung, nach der der Kläger nicht steuernd oder planend, sondern nur ausführend tätig sei, werde in der Tätigkeitsbeschreibung 1997 und in den entsprechenden Bestimmungen der Anweisung 204/4226 deutlich.

b) Das hält der Revision nicht stand. Das Landesarbeitsgericht hat ein Verständnis des Begriffes "Materialdisponent" iSd. VergGr. VII Fallgr. 2 zugrunde gelegt, der mit dem aus dem Tarifinhalt sich ergebenden Begriffsinhalt nicht in Übereinstimmung steht.

aa) Ungenau sind bereits die vom Landesarbeitsgericht für den Begriff "disponieren" benannten synonymen Begriffe "planen, anordnen, verfügen". Disponieren heißt "ordnen, gliedern, einteilen, verfügen (über)" (Wahrig Deutsches Wörterbuch 2000; vgl. auch Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl.: einteilen, ordnen und verfügen sowie planen und kalkulieren).

bb) Das Landesarbeitsgericht hat darüber hinaus zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass der Begriff "Materialdisponent" in dem Tätigkeitsmerkmal dahingehend konkretisiert worden ist, dass es um die Anforderung auftragsbezogenen Materials geht. Das Landesarbeitsgericht führt dazu aus, dass es sich dabei um "keine Tautologie im Tatbestand" handele, was nur bedeuten kann, dass nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts das Merkmal des "Anforderns von auftragsbezogenem Material" nicht schon in dem Begriff "Materialdisponent" angelegt ist, an die Tätigkeit als Materialdisponent also zusätzliche, über das angesprochene Merkmal hinausgehende, insbesondere planende Anforderungen stellt. Dies steht nicht in Übereinstimmung mit der von den Tarifvertragsparteien gewählten Formulierung der VergGr. VII Fallgr. 2. Die Tarifvertragsparteien haben dort den tariflichen Begriff des Materialdisponenten ausdrücklich konkretisiert; als Materialdisponent iSd. des Eingruppierungsmerkmals handelt hiernach, wer auftragsbezogenes Material anfordert.

cc) Damit ist klargestellt, dass ein Materialdisponent nicht selbst das für den Auftrag notwendige Material bestimmen muss. Seine Aufgabe kann sich auf die Anforderung des in den jeweiligen Aufträgen benannten Materials beschränken. Dabei setzt die Tätigkeit eines Materialdisponenten entsprechend der Bedeutung des Begriffes "disponieren" nur voraus, dass ihm bei der Anforderung des auftragsbezogenen Materials eine gewisse Verantwortung eingeräumt ist, um die rechtzeitige Erfüllung des Auftrages sicherzustellen.

dd) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann auch aus der Überschrift des einschlägigen Unterabschn. X (Angestellte in der Arbeitsvorbereitung oder Betriebsorganisation) nicht abgeleitet werden, dass ein Materialdisponent planende oder organisierende Tätigkeiten ausüben muss. Maßgeblich für das Verständnis des Begriffes ist nicht diese gliedernde Überschrift, sondern die konkrete Regelung des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. VII Fallgr. 2, die auf das Anfordern von auftragsbezogenen Material abstellt. Im Übrigen enthält der Unterabschn. X auch andere Tätigkeitsmerkmale, die mit planenden oder organisierenden Aufgaben wenig zu tun haben, wie zB die Tätigkeiten als Kostenrechner (VergGr. Vc Fallgr. 8), Gedingerechner/Gedingenachrechner (VergGr. VII Fallgr. 1, VergGr. VIb Fallgr. 4) oder Kalkulator bzw. Fachmann/Fachfrau für Zeitstudien (VergGr. Va Fallgr. 1, VergGr. Vb Fallgr. 3).

c) Ausgehend von diesem Verständnis des Tätigkeitsmerkmals VergGr. VII Fallgr. 2 bedarf es keiner Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.

Das Revisionsgericht kann auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts und der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts in der Sache selbst entscheiden. Die von dem Kläger seit 1991 auszuübende Tätigkeit als Nachschubbearbeiter erfüllt die Voraussetzungen der VergGr. VII Fallgr. 2, so dass er nach der unstreitigen Bewährung von vier Jahren in VergGr. VIb Fallgr. 7 aufgestiegen ist.

aa) Aus den Tätigkeitsdarstellungen 1997 ebenso wie aus den Anweisungen 204/4226 und 009/77 ergibt sich, dass der Kläger als Materialdisponent mit der Anforderung auftragsgebundenen Materials betraut ist. Dazu gehören alle von dem Kläger auszuübenden Tätigkeiten.

In Ziff. 9.1 der Tätigkeitsdarstellung geht es um die Beschaffung der von der TE Lebenslaufakte zusammengestellten Teile, die nach den sogenannten Lebenslaufakten in den Fluggeräten turnusmäßig ausgetauscht werden müssen (sog. TCI-Teile). Die Ziff. 9.2 betrifft das Material, das für die Durchführung von technischen Änderungen (TA) erforderlich ist. Danach ermittelt der Kläger in Zusammenarbeit mit den TE Arbeitsplanung, Instandsetzungssteuerung und Lebenslaufakte die Menge der zur Durchführung der TA benötigten Teile (so auch Anweisung 009/77 Ziff. 218915). Bei der Anforderung des Materials gem. Ziff. 9.1 und 9.2 geht es um geplante Arbeiten, die einen zeitlichen Vorlauf für die in den Anweisungen im Einzelnen geregelte Materialbeschaffung erlauben. Typischerweise muss der Kläger zunächst prüfen, ob das Material im Hauptlager vorhanden ist und dort reserviert werden kann. Andernfalls veranlasst er die Beschaffung durch die Nachschubstaffel. Seine Aufgaben hat er entsprechend den sehr detaillierten Anweisungen 204/4226 und 009/77 durchzuführen und zu dokumentieren. Entsprechendes gilt für die Materialbeschaffung für zurückgestellte Störbehebung (Ziff. 9.5): Hier geht es zwar um ungeplante Arbeiten zur Instandsetzung der Fluggeräte. Da diese Arbeiten aber zunächst zurückgestellt worden waren, können ebenso wie bei den Ziff. 9.1 und 9.2 die üblichen Wege für die Anforderung des Materials beschritten werden.

Anders ist es bei dem sog. "Dringlichkeitsbedarf" (Ziff. 9.3), bei dem die Ersatzteilbeschaffung für in der Regel ungeplante Arbeiten auf Grund von Störungen kurzfristig erfolgen muss. Bei diesen Aufgaben sind nach der Tätigkeitsdarstellung 1997 die Möglichkeiten der Ersatzteilbeschaffung auf anderen Wegen auszuschöpfen, zB durch Überprüfung auf "Ausweicher" oder Verwendung einer höheren Baugruppe, Materialhilfe durch andere Verbände der Marine oder Luftwaffe einschließlich der Überprüfung der Wirtschaftlichkeit des Transports, Prüfung der Möglichkeit und Zulässigkeit der Instandsetzung im eigenen Bereich und Dringlichkeitsanforderung an die Nachschubstaffel, wobei die Dringlichkeitsstufe nicht durch den Kläger selbst festgelegt wird. Eine besondere Form der Materialbeschaffung in dringenden Fällen ist der sog. "Gesteuerte Ausbau" (Ziff. 9.4), bei dem Teile aus einem anderen Luftfahrtzeug ausgebaut werden, um ein bestimmtes Luftfahrzeug in jedem Fall einsatzbereit machen zu können. Diese Maßnahme hat der Kläger in Abstimmung mit der TE Arbeitsplanung vorzubereiten und zu steuern, wobei die Ausbaugenehmigung selbst vom Kommandeur der Technikgruppe unterschrieben werden muss.

bb) Alle diese Tätigkeiten fallen unter das Tätigkeitsmerkmal VergGr. VII Fallgr. 2.

Dem Kläger obliegt, wie vom Tätigkeitsmerkmal gefordert, die Anforderung des für die Aufträge der anderen Teileinheiten erforderlichen Materials, wobei er die Bestimmung der Art und Menge der einzelnen Teile jedenfalls überprüft, zT auch in Abstimmung mit den anderen Teileinheiten festlegt.

(1) Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger bei den unter den Ziff. 9.1, 9.2 und 9.5 aufgeführten Aufgaben einen geringeren Entscheidungsspielraum hat als bei den Aufgaben gem. Ziff. 9.3 und 9.4. Bei den erstgenannten Aufgaben ist in der Regel lediglich in Ausführung des von einer anderen Teileinheit vorbereiteten Auftrags die Prüfung erforderlich, ob die Teile im Hauptlager reserviert werden können oder über die Nachschubstaffel besorgt werden müssen. Bei dringendem Bedarf gem. Ziff. 9.3 hat demgegenüber der Kläger weitere alternative Möglichkeiten der Materialbeschaffung zu prüfen und ggf. durchzuführen, und zwar unter Einbeziehung der gesondert in Ziff. 9.4 aufgeführten Aufgabe des gesteuerten Ausbaus. Auch die einfacheren Aufgaben gem. Ziff. 9.1, 9.2 und 9.5 beinhalten aber die Verantwortung für die inhaltlichen und zeitlichen Dispositionen bei der Beschaffung des auftragsbezogenen Materials. Das zeigt sich schon in den detaillierten inhaltlichen, formalen und zeitlichen Regelungen in den einschlägigen Anweisungen, die der Kläger dabei einzuhalten hat.

(2) Auch der tarifliche Gesamtzusammenhang spricht dagegen, zur Ausfüllung des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. VII Fallgr. 2 höhere Anforderungen an den zur Verfügung stehenden Entscheidungsspielraum zu stellen. Denn das Merkmal "Materialdisponent" ist auch in höheren Vergütungsgruppen des Unterabschn. X enthalten:

VergGr. VIb Fallgr. 6

Angestellte, die als Materialdisponent auftragsgebundenes Material, Gerät oder Leistungsbeistellungen anfordern, mit schwieriger Tätigkeit. (Schwierige Tätigkeiten sind z. B. die Ermittlung oder Auswahl von gleichwertigem Material, Gerät oder gleichwertigen Ersatzteilen.)

(Mit Bewährungsaufstieg in VergGr. Vc Fallgr. 11)

VergGr. Vc Fallgr. 10

Angestellte mit abgeschlossener REFA-Grundausbildung, denen als Materialdisponenten mit schwieriger Tätigkeit mindestens vier Materialdisponenten, davon mindestens zwei mit schwieriger Tätigkeit, durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

(Mit Bewährungsaufstieg in VergGr. Vb Fallgr. 11)

Der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien Tätigkeiten wie die Ermittlung oder Auswahl von gleichwertigem Material, Gerät oder gleichwertigen Ersatzteilen als schwierigere Tätigkeit höher bewertet haben, spricht dafür, an den Entscheidungsspielraum der Materialdisponenten iSd. VergGr. VII Fallgr. 2/VIb Fallgr. 7 keine zu hohen Anforderungen zu stellen.

(3) Für die Zuordnung der Aufgaben des Klägers als Tätigkeit eines Materialdisponenten iSd. VergGr. VII Fallgr. 2 spricht auch die vergleichende Gesamtbetrachtung der Tätigkeitsmerkmale des Unterabschn. X einerseits und der verschiedenen Aufgaben und Funktionen, wie sie sich aus den Anweisungen und dem Organigramm ergeben, andererseits. Soweit in dem Unterabschn. X Tätigkeitsmerkmale ua. für Arbeitsplaner, Betriebsplaner, Steuerer und Terminbearbeiter enthalten sind, entsprechen dem funktional die Aufgaben in den TE Arbeitsplanung, Einsatzsteuerung und ggf. Lebenslaufakte. Es spricht viel dafür, dass dementsprechend auch die TE Materialsteuerung funktional den Tätigkeitsmerkmalen Materialdisponenten zugeordnet ist. Denn die TE Materialsteuerung ist ebenso wie die TE Arbeitsplanung, Einsatzsteuerung und Lebenslaufakte dem "Leiter Einsatz" unterstellt. Die Beklagte hat trotz entsprechender Auflagen des Landesarbeitsgerichts nicht darlegen können, dass und ggf. welche anderen Angestellten innerhalb oder außerhalb der TE Materialsteuerung die Funktion der Materialdisponenten im tariflichen Sinne ausüben.

(4) Der Erfüllung der Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. VII Fallgr. 2 steht auch nicht entgegen, dass der Kläger, falls die erforderlichen Teile nicht vorhanden sind, diese nicht selbst beschafft, sondern dafür die Nachschubstaffel einschaltet. Zwar kann die Beschaffung iSd. käuflichen Erwerbs von fehlenden Material zu den Aufgaben eines Materialdisponenten gehören. Werden die Aufgaben aber wie hier getrennt, ist das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. VII Fallgr. 2 nicht dem Einkauf, sondern den dem Kläger übertragenen vorgelagerten Stufen der Anforderung aus dem vorhandenen Bestand zuzuordnen.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 97 ZPO.

Ende der Entscheidung

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