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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 20.02.2002
Aktenzeichen: 4 AZR 37/01
Rechtsgebiete: MTL II, TV Lohngruppen - TdL Vorbem., BBiG


Vorschriften:

MTL II § 21 Abs. 1
TV Lohngruppen - TdL Vorbem. Nr. 1 Abs. 1
TV Lohngruppen - TdL Vorbem. Nr. 1 Abs. 1 Lohngr. 4 Fallgr. 6.11
TV Lohngruppen - TdL Vorbem. Nr. 1 Abs. 1 Lohngr. 5 Fallgr. 6.8
TV Lohngruppen - TdL Vorbem. Nr. 1 Abs. 1 Lohngr. 5 a Fallgr. 5
BBiG § 25 Abs. 1
BBiG § 34 Abs. 2
BBiG § 108
Unter einer Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne der Tätigkeitsmerkmale für Hausmeister der Lohngruppen des TV Lohngruppen - TdL ist ein Ausbildungsberuf zu verstehen, der den Arbeitnehmer befähigt, die Tätigkeit eines Hausmeisters sachgerecht auszuüben. Da es eine Berufsausbildung zum Hausmeister nicht gibt, muß es für den Begriff des einschlägigen anerkannten Ausbildungsberufs genügen, wenn die Ausbildung ein Grundlagenwissen vermittelt, das für die Tätigkeit eines Hausmeisters benötigt wird.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

4 AZR 37/01

Verkündet am 20. Februar 2002

In Sachen

hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Schliemann, die Richter am Bundesarbeitsgericht Bott und Dr. Friedrich, die ehrenamtliche Richterin Pfeil und den ehrenamtlichen Richter Münter für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 27. Oktober 2000 - 9 Sa 288/00 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die tarifvertragliche Bemessung des Lohnes des Klägers.

Der am 21. August 1940 geborene Kläger erlernte vom 12. März 1956 bis 11. September 1959 das Kfz-Handwerk und bestand am 24. September 1959 "die Gesellenprüfung für das Kraftfahrzeug-Handwerk" vor dem Gesellenprüfungsausschuß der Innung des Kraftfahrzeug-Handwerks in Landshut. Seit dem 1. August 1986 ist er bei dem beklagten Freistaat in dessen Polizeidirektion in S beschäftigt und war dort zunächst als Kfz-Pfleger, dann ab 1991 als Vertreter des Hausmeisters, schließlich seit dem 1. März 1994 als Hausmeister eingesetzt. Nach der "Hausmeisterstundenberechnung beim Polizeipräsidium Niederbayern/Oberpfalz" vom 16. April 1999 ist das "Berufsbild Hausmeister" wie folgt umschrieben:

"Der Aufgabenbereich eines Hausmeisters allgemein und im Polizeidienst besonders umfaßt ein weitgefächertes Arbeitsgebiet mit stark schwankender Arbeitsintensität. Die Tätigkeiten werden durch polizeispezifische Aufgaben mitgeprägt. Zunehmend sind verschiedene Dienststellen in sogenannten Ämtergebäuden zusammengefaßt. Grundbesitzverwaltende Behörde ist dabei die Polizeidienststelle, dh., der jeweilige Hausmeister ist für mehrere Dienstbereiche zuständig.

Zu den normalen Aufgaben, die innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit von Hausmeistern zu erledigen sind, gehören:

a) Aufgaben im Zusammenhang mit der Gebäudereinigung (zB Aufsicht über die Reinigungskräfte)

b) die Sauberhaltung des Grundstückes und der Außenanlagen

c) der Schließdienst/Kontrollgänge

d) die Bedienung der Heizung

e) die Entgegennahme und Ausgabe von Lieferungen

f) die Durchführung kleinerer Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten ...

g) die Meldung von Schäden

h) die Überwachung von Reparaturen

i) die Durchführung von Dienstgängen

k) die Herrichtung von Räumen für Veranstaltungen

l) die Beflaggung der Dienstgebäude

m) die Behandlung von Fundsachen

n) der Winterdienst auf dem Gelände und den dazugehörigen Anliegerflächen

o) der Schutz von Leitungen vor Frostgefahr

p) die Betreuung der Beleuchtung des Gebäudes und der öffentlich zugänglichen Grundstücksteile

q) Aufgaben im Zusammenhang mit der umweltschonenden Entsorgung von Abfällen

r) Betreuung der Raumschießanlage"

In der "Anlage 1" - B 1/86 - sind "Kleinere Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten, die zum normalen Aufgabenbereich des Hausmeisters gehören", aufgelistet, und zwar ua.

"- Instandhaltungsarbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln durch elektrotechnisch unterwiesene Personen

- Schreinerarbeiten

- Verglasungsarbeiten

- Anstricharbeiten

- Fußboden-, Fliesen- und Plattenarbeiten

- Sanitär

- Heizung - Lüftung

- Dachdecker

- Beschlag

- Be- und Entwässerung

- sonstige Reparaturen."

Eine Arbeitsplatzbeschreibung für die Tätigkeit des Klägers liegt nicht vor.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien unterliegt den Bestimmungen des MTV für Arbeiter der Länder (MTL II) und dem Tarifvertrag Lohngruppenverzeichnis-TdL.

Am 1. März 1994 stieg der Kläger im Wege des Bewährungsaufstiegs aus der Lohngruppe 3 in die Lohngruppe 4 auf und am 1. März 1998 im Wege des Zeitaufstiegs in die Lohngruppe 4 a.

Mit seiner beim Arbeitsgericht am 21. April 1999 eingegangenen Klage macht der Kläger geltend, ihm stehe Vergütung nach Lohngruppe 5 a zu. Er erfülle die Anforderungen der Fallgruppe 6.11 der Lohngruppen 4 und nicht nur die Anforderungen der Fallgruppe 6.13 der Lohngruppe 3. Seine am 24. September 1959 erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Kfz-Handwerker sei als einschlägige Berufsausbildung im Sinne der Fallgruppe 6.11 der Lohngruppe 4 zu bewerten. Ihm seien im Rahmen seiner Ausbildung die Grundkenntnisse in der Metallbearbeitung vermittelt worden, die er für die Hausmeistertätigkeit benötige. Aus der Lohngruppe 4 sei er nach vierjähriger Tätigkeit in die Lohngruppe 5 a aufgestiegen. Der Kläger hat auf die "Hausmeisterstundenberechnung beim Polizeipräsidium Niederbayern/Oberpfalz" vom 16. April 1999 und die Anlage 1 B 1/86 verwiesen. Er hat hervorgehoben, es seien täglich Kontrollgänge durchzuführen, die etwa drei Stunden in Anspruch nähmen. Diese Kontrollgänge beinhalteten neben sonstigen Tätigkeiten wie zB das Wechseln von Glühbirnen und Neonröhren, Überprüfung der Heizungsanlage und der Wasserversorgung, Beaufsichtigung von Fachfirmentätigkeiten, für die er im Rahmen seiner Kfz-Mechaniker-Ausbildung ausgebildet worden sei. So müßten die Zufahrtstore gewartet und eingestellt, Umwälzpumpen überprüft, das Sektionaltor überprüft und die dazugehörige Ampelanlage gewartet werden. Der Werkstattbereich - Kompressoranlage, Abflußanlage und Waschanlage - müsse instand gehalten werden. Die Zeitschaltuhren müßten eingestellt und erneuert werden. Die Wartung und Instandhaltung der Tore seien sehr zeitintensiv - Ein- und Ausbau, Bolzenfetten uä. -. Hinzu komme die Instandhaltung des Schießkinos. Hierbei müßten Patronenhülsen und Projektile entfernt werden, der Filter für die Absaugautomatik gewechselt werden. Bei dem Wechseln der Papierrolle müsse der Motor von der Stromversorgung ab- und angeschlossen werden. Es müßten zum Wechseln der Plastiklamellen Löcher gebohrt, Haken gebogen und verschraubt werden. Bremsen müßten gewechselt werden. Der Kläger hat weiter ausgeführt, es komme nicht darauf an, ob weniger als 50 % der Tätigkeit des Klägers dem Berufsbild des Berufes entsprächen, für den er ausgebildet worden sei; es gehe lediglich darum, ob die Ausbildung des Klägers ein einschlägiger anerkannter Ausbildungsberuf zum Berufsbild "Hausmeister" sei.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 1. März 1998 eine Vergütung nach der Lohngruppe 5 a TV Lohngruppenverzeichnis-TdL zu zahlen und den sich daraus ergebenden Nettobetrag jeweils mit 4 % Zinsen ab Fälligkeit zu verzinsen.

Der beklagte Freistaat hat Klageabweisung beantragt. Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Ausbildung zum Kfz-Handwerker stelle keine einschlägige Ausbildung für die Hausmeistertätigkeit dar. Der Begriff "einschlägig" sei so zu werten, daß die im Ausbildungsberuf gewonnenen Erkenntnisse auch zum Kern des Ausbildungszieles gehörten. Außerdem übe der Kläger nicht überwiegend Tätigkeiten aus, für die nach seiner Auffassung - des Klägers - seine Ausbildung erforderlich gewesen oder zweckdienlich sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Der beklagte Freistaat beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen. Der beklagte Freistaat ist nicht verpflichtet, dem Kläger ab 1. März 1998 Vergütung nach Lohngruppe 5 a TV Lohngruppenverzeichnis-TdL zu zahlen. Denn der Kläger erfüllt die Voraussetzungen dieser Lohngruppe nicht.

1. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts unterliegt das Arbeitsverhältnis der Parteien den Bestimmungen des MTV für Arbeiter der Länder (MTL II) und dem Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis der Länder (TV Lohngruppen-TdL).

2. Es ist von § 21 Abs. 1 MTL II auszugehen, wonach sich der Lohn der Arbeiter nach der Tätigkeit, der Dienstzeit und dem Lebensalter richtet. Damit ist auf § 2 Abs. 1 des TV über das Lohngruppenverzeichnis zum MTL II verwiesen, wonach, soweit sich nicht aus den Tätigkeitsmerkmalen etwas anderes ergibt, auf die überwiegende Tätigkeit des Arbeiters abzustellen ist. Damit ist grundsätzlich diejenige Tätigkeit des Arbeiters tarifrechtlich zu beurteilen, die mehr als die Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit in Anspruch nimmt. Dagegen ist der Begriff "Arbeitsvorgang" (§ 22 BAT) in die Tarifwerke für die Arbeiter des öffentlichen Dienstes nicht eingegangen und daher auch vorliegend nicht zu verwenden (vgl. BAGE 41, 358, 361).

Es kommt auf folgende Tätigkeitsmerkmale an:

Lohngruppe 4 Fallgruppe 6.11

Hausmeister mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, soweit nicht höher eingereiht

Lohngruppe 5 Fallgruppe 6.8

Hausmeister mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4

Lohngruppe 5 a Fallgruppe 5

Arbeiter der Lohngruppe 5 Nrn. ... 6.1 bis 6.8, ... nach vierjähriger Tätigkeit in der jeweiligen Fallgruppe dieser Lohngruppe.

3. Die Klage ist begründet, wenn der Kläger die Anforderungen der Lohngruppe 4 Fallgruppe 6.11 TV Lohngruppenverzeichnis-TdL erfüllt. Nur dann kann er im Wege der Bewährung in die Lohngruppe 5 und im Anschluß daran im Wege des Zeitaufstiegs in die Lohngruppe 5 a aufgestiegen sein.

Die Vorinstanzen haben zutreffend ausgeführt, daß die Ausbildung des Klägers im Kfz-Handwerk keine "erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf von mindestens zweieinhalb Jahren" im Tarifsinne ist.

a) Nach den Vorbemerkungen Nr. 1 Abs. 1 zum Lohngruppenverzeichnis der Anlage 1 zum TV Lohngruppenverzeichnis-TdL sind anerkannte Ausbildungsberufe im Sinne des Lohngruppenverzeichnisses die nach dem Berufsbildungsgesetz staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberufe. Da der Kläger seine Ausbildung im Jahre 1959 abgeschlossen hat, ist § 108 BBiG einschlägig. Danach gelten die vor Inkrafttreten des BBiG - 1. September 1969 - anerkannten Lehrberufe und Anlernberufe oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe als Ausbildungsberufe im Sinne des § 25 Abs. 1 BBiG. Die vor Inkrafttreten des BBiG erteilten Prüfungszeugnisse in Berufen, die nach Abs. 1 als anerkannte Ausbildungsberufe gelten, stehen den Prüfungszeugnissen nach § 34 Abs. 2 BBiG gleich. Dh., das Zeugnis über das Bestehen der Gesellenprüfung für das Kfz-Handwerk ist anerkannt, wenn es sich insoweit um einen anerkannten Ausbildungsberuf handelte.

Davon ist auszugehen. Zwar sind im "Verzeichnis der anerkannten Lehr- und Anlernberufe" (Beilage zum Heft 4/54 der "Arbeits- und sozialstatistischen Mitteilungen") lediglich der Kraftfahrzeugelektriker als Lehrberuf des Handwerks mit einer Ausbildungszeit von drei Jahren und der Kraftfahrzeugmechaniker als Lehrberuf des Handwerks mit einer Ausbildungszeit von dreieinhalb Jahren angegeben. Außerdem ist noch der Kraftfahrzeugschlosser (Instandsetzung) als Lehrberuf der Industrie mit einer Ausbildungszeit von dreieinhalb Jahren aufgeführt. Da der Kläger eine Lehrzeit von dreieinhalb Jahren absolviert hat und in einem Betrieb des Kraftfahrzeug-Handwerks ausgebildet wurde, ist aber davon auszugehen, daß der Kläger eine Lehre zum Kfz-Mechaniker abgeschlossen hat. Dafür spricht, daß sich in der älteren Literatur durchaus der "Kraftfahrzeughandwerker" findet (vgl. zB Deeken Berufs-Lexikon 1957 S 287; Streller Wörterbuch der Berufe 1953 S 92; Wefelmeyer Lexikon der Berufsausbildung und Berufserziehung 1959 S 291), es aber auch heißt, "Kraftfahrzeughandwerker" sei die "nicht-offizielle Zusammenfassungs-Bezeichnung" für die beiden vollhandwerklichen Lehrberufe/Ausbildungsberufe Kraftfahrzeugelektriker, Kraftfahrzeugmechaniker im Unterschied zum Industrielehrberuf/Ausbildungsberuf Kraftfahrzeugschlosser (Instandsetzung) (Molle Wörterbuch der Berufs- und Berufstätigkeitsbezeichnungen 2. Aufl. 1975 S 454). Es wird dargestellt, daß der Kraftfahrzeugmechaniker im Unterschied zum Kraftfahrzeugelektriker die die mechanischen (nicht-elektrischen) Anlagen/Teile eines Kraftfahrzeugs betreuende handwerkliche Fachkraft ist. Im Deutschen Reich gab es den Kraftfahrzeugreparateur, der am 27. September 1939 für das Handwerk anerkannt wurde, in der Bundesrepublik Deutschland übernommen wurde, seit der Handwerksordnung von 1953 ein vollhandwerklicher eigenständiger Lehrberuf/Ausbildungsberuf mit dreieinhalb Jahren ist und jedenfalls vor der erneuten Anerkennung durch das Bundesministerium für Wirtschaft am 8. Mai 1964 folgendes Aufgabengebiet umfaßte: Reparatur/Pflege von Kraftfahrzeugen und Anhängern aller Art, insbesondere von Motoren einschließlich Kupplung, Getriebe, Gelenkwelle, Fühler, Kraftstoffbehälter ua., von Fahrgestellen, Motorradrahmen, -gabeln und Seitenwagen einschließlich Achsen, Federn, Lenkung, Bremsen und von Karosserien einschließlich Auswechseln von Karosserieteilen wie Kotflügeln, Hauben, Türen uä., Bearbeiten von Zylindern, Kolben und Kurbelwellen, Anbringen/Reparieren von Kraftfahrzeugzubehör, einfache Reparaturen an elektrischen Anlagen, an Vergasern, Einspritzpumpen, Bedienung von Meß-/Kontrollgeräten zur Kontrolle von Brems-, Licht- und sonstigen Kraftfahrzeug-Aggregaten. Einfache Bereifungs-Reparaturen, Bergungs- und Abschleppdienst (Molle aaO S 454).

b) Nach Fallgruppe 6.11 der Lohngruppe 4 ist als subjektives Tariferfordernis eine "erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren" verlangt. Die Ausbildung zum Kfz-Handwerker/Kfz-Mechaniker ist nicht in einem insoweit einschlägigen Beruf erfolgt.

aa) "Einschlägig" bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch "bezüglich", "zutreffend" und "dazugehörig" (Wahrig Deutsches Wörterbuch 6. Aufl. S 404). Ein einschlägiger anerkannter Ausbildungsberuf ist ein solcher, in dem Kenntnisse vermittelt sind, die den Arbeitnehmer befähigen, die jeweiligen Arbeiten sachgerecht ausführen zu können, die in seinem Aufgabengebiet üblicherweise anfallen (vgl. BAG 21. März 2001 - 10 AZR 41/00 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 75; Senat 6. Dezember 1989 - 4 AZR 485/89 - ZTR 1990, 157 f.; 9. März 1983 - 4 AZR 61/80 - BAGE 42, 86 ff.; 14. März 1984 - 4 AZR 45/82 - nv.).

bb) Daran anknüpfend ist unter einer Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne der Fallgruppe 6.11 der Lohngruppe 4 ein Ausbildungsberuf zu verstehen, der den Arbeitnehmer befähigt, die Tätigkeiten eines Hausmeisters sachgerecht auszuüben.

cc) Hierbei ist aber zu beachten, daß es eine Berufsausbildung zum Hausmeister nicht gibt. Deshalb muß es für den Begriff des einschlägigen anerkannten Ausbildungsberufes genügen, wenn die Ausbildung ein Grundlagenwissen vermittelt, das für die Tätigkeit eines Hausmeisters benötigt wird. Insoweit kommen verschiedene Berufe als einschlägige anerkannte Ausbildungsberufe in Betracht, wovon auch die Fallgruppe 6.11 ausgeht, wenn sie keinen bestimmten Ausbildungsberuf bezeichnet, sondern von einem "einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf" spricht.

(1) Der Hausmeister ist ein Arbeitnehmer, der in größeren/großen Miet-, Eigentumswohnungsanlagen, größeren Privathäusern und in anderen Gebäuden verschiedener Art wie Behörden-, Büro-, Fabrikgebäuden, Schulen, Ausstellungs-, Sport-, Vereins-, Verbandshäusern, Gewerbebetrieben der verschiedenen Art, Heimen, Krankenhäusern usw. für die Hausordnung, für das Funktionieren von Heizung, Gas-, Licht-, Wasserversorgung, die Säuberung der Räumlichkeiten durch das ihm unterstellte Reinigungspersonal verantwortlich ist (vgl. Molle aaO S 356; Grundwerk Ausbildungs- und Berufskundlicher Informationen der Bundesanstalt für Arbeit gabi Nr. 793 a S 964 ff.). Als "Zugangsberufe" werden in dem genannten Grundwerk unter "Alternativgruppe Anlageninstandsetzung, -installation, sanitäre Haustechnik, Klimatechnik" ua. Gas- und Wasserinstallateur(in), Installateur(in) Gas- und Wasserinstallation, Installateur(in) und Klempner(in), Installateur(in) und Flaschner(in), Installateur(in) und Spengler(in), Wasserinstallateur(in), Sanitärinstallateur(in), Sanitärmonteur(in), Kundendienstmonteur(in) (Gas- und Wasserinstallation), Wartungsmonteur(in) (Gas- und Wasserinstallation), Anlagenmechaniker(in) - Fachrichtung Versorgungstechnik, Anlagenmechaniker(in) - Fachrichtung Apparatetechnik, Klempner(in), Spengler(in), Flaschner(in), Blechner(in), Betriebsklempner(in), Rohrinstallateur(in), Rohrschlosser(in), Klempner(in) und Rohrinstallateur(in), Zentralheizungs- und Lüftungsbauer(in), Heizungsmonteur(in), Heizungsinstallateur(in), Heizungsbauer(in), Lüftungsbauer(in), Klimaanlagenmonteur(in), Lüftungsklempner(in), Wartungsmonteur(in) (Heizungsanlagen), Wartungsmonteur(in) (Lüftungs- und Klimaanlagen), Betriebsmonteur(in) (Zentralheizungs- und Lüftungsbau, Kälte- und Klimaanlagen), Metallbauer(in) - Fachrichtung Konstruktionstechnik, Schlosser(in), Angehörige früherer bis 1989 anerkannter industrieller Ausbildungsberufe im Bereich Metall (zB Bauschlosser, Kessel- und Behälterbauer, Kupferschmiede) genannt. Bei der "Alternativgruppe Elektroinstallation, Elektroanlageninstallation, Meß- und Regeltechnik sind zahlreiche Berufe aus diesem Bereich genannt. Als weitere Zugangsalternative ist die Alternativgruppe Kraftfahrzeugschlosser/-mechaniker genannt; insoweit sind aufgeführt Kraftfahrzeugmechaniker(in) - Fachrichtung Personenkraftwageninstandhaltung, Kraftfahrzeugschlosser(in), Kfz-Mechaniker(in), Kfz-Schlosser(in). Es heißt dazu: "Seltener, insbesondere bei Kombination mit Kfz-Pflege und Chauffeurtätigkeiten, mit Einarbeitung/Zusatzbildung, abhängig von Aufgabenstellung, -umfang (zB bezüglich Meß-, Regel-, Steuerungstechnik)".

(2) Schon daraus ergibt sich, daß als einschlägiger anerkannter Ausbildungsberuf die Ausbildung zum Kfz-Handwerker nicht angesehen werden kann. Der Hausmeister ist für das Funktionieren von Heizung, Gas-, Wasser-, Lichtversorgung, die Säuberung von Räumlichkeiten durch die ihm unterstellten Reinigungskräfte verantwortlich. Er legt bei notwendigen Arbeiten selbst mit Hand an, insbesondere bei Reparaturen. Daraus folgt, daß in erster Linie anerkannte Ausbildungsberufe im Bereich Installation, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung solcher Anlagen als "einschlägige" anzusehen sind. Demgegenüber ist der Kraftfahrzeughandwerker mit infolge Verschleißes durch Gebrauch, mit infolge Schäden durch Unfälle erforderlichen Reparaturen und Erneuerungen bei in Fabriken hergestellten Motorfahrzeugen befaßt. Er stellt Störungen und Schäden am Motor, Getriebe, Bremsen oder Fahrgestell fest, baut die defekten Teile aus und ersetzt sie durch entsprechende Ersatzteile. Hierbei waren auch noch in den Jahren 1956 - 1959 mitunter Einzelteile auf der Drehbank oder am Schraubstock in Handarbeit nachzuarbeiten oder neu herzustellen, insbesondere bei noch laufenden Vorkriegsmodellen. Der Kfz-Handwerker behebt Störungen an Motoren, Getrieben und Apparateteilen einschließlich kleiner Störungen an den elektrischen Anlagen. Er muß den Mechanismus eines Motors, des Getriebes und der Steuerung einschließlich der elektrischen (Schwach-)stromanlagen - damals Batterie sechs Volt - genau kennen. Es handelt(e) sich um einen Reparaturhandwerker in erster Linie bezogen auf Motoren, Fahrgestelle und Bremsen eines Automobils (vgl. Deeken aaO S 287 f., Streller aaO S 92 f.).

(3) Das Landesarbeitsgericht hat auch Maurer, Zimmerer, Schreiner, Maler, Fliesenleger, Fußbodenleger, Dachdecker, aber auch Gebäudereiniger einbezogen, diese unter dem Gesichtspunkt, die Tätigkeit eines Hausmeisters beziehe sich im wesentlichen auf die Instandhaltung und Wartung von Grundstücken und baulichen Anlagen sowie des dazugehörigen Grundstücks, einschließlich kleinerer Instandsetzungsarbeiten und Reparaturen, und zwar auf alle bauhandwerklichen Bereiche, die beim Bau und der Wartung von Gebäuden anfielen und damit der Instandsetzung und der Wartung dienten. Es hat daraus gefolgert, der Beruf des Kfz-Handwerkers gehöre nicht zu dem Bereich der Berufe, die mit der Wartung und Instandhaltung von Gebäuden im weiteren Sinne zu tun hätten. Dem ist zu folgen. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, es könne durchaus sein, daß ein Kfz-Handwerker von seiner Ausbildung her in der Lage sei, eine Hausmeistertätigkeit zur Zufriedenheit des Arbeitgebers durchzuführen, insbesondere, wenn er auch Metallarbeiten und kleinere Elektroarbeiten durchführen könne, ohne daß hiermit andere beauftragt werden müßten. Hierbei dürfe aber nicht übersehen werden, daß der TV Lohngruppenverzeichnis bei der Fallgruppe 6.11 der Lohngruppe 4 nicht darauf abstelle, ob ein Arbeitnehmer nach seinem Ausbildungsberuf in Bezug auf eine Hausmeistertätigkeit einschlägige Tätigkeiten verrichten könne, sondern der gesamte Ausbildungsberuf müsse einschlägig sein. Die Tarifvertragsparteien hätten im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums entschieden, diejenigen Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Berufsausbildung, die nicht einschlägig sei, aber durchaus Fähigkeiten vermittelt habe, die Hausmeistertätigkeit auszuüben, eine Lohngruppe tiefer einzustufen als diejenigen Arbeitnehmer, die ihre Ausbildung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf erworben hätten. Bei einer generalisierenden Betrachtungsweise könne im Regelfall durchaus davon ausgegangen werden, daß die Tätigkeit eines Hausmeisters mit einem einschlägigen Ausbildungsberuf, also einem Beruf, der mit der Errichtung, Instandhaltung, Instandsetzung und der Wartung von Gebäuden oder Gebäudeteilen und Grundstücken zu tun habe, effektiver sein werde. Hiervon möge es im Einzelfall Ausnahmen geben, damit werde aber eine generalisierende Betrachtungsweise und Regelung noch nicht willkürlich und damit unzulässig.

(4) Im Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Informationen der Bundesanstalt für Arbeit (gabi) wird eine Bestandsaufnahme wiedergegeben. Dh. nicht, daß jeder dort genannte Zugangsberuf ein "hausmeisterbezogener" und damit einschlägiger anerkannter Ausbildungsberuf im Tarifsinne ist. Denn im Sozialrecht spielt die Verweisung auf die Tätigkeit eines Hausmeisters eine nicht unerhebliche Rolle bei der Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU): Facharbeiter, also Gesellen, können nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte auf die Tätigkeit eines Hausmeisters verwiesen werden. Nach dieser Rechtsprechung muß es sich um einen "einschlägigen Vorberuf", eine "einschlägige Berufstätigkeit" handeln, was für einen gelernten Steinmetzen verneint, für einen Facharbeiter im Baugewerbe, für Schreiner, Maler und Lackierer bejaht wurde (zB Landessozialgericht Rheinland-Pfalz 14. Dezember 1992 - L2l 120/91 -). In der genannten Entscheidung wird eine Auskunft der Bundesanstalt für Arbeit vom 21. Dezember 1990 wiedergegeben, nach der 300 Stellenangebote für Hausmeister ausgewertet wurden. Als Hausmeister wurden Angehörige der Berufe Elektroinstallateur (29,8 %), Sanitärinstallateur (19,1 %), Heizungsmonteur (15,8 %), Schlosser (11,2 %) eingestellt. Es folgen mit Abstand die Berufe des Gärtners (3,3 %), des Kfz-Mechanikers (2,5 %) und des Klempners (2,1 %) und Angehörige des Baugewerbes (1,7 %). Das besagt zwar zunächst nur, daß die potentiellen Arbeitgeber im wesentlichen die abgeschlossene Ausbildung im Bereich Ver- und Entsorgung als einstellungsrelevant ansehen, spricht aber auch dafür, daß diese Ausbildungen einschlägige anerkannte Ausbildungsberufe auch im Tarifsinne sind. Jedenfalls sind sie anerkannte Ausbildungsberufe, die deswegen "einschlägige" sind, weil sie auf die Tätigkeit des Hausmeisters bezogen sind. Wegen anfallender Reparaturarbeiten, die der Hausmeister nach Möglichkeit selbst durchführen soll, mögen auch Berufe mit abgeschlossener Berufsausbildung aus dem Baubereich einschlägige anerkannte Ausbildungsberufe im Tarifsinne sein. Dazu gehören aber Ausbildungsberufe aus dem Kfz-Bereich nicht. Es geht bei diesen um Fahrzeuge, die gebaut, repariert und verbessert werden, aber nicht um das Sicherstellen des bestimmungs- und ordnungsgemäßen/pfleglichen Gebrauchs von Gebäuden, Grundstücken einschließlich ihrer technischen Anlagen/Einrichtungen. Daran ändert auch nichts, daß der Zugang zur Kerntätigkeit Hausmeister auch Kfz-Handwerkern/-mechanikern offensteht, wie sich aus dem oben Ausgeführten ergibt. Denn dann sind in der Regel weitere Tätigkeiten gefragt, wie Wagenpflege/-wartung. Ein solches Anforderungsprofil ist aber wesentlich seltener.

c) Der Kläger rügt zu Unrecht "die Verkennung der Tarifsystematik" durch das Landesarbeitsgericht. Der Hausmeister mit abgeschlossener oder ohne abgeschlossene Berufsausbildung ist in Lohngruppe 3 eingruppiert. Der Hausmeister mit einer abgeschlossenen Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf ist in Lohngruppe 4 eingruppiert. Daraus wird deutlich, daß die Tarifvertragsparteien eine auf die Tätigkeit des Hausmeisters bezogene abgeschlossene Berufsausbildung höher eingeschätzt haben als eine Berufsausbildung überhaupt. Das macht auch Sinn. Denn bei einem Arbeiter mit einer abgeschlossenen Ausbildung, die erhebliche Bezüge zur Hausmeistertätigkeit aufweist, kann davon ausgegangen werden, daß er der ihm übertragenen Tätigkeit eher gerecht wird und weniger Arbeiten fremdvergeben werden müssen als bei einem Arbeiter ohne jede abgeschlossene Ausbildung oder mit einer abgeschlossenen Ausbildung, die allenfalls in Randbereichen Bezugspunkte zu der Tätigkeit eines Hausmeisters aufweist. Die Tarifvertragsparteien mögen davon ausgegangen sein. Deswegen kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger die typischerweise anfallenden Hausmeistertätigkeiten ebenso erledigt wie auch die darüber hinaus anfallenden besonderen Arbeiten, die eine spezielle Ausbildung erfordern, beanstandungsfrei verrichtet. Auch kommt es nicht darauf an, ob der Kläger diese Fertigkeiten in seiner Ausbildung erworben hat. Die Tarifvertragsparteien durften eine typisierende Betrachtungsweise bei der Eingruppierung zugrunde legen und zwischen Arbeitern ohne abgeschlossene oder mit einer abgeschlossenen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf auf eine differenzierende Betrachtungsweise verzichten, aber für die Entlohnung nach der nächsthöheren Lohngruppe qualitative Anforderungen an die abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf stellen, indem sie eine abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf verlangen. Dabei kommt es darauf an, ob die von Arbeitern durchlaufene Ausbildung ein Grundwissen vermittelt, das für die Tätigkeit eines Hausmeisters benötigt wird. Das ist bei der Ausbildung des Klägers zum Kfz-Handwerker/Kfz-Mechaniker gerade nicht der Fall.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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