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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 23.08.2006
Aktenzeichen: 4 AZR 417/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 242
Die wiederholte korrigierende Rückgruppierung des Arbeitnehmers bei unveränderter Tätigkeit und Tarifrechtslage ist regelmäßig unzulässig.
Tenor:

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 22. Februar 2005 - 7 Sa 258/04 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand: Die Parteien streiten über die zutreffende Vergütung der Klägerin ab 1. Januar 2003.

Die am 24. Oktober 1953 geborene Klägerin ist seit 1975 bei der Beklagten beschäftigt. Zunächst war sie als Lohnbuchhalterin beim Rat der Stadt L tätig. Seit dem Jahr 1991 sind ihr die Aufgaben einer Bezügerechnerin zugewiesen. Sie erhielt für diese Tätigkeit ab 1. Juli 1991 Vergütung nach VergGr. Vb BAT-O.

Zum 1. Januar 1993 nahm die Beklagte, wie sie der Klägerin unter dem 18. Dezember 1992 mitteilte, deren Rückgruppierung in VergGr. Vc BAT-O vor. In der Mitteilung heißt es, die Stelle sei nach "VC/VB" bewertet. Den dagegen von der Klägerin erhobenen "Einspruch" vom 26. Januar 1993 wies die Beklagte mit dem von der Abteilungsleiterin Personaleinsatz unterzeichneten Schreiben vom 30. Juli 1993 zurück. Darin ist zur Begründung ausgeführt, alle Stellen seien im Jahr 1992 von den Fachämtern neu beschrieben und die Bewertungen durch die Projektgruppe ProŽ92 des Hauptamtes überprüft worden. Die Bewertungen seien von den Amtsleitern unter Beteiligung des Personalrats bestätigt worden. Dem Einspruch der Klägerin gegen die Bewertung ihrer Stelle "mit der Vergütungsgruppe Vc/Vb" könne demzufolge nicht stattgegeben werden. Die Parteien unterzeichneten sodann am 29. Dezember 1993 einen schriftlichen Arbeitvertrag. Nach dessen § 2 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages-Ost (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. In § 4 dieses Arbeitsvertrages ist angegeben, dass die Klägerin ab 1. Juli 1991 Grundvergütung nach der VergGr. Vc BAT-O erhält.

Mit Schreiben vom 23. Oktober 1996 beantragte die Klägerin den Bewährungsaufstieg von der VergGr. Vc nach VergGr. Vb BAT-O zum 1. Januar 1997. Die Beklagte teilte der Klägerin zunächst mit einem von der Abteilungsleiterin Personaleinsatz unterzeichneten Schreiben vom 22. November 1996 mit, der Bewährungsaufstieg könne erst zum 1. Juli 1997 erfolgen. In Abänderung dieser Mitteilung wurde von der Beklagten sodann "festgelegt", dass der Bewährungsaufstieg bereits zum 1. Januar 1997 erfolgen könne, weil die Klägerin die Tätigkeit eines Bezügerechners am 1. Januar 1991 bereits nachweislich ausgeübt habe. Diese Entscheidung teilte die Beklagte der Klägerin mit dem vom Leiter des Personalamtes unterzeichneten Schreiben vom 9. Januar 1997 mit. Dementsprechend unterzeichneten die Parteien am 14. Januar 1997 einen Änderungsvertrag, in dem als Eingruppierung der Klägerin ab 1. Januar 1997 die VergGr. Vb BAT-O angegeben ist.

Eine von der Beklagten vorgenommene Bewertung sämtlicher Stellen hatte nach der Arbeitsplatzbeschreibung für Bezügerechner - "gültig ab: 01.07.1991 i.d.F.v. 27.06.2001" - das Ergebnis, deren Stellen seien nach "Vergütungsgruppe VIb/Vc FG 4/4 nach Anlage 1a zum BAT (Allgemeine Vergütungsordnung)" zu bewerten. Gegen diese ihr am 3. Juni 2002 übergebene Arbeitsplatzbeschreibung erhob die Klägerin mit Schreiben vom 12. Juni 2002 erfolglos "Widerspruch". Die Beklagte informierte die Klägerin vielmehr durch "Formblatt" über ihre auf einer "Bewertungskorrektur" beruhende Rückgruppierung. Darin gab die Beklagte als bisherige Stellenbewertung "VG Vc/Vb FG 1/3" an. Die neue Stellenbewertung "ab 1. Juli 1991" sei diejenige nach "VG VIb/Vc FG 4/4". Auf Grund ihrer bisherigen Beschäftigungszeit in der VergGr. Vb Fallgr. 3 werde sie seit 1. Januar 1997 in "Vergütungsgruppe Vc FG 4 eingruppiert." Unter dem 5. November 2002 bestätigte die Klägerin die Kenntnisnahme dieser Mitteilung. Sie wurde von der Beklagten alsdann mit Schreiben vom 18. Februar 2003 davon unterrichtet, diese neue Eingruppierung in VergGr. Vc Fallgr. 4 werde ab dem 1. Januar 2003 gehaltswirksam; der Personalrat habe der korrigierenden Rückgruppierung zugestimmt. Die schriftliche Gegenvorstellung der Klägerin vom 9. April 2003, mit der sie neben dem Anspruch auf Nachzahlung für die Monate Januar und Februar 2003 weiterhin den auf Vergütung nach der VergGr. Vb BAT-O ab Januar 2003 erhob, blieb erfolglos.

Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin den Anspruch auf Vergütung nach VergGr. Vb BAT-O ab 1. Januar 2003 weiter. Sie hat vorgetragen, sie erfülle im streitigen Anspruchszeitraum die Anspruchsvoraussetzungen für die von ihr geforderte Vergütung, was sie näher begründet hat. Zudem habe die Beklagte nicht ausreichend dargelegt, dass ihre - der Klägerin - Eingruppierung in die VergGr. Vb BAT-O fehlerhaft sei. Die Beklagte verkenne, dass sie die Darlegungs- und Beweislast für die Fehlerhaftigkeit der von ihr korrigierten Eingruppierung trage. Aus ihrem Vortrag müsse sich die Unrichtigkeit der ursprünglichen Bewertung erschließen. Diese Darlegung sei der Beklagten, wie die Klägerin näher ausgeführt hat, nicht gelungen. Zudem komme eine Rückgruppierung bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe. Sie - die Klägerin - habe in den vergangenen zehn Jahren ihr Leben danach ausgerichtet, dass sie bei gleichbleibender Tätigkeit eine entsprechend unveränderte Vergütung erhalte.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin über den 31. Dezember 2002 hinaus nach der VergGr. Vb BAT-O zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der VergGr. Vc BAT-O und Vb BAT-O beginnend mit dem 16. Januar 2003 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat mit näherer Begründung vorgetragen, die Tätigkeit der Klägerin entspreche nicht den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr. Vc Fallgr. 3/Vb Fallgr. 4 BAT-O, denn sie müsse nicht auf Grund der angegebenen tatsächlichen Verhältnisse die für die Errechnung der Bezüge erforderlichen Merkmale feststellen. Einen Vertrauenstatbestand habe sie gegenüber der Klägerin nicht geschaffen, jedenfalls ergebe sich ein solcher nicht schon aus dem Schreiben vom 30. Juli 1993.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

I. Die als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage ist begründet. Die Beklagte schuldet der Klägerin die mit ihrer Klage erstrebte Vergütung nebst der geforderten Zinsen.

1. Die Klägerin hat über den 31. Dezember 2002 hinaus Anspruch auf Vergütung nach VergGr. Vb BAT-O, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht noch für das Arbeitsverhältnis maßgebend war. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen einer korrigierenden Rückgruppierung erfüllt sind. Der Beklagten ist es nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf eine etwaige Fehlerhaftigkeit der Eingruppierung der Klägerin zu berufen und eine korrigierende Rückgruppierung zu vollziehen.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann es im Einzelfall gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) in der Erscheinungsform des widersprüchlichen Verhaltens (" venire contra factum proprium ") verstoßen, wenn sich der Arbeitgeber auf die Fehlerhaftigkeit der bisherigen tariflichen Bewertung beruft. Nach dem Grundsatz des Verbotes widersprüchlichen Verhaltens ist ein Verhalten dann als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BAG 4. Dezember 1997 - 2 AZR 799/96 - BAGE 87, 200, 204 f.; Senat 14. September 2005 - 4 AZR 348/04 - AP BAT-O § 2 Nr. 3) . Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch das Verhalten der einen Seite - bewusst oder unbewusst (Senat 27. März 1963 - 4 AZR 72/62 - BAGE 14, 140, 145 f.; Erman/Hohloch BGB 11. Aufl. § 242 Rn. 106) - für die andere ein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand des Bisherigen geschaffen worden ist (BAG 17. Juli 2003 - 8 AZR 376/02 - EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 112 mwN; 10. März 2004 - 4 AZR 212/03 - EzBAT BAT §§ 22, 23 B. 1 Allg . Verwaltungsdienst VergGr. IVb Nr. 31) . Ein solches Vertrauen kann auch durch Umstände begründet werden, die nach der Eingruppierung eingetreten sind (Senat 10. März 2004 - 4 AZR 212/03 - aaO) . Es kann sich aus der Gesamtschau einzelner Umstände ergeben, auch wenn die einzelnen Umstände für sich allein keinen hinreichenden Vertrauenstatbestand begründen können (Senat 14. September 2005 - 4 AZR 348/04 - aaO) .

b) Nach diesen Grundsätzen ist auf Grund des Verhaltens der Beklagten entgegen der Auffassung der Revision ein schützenswertes Vertrauen der Klägerin auf den Fortbestand der ihr von der Beklagten bis zum 31. Dezember 2002 zuerkannten Eingruppierung entstanden. Es verwehrt der Beklagten die Geltendmachung der Fehlerhaftigkeit dieser Eingruppierung und damit eine korrigierende Rückgruppierung zum 1. Januar 2003. Darin folgt der Senat dem Landesarbeitsgericht.

aa) Auszugehen ist zunächst von der Dauer der angeblich fehlerhaften Eingruppierung als Zeitmoment für die Begründung schützenswerten Vertrauens der Klägerin. Das Vertrauen der Klägerin, ihre Tätigkeit begründe - nach erfüllter Bewährung - den tariflichen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. Vb BAT-O, bestand rund zehn Jahre. Die Eingruppierung der Klägerin in Vergütungsgruppe "VC/VB" - letztere nach sechsjähriger Bewährung - ist mit Wirkung zum 1. Juli 1991 am 18. Dezember 1992 erfolgt. Seitdem durfte die Klägerin darauf vertrauen, nach sechsjähriger Bewährung in ihrer Tätigkeit nach VergGr. Vb BAT-O vergütet zu werden, wie dies tatsächlich auch ab 1. Januar 1997 geschehen ist. Dieses Vertrauen wurde erst durch die am 5. November 2002 erfolgte Mitteilung der "Bewertungskorrektur" und ihrer - beabsichtigten - Rückgruppierung aus "Vergütungsgruppe Vb FG 3" in "Vergütungsgruppe Vc FG 4" erschüttert, mithin rund zehn Jahre nach Begründung des Vertrauens.

bb) Mit Recht hat das Landesarbeitsgericht auch das Vorliegen von besonderen Umständen angenommen, die die korrigierende Rückgruppierung der Klägerin zum 1. Januar 2003 als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen.

(1) Besonderes Gewicht hat dabei der Umstand, dass die von der Beklagten zum vorgenannten Zeitpunkt korrigierte Eingruppierung der Klägerin selbst das Ergebnis einer von der Beklagten vollzogenen korrigierenden Rückgruppierung ist, und zwar derjenigen mit Wirkung vom 1. Juli 1991 von VergGr. Vb in VergGr. Vc - mit Bewährungsaufstieg nach sechs Jahren wieder in VergGr. Vb -. Die Beklagte sieht darin keinen das Vertrauen der Klägerin stützenden Umstand, ihre Tätigkeit entspreche jedenfalls den Anforderungen der VergGr. Vc/Vb. Sie macht zum einen geltend, eine korrigierende Rückgruppierung beziehe sich lediglich auf die Fehlerhaftigkeit der zuvor mitgeteilten Vergütungsgruppe. Zum anderen leitet sie daraus die Folgerung ab, sie habe mit der ersten Rückgruppierung sogar zum Ausdruck gebracht, sich auch in Zukunft weiterhin tarifgerecht verhalten zu wollen, will heißen: ggf. eine weitere Rückgruppierung vorzunehmen. Diese Bewertung der Selbstkorrektur des Arbeitgebers bei der Prüfung widersprüchlichen Verhaltens wird der Bedeutung der korrigierenden Rückgruppierung aus der Sicht beider Vertragsparteien nicht gerecht. Der Vollzug einer korrigierenden Rückgruppierung durch den Arbeitgeber beinhaltet dessen Eingeständnis, sich bei der vormaligen tariflichen Bewertung der Tätigkeit des Arbeitnehmers geirrt zu haben. Da die nunmehr gewonnene Erkenntnis des Arbeitgebers, wie der Arbeitnehmer tarifgerecht eingruppiert ist, für dessen Vergütung maßgebend sein soll, misst ihr der Arbeitgeber ein höheres Maß an Richtigkeitsgewähr zu als der korrigierten Eingruppierung. Diese Wertung ist nur dann berechtigt, wenn der Arbeitgeber nunmehr die Eingruppierung des Arbeitnehmers mit besonderer Sorgfalt überprüft hat. Dies darf der Arbeitnehmer, der für dieselbe Tätigkeit geringer bezahlt werden soll, mit Fug und Recht erwarten. Er muss daher nicht damit rechnen, der Arbeitgeber werde die nunmehrige , die Beseitigung eines - angeblichen - Eingruppierungsfehlers beinhaltende Korrektur selbst erneut in Frage stellen. Die wiederholte korrigierende Rückgruppierung des Arbeitnehmers bei unveränderter Tätigkeit und Tarifrechtslage ist daher regelmäßig unzulässig.

(2) Hinzu kommt, dass die Beklagte bei der Rückgruppierung der Klägerin zum 1. Juli 1991 in VergGr. Vc/Vb dieser gegenüber zum Ausdruck gebracht hat, diese sei das Ergebnis einer außerordentlich sorgfältigen Stellenbewertung und damit verlässlich. In dem von der Abteilungsleiterin Personaleinsatz unterzeichneten Schreiben vom 30. Juli 1993 verweist die Beklagte - außer auf die Beteiligung des Personalrats - auf eine von der Projektgruppe ProŽ92 des Hauptamtes vorgenommene Stellenüberprüfung und die Bestätigung dieser Bewertung durch die Amtsleiter.

(3) Das Vertrauen der Klägerin in die Richtigkeit ihrer Eingruppierung ab 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 2002 ist schließlich noch durch den Vollzug ihres Bewährungsaufstieges zum 1. Januar 1997 in VergGr. Vb durch die Beklagte bestärkt worden. Dieser erforderte über die Prüfung der Bewährung der Klägerin hinaus erneut diejenige der Erfüllung der Eingruppierungsvoraussetzungen in der VergGr. Vc/Vb. Damit hat sich wiederum nicht nur die Abteilungsleiterin Personaleinsatz der Beklagten befasst, die zwar in dem von ihr unterzeichneten Schreiben vom 22. November 1996 die Voraussetzungen für den Bewährungsaufstieg in VergGr. Vb BAT-O als erfüllt ansah, allerdings erst für den 1. Juli 1997, sondern auch der Leiter des Personalamtes der Beklagten, der für die Beklagte in dem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 9. Januar 1997 das Bestehen des Anspruchs auf diese Vergütung bereits ab 1. Januar 1997 anerkannte. Es ist entgegen der Auffassung der Revision nicht widersprüchlich - wie diese dem Landesarbeitsgericht vorwirft -, einerseits der Angabe der Vergütungsgruppe in dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 14. Januar 1997 nicht die Qualität eines vertraglichen Anspruchs auf Vergütung nach VergGr. Vb beizumessen, andererseits aber das Schreiben der Beklagten vom 9. Januar 1997 im Zusammenhang mit der Annahme schützenswerten Vertrauens der Klägerin in die Richtigkeit ihrer Eingruppierung zu ihren Gunsten heranzuziehen. Der Gegenstand der Prüfung für die Beantwortung dieser beiden Rechtsfragen ist jeweils ein anderer. Für die Prüfung eines vertraglich begründeten Vergütungsanspruchs kommt es auf die im Vertrag enthaltenen Bekundungen und die Begleitumstände des Vertragsabschlusses an. Die Annahme eines Vertrauenstatbestandes beim Verbot widersprüchlichen Verhaltens bedarf der Prüfung anderer Umstände und ist in zeitlicher und tatsächlicher Hinsicht weiter gespannt als diejenige bei der Vertragsauslegung.

(4) Der von der Beklagten behauptete Mangel ihrer positiven Kenntnis von der - angeblichen - Fehlerhaftigkeit der Eingruppierung der Klägerin vor ihrer zweiten Rückgruppierung kann zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden. Schützenswertes Vertrauen des anderen Teils kann auch durch unbewusstes Verhalten des Vertrauensurhebers begründet werden.

2. Ihre Verurteilung bezüglich der Verzinsung der Bruttonachzahlungsbeträge greift die Beklagte nicht an.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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