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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 19.03.2003
Aktenzeichen: 4 AZR 419/02
Rechtsgebiete: Gehaltstarifvertrag f. Redakteurinnen u. Redakteure an Tageszeitungen


Vorschriften:

Gehaltstarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen (vom 31. August 1998 bzw. 17. August 1999) Protokollnotiz Nr. 1 zu § 1
1. Die Bezugnahme auf fallbezogene Ausführungen einer anderen Entscheidung zur Begründung des Berufungsurteils ist rechtsfehlerhaft, wenn sich die Sachverhalte insoweit nicht gleichen.

2. Ein Pressefotograf ist nur dann ein (Bild-) Journalist im Sinne der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 1 GTV für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen, wenn er durch seine Bildbeiträge zur Berichterstattung und Kommentierung in der Zeitung kreativ an der Erstellung des redaktionellen Teils von Tageszeitungen mitwirkt.


BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

4 AZR 419/02

Verkündet am 19. März 2003

In Sachen

hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Schliemann, die Richter am Bundesarbeitsgericht Bott und Dr. Wolter sowie die ehrenamtlichen Richter Kiefer und Münter für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. April 2002 - 11 Sa 1340/01 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin für den Zeitraum vom 1. März 1999 bis 31. März 2000 Vergütungsansprüche zustehen. Dabei geht es darum, ob die Klägerin in diesem Zeitraum (Bild-)Redakteurin im Sinne der Gehaltstarifverträge für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen vom 31. August 1998 (GTV Redakteure-TZ 1998) und vom 17. August 1999 (gültig ab 1. August 1999, GTV Redakteure-TZ 1999) war.

Die Klägerin ist seit mehreren Jahren für die Beklagte als Pressefotografin tätig, ua. auf Grund eines Kooperationsvertrages der Beklagten mit der Fotoagentur B. Als diese Fotoagentur in finanzielle Schwierigkeiten kam, forderte die Klägerin von der Beklagten vergeblich Beschäftigung und Vergütung. Die Klägerin erhob daraufhin Feststellungsklage gegen die Beklagte, daß zwischen ihr und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis bestehe. Durch Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 24. November 1999 wurde festgestellt, daß die Klägerin in einem unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis als "Bildjournalistin" mit einer durchschnittlichen Beschäftigungszeit von 15 Arbeitstagen pro Monat steht. Die Berufung der Beklagten wurde durch das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Juli 2000 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß festgestellt wurde, daß die Klägerin in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der Beklagten als "Fotografin" mit einer durchschnittlichen Beschäftigungszeit von 15 Arbeitstagen pro Monat stehe. Während dieser Auseinandersetzungen wurde die Klägerin von der Beklagten ab dem 3. April 1999 nicht mehr mit der Lieferung von Pressefotos für die von der Beklagten verlegten Tageszeitungen beauftragt und seit April 2000 von der Beklagten im Rahmen eines Prozeßarbeitsverhältnisses beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ist zwischenzeitlich vergleichsweise zum 31. März 2002 beendet worden.

Mit Schreiben vom 4. Februar 2000 forderte die Klägerin von der Beklagten die tarifliche Vergütung. In einem Vergleichsgespräch im März 2000 lehnte die Beklagte die Zahlung von Vergütungsansprüchen ab. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2000 forderte die Klägerin für den Zeitraum vom 1. März 1999 bis 31. März 2000 eine Vergütungsnachzahlung iHv. 78.330,52 DM (= 40.049,76 Euro).

Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin diesen Anspruch weiter. Sie hat die Auffassung vertreten, ihr stehe ein Anspruch auf anteilige Vergütung nach den GTV Redakteure-TZ 1998 und 1999 zu, da sie die persönlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieses Tarifvertrages erfülle. Die geforderte kreative Mitwirkung an der Erstellung des redaktionellen Teils einer Zeitung sei schon deshalb gegeben, weil sie eigene Bildbeiträge für die Presseberichterstattung liefere. Das Erstellen eines Fotos sei grundsätzlich eine eigenschöpferische Tätigkeit. Solange ein Fotograf selbst entscheide, wie er ein bestimmtes Ereignis oder ein bestimmtes Objekt fotografisch darstelle, liege darin immer auch eine eigenschöpferische und kreative Tätigkeit.

Die Klägerin hat beantragt

die Beklagte zu verurteilen, an sie 40.049,76 Euro brutto zu zahlen nebst jeweils 4 % Zinsen aus 2.678,91 Euro ab 5. April 1999, 5. Mai 1999, 5. Juni 1999, 5. Juli 1999, 5. August 1999, 5. September 1999, 5. Oktober 1999, 5. November 1999, 5. Dezember 1999, 5. Januar 2000, 5. Februar 2000, 5. März 2000 und 5. April 2000.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei keine Redakteurin, weil sie keine Handlungsspielräume bei der Erstellung der Fotos gehabt habe. Die Klägerin habe eine abschließende Liste von Fototerminen erhalten, die sie habe absolvieren müssen. Ihr sei genau vorgegeben worden, was sie bei welchem Einsatz zu fotografieren habe, dh. Anlaß und Motiv des Fotos. Auf das Arbeitsverhältnis sei der Manteltarifvertrag für Angestellte in Zeitungsverlagen in den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland vom 13. Juli 1984 idF vom 21. Juni 1989 anzuwenden. Die danach gegebenen Vergütungsansprüche seien gem. § 17 dieses Manteltarifvertrages verfallen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.

I. Der Klägerin steht die begehrte Vergütung als Redakteurin nach den GTV Redakteure-TZ 1998 und 1999 für den Zeitraum vom 1. März 1999 bis zum 31. März 2000 nicht zu. Das hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden.

1. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts sind die Parteien zwar Mitglieder der Tarifvertragsparteien, die die GTV Redakteure-TZ 1998 und 1999 abgeschlossen haben. Die Klägerin fällt aber nicht unter deren persönlichen Geltungsbereich, weil sie keine (Bild-)Redakteurin im tariflichen Sinne ist.

2. Die GTV Redakteure-TZ 1998 und 1999 ebenso wie der vom Landesarbeitsgericht herangezogene Manteltarifvertrag für Redakteure und Redakteurinnen an Tageszeitungen gültig ab 1. Januar 1998 (MTV Redakteure-TZ) bestimmen in § 1 den persönlichen Geltungsbereich wie folgt:

"Für alle hauptberuflich an Tageszeitungen fest angestellten Redakteure und Redakteurinnen sowie entsprechend für Redaktionsvolontäre oder -volontärinnen, soweit für diese nichts anderes bestimmt ist.

...

Protokollnotiz Nr. 1 (persönlicher Geltungsbereich)

Als Redakteur/Redakteurin gilt, wer - nicht nur zum Zwecke der Vorbereitung auf diesen Beruf (gleichgültig in welchem Rechtsverhältnis) - kreativ an der Erstellung des redaktionellen Teils von Tageszeitungen regelmäßig in der Weise mitwirkt, daß er/sie

1. Wort- und Bildmaterial sammelt, sichtet, ordnet, dieses auswählt und veröffentlichungsreif bearbeitet und/oder

2. mit eigenen Wort- und/oder Bildbeiträgen zur Berichterstattung und Kommentierung in der Zeitung beiträgt und/oder

3. die redaktionell-technische Ausgestaltung (insbesondere Anordnung und Umbruch) des Textteiles besorgt und/oder

4. diese Tätigkeiten koordiniert."

3. Das Landesarbeitsgericht hat ausgehend von dieser tariflichen Begriffsbestimmung in der Protokollnotiz erkannt, daß die Klägerin nicht dem persönlichen Geltungsbereich des MTV Redakteure-TZ unterfällt. Die dritte und vierte Alternative der Protokollnotiz seien nicht einschlägig. Die Klägerin falle aber auch nicht unter die erste bzw. zweite Alternative. Das Landesarbeitsgericht zitiert in der Begründung seines eigenen Urteils aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Mai 2001 - 10 Sa 6/01 - im wesentlichen fallbezogene Ausführungen, wobei es jedoch Teile dieser fallbezogenen Begründungen ausläßt. Sodann führt es aus: "Diesen Rechtsausführungen der Zehnten Kammer schließt sich die erkennende Kammer in vollem Umfang an. Der hier zu entscheidende Sachverhalt ist in Bezug auf die Tätigkeit der Klägerin vollkommen identisch mit dem Parallelverfahren, das unter dem Aktenzeichen - 10 Sa 6/01 - vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden worden ist. Der Kläger des Parallelverfahrens ist ein Berufskollege der Klägerin und war in der gleichen Weise bei demselben Arbeitgeber beschäftigt wie die Klägerin. Der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt des Verfahrens -10 Sa 6/01 - ist, soweit er als Beurteilungsgrundlage dient, somit identisch. Die Kammer schließt sich demnach in vollem Umfang den Entscheidungsgründen des vorzitierten Urteils an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Entscheidungsgründe voll inhaltlich Bezug." Ergänzend führt das Landesarbeitsgericht aus, daß die Klägerin entgegen ihrer Auffassung nicht regelmäßig kreativ an der Erstellung des redaktionellen Teils von Tageszeitungen mitwirke. Von einer eigenschöpferischen, auf eigenen Einfällen und Entschlüssen beruhenden Tätigkeit könne dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die wahrzunehmenden Fototermine wie auch die zu fotografierenden Ereignisse von der Redaktion vorgegeben würden und die Klägerin auch nicht den geringsten Einfluß auf die Auswahl der Bilder habe, die in den Tageszeitungen der Beklagten veröffentlicht würden.

4. Diese Bezugnahme des Landesarbeitsgerichts auf die - teilweise zitierten - Entscheidungsgründe des Urteils des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Mai 2001 - 10 Sa 6/01 - ist rechtsfehlerhaft. Denn die Entscheidungsgründe des in Bezug genommenen Urteils stellen auf den dortigen unstreitigen Tatbestand und auf den dortigen streitigen Sachvortrag des dortigen Klägers ab. Die Behauptung des Landesarbeitsgerichts, die Sachverhalte seien in Bezug auf die Tätigkeit der Klägerin "vollkommen identisch", trifft offensichtlich nicht zu. Die Einschränkung, der Sachverhalt sei identisch, "soweit er als Beurteilungsgrundlage dient", relativiert die Behauptung der vollkommenen Übereinstimmung, so daß unklar bleibt, worauf konkret sich die behauptete Übereinstimmung beziehen soll. Die Entscheidungsgründe des herangezogenen Urteils sind für die Begründung des vorliegenden Urteils untauglich, denn sie bestehen im wesentlichen - abgesehen von der Wiederholung und kurzen Erläuterungen der tariflichen Regelungen in der Protokollnotiz - aus fallbezogenen Darlegungen. Diese beziehen sich aber auf den Sachverhalt in dem Parallelverfahren und nicht auf den jedenfalls nicht identischen Sachverhalt in dem vorliegenden Verfahren.

5. Unabhängig davon hat das Landesarbeitsgericht mit seiner ergänzenden eigenen, wenn auch sehr knappen Begründung im Ergebnis zutreffend erkannt, daß die Klägerin keine (Bild-)Redakteurin im Sinne der GTV Redakteure-TZ 1998 und 1999 ist.

a) Mit der maßgeblichen tarifrechtlichen Definition des Begriffs "Redakteur" in der Protokollnotiz zu § 1 der GTV Redakteure-TZ 1998 und 1999 haben die Tarifvertragsparteien gegenüber dem allgemeinen pressefachlichen und presserechtlichen Redakteursbegriff eine Erweiterung vorgenommen. Im Sinne des früheren Sprachgebrauchs konnte als Redakteur nur angesehen werden, wer das Redigieren besorgt, dh. das Sammeln, Sichten, Ordnen und Bearbeiten des zu publizierenden Stoffes, wobei es auf eine veröffentlichungsreife Bearbeitung ankam (Senat 13. Februar 1985 - 4 AZR 295/83 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Presse Nr. 3 = EzA BGB § 611 Nettolohn, Lohnsteuer Nr. 5; 13. Mai 1981 - 4 AZR 1080/78 - BAGE 35, 251 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Presse Nr. 1 = EzA TVG § 4 Presse Nr. 1). Dieser herkömmliche Begriff des Redakteurs wurde durch die Protokollnotiz Nr. 1 zu § 1 der GTV Redakteure-TZ 1998 und 1999 erweitert. Redakteur im tariflichen Sinne ist danach schon, wer mit den in den Alternativen 1 bis 4 genannten Tätigkeiten kreativ an der Erstellung des redaktionellen Teils von Tageszeitungen mitwirkt. Dabei entspricht die erste Tätigkeitsalternative dem herkömmlichen Begriff des Redakteurs, weil es die veröffentlichungsreife Bearbeitung von Wort- und Bildmaterial erfordert. Ausreichend sind aber auch die in den Alternativen 2 bis 4 aufgeführten andere Formen der kreativen Mitwirkung an der Erstellung des redaktionellen Teils, wie die hier in Frage kommenden Beiträge zur Berichterstattung und Kommentierung mit eigenen Wort- und/oder Bildbeiträgen, die redaktionell-technische Ausgestaltung des Textteils oder die Koordinierung dieser Tätigkeiten.

Diese Ausweitung des tariflichen Begriffs "Redakteur" in der Protokollnotiz ändert aber nichts daran, daß sich diese Tätigkeiten jeweils im Sinne der allgemeinen Voraussetzungen, wie sie im Eingangssatz der Protokollnotiz aufgestellt sind, als kreative Mitwirkung an der Erstellung des redaktionellen Teils der Tageszeitung darstellen müssen. Mit der Erweiterung des tariflichen Begriffs "Redakteur" wird auf das Erfordernis der veröffentlichungsreifen Bearbeitung verzichtet, nicht aber auf die (regelmäßige) kreative Mitwirkung bei der redaktionellen Arbeit, dh. an der Konzeption und inhaltlichen Gestaltung der Berichterstattung bzw. Kommentierung.

b) Danach reicht es entgegen der Auffassung der Klägerin für die Erfüllung der Tätigkeitsalternative Nr. 2 der Protokollnotiz nicht schon aus, daß der Angestellte Fotos macht, die für den redaktionellen Teil der Tageszeitung bestimmt sind. Vielmehr ist erforderlich, daß der Fotograf mit seinen Bildbeiträgen zur Berichterstattung in der Zeitung beiträgt und dadurch kreativ an der Erstellung des redaktionellen Teils mitwirkt. Hierfür genügt nicht bereits die Herstellung des Bildmaterials, das von der Redaktion bei der Berichterstattung bzw. Kommentierung in der Zeitung verwendet wird. Von "Beiträgen" zur Berichterstattung und Kommentierung in der Zeitung mit eigenen Bildbeiträgen im Sinne der zweiten Tätigkeitsalternative kann nur gesprochen werden, wenn der Pressefotograf in die redaktionelle Arbeit einbezogen wird, sei es durch die inhaltliche Mitwirkung an Redaktionskonferenzen oder sei es durch die Beteiligung an den redaktionellen Entscheidungen, zB darüber, ob Fotos neu aufgenommen oder aus einem Bestand ausgewählt werden, über die Auswahl, Gestaltung und Bearbeitung dieser Fotos sowie darüber, ob und ggf. wie und wo die Fotos in der Zeitung präsentiert werden. Rechtlich unerheblich ist insoweit, ob der Fotograf beim Fotografieren kreativ tätig ist. Das Erfordernis der "Kreativität" bezieht sich vielmehr auf die Mitwirkung bei der Erstellung des redaktionellen Teils der Zeitung, dh. bei der zweiten Tätigkeitsalternative auf den "kreativen" Beitrag zur Berichterstattung und Kommentierung durch eigene Bildbeiträge in der Zeitung.

c) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum keine (Bild-)Redakteurin gewesen. Das Landesarbeitsgericht hat für das Revisionsgericht bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO) festgestellt, daß die wahrzunehmenden Fototermine wie auch die zu fotografierenden Ereignisse von der Redaktion vorgegeben wurden und die Klägerin nicht den geringsten Einfluß auf die Auswahl der Bilder hatte, die in den Tageszeitungen der Beklagten veröffentlicht wurden. Diese Tatsachenfeststellungen hat die Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffen. Ausgehend von diesen Feststellungen kann der Klägerin der Status als (Bild-)Redakteurin nicht zuerkannt werden. Die Klägerin war hiernach nicht mit eigenen Bildbeiträgen kreativ an der Erstellung des redaktionellen Teils, dh. an den redaktionellen Entscheidungen über die Bildbeiträge beteiligt. Die Revision hat auch nicht geltend gemacht, daß das Landesarbeitsgericht bei der tariflichen Bewertung der Tätigkeit der Klägerin wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat. Sie hat sich vielmehr - wie schon in der Berufungsinstanz - entscheidend darauf gestützt, daß schon die Kreativität bei der Aufnahme der von ihr gelieferten Fotos die Voraussetzung für den Status als (Bild-)Redakteurin iSd. GTV Redakteure-TZ 1998 und 1999 erfülle. Das ist - wie dargelegt - rechtlich unzutreffend.

II. Der Klägerin steht die begehrte Vergütung auch nicht auf Grund anderer Anspruchsgrundlagen zu. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, daß die Klägerin, weil sie nicht (Bild-)Redakteurin gewesen sei, unter den persönlichen Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für Angestellte in Zeitungsverlagen in den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland falle. Nach § 17 dieses Tarifvertrages seien die tariflichen Ansprüche der Klägerin verfallen. Das hat die Revision nicht angegriffen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Ende der Entscheidung

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