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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 23.08.2006
Aktenzeichen: 4 AZR 489/05
Rechtsgebiete: MTV, ETV


Vorschriften:

MTV für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Berlin vom 7. Juli 2003 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 12. Februar 2004 § 14 Ziff. 1
ETV für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Berlin vom 7. Juli 2003 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 12. Februar 2004 § 3 Ziff. 1.3
ETV für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Berlin vom 7. Juli 2003 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 12. Februar 2004 § 7 Ziff. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

Hinweise des Senats: Parallelsache zu - 4 AZR 444/05 - (führend) und - 4 AZR 565/05 -

4 AZR 489/05

Verkündet am 23. August 2006

In Sachen

hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23. August 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Bepler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Bott und Dr. Wolter sowie die ehrenamtlichen Richter Kiefer und Hardebusch für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 23. Juni 2005 - 16 Sa 643/05 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der tariflichen Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit.

Der Kläger, Mitglied der Gewerkschaft ver.di (vormals der Gewerkschaft ÖTV), ist bei der Beklagten seit dem 27. März 1992 als "Wachinspektor" beschäftigt. In § 4 des Arbeitsvertrages vom 26. März 1992 ist bestimmt:

"Sonn-, Feiertags-, Mehrarbeit

Der AN erhält Zuschläge auf den jeweiligen Gesamt-Stundenlohn gemäß jeweils gültigem Manteltarifvertrag. ..."

§ 20 Ziff. 1 dieses Arbeitsvertrages lautet:

"Schlussbestimmungen

1. Grundlage dieses Arbeitsvertrages sind der jeweils gültige Lohn- und Manteltarifvertrag bzw. bestehende Haustarifverträge und Betriebsvereinbarungen."

Der Kläger hat 1996 nach einem sechsmonatigem Lehrgang der Industrie- und Handelskammer die Prüfung als "Werkschutzfachkraft" bestanden und wurde später von der Beklagten auch als solcher eingesetzt.

Die Beklagte hat seit 1980 Haustarifverträge mit der ÖTV und der DAG abgeschlossen. Sie kündigte die Haustarifverträge zum Ende des Jahres 1999. Mit Wirkung zum 1. April 2004 trat sie dem Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V. (BDWS), Landesgruppe Berlin bei. Dieser hatte mit der Gewerkschaft ver.di, Landesbezirk Berlin, am 7. Juli 2003 mit Geltung ab 1. August 2003 einen Manteltarifvertrag und einen Entgelttarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Berlin (MTV 2003 und ETV 2003) sowie am 12. Februar 2004 mit rückwirkender Geltung ab 1. August 2003 einen auf den MTV 2003 und ETV 2003 bezogenen Änderungstarifvertrag geschlossen. Mit Wirkung ab 1. April 2004 wurden der MTV 2003 und der ETV 2003 für allgemeinverbindlich erklärt. In § 3 ETV 2003 ist ua. bestimmt:

§ 3 Löhne in Euro

1. Objekt-/Werkschutz (Separat)

1.1 Sicherheitskraft mit Beschulung nach Unterrichtsverfahren 5,25

1.2 ...

1.3 Sicherheitskraft als Werkschutzfachkraft (IHK-Abschluss) erhält, sofern der Auftraggeber diese Qualifikation fordert und bezahlt, eine Zulage pro Stunde in Höhe von 2,19.

§ 14 Ziff. 1 MTV 2003 lautet:

§ 14 Zuschläge

1. Neben dem Stundenlohn sind folgende Zuschläge zu zahlen

a) für Arbeitnehmer, die vor dem 18. Juli 2003 Zuschläge gemäß dieser Ziffer 1a) erhalten haben

für Nachtarbeit von 23.00 bis 6.00 Uhr 20 %

für Sonntagsarbeit von 0.00 bis 24.00 Uhr 50 %

für Feiertagsarbeit von 0.00 bis 24.00 Uhr 100 %

(auch 24. und 31. Dezember von 16.00 - 24.00 Uhr).

Der Kläger wurde von der Beklagten bis März 2004 entsprechend den Haustarifverträgen vergütet, zuletzt auf der Grundlage der zum Ende 1999 gekündigten Haustarifverträge mit einem Stundenlohn von 9,88 Euro; daneben erhielt er zusätzlich eine übertarifliche "DSW-Zulage" in unterschiedlicher Höhe. Ab April 2004 vergütete die Beklagte den Kläger nach dem ETV 2003, dh. der Kläger erhielt den Stundenlohn von 5,25 Euro zuzüglich der IHK-Zulage von 2,19 Euro; seit Juni 2004 gewährt ihm die Beklagte zusätzlich eine außertarifliche "freiwillige Objektzulage" in Höhe von 1,18 Euro. Die Zuschläge gem. § 14 MTV 2003 berechnete sie auf der Grundlage des Stundenlohns von 5,25 Euro (ohne Einbeziehung der IHK-Zulage).

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf höhere Vergütung.

Er hat zunächst vertreten, dass ihm die Vergütung auf der Grundlage eines Stundenlohns von 9,88 Euro über den 1. April 2004 hinaus auf Grund einer stillschweigenden individualrechtlichen Vereinbarung zustehe. Jedenfalls müssten die Zuschläge gem. § 14 MTV 2003 bezogen auf den Lohn von 5,25 Euro zuzüglich der IHK-Zulage von 2,19 Euro und der Objektzulage von 1,18 Euro gezahlt werden. Nachdem er zunächst einen bestimmten Zahlungsantrag für den Zeitraum von April bis Oktober 2004 angekündigt und in einem anderen noch nicht entschiedenen Rechtsstreit Vergütungsdifferenzen für den Zeitraum von November 2004 bis Februar 2005 geltend gemacht hat, hat er seine Klage auf Anraten des Arbeitsgerichts auf einen Feststellungsantrag umgestellt und diesen zuletzt wie folgt konkretisiert:

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Zuschläge gem. § 14 MTV für den Kläger bei einem Einsatz als Sicherheitskraft als Werkschutzfachkraft auf der Basis der Grundvergütung einschließlich der Zulage gem. § 3 Ziff. 1.3 ETV für die Zeit vom 1. April bis 31. Oktober 2004 und ab 1. März 2005 zu berechnen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass der Kläger tarifgerecht gemäß den Regelungen des MTV 2003 und ETV 2003 vergütet werde. Die Auslegung der Tarifverträge ergebe, dass die Zuschläge gem. § 14 MTV 2003 nur auf den Stundengrundlohn ohne die Zuschläge gem. § 3 ETV 2003 zu zahlen seien.

Das Arbeitsgericht hat der - zunächst weiter gefassten - Feststellungsklage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass es den Tenor entsprechend dem zuletzt gestellten, eingeschränkten Antrag konkretisiert hat. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten ist nicht begründet.

I. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Der Kläger hat auf Anraten des Arbeitsgerichts seinen angekündigten Zahlungsantrag auf einen Feststellungsantrag umgestellt. Auch das Landesarbeitsgericht hat keinen Hinweis auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des vom Kläger in der Berufungsinstanz konkretisierten Feststellungsantrags gegeben. Vielmehr ist die Erklärung der Beklagten, ein gegen sie gerichtetes rechtskräftiges Feststellungsurteil auch ohne Leistungstitel zu befolgen, protokolliert worden.

In einem solchen Fall kann das Feststellungsinteresse des Klägers trotz des grundsätzlichen Vorrangs der Leistungsklage bejaht werden (vgl. BAG 15. Februar 1990 - 6 AZR 386/88 - AP BAT § 17 Nr. 17).

II. Die Klage ist auch begründet. Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass bei der Berechnung der Zuschläge auf den Stundenlohn gem. § 14 Ziff. 1 MTV 2003 die IHK-Zulage iHv. 2,19 Euro pro Stunde einzubeziehen ist.

1. Im Arbeitsverhältnis der Parteien gelten auf Grund der beiderseitigen Tarifgebundenheit der MTV und ETV 2003. Die Anwendbarkeit dieser Tarifverträge ergibt sich darüber hinaus, wie vom Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen worden ist, auch aus der Bezugnahmeklausel in § 20 Ziff. 1 des Arbeitsvertrages von 1992.

2. Nach § 14 Ziff. 1 MTV 2003 sind die Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit auf den Stundenlohn unter Einbeziehung der IHK-Zulage gem. § 3 Ziff. 1.3 ETV 2003 zu zahlen. Das ergibt die Auslegung des § 14 Ziff. 1 MTV 2003.

a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen (zB Senat 30. Mai 2001 - 4 AZR 269/00 - BAGE 98, 35 mwN; 7. Juli 2004 - 4 AZR 433/03 -BAGE 111, 204).

b) Schon der Tarifwortlaut spricht dafür, dass die IHK-Zulage gem. § 3 Ziff. 1.3 ETV 2003 Teil des zuschlagspflichtigen Stundenlohns gem. § 14 Ziff. 1 MTV 2003 ist.

Bezugsgröße für die Zuschläge ist der Stundenlohn. Zwar enthält § 14 Ziff. 1 MTV 2003 nur die Formulierung, dass "neben dem Stundenlohn" die Zuschläge zu zahlen sind. Da es aber an einer anderweitigen Regelung zur Bezugsgröße für die Zuschläge fehlt, ist damit der "Stundenlohn" als Bezugsgröße für die Zuschläge bestimmt. Davon gehen auch die Vorinstanzen ebenso wie die Parteien stillschweigend aus.

Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist Stundenlohn in Abgrenzung zu anderen Lohnarten der "Lohn, der nach Arbeitsstunden bemessen wird" (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl.; vgl. auch Wahrig Deutsches Wörterbuch 2000 "Lohn für die in einer Stunde geleistete Arbeit"). Die IHK-Zulage gem. § 3 Ziff. 1.3 ETV 2003 ist ein Lohnbestandteil, der pro Stunde gewährt wird. Somit ist sie nach dem allgemeinen Sprachgebrauch dem Stundenlohn iSd. § 14 Ziff. 1 MTV 2003 zuzurechnen.

c) Der Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung bestätigt diese Auslegung.

aa) § 3 ETV 2003, auf den § 15 MTV 2003 ausdrücklich zur Höhe des Arbeitsentgelts verweist, hat die Überschrift "Löhne in Euro", wobei es sich bei den nachfolgend ausgewiesenen Beträgen gem. § 6 Satz 1 ETV 2003 um die Löhne pro Stunde handelt. § 3 ETV 2003 weist zum einen Stundenlöhne für bestimmte Grundtätigkeiten in den verschiedenen Tätigkeitsbereichen aus (zB Objekt-/Werkschutz, Revierdienst/Interventionsstelle, Kontrolleur/Inspektor, Veranstaltungsdienst) und darüber hinaus innerhalb der verschiedenen Tätigkeitsbereiche zahlreiche zusätzliche Zulagen, die sich nach speziellen Aufgaben, Qualifikationen oder sonstigen Umständen richten. Der Umstand, dass § 14 MTV 2003 als Bezugsgröße für die Zuschläge auf den Stundenlohn verweist und dass in § 3 ETV 2003 die Zulagen als pro Stunde zu zahlender Lohn ausgewiesen sind, spricht dafür, dass die Tarifvertragsparteien die Zulagen als Teil des Lohns iSv. § 3 ETV 2003 und somit als Teil des Stundenlohns iSv. § 14 Ziff. 1 MTV 2003 angesehen haben.

bb) Auch andere Regelungen des Tarifwerkes verdeutlichen, dass die Zulagen als Teil des Lohns bzw. Stundenlohns anzusehen sind. So lautet § 6 Satz 1 ETV 2003: "Bei den Löhnen gemäß § 3 dieses Entgelttarifvertrages handelt es sich um Bruttolöhne oder -lohnbestandteile pro Stunde." Damit werden die in § 3 ETV 2003 aufgeführten Zulagen ausdrücklich als stundenbezogene Lohnbestandteile bezeichnet. Der gleiche tarifliche Sprachgebrauch zeigt sich in § 15 Ziff. 3 MTV 2003: "Aus der nachvollziehbaren Abrechnung müssen die Höhe des Lohnes, die geleisteten Arbeitsstunden und alle Zuschläge, eventuelle Sonderzahlungen sowie die gesetzlichen Abzüge hervorgehen."

Weil in dieser Regelung die Zulagen anders als die Zuschläge nicht aufgezählt werden, werden sie offensichtlich als Teil des Lohns angesehen.

cc) Für die Richtigkeit dieses Auslegungsergebnisses spricht weiter, dass die Tarifvertragsparteien zwischen den Begriffen "Lohn/Stundenlohn" und "Stundengrundlohn" unterschieden haben, wobei sie unter Letzterem den Tarifstundenlohn ohne Zulagen verstehen. So wird in der Besitzstandsregelung in § 7 Ziff. 2 Satz 1 ETV 2003 das tarifliche Entgelt ausdrücklich definiert als "Stundengrundlohn zzgl. aller tariflichen Zulagen und Zuschläge" und die Besitzstandsregelung in § 7 Ziff. 2 Satz 2 ETV 2003 bezieht sich ausdrücklich auf den bisher gewährten "Stundengrundlohn". Auch in der Protokollnotiz 3 zu §§ 3, 7 ETV 2003 ist wiederholt ausdrücklich vom "Stundengrundlohn" die Rede, der die Zulagen gem. § 3 ETV 2003 nicht umfasst. Wenn also die Tarifvertragsparteien zwischen Stundenlohn und Stundengrundlohn unterscheiden und in § 14 Ziff. 1 MTV 2003 anders als in anderen Regelungen nicht auf den Stundengrundlohn abstellen, muss dem die Regelung entnommen werden, dass die Zuschläge auch von den zum Stundengrundlohn nach § 3 ETV 2003 hinzutretenden Zulagen berechnet werden sollen. Andernfalls hätten sie auch in § 14 Ziff. 1 MTV 2003 den "Stundengrundlohn" als Bezugsgröße benennen müssen.

d) Der erkennbare Sinn und Zweck der tariflichen Regelung entspricht ebenfalls dieser Auslegung. Es steht den Tarifvertragsparteien frei, die Bezugsgröße für die Zuschläge bei Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit zu bestimmen. Die Grundalternative ist, ob allen Arbeitnehmern ein gleich hoher bezifferter Zuschlag oder ein prozentualer Zuschlag auf den jeweiligen individuellen Lohn gewährt wird. Im Rahmen der zweiten Alternative besteht dann die weitere Möglichkeit, die von dem prozentualen Zuschlag erfassten Lohnbestandteile näher zu bestimmen. Vorliegend haben die Tarifvertragsparteien die Möglichkeit gewählt, einen prozentualen Zuschlag auf den jeweiligen Stundenlohn vorzusehen. Das spricht dafür, dass sich - vorbehaltlich einer anderslautenden ausdrücklichen Festlegung - grundsätzlich alle individuellen Bestimmungsfaktoren für das Arbeitsentgelt pro Stunde auf die Höhe des Zuschlags auswirken sollen (vgl. hierzu auch BAG 11. Mai 2005 - 4 AZR 303/04 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Versorgungsbetriebe Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen), hier also auch die Zulagen gem. § 3 ETV 2003. Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien bei der Höhe der Zuschläge zwar die Unterschiede hinsichtlich des Stundengrundlohns, nicht aber hinsichtlich der Zulagen berücksichtigen wollten, sind nicht erkennbar.

e) Aus der Entstehungsgeschichte, insbesondere aus dem Vergleich mit dem abgelösten Manteltarifvertrag vom 18. Februar 1998 (MTV 1998) und dem Entgelttarifvertrag vom 18. Februar 1998 (ETV 1998) ergeben sich keine Gesichtspunkte für eine abweichende Auslegung. Zwar haben die Tarifvertragsparteien im ETV 2003 abgesehen von der generellen Absenkung der Löhne die Struktur der Lohnregelungen erheblich verändert, indem sie ua. für viele Alternativen, für die bisher ein eigener Stundengrundlohn ausgewiesen war, stattdessen eine Zulage vorsehen. Dass damit die Berechnung der Zuschläge verändert werden sollte, ist der tariflichen Regelung nicht zu entnehmen. Denn die Struktur der Regelung der Zuschläge in den Vorgängertarifverträgen ist von dem MTV 2003 und ETV 2003 übernommen worden. § 21 MTV 1998, wonach neben dem Stundenlohn ua. die nachfolgend bestimmten Zuschläge zu zahlen waren, bezog sich auf § 2 ETV 1998, in dem die verschiedenen Stundengrundlöhne und einige Zulagen enthalten waren. Dieser Regelungssystematik entsprechen § 14 MTV 2003 iVm. § 3 ETV 2003. Für die in diesem Rahmen vorgenommene Umstellung der Lohnregelung im ETV 2003 auf weniger Stundengrundlöhne zu Gunsten von mehr Zulagen gibt es andere hinreichende Gründe wie größere Flexibilität und einfachere Handhabung. Wenn dadurch auch die Bezugsgröße der Zuschläge hätte verändert werden sollen, hätte das durch eine entsprechende Formulierung in § 14 Ziff. 1 MTV 2003 klargestellt werden müssen.

f) Auf die Auskünfte der an den Tarifverhandlungen beteiligten Vertreter der Tarifvertragsparteien lässt sich, wie das Landesarbeitsgericht dargelegt hat, ebenfalls keine abweichende Auslegung stützen, schon weil eine etwaige abweichende Vorstellung der Tarifvertragsparteien in der tariflichen Regelung keinen hinreichenden Ausdruck gefunden hat. Auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt hat sich die Beklagte in der Revision auch nicht mehr berufen.

3. Dem steht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht die Verletzung des Gebots der Normenklarheit bzw. die fehlende Justitiabilität der Regelung entgegen (vgl. dazu BAG 26. April 1966 - 1 AZR 242/65 - BAGE 18, 278; 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - BAGE 51, 59). Ein Verstoß gegen das Gebot der Normenklarheit liegt nur vor, wenn nach Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel am Norminhalt verbleiben (zum insoweit vergleichbaren § 305c Abs. 2 BGB: BAG 17. Januar 2006 - 9 AZR 41/05 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 40, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Ende der Entscheidung

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