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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 27.08.2008
Aktenzeichen: 4 AZR 536/07
Rechtsgebiete: TV AL II, Lohngr.
Vorschriften:
TV AL II § 51 | |
Lohngr. A 3-6 | |
Lohngr. A 3-7 |
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL
Hinweise des Senats: 1. Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; 2. Leitsache - 4 AZR 534/07 -
Verkündet am 27. August 2008
In Sachen
hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. August 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Bepler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Bott und Dr. Treber sowie die ehrenamtlichen Richter Schmalz und Drechsler für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Februar 2007 - 6 Sa 500/06 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 4 AZR 534/07 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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