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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 14.12.2005
Aktenzeichen: 4 AZR 538/04
Rechtsgebiete: BGB, EGBGB
Vorschriften:
BGB § 133 | |
BGB § 157 | |
BGB § 305c Abs. 2 | |
BGB § 613a Abs. 1 | |
EGBGB Art. 229 § 5 Satz 2 |
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL
Hinweise des Senats: Parallelsache zu - 4 AZR 536/04 - (Leitsache), - 4 AZR 537/04 -, - 4 AZR 539/04 - und - 4 AZR 540/04 -
Verkündet am 14. Dezember 2005
In Sachen
hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Bepler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Bott und Dr. Wolter sowie die ehrenamtliche Richterin Pfeil und den ehrenamtlichen Richter Rupprecht für Recht erkannt:
Tenor:
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 27. August 2004 - 16 Sa 504/04 - aufgehoben, soweit es der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 28. Januar 2004 - 4 Ca 594/03 - stattgegeben hat.
Die Berufung des Klägers wird insgesamt zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen, weil die Parteien darauf verzichtet haben.
Ende der Entscheidung
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