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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 04.07.2007
Aktenzeichen: 4 AZR 550/06
Rechtsgebiete: TVG, BETV, TV-BSW


Vorschriften:

TVG § 1
BETV § 5
TV-BSW § 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

Hinweise des Senats: Parallelsachen: - 4 AZR 549/06 - (führend), - 4 AZR 550/06 - (vorliegend) und - 4 AZR 551/06 -

4 AZR 550/06

Verkündet am 4. Juli 2007

In Sachen

hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Bepler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Wolter und Creutzfeldt sowie die ehrenamtlichen Richter Kiefer und Pieper für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 9. Februar 2006 - 19 Sa 55/05 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Im Hinblick auf das von denselben Prozessbevollmächtigten geführte Parallelverfahren - 4 AZR 549/06 - haben die Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG; § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

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