Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 21.10.1998
Aktenzeichen: 4 AZR 564/97
Rechtsgebiete: BAT-O, Anlage 1 a zum BAT-O


Vorschriften:

BAT-O § 22
BAT-O § 23
Anlage 1 a zum BAT-O VergGr. IV b Fallgr. 10
VergGr. IV a Fallgr. 6 (Angestellte im gehobenen Bibliotheks- oder Archivdienst)
Leitsatz:

Eine öffentliche Bücherei im Sinne der Vergütungsgruppen für Angestellte im gehobenen Bibliotheks- oder Archivdienst der Anlage 1 a zum BAT-O liegt nur dann vor, wenn sie für die gesamte Öffentlichkeit einschließlich aller Altersgruppen uneingeschränkt bestimmt ist. Die "Hauptbibliothek für Erwachsene" eines Berliner Bezirks erfüllt dieses Merkmal nicht. Sie ist lediglich Teil der Hauptbibliothek und damit nur Teil einer öffentlichen Bücherei im Tarifsinne.

Aktenzeichen: 4 AZR 564/97 Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 21. Oktober 1998 - 4 AZR 564/97 -

I. Arbeitsgericht Berlin - 86 Ca 36078/95 - Urteil vom 11. Oktober 1996

II. Landesarbeitsgericht Berlin - 16 Sa 5/97 - Urteil vom 22. Mai 1997


---------------------------------------------------------------------- Für die Amtliche Sammlung: Nein Für die Fachpresse : Ja Für das Bundesarchiv : Nein ----------------------------------------------------------------------

Entscheidungsstichworte: Eingruppierung: Diplom-Bibliothekarin (FH) an "Hauptbiblio- thek für Erwachsene" eines Berliner Bezirks

Gesetz: BAT-O §§ 22, 23; Anlage 1 a zum BAT-O VergGr. IV b Fallgr. 10, VergGr. IV a Fallgr. 6 (Angestellte im gehobenen Bibliotheks- oder Archivdienst)

4 AZR 564/97 16 Sa 5/97 Berlin

Im Namen des Volkes! Urteil

Verkündet am 21. Oktober 1998

Bartel, Reg.-Hauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In Sachen

pp.

hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 1998 durch den Vorsitzenden Richter Schliemann, die Richter Schneider und Dr. Friedrich sowie die ehrenamtlichen Richter von Dassel und Kiefer für Recht erkannt:

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 22. Mai 1997 - 16 Sa 5/97 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat auch die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin Leiterin einer öffentlichen Bücherei mit einem Buchbestand von mindestens 25.000 Bänden und durchschnittlich 100.000 Entleihungen im Jahr im Sinne der VergGr. IV a Fallgr. 6 a der Vergütungsgruppen für Angestellte im gehobenen Bibliotheksdienst des Teils I der Anlage 1 a zum BAT-O/BL ist und daher Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O hat.

Die am 7. April 1954 geborene Klägerin legte am 31. Juli 1979 an der Fachschule für Bibliothekare Leipzig die staatliche Abschlußprüfung in der Fachrichtung Staatliche Allgemeinbibliotheken und Gewerkschaftsbibliotheken ab. Seit dem 1. September 1979 war sie als Bibliothekarin in der Stadtbezirksbibliothek des Stadtbezirks Berlin-Weißensee tätig. Mit Wirkung vom 1. September 1985 übernahm sie die Arbeitsaufgabe "Leitung der Hauptbibliothek für Erwachsene" Berlin-Weißensee, Pistoriusstraße 127. Durch Urkunde vom 1. Juli 1994 wurde ihr durch das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst die Berechtigung zuerkannt, den Grad Diplom-Bibliothekarin (Fachhochschule) zu führen. Diese Urkunde legte die Klägerin am 6. September 1994 ihrer Personalstelle vor.

Im "Arbeitsvertrag" vom 8. Januar 1992 wird die Klägerin, die Mitglied der Gewerkschaft ÖTV ist, als "Leitende Bibliothekarin" bezeichnet. In § 3 werden der BAT-O und die ihn ergänzenden und ändernden Tarifverträge in Bezug genommen. § 5 enthält eine "Eingruppierungsvermutung", nach der die Klägerin ab 1. Juli 1991 in der VergGr. IV b BAT-O eingruppiert ist. Mit Schreiben vom 21. März 1992 teilte die zuständige Abteilung Personal und Verwaltung der Klägerin mit, sie sei nach Überprüfung mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in VergGr. IV a Fallgr. 1 b des Teils I der Anlage 1 a zum BAT-O eingruppiert. Dies korrigierte das Bezirksamt mit Änderungskündigung vom 26. März 1993 zum 30. September 1993. Die Klägerin sei zutreffend in die VergGr. IV b Fallgr. 10 a des Teils I der Anlage 1 a zum BAT-O/BL eingruppiert. Die Klägerin akzeptierte diese Änderungskündigung. Sie wird seit dem 1. Oktober 1993 wieder nach VergGr. IV b BAT-O vergütet.

Die öffentlichen Bibliotheken in Berlin sind in der Regel so strukturiert, daß jeder Bezirk eine sogenannte Hauptbibliothek unterhält, in der in einem Gebäude sämtliche Printmedien und audiovisuelle Medien für alle Altersstufen und Interessenten oder Wissensgebiete angeboten werden. Daneben werden, wenn erforderlich, Stadtteilbibliotheken unterhalten. Der zentrale Katalog und eine zentrale Zugangsstelle für den Medienerwerb gehören zur Hauptbibliothek. Der Bezirk Weißensee verfügt nicht über die räumlichen Voraussetzungen der einheitlichen Unterbringung einer Hauptbibliothek. In dem Bezirk wird zwar auch das komplette Angebot einer Hauptbibliothek unterhalten, jedoch verteilt auf unterschiedliche Standorte, da es an einem geeigneten Gebäude mit etwa 2.000 qm Nutzfläche mangelt. Was von den übrigen Bezirken in einem Gebäude angeboten wird, verteilt sich in Weißensee auf insgesamt vier Standorte: In der Pistoriusstraße 127 ist auf etwa 300 qm Nutzfläche der größte Medienbestand - Printmedien und audiovisuelle Medien - für Erwachsene untergebracht. Am Standort Berliner Allee 15 gibt es daneben eine sogenannte "Phonothek" mit Schallplatten, Musikcassetten, CD`s, Sprachkursen, Hörspielcassetten, Musikzeitschriften und Biographien zu Rock- und Popmusik. Eine sogenannte "Hauptbibliothek für Kinder" ist in der Gustav-Adolf-Straße 25 untergebracht. Außerdem sind drei Stadtteilbibliotheken für Erwachsene, zwei Stadtteilbibliotheken für Kinder und Erwachsene sowie zwei weitere Stadtteilbibliotheken nur für Kinder vorhanden. Der Zentralkatalog wird am Standort Mahlerstraße 4 unterhalten. Dort ist auch der "Zentrale Medienerwerb" untergebracht, den die Angestellte W leitet. Sie weist den einzelnen Einrichtungen den Anteil am jährlichen Etat zu und trifft in jedem Einzelfall die letzte Entscheidung über Anschaffungsvorschläge der Teileinrichtungen und tätigt die Anschaffungen nach außen hin. Das "Stadtbüchereiamt" ist ebenfalls am Standort Mahlerstraße 4 untergebracht. Amtsleiterin ist Frau D , ihre Stellvertreterin ist Frau M . Letztere ist verantwortlich für den gesamten Ablauf der Dienstgeschäfte in allen Bibliothekseinrichtungen und in der Buchbinderei des Bezirks. Dazu gehört folgendes:

- Diensteinteilung und Urlaubsplanung für den gesamten Geschäftsbereich

- Leitung aller bibliothekarischen, technischen und verwaltungsmäßigen Arbeiten

- Aufbereitung und Auswertung der Bibliotheksstatistik in und für alle zehn Einrichtungen

- verantwortliche Bearbeitung und Erschließung einiger Gebiete der Sachliteratur

- Mitarbeit im Berliner Arbeitskreis der Hauptstellenleiter

- Berichtswesen

- Anordnungsbefugnis

- Ausleihdienste

- Vertreterin der Amtsleiterin D .

Der Klägerin unterstehen am Standort Pistoriusstraße 127 fachlich eine Diplombibliothekarin der VergGr. IV b, eine Diplom-Bibliothekarin der VergGr. V b sowie vier Bibliotheksassistentinnen der VergGr. VI b und VII. Die Klägerin ist dort verantwortlich für Fachfragen zum Aufbau und zur Pflege des Erwachsenenliteraturbestandes und macht im Rahmen des von ihr von Frau W zugewiesenen Etats die Anschaffungsvorschläge, denen Frau W in aller Regel folgt. Darüber hinaus bearbeitet und erschließt sie den Bereich Naturwissenschaften für den ganzen Bezirk, während Frau M insoweit die Gebiete Geschichte und Literaturwissenschaft bearbeitet und erschließt. Die Klägerin führt für den Bereich Pistoriusstraße monatliche und vierteljährliche Statistiken, die sie an Frau M weitergibt. Sie ist Kontaktperson zu zwei benachbarten Gymnasien, für die die Einrichtung in der Pistoriusstraße zugleich als Schulbibliothek fungiert. Die Klägerin führt für den Bereich Pistoriusstraße die Dienstpläne und die Pläne für den Ausleihdienst, an dem auch Frau M teilnimmt. Frau M gibt die für sie selbst geltenden Zeiten vor. Die Klägerin ist im übrigen verantwortlich für die Abstimmung der Urlaubspläne, die sie dann an Frau M weitergibt. Frau M verantwortet sodann die gesamtbezirkliche Urlaubsplanung und sorgt bei Urlaubsüberschneidungen oder auch in Krankheitsfällen erforderlichenfalls für Vertretungen aus anderen örtlichen Bereichen. In die konkrete Urlaubsplanung im Bereich Pistoriusstraße hat Frau M bislang nicht eingegriffen.

Im Land Berlin werden die stellvertretenden Leiter der Stadtbüchereiämter üblicherweise als Leiter der Hauptbibliotheken ("Hauptstellenleiter") bezeichnet. Für den Bezirk Weißensee nimmt demzufolge Frau M am "Berliner Arbeitskreis der Hauptstellenleiter" teil. Die Amtsleiter waren früher im Westteil Berlins, soweit sie Beamte waren, in Besoldungsgruppe A 14, soweit sie Angestellte waren, in VergGr. I b BAT eingestuft, die stellvertretenden Amtsleiter in Besoldungsgruppe A 13 oder VergGr. III/II a BAT, deren Stellvertreter in Besoldungsgruppe A 12 oder VergGr. IV a/III BAT. Nach einer Rüge des Rechnungshofes ist diese Einstufung dahin geändert worden, daß die Amtsleiter und ihre Stellvertreter - zugleich Leiter der Hauptstelle - in VergGr. IV a Fallgr. 6 des Teils I der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert werden, die Stellvertreter der Hauptstellenleiter in VergGr. IV b Fallgr. 10. Jedoch hat man den bisherigen Stelleninhaber(n)/-innen ihre bisherige Vergütung übertariflich belassen. Die Amtsleiterin in Weißensee erhält hiernach Vergütung nach VergGr. I b, ihre Stellvertreterin, Frau M nach VergGr. II a BAT-O.

Jedenfalls seit 1991 lag der reine Buchbestand des Standorts Pistoriusstraße 127 jeweils über 25.000 Bänden pro Jahr. Die Gesamtzahl aller Entleihungen unter Einschluß von AV-Medien und Zeitschriften lag in dieser Zeit über 100.000, die Anzahl der Entleihungen von Büchern jedoch unter dieser Zahl. Von Mai 1994 bis Januar 1995 war die Einrichtung in der Pistoriusstraße 127 wegen Umbauarbeiten geschlossen. Jahresstatistische Angaben für das Jahr 1994 liegen nicht vor. In den Jahren 1995 und 1996 lag der reine Buchbestand wiederum über 25.000 Bänden. In diesen Jahren lag auch die Anzahl der Buchentleihungen über 100.000 Bänden.

Mit Schreiben vom 5. September 1994 machte die Klägerin erfolglos ihre "Eingruppierung in die VergGr. IV a Fallgr. 6" geltend, und zwar "auch für den zurückliegenden Zeitraum". Mit der am 1. Dezember 1995 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter, ab 1. März 1994 nach VergGr. IV a BAT-O vergütet zu werden.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Einrichtung in der Pistoriusstraße 127 sei die Hauptbibliothek des Bezirks Weißensee. Diese werde von ihr geleitet. Frau M könne schon deshalb keine Leitungsfunktion wahrnehmen, weil ihr Arbeitsplatz räumlich entfernt angesiedelt sei. Da die Klägerin nicht nur für die Urlaubs-, Dienst- und Ausleihplangestaltung am Standort Pistoriusstraße zuständig sei und sämtlichen dort beschäftigten Mitarbeitern fachliche Weisungen erteile, sondern insbesondere auch verantwortlich sei für Bestandsaufbau und Bestandspflege, erfülle sie die Anforderungen, die an den Begriff einer "Leiterin" einer Bücherei zu stellen seien. Die vom beklagten Land vorgetragenen Beispiele von Einzelmaßnahmen der Frau M in Bezug auf den Standort Pistoriusstraße fielen überwiegend in die Zeit einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit - vom 20. Februar bis 12. Mai 1995 - und einer anschließenden Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell bis zum 7. Juli 1995 sowie in die Zeit einer längeren Arbeitsunfähigkeit der Stellvertreterin der Klägerin Frau L vom 23. Juni bis zum 28. August 1995. Davor und danach habe Frau M keine maßgebliche Leitungstätigkeit entfaltet. Da auch die tariflich vorgeschriebene Anzahl von Bänden und Entleihungen allein am Standort Pistoriusstraße übertroffen werde - auf eine Differenzierung nach Buchbänden und anderen Medien komme es nicht an -, stehe ihr die begehrte Vergütung im Rahmen der tariflichen Ausschlußfrist zurückgerechnet von ihrem Geltendmachungsschreiben vom 5. September 1994 zu.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihr ab dem 1. März 1994 Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a der Anlage 1 a Teil I des BAT-O zu zahlen und die rückständigen monatlichen Differenzbeträge zwischen der Vergütungsgruppe IV a und IV b ab jeweiliger monatlicher Fälligkeit, hilfsweise ab Zustellung der Klage mit 4 % zu verzinsen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat geltend gemacht, der Standort Pistoriusstraße umfasse lediglich einen Teil der Hauptbibliothek des Bezirks Weißensee, die auf vier Standorte verteilt sei. Nicht die Klägerin, sondern Frau M und die ihr unterstellte Frau W übten die eigentlichen Leitungsfunktionen in Bezug auf den Standort Pistoriusstraße aus. Frau M sei das anleitende und anweisende Fachorgan für bibliothekarische, technische und auch verwaltungsmäßige Arbeitsabläufe der gesamten Weißenseer Bibliothek. Nur die Ausführung ihrer Weisungen liege in den Händen der jeweils ersten Bibliothekarinnen an den einzelnen Standorten mit ihren "Teilbibliotheken". Selbst hinsichtlich der Urlaubsplanung habe die Klägerin für den Standort Pistoriusstraße nur eine vorbereitende Funktion, während Frau M die Urlaubsplanung für die Gesamtbibliothek verbindlich festlege. Daß es bislang nicht zu einem konkreten Streitfall gekommen sei, ändere nichts daran, daß nicht die Klägerin, sondern Frau M zu entscheiden habe. In den Jahren 1991 bis 1993 hätten am Standort Pistoriusstraße nach den eigenen Angaben der Klägerin nicht durchschnittlich 100.000 Entleihungen von Buchbänden stattgefunden. Da die Tarifbestimmung auf einen Buchbestand von 25.000 Bänden abstelle, beziehe sich auch die Anzahl der Entleihungen auf Buchbände. Die Klägerin habe die Grenze von 100.000 Entleihungen nur unter Einbeziehung von AV-Medien und Zeitschriften überschritten. Die persönliche Voraussetzung einer abgeschlossenen Fachausbildung im Tarifsinne habe die Klägerin im übrigen erst mit Vorlage des Gleichstellungsbescheides am 6. September 1994 erfüllt, so daß ihr die höhere Vergütung keinesfalls schon ab 1. März 1994 zugesprochen werden könne.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des beklagten Landes das arbeitsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch mit der Maßgabe weiter, daß Zinsen nur aus den Nettodifferenzbeträgen verlangt werden. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O ab 1. März 1994.

Die als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen der von ihr für sich in Anspruch genommenen VergGr. IV a Fallgr. 6 a des Teils I der Anlage 1 a zum BAT-O.

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der BAT-O in der für die Bereiche des Bundes und der Länder geltenden Fassung Anwendung.

2. Für die Eingruppierung der Klägerin sind die Vergütungsgruppen für Angestellte im gehobenen Bibliotheks- oder Archivdienst des Teils I der Anlage 1 a zum BAT-O/BL maßgebend.

Die für diesen Rechtsstreit interessierenden Tätigkeitsmerkmale haben folgenden Wortlaut:

Vergütungsgruppe IV b

...

10. Angestellte mit abgeschlossener Fachausbildung für den bibliothekarischen Dienst an öffentlichen Büchereien (Diplombibliothekare) mit entsprechender Tätigkeit,

a) denen mindestens ein Diplombibliothekar oder eine gleichwertige Fachkraft mindestens der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 16 oder 17 ständig unterstellt ist,

b) als Leiter von öffentlichen Büchereien mit einem Buchbestand von mindestens 12 000 Bänden und durchschnittlich 48 000 Entleihungen im Jahr,

c) als Leiter von Stadtteilbüchereien (Nebenstellen) mit einem Buchbestand von mindestens 15 000 Bänden und durchschnittlich 60 000 Entleihungen im Jahr,

d) die für öffentliche Büchereien mit einem Buchbestand von mindestens 50 000 Bänden mit besonders schwierigen Fachaufgaben oder mit entsprechenden Tätigkeiten bei staatlichen Büchereistellen beschäftigt werden,

e) als Abteilungsleiter von Musikbücherabteilungen in öffentlichen Büchereien mit einem Bestand von mindestens 8 000 Bänden oder Tonträgern.

...

Vergütungsgruppe IV a

...

6. Angestellte mit abgeschlossener Fachausbildung für den bibliothekarischen Dienst an öffentlichen Büchereien (Diplombibliothekare)

a) als Leiter von öffentlichen Büchereien mit einem Buchbestand von mindestens 25 000 Bänden und durchschnittlich 100 000 Entleihungen im Jahr,

b) die für öffentliche Büchereien mit einem Buchbestand von mindestens 70 000 Bänden als Berater auf schwierigen Sachgebieten, deren Tätigkeit besonders hervorragende Fachkenntnisse voraussetzt, beschäftigt werden,

c) als Abteilungsleiter von Musikbücherabteilungen in öffentlichen Büchereien mit einem Bestand von mindestens 16 000 Bänden oder Tonträgern.

...

3. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Voraussetzungen der VergGr. IV a Fallgr. 6 a des Teils I der Anlage 1 a zum BAT-O lägen nicht vor. Die Bibliothek in der Pistoriusstraße erfülle zwar das Merkmal der "öffentlichen Bücherei", die Klägerin sei indes nicht als "Leiterin" der Bibliothek Pistoriusstraße im Tarifsinne anzusehen.

Dem ist nur im Ergebnis zu folgen.

a) Es fehlt bei dem Standort Pistoriusstraße schon an dem Merkmal "öffentliche Bücherei" im Tarifsinne.

aa) Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, unter dem Begriff "öffentliche Bücherei" sei eine planmäßige, nach Sachgebieten und Verfassern geordnete Sammlung von Printmedien, insbesondere Büchern, Zeitungen und Zeitschriften zu verstehen, die räumlich abgegrenzt und die der Bevölkerung allgemein zugänglich sei. Für die Abgrenzung einer Bücherei von einem bloßen Teil einer unter Umständen auf mehrere Räumlichkeiten verteilten Bücherei sei darauf abzustellen, ob ein eigenständiger Katalog vorhanden sei. Der Bestand des Standortes Pistoriusstraße sei in einem eigenen dort vorhandenen Katalog erfaßt. Daß der Bestand der Pistoriusstraße außerdem auch in dem in der Mahlerstraße befindlichen Zentralkatalog erfaßt sei, stehe hiernach der Annahme nicht entgegen, daß der in der Pistoriusstraße untergebrachte Printmedienbestand eine Bücherei im Tarifsinne bilde.

bb) Das hält der Revision nicht stand.

Es ist zwar richtig, daß die Tarifvertragsparteien bei den speziellen tariflichen Tätigkeitsmerkmalen für Angestelle in Büchereien vom verkehrsüblichen allgemeinen Begriff einer Bücherei oder Bibliothek ausgehen, das heißt, von einer Sammlung von Büchern von nicht ganz unerheblicher Größe und unabhängig von ihrem Zweck (Urteil des Senats vom 26. Mai 1976 - 4 AZR 245/75 - BAGE 28, 114 = AP Nr. 93 zu §§ 22, 23 BAT). Die Tarifvertragsparteien differenzieren aber gerade für Diplom-Bibliothekare mit Fachausbildung für den gehobenen Dienst zwischen solchen z. B. an wissenschaftlichen oder an öffentlichen Büchereien. Dabei gehen die Tarifvertragsparteien von den herkömmlichen Begriffen aus. Bei den wissenschaftlichen Bibliotheken überwiegen die wissenschaftliche Literatur und ihre Benutzung zu wissenschaftlichen Zwecken (Hacker, Bibliothekarisches Grundwissen, 6. Aufl., S. 21 f.). Öffentliche Bibliotheken erfüllen ihre Aufgabe in Gemeinden, Kreisen und Städten (Röttcher/Böttger/Ankerstein, Basiskenntnis Bibliothek, 3. Aufl., S. 101). Für sie ist die uneingeschränkte öffentliche Zugänglichkeit charakteristisch. Die öffentliche Bibliothek hat die Aufgabe, Literatur für alle Gruppen und Schichten der Bevölkerung, also für die gesamte Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen und so der allgemeinen Information, der allgemeinen, politischen und beruflichen Bildung sowie der Unterhaltung und den Freizeitinteressen der Bevölkerung zu dienen. In ihrem Bestand führen die öffentlichen Bibliotheken Sachbücher aus allen Bereichen des Wissens, Fachbücher zur beruflichen Aus- und Fortbildung, einen kleineren oder größeren Bestand an Informationsschrifttum (Nachschlagewerke, Lexika, Bibliographien) und an Zeitungen und Zeitschriften sowie Werke der schönen Literatur (Belletristik, d.h. Romane, Erzählungen, Lyrik, Dramen) einschließlich der Unterhaltungsliteratur. Der Bestand an Sachbüchern überwiegt heute vielerorts den Bestand an schöner Literatur. Viele öffentliche Bibliotheken besitzen Bestände an wissenschaftlichen Werken. In den meisten öffentlichen Bibliotheken ist eine eigene Abteilung für Kinder- und Jugendbücher eingerichtet. In zunehmenden Maß bieten die öffentlichen Bibliotheken nicht nur Bücher, sondern auch andere Materialien an, vor allem audiovisuelle Medien wie Schallplatten, Toncassetten, Dia-Reihen und Videofilme. Für ausländische Benutzer werden Bücher auch in Fremdsprachen bereitgehalten.

Die öffentlichen Bibliotheken größerer Städte bilden heute zumeist Bibliothekssysteme mit einer Zentralbibliothek (Zentralbücherei, Hauptbücherei) und mehreren Zweigbibliotheken (Zweigbüchereien, Stadtteilbüchereien) unter einheitlicher Leitung. Gegebenenfalls sind zwischen Zentralbibliothek und Zweigbibliotheken auf der Ebene der Stadtbezirke Bezirksbibliotheken eingeschaltet, die für die ihnen zugeordneten Zweigbibliotheken Leitungsfunktionen ausüben. Innerhalb eines solchen großstädtischen Bibliothekssystems übernimmt die Zentralbibliothek die Bucherwerbung, die Inventarisierung, die Katalogisierung und die sonstige Buchbearbeitung, so daß die neu erworbenen Bücher bereits mit allem erforderlichen Karteimaterial ausleihfertig in die einzelnen Zweigbibliotheken gelangen. Mit Hilfe des städtischen Zentralkatalogs und des bibliographischen Bestandes der Zentralbibliothek wird in der Regel auch der Leihverkehr für das ganze System zentral vermittelt (vgl. Hacker, aaO, S. 40 ff.).

Das Berliner öffentliche Bibliothekswesen unterscheidet als Zentralbibliothek mit ergänzenden und koordinierenden Funktionen die Amerika-Gedenk-Bibliothek, eine kombinierte wissenschaftliche und öffentliche Bibliothek, sowie als selbständige Einrichtungen der Bezirke Stadtbüchereien mit eigenen Systemen von Zweigbüchereien. Zuständige Behörden für das Bibliothekswesen sind der Senator für Wissenschaft und Forschung bezüglich wissenschaftlicher Bibliotheken und der Senator für kulturelle Angelegenheiten bezüglich öffentlicher Bibliotheken. Letzterem ist die Amerika-Gedenk-Bibliothek unterstellt. Da der Verwaltungsaufbau zweistufig ist und aus der Hauptverwaltung einer gesamtstädtischer Verwaltungsebene und der Bezirksverwaltung als jeweils örtlicher Ebene besteht, die Bezirksverwaltungen nach dem Prinzip der Selbstverwaltung arbeiten und über eigene Organe verfügen, unterstehen die Hauptbüchereien der Bezirke dem Bezirksamt.

Diese Strukturen haben die Tarifvertragsparteien vorgefunden. Wenn öffentliche Büchereien angesprochen sind, dann sind solche Einrichtungen gemeint, die zur Aufgabe haben, Literatur und andere Medien für die gesamte Öffentlichkeit, also für Erwachsene, Schüler und Kinder zur Verfügung zu stellen. Außerdem gibt es Stadtteilbibliotheken für Erwachsene oder Kinder oder für Erwachsene und Kinder. Die Vergütungsgruppen für Angestellte im Bibliotheksdienst nennen auch die Stadtteilbibliothek als Merkmal in VergGr. IV b Fallgr. 10 c. Daraus wird deutlich, daß die Tarifvertragsparteien ausgehend von den vorgefundenen Bibliotheksstrukturen die Vergütungsgruppen gebildet haben.

cc) Daraus folgt, daß die Bibliothekseinrichtung Pistoriusstraße 127 keine "öffentliche Bücherei" im Sinne des Tarifvertrages ist, sondern nur eine "öffentliche Teilbibliothek", genauer, eine Teilbibliothek einer öffentlichen Bücherei, wie es das beklagte Land deutlich gemacht hat. In der Pistoriusstraße 127 werden nur Printmedien und audiovisuelle Medien für Erwachsene vorgehalten. Die Klägerin ist nur hierfür, nicht aber für die Phonothek und für die sogenannte Hauptbibliothek für Kinder zuständig. Die Einrichtung Pistoriusstraße wird dementsprechend als "Hauptbibliothek für Erwachsene" bezeichnet. Die Klägerin erfüllt somit das Merkmal "öffentliche Bibliothek" im Tarifsinne nicht.

Daran ändert im Gegensatz zur Auffassung des Landesarbeitsgerichts nichts, daß der Standort Pistoriusstraße über einen eigenständigen Katalog verfügt. Ein eigenständiger Katalog vermag das Merkmal "öffentliche Bibliothek" nicht auszumachen. Die "öffentliche Bibliothek" ist benutzerbezogen zu sehen. Sie impliziert, daß sie für die gesamte Öffentlichkeit vorgesehen ist und nicht nur für Teile von ihr. Das beklagte Land hat im übrigen zutreffend darauf hingewiesen, daß ein eigenständiger Katalog schon deswegen nicht ausschlaggebend sein kann, weil auch jede Stadtteilbibliothek über einen eigenständigen Katalog verfügt. Tätigkeitsmerkmale für Diplom-Bibliothekare in Teilbibliotheken einer öffentlichen Bibliothek sind nicht vorgesehen, sieht man davon ab, daß die Klägerin als leitende Bibliothekarin unstreitig in der VergGr. IV b Fallgr. 10 a eingruppiert ist.

b) Zudem leitet die Klägerin die Teilbibliothek auch nicht. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Auf seine Ausführungen nimmt der Senat Bezug.

Die Klägerin hat sonach keinen tariflichen Anspruch auf die begehrte Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O. Auf die weiteren zwischen den Parteien streitigen Merkmale brauchte der Senat nicht mehr einzugehen.

4. Die Klägerin hat auch nicht deswegen einen Anspruch auf die begehrte Vergütung, weil das beklagte Land aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles gegen Treu und Glauben, § 242 BGB, verstieße, und zwar in seiner Erscheinungsform des mißbräuchlichen, widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium), wenn es sich auf die "fehlende Leitungsfunktion" beruft. Es ist zwar richtig, daß die Klägerin im Arbeitsvertrag und im Geschäftsverteilungsplan 1993 als "leitende Bibliothekarin" bezeichnet wird. Zum einen ist aber eine leitende Bibliothekarin nicht zwingend Leiterin einer öffentlichen Bibliothek. Zum anderen heißt es in dem von der Revision genannten Geschäftsverteilungsplan 1993 ausdrücklich "leitende Bibliothekarin in Erwachsenenbibliothek/Schulbibliothek innerhalb der Hauptbibliothek Pistoriusstraße", woraus nur deutlich wird, daß auf einen Teilbereich abgestellt ist.

Aus der Vergütung der stellvertretenden Amtsleiterin nach VergGr. II a BAT-O kann die Klägerin mit Erfolg nichts für sich herleiten. Das beklagte Land hat von der Klägerin nicht widerlegt vorgetragen, Frau M werde übertariflich bezahlt. Die Leiter der Bibliotheken seien aufgrund einer Rechnungshofrüge nicht mehr nach VergGr. II a BAT vergütet worden, sondern erhielten diese Bezahlung nur noch aufgrund ihres Besitzstandes. Das hat das beklagte Land mit dem Rundschreiben II Nr. 13/1996 vom 1. März 1996 der Senatsverwaltung für Inneres belegt.

Der Hinweis der Revision auf das Urteil des Senats vom 8. Oktober 1997 (- 4 AZR 167/96 - AP Nr. 2 zu § 23 b BAT = ZTR 1998, 31 f.) ist abwegig. Darauf hat das beklagte Land zutreffend hingewiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück