Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 01.12.2004
Aktenzeichen: 4 AZR 59/04
Rechtsgebiete: TVG, Satzung des Arbeitgeberverbandes der Chemischen Industrie Saarland e.V., BGB, GG


Vorschriften:

TVG § 3 Verbandsaustritt
TVG § 3 Abs. 1
TVG § 3 Abs. 3
TVG § 4 Abs. 1
Satzung des Arbeitgeberverbandes der Chemischen Industrie Saarland e.V. § 5 Abs. 4
BGB § 39
GG Art. 9 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

Hinweise des Senats: Parallelsachen: - 4 AZR 55/04 - (führend), - 4 AZR 59/04 - (vorliegend), - 4 AZR 57/04 -, - 4 AZR 58/04 -, - 4 AZR 60/04 - bis - 4 AZR 64/04 -, - 4 AZR 329/04 -

4 AZR 59/04

Verkündet am 1. Dezember 2004

In Sachen

hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Schmidt, die Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Friedrich und Bott sowie die ehrenamtlichen Richter Valentien und Hickler für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 22. Oktober 2003 - 2 Sa 48/03 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

Zurück