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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 18.08.1999
Aktenzeichen: 4 AZR 605/98
Rechtsgebiete: RettAssG, RettG, BAT


Vorschriften:

Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz - RettAssG) vom 10. Juli 1989 BGBl I S. 1384 § 3; Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG) in Nordrhein-Westfalen vom 24. November 1992 (GV NW S. 458) § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 3, § 4 Abs. 3, 4
BAT 1975 § 22
BAT 1975 § 23
Anlage 1 a Teil II Abschn. S zum BAT/BL VergGr. VIII, VII Fallgr. 1, 2 und VI b Fallgr. 3
Leitsätze:

1. Besteht ein Krankenhaus (hier: Universitätsklinikum) aus mehreren Kliniken, so sind Krankentransporte zwischen diesen mit Fahrzeugen des Krankenhauses Beförderungen innerhalb des Krankenhausbereichs i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 3 RettG NW, auch wenn dabei öffentliche Straßen im Stadtgebiet einer Großstadt befahren werden müssen.

2. Da für Beförderungen innerhalb des Krankenhausbereichs die Vorschriften des § 4 RettG NW über die fachlichen Mindestanforderungen an die personelle Besetzung von Krankenkraftwagen nicht gelten, richten sich die fachlichen Anforderungen an dieses Personal nach den jeweiligen Verhältnissen des Krankenhauses.

3. Ein im krankenhausinternen Krankentransport als Einatzleiter beschäftigter Angestellter, der die Vergütung als Rettungsassistent fordert, hat daher konkret darzulegen, daß er eine entsprechende Tätigkeit auszuüben hat.

Aktenzeichen: 4 AZR 605/98 Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 18. August 1999 - 4 AZR 605/98 -

I. Arbeitsgericht Bonn - 3 Ca 1208/97 - Urteil vom 28. August 1997

II. Landesarbeitsgericht Köln - 11 Sa 1608/97 - Urteil vom 22. Mai 1998


Für die Amtliche Sammlung: Nein Für die Fachpresse: Ja Für das Bundesarchiv: Nein

Entscheidungsstichwort: Eingruppierung eines Rettungsassistenten im Krankentransport

Gesetz: Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz - RettAssG) vom 10. Juli 1989 BGBl I S. 1384 § 3; Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Kranken- transport durch Unternehmer (RettG) in Nordrhein-Westfalen vom 24. November 1992 (GV NW S. 458) § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 3, § 4 Abs. 3, 4; BAT 1975 §§ 22, 23; Anlage 1 a Teil II Ab- schn. S zum BAT/BL VergGr. VIII, VII Fallgr. 1, 2 und VI b Fallgr. 3

4 AZR 605/98 11 Sa 1608/97 Köln

Im Namen des Volkes! Urteil

Verkündet am 18. August 1999

Freitag, Regierungssekretärin z. A. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In Sachen

pp.

hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. August 1999 durch den Vorsitzenden Richter Schliemann, die Richter Bott und Dr. Friedrich sowie die ehrenamtlichen Richter Gnade und Görgens für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22. Mai 1998 - 11 Sa 1608/97 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Vergütung des Klägers.

Der am 20. Mai 1961 geborene Kläger hat im Jahre 1984 die staatliche Prüfung zum Rettungssanitäter im Rettungsdienst im Lande Schleswig-Holstein mit Erfolg abgelegt und erhielt am 5. März 1990 aufgrund des Rettungsassistentengesetzes die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung Rettungsassistent zu führen. Nach verschiedenen Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes steht er seit dem 1. Juli 1996 in den Diensten des beklagten Landes und wird im klinikinternen Krankentransport der Medizinischen Einrichtungen der Universität B beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis der Parteien liegt der schriftliche Arbeitsvertrag vom selben Tage zugrunde. In diesem ist vereinbart, daß der Kläger "als vollbeschäftigter Arbeiter (zunächst als Beifahrer) mit dem Ziel als Kraftfahrer" eingestellt wird (§ 1), sich das Arbeitsverhältnis u.a. nach dem Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung bestimmt und er in Lohngruppe 2 a Nr. 3 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis zum MTArb eingereiht ist.

Die Fahrbereitschaft der Medizinischen Einrichtungen der Universitätsklinik B hat die Aufgabe, den liegenden Patiententransport zwischen den verschiedenen Kliniken auszuführen. Diese befinden sich in der Mehrzahl auf dem Klinikgelände, auf dem die zurückzulegende Entfernung bei Krankentransporten bis zu 3 km betragen kann. Zwei (so der Kläger) oder drei (so das beklagte Land) der Kliniken liegen außerhalb des Klinikgeländes (sog. Außenkliniken). Der Transport von Patienten zwischen den Außenkliniken und den auf dem Klinikgelände gelegenen Kliniken führt über öffentliche Straßen im innerstädtischen Bereich von B , wobei die Entfernung bis zu 6 km beträgt. Die Beklagte bewältigt den klinikinternen Krankentransport mit drei Rettungstransportwagen (RTW) und drei Krankentransportwagen (KTW) und hält einen KTW in Reserve. Die Krankenkraftwagen sind mindestens mit zwei Personen besetzt, von denen nach der Dienstanweisung des Leiters der Fahrbereitschaft vom 19. März 1996 "das Führen der Fahrzeuge ... grundsätzlich den in der Ausbildung untergeordneten Personen zugeschrieben" wird. "Der Rettungssanitäter/assistent ist der sog. verantwortliche Einsatzleiter des Fahrzeuges." Der Kläger ist in der Regel als beifahrender Einsatzleiter eingesetzt.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 1996 ließ der Kläger durch die Gewerkschaft ÖTV gegenüber dem beklagten Land geltend machen, seine Tätigkeit sei von Beginn des Arbeitsverhältnisses an die eines Rettungsassistenten und damit die eines Angestellten. Er sei daher unter Berücksichtigung der anerkennungsfähigen Vordienstzeiten seit dem 1. Juli 1996 "im Wege des Bewährungsaufstiegs in VergGr. VI b Fallgr. 3 der Anlage 1 b zum BAT" einzugruppieren. Das beklagte Land lehnte die begehrte Eingruppierung mit Schreiben vom 7. Januar 1997 mit der Begründung ab, der Kläger werde ausschließlich als Kraftfahrer im Krankentransportdienst eingesetzt. Auf seine Qualifikation als Rettungsassistent komme es für seine Eingruppierung nicht an, da diese bei der auszuübenden Tätigkeit nicht in Anspruch genommen werde.

Mit seiner Klage erstrebt der Kläger die Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes, an ihn ab dem 1. Juli 1996 Vergütung nach der VergGr. VI b BAT nebst 4 % Zinsen seit jeweiliger Fälligkeit zu zahlen. Er hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, vorgetragen, die von ihm tatsächlich ausgeübte Tätigkeit sei diejenige eines Rettungsassistenten. Überwiegend (über 50 %) führe er Notfalleinsätze - im Unterschied zu sonstigen Einsätzen - durch. Dies ergebe die Auswertung seiner Tätigkeit in sechs Schichten in den Monaten März und April 1998. Diese Schichten seien repräsentativ für die Anteile seiner Arbeit bei "Notfalleinsätzen" und "sonstigen Einsätzen" an seiner Gesamtarbeitszeit. Er sei bereit, die angefallenen Tätigkeiten zu schildern. Bei ihnen handele es sich zwingend um solche, die rechtmäßig nur durch einen Rettungsassistenten ausgeübt werden könnten (im Notfall das Legen von neuen Zugängen während des Transports, notfalls Reanimation, Handreichungen bei Intubationen, Aufziehen und Anreichen von Medikamenten).

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 1. Juli 1996 Vergütung nach der VergGr. VI b BAT nebst 4 % Zinsen seit jeweiliger Fälligkeit zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an den Kläger ab 1. Juli 1996 Vergütung nach der VergGr. VII - des "kraft beiderseitiger Tarifbindung" zwingend geltenden - BAT nebst 4 % Zinsen auf die monatlichen Nettodifferenzbeträge jeweils ab Fälligkeit zu zahlen. Gegen dieses Urteil hat nur der Kläger Berufung eingelegt und seinen Antrag auf Feststellung seines Anspruchs auf Vergütung nach der VergGr. VI b BAT weiterverfolgt. Das beklagte Land hat unstreitig gestellt, daß die vom Kläger auszuübende Tätigkeit die Anforderungen der Fallgr. 2 der VergGr. VII der speziellen Tätigkeitsmerkmale für Rettungssanitäter, Rettungsassistenten der Anlage 1 a zum BAT (Teil II Abschn. S) erfülle. Hingegen seien die Voraussetzungen der Fallgr. 1 der VergGr. VII BAT dieser speziellen Tätigkeitsmerkmale nicht hinreichend vorgetragen, so daß auch ein Bewährungsaufstieg in die VergGr. VI b Fallgr. 3 BAT nicht festgestellt werden könne. Der Kläger führe zu 90 % Krankentransporte durch; diese beinhalteten die Übernahme des Patienten und seine fachgerechte Lagerung wie auch im Notfall das Legen von neuen Zugängen während des Transportes, die Reanimation, Handreichungen bei Intubation sowie das Aufziehen und Anreichen von Medikamenten. Diese Tätigkeiten könnten durchweg von einem Rettungssanitäter durchgeführt werden, der Qualifikation zum Rettungsassistenten bedürfe es nicht. Gelegentlich seien auch Notfallpatienten zu transportieren, die dann aber schon durch Dritte angeliefert und ärztlich behandelt worden seien. Erst wenn sich nach der ärztlichen Behandlung ergebe, daß eine Verlegung innerhalb des Krankenhausbereichs erforderlich sei, könne es im Einzelfall vorkommen, daß ein Notfallpatient von einem Klinikteil in einen anderen transportiert werden müsse. Dabei werde ein vorhersehbarer und echter Notfalltransport, soweit es der Zustand des Patienten erfordere, regelmäßig von einem Arzt begleitet, in welchem Fall es nach dem Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer des Landes Nordrhein-Westfalen (RettG NW vom 24. November 1992, GV NW S. 458) ausreichend sei, wenn der Fahrzeugführer ein Rettungssanitäter sei. Die Benutzung öffentlicher Straßen führe nicht dazu, daß aus der Fahrbereitschaft der Klinik ein Rettungsdienst werde, den die Universitätsklinik im Sinne des Gesetzes gar nicht unterhalte. Der Vortrag des Klägers zu den Zeitanteilen seiner Tätigkeit bei Notfalleinsätzen einerseits und sonstigen Einsätzen andererseits sei verspätet und zudem unsubstantiiert. Die vom Kläger dabei zugrunde gelegten Tage seien auch nicht repräsentativ.

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht zur anderweiten Entscheidung über seine Anträge. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

I. Mit Recht haben die Vorinstanzen die als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage abgewiesen, soweit sie auf die Feststellung des Anspruchs auf Vergütung nach der VergGr. VI b BAT gerichtet ist. Dem Kläger steht nach seinem eigenen Vorbringen kein Anspruch auf Vergütung nach dieser Vergütungsgruppe gegenüber dem beklagten Land zu.

1. Der auf Feststellung der tarifgerechten Vergütung gerichteten Klage kann nur stattgegeben werden, wenn die die Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge im tariflich geforderten Umfang die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der von ihm für sich in Anspruch genommenen VergGr. VI b BAT erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1, Unterabs. 4 BAT).

2. Kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit gelten für das Arbeitsverhältnis der Parteien gem. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG der BAT und dessen Vergütungsordnung in der für die Bereiche des Bundes und der Länder geltenden Fassung unmittelbar und zwingend.

3. Für die Eingruppierung des Klägers sind die speziellen Tätigkeitsmerkmale für Rettungssanitäter, Rettungsassistenten des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom 30. September 1992 maßgebend (Teil II Abschn. S der Anlage 1 a zum BAT/BL). Diese haben, soweit sie für den Rechtsstreit von Bedeutung sind, folgenden Wortlaut:

Rettungsassistenten, Rettungssanitäter

...

Vergütungsgruppe VIII

Rettungssanitäter mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Vergütungsgruppe VII

1. Rettungsassistenten mit entsprechender Tätigkeit.

2. Rettungssanitäter mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII.

Vergütungsgruppe VI b

...

3. Rettungsassistenten mit entsprechender Tätigkeit

nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1.

- Fußnote 1 -

(Hierzu Protokollnotiz)

Protokollnotiz:

Zeiten einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages können auf die Bewährungszeit und auf die Zeit der Tätigkeit ganz oder teilweise angerechnet werden, sofern sie anzurechnen wären, wenn sie im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages zurückgelegt worden wären.

4. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist es unerheblich, aus welchen Arbeitsvorgängen die Tätigkeit des Klägers besteht. Denn ihm steht bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge kein Anspruch auf die von ihm geforderte Vergütung zu.

5. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. VI b BAT gegen das beklagte Land.

5.1 Der Kläger ist seit dem 5. März 1990 berechtigt, die Berufsbezeichnung Rettungsassistent zu führen. Er erfüllt damit die subjektive Anforderung der VergGr. VII Fallgr. 1 BAT, aus der der Rettungsassistent nach sechsjähriger Bewährung in die VergGr. VI b BAT aufsteigt.

5.2 Der Kläger hat jedoch, wie das Arbeitsgericht mit Recht ausgeführt hat, nicht substantiiert dargelegt, daß die von ihm auszuübende Tätigkeit derjenigen eines Rettungsassistenten entspricht und damit die Anforderung (Rettungsassistenten) "mit entsprechender Tätigkeit" erfüllt.

5.2.1 Das Berufsbild des Rettungsassistenten ergibt sich aus § 3 des Gesetzes über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz - RettAssG) vom 10. Juli 1989 (BGBl I S. 1384), der den Inhalt der Ausbildung zum Rettungsassistenten regelt. Danach ist der Rettungsassistent Helfer des Arztes und hat entsprechend dieser Aufgabenstellung am Notfallort bis zur Übernahme der Behandlung durch den Arzt lebensrettende Maßnahmen bei Notfallpatienten durchzuführen, die Transportfähigkeit solcher Patienten herzustellen, die lebenswichtigen Körperfunktionen während des Transports zum Krankenhaus zu beobachten und aufrechtzuerhalten sowie kranke, verletzte und sonstige hilfsbedürftige Personen, auch soweit sie nicht Notfallpatienten sind, unter sachgerechter Betreuung zu befördern. Mit Recht rügt daher der Kläger, das Landesarbeitsgericht habe das Berufsbild des Rettungsassistenten verkannt, wenn es annehme, Rettungsassistententätigkeit werde nur bei der Notfallrettung ausgeübt, zu der neben der Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit zunächst einmal deren Herstellung gehöre. Denn zum einen erfordert der Begriff der Notfallrettung nicht, daß der Einsatz des Rettungsassistenten alle Teile der Handlungskette einer Notfallrettung umfaßt. Zum Beispiel wird ein Rettungsassistent, der - eine typische Ausübungsform des Berufes (Blätter zur Berufskunde, Bd. 2-II A 34, Rettungsassistent/Rettungsassistentin, 3. Aufl. 1999, unter Ziff. 1.2.2) - zur Besatzung eines Rettungshubschraubers gehört, nur im Ausnahmefall die Erstversorgung von Unfallopfern zu leisten haben, sondern regelmäßig bereits erstversorgte Patienten lediglich während des Transports im Rettungshubschrauber betreuen. Zum anderen hat das Landesarbeitsgericht den qualifizierten Krankentransport von Nichtnotfallpatienten als zweites Tätigkeitsfeld des Berufs des Rettungsassistenten neben der Notfallrettung (Blätter zur Berufskunde, aaO, unter Ziff. 1.1) unberücksichtigt gelassen. Auch darin ist dem Kläger beizupflichten.

5.2.2 Auch bei zutreffender Bestimmung des Berufsbildes des Rettungsassistenten muß die Klage jedoch erfolglos bleiben.

5.2.2.1 Daß der Kläger in rechtserheblichem Umfange (vgl. Urteil des Senats vom 20. Oktober 1993 - 4 AZR 45/93 - AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Beschluß des Senats vom 22. März 1995 - 4 AZN 1105/94 - AP Nr. 193 zu §§ 22, 23 BAT 1975) die Tätigkeit der Notfallrettung auszuüben hat, ist von ihm nicht dargelegt. Er hat lediglich unter Beweisantritt behauptet, die Auswertung seiner Tätigkeit in sechs Schichten habe ergeben, daß er überwiegend mit Notfalleinsätzen befaßt sei. Die Beklagte hat dieses Vorbringen mit Recht als nicht hinreichend substantiiert gerügt. Der Kläger läßt bereits die abstrakte Darlegung vermissen, was er unter einem Notfall und damit unter einem Notfalleinsatz versteht. Erst recht fehlt die konkrete Darstellung von Einsätzen, bei denen er als Einsatzleiter Maßnahmen der Notfallrettung zu ergreifen hatte.

5.2.2.2 Es ist vom Kläger auch nicht ausreichend dargelegt, daß seine Tätigkeit beim Transport von kranken, verletzten und sonstigen hilfsbedürftigen Personen, auch soweit sie nicht Notfallpatienten sind, derjenigen eines Rettungsassistenten entspricht.

Aus dem RettG NW läßt sich nicht herleiten, daß die Tätigkeit des Klägers im Krankentransport der Medizinischen Einrichtungen der Universität B diese Anforderung erfüllt. Das RettG NW gilt schon nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 nicht für Beförderungen mit Fahrzeugen des Krankenhauses innerhalb des Krankhausbereichs. Besteht ein Krankenhaus aus mehreren Kliniken, so ist der Krankentransport zwischen diesen - auch wenn dabei öffentliche Straßen im Stadtgebiet einer Großstadt befahren werden müssen - eine Beförderung innerhalb des Krankenhausbereichs im Sinne der vorgenannten Norm, wie in dem Erlaß des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. März 1992 (- II B 2-5100/284 -) mit Recht abstrakt und konkret für die Medizinischen Einrichtungen der Universität B ausgeführt ist. Selbst wenn aber dem Kläger darin beizupflichten wäre, der Krankentransport mit Fahrzeugen des Krankenhauses falle dann unter den Geltungsbereich des RettG NW, wenn dafür öffentliche Straßen benutzt werden müssen, läßt sich daraus nichts zu Gunsten des Klägers herleiten. Denn für den Krankentransport schreibt das RettG NW nicht den Einsatz eines Rettungsassistenten vor; vielmehr fordert es in § 4 Abs. 3 und 4 an fachlicher Eignung für die zweiköpfige Besatzung des Krankenkraftwagens lediglich einen ausgebildeten Rettungshelfer oder eine ausgebildete Rettungshelferin als Fahrer oder Fahrerin und - als Einsatzleiter - "mindestens" einen "Rettungssanitäter oder eine Rettungssanitäterin im Sinne von § 8 Abs. 2 des Rettungsassistentengesetzes (RettAssG)".

Ob die Mitglieder der Besatzung des Krankenkraftwagens im krankenhausinternen Krankentransport eine Tätigkeit auszuüben haben, die derjenigen eines Rettungsassistenten entspricht, kann nicht nach den Vorschriften des RettG NW beantwortet werden, sondern richtet sich nach dem Gesundheitszustand der zu befördernden sachgerechter Betreuung bedürftigen Personen (vgl. § 3 RettAssG). Diese ist dem ärztlichen Personal des Krankenhauses, welches die Verlegung innerhalb des Krankenhausbereichs anordnet, bekannt. Auf dieser Grundlage obliegt es dem Krankenhaus, auf seine Verhältnisse zugeschnitten im Einzelfall oder für Patientengruppen selbst zu bestimmen, über welche fachliche Eignung die Mitglieder der Besatzung des Krankenkraftwagens verfügen müssen. Dies kann je nach dem Gesundheitszustand des Patienten oder der Patientengruppe die Besetzung des Krankenkraftwagens mit einem Arzt als Einsatzleiter erfordern oder diejenige mit einem Rettungsassistenten oder auch einem Rettungssanitäter ausreichend erscheinen lassen. Es steht dem Krankenhausträger ebenfalls frei, Angehörige anderer medizinischer Hilfsberufe im internen Krankenhaustransport einzusetzen. Ebenso hat dieser die Möglichkeit, das krankenhausinterne Transportwesen so zu organisieren, daß in allen Fällen, in denen die fachliche Eignung eines Rettungssanitäters als Einsatzleiter nicht ausreichend erscheint, die Begleitung durch einen Arzt angeordnet wird, ohne Rettungsassistenten mit entsprechender Tätigkeit im krankenhausinternen Krankentransportdienst zu beschäftigen.

Ob der Kläger als Einsatzleiter im krankenhausinternen Krankentransport in den Medizinischen Einrichtungen der Universität B eine Tätigkeit auszuüben hat, die derjenigen eines Rettungsassistenten entspricht, hängt von den konkret dort in der Fahrbereitschaft an den Einsatzleiter gestellten fachlichen Anforderungen ab. Diesbezüglich fehlt ausreichender Sachvortrag des Klägers. Ihm oblag es zunächst einmal, für das Gericht nachvollziehbar und für das beklagte Land einlassungsfähig seine Tätigkeit darzustellen. Solcher Sachvortrag fehlt völlig. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Blätter zur Berufskunde zum Beruf Rettungsassistent/Rettungsassistentin verweist und geltend macht, die dortige Tätigkeitsbeschreibung treffe auf seine Tätigkeit zu, ist dies schon deshalb nicht richtig, weil - wie mangels ausreichenden diesbezüglichen Vortrags angenommen werden muß - der Kläger nicht in der Notfallrettung tätig ist, sondern im Krankentransport. Die Blätter zur Berufskunde zum Beruf Rettungsassistent/Rettungsassistentin enthalten erklärtermaßen keine Beschreibung der Tätigkeiten des Rettungsassistenten im Krankentransport. Zum anderen bedurfte es eines wertenden Vergleichs (vgl. Urteil des Senats vom 20. Oktober 1993 - 4 AZR 47/93 - AP Nr. 173 zu §§ 22, 23 BAT 1975) zwischen der Tätigkeit eines Rettungssanitäters und derjenigen eines Rettungsassistenten, also der Darlegung, was es ausmacht, daß die vom Kläger auszuübende Tätigkeit die eines Rettungsassistenten ist. Auch daran fehlt es für den konkret vom Kläger auszuübenden Krankentransport.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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