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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 19.09.2007
Aktenzeichen: 4 AZR 617/06
Rechtsgebiete: MTV, TVG


Vorschriften:

Manteltarifvertrag für Arbeiter der Metall- und Elektroindustrie Berlin-Ost und Brandenburg (Tarifgebiet II) in der Fassung vom 10. März 1991 (MTV) Ziff. 6.2
Manteltarifvertrag für Arbeiter der Metall- und Elektroindustrie Berlin-Ost und Brandenburg (Tarifgebiet II) in der Fassung vom 10. März 1991 (MTV) Ziff. 7
TVG § 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

4 AZR 617/06

Verkündet am 19. September 2007

In Sachen

hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitgericht Bepler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Bott und Creutzfeldt sowie die ehrenamtlichen Richter Valentien und Ratayczak für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 1. März 2006 - 6 Sa 485/05 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf einen tariflichen Nachtarbeitszuschlag.

Der Kläger ist bei der Beklagten, bei der ein Betriebsrat besteht, als Gruppenkoordinator in der Produktion beschäftigt, in der im Mehrschichtbetrieb Trockner und Toplader hergestellt werden. Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtet sich nach dem Einstellungsschreiben der nicht tarifgebundenen Beklagten vom 23. Dezember 1994, in dem unter § 12 Abs. 2 bestimmt ist:

"...

Im übrigen sind für Ihr Arbeitsverhältnis die gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen sowie - soweit keine abweichenden betrieblichen Regelungen bei H bestehen - die tariflichen Bestimmungen des Manteltarifvertrages für Arbeiter der Metall- und Elektroindustrie Berlin und Brandenburg (Tarifgebiet II) in der Fassung der Vereinbarung vom 10.3.1991 maßgebend.

..."

Nachdem der Kläger vorher nur in Früh- und Spätschicht gearbeitet hatte, leistete er seine Arbeit ab 6. September 2004 bis zum 30. November 2004 schichtplanmäßig im wöchentlichen Wechsel von Nachtschicht und Frühschicht. Der für das Jahr 2004 zunächst aufgestellte Schichtplan für die Produktion der Beklagten, bei der es außerhalb des hier interessierenden Zeitraums - also auch danach - lange Zeit keine Nachtarbeit gab, hatte keine Nachtschichten vorgesehen. Die dann eingeführte Nachtarbeit beruhte auf jeweils für die Dauer eines Kalendermonats geregelten Schichtplanänderungen für die Monate September bis Dezember 2004.

Für die Nachtarbeit erhielt der Kläger von der Beklagten einen Zuschlag von 7,5 % pro Nachtarbeitsstunde. Der Kläger vertritt die Auffassung, ihm stehe für die Nachtarbeitsstunden in den Monaten September bis November 2004 ein tariflicher Nachtarbeitszuschlag von 50 % zu. Nach Ablehnung der Erfüllung dieses vom Kläger mit Schreiben vom 29. Dezember 2004 geltend gemachten Anspruchs durch die Beklagte verfolgt er diesen Anspruch, der rechnerisch unstreitig 1.741,64 Euro betrug, mit seiner Zahlungsklage weiter.

Der Kläger hat, soweit für den Rechtsstreit noch von Interesse, die Auffassung vertreten, er habe Anspruch auf den Zuschlag nach Ziff. 7.1.3 des Manteltarifvertrages für Arbeiter der Metall- und Elektroindustrie Berlin-Ost und Brandenburg (Tarifgebiet II) in der Fassung der Vereinbarung vom 10. März 1991 (MTV), weil er unregelmäßige Nachtarbeit geleistet habe.

Der Kläger hat beantragt

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.741,64 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 288 BGB hieraus seit dem 7. März 2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, dem Kläger stehe der Nachtarbeitszuschlag von 50 % nicht zu. Dieser sei tariflich nur bei unregelmäßiger Nachtarbeit vorgesehen, die nicht angefallen sei. Der Kläger habe vielmehr schichtplanmäßig gearbeitet und demgemäß nicht unregelmäßige Nachtarbeit geleistet.

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung der 12 %igen tariflichen Wechselschichtzulage in Höhe von 417,99 Euro brutto nebst Zinsen verurteilt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers, mit der er die Zahlung der weiteren 1.323,65 Euro brutto nebst Zinsen erstrebt hat, zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger diesen Anspruch weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Mit Recht haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Sie haben zutreffend erkannt, dass der Kläger keine unregelmäßige Nachtarbeit geleistet hat.

I. Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des tariflichen Zuschlags von 50 % gem. Ziff. 7.1.3 MTV für die Zeit vom 6. September bis 30. November 2004. Seine Tätigkeit im vorgenannten Zeitraum erfüllt nicht das Tatbestandsmerkmal der "unregelmäßigen" Nachtarbeit dieser als einzige Anspruchsgrundlage für den Klageanspruch in Betracht kommenden Tarifnorm.

1. Der Manteltarifvertrag ist streitlos kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung für 11 das Arbeitsverhältnis der Parteien maßgebend.

2. Dieser lautet, soweit für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung: "6.2 Wechselschichtarbeit ist die Arbeit, die von einzelnen Beschäftigten im Rahmen regelmäßig wechselnder Schichten geleistet wird.

Im Rahmen regelmäßig wechselnder Schichten geleistete Arbeit liegt dann vor, wenn einzelne Beschäftigte, dem Schichtplan entsprechend selbst regelmäßigem Schichtwechsel unterliegen oder aber ständig außerhalb der Normalschicht bzw. der ersten Schicht in den weiteren Schichten des Schichtplanes eingesetzt werden.

Protokollnotiz:

Die Schichtzuschläge, die für tatsächlich in den Nachtstunden zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Arbeit gezahlt werden, haben den Rechtscharakter von Nachtarbeitszuschlägen.

6.3 Nachtarbeit ist die in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Arbeit.

Ständige Nachtarbeit ist Nachtarbeit, die für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als zwei Wochen angeordnet wird.

Unregelmäßige Nachtarbeit ist Nachtarbeit, die aus Anlaß betrieblicher Erfordernisse außerhalb der regelmäßigen Schicht geleistet wird.

...

7 Zuschläge

7.1 Folgende Zuschläge werden für angeordnete Arbeitsleistungen gezahlt:

...

7.1.2 Wechselschichtarbeit (Ziffer 6.2)

in der 2. Schicht 12%

in der 3. und 4. Schicht 15 %

7.1.3 Nachtarbeit (Ziffer 6.3)

ständige Nachtarbeit 15 %

unregelmäßige Nachtarbeit 50 %

unregelmäßige Nachtarbeit, die zugleich Mehrarbeit ist 60 %

...

7.4 Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur ein Zuschlag, und zwar der höhere, zu zahlen. Dies gilt jedoch nicht für den Fall des Zusammentreffens von Zuschlägen für Mehrarbeit (Ziffer 7.1.1) und Wechselschichtarbeit (Ziffer 7.1.2)."

3. Die Arbeit des Klägers im streitbefangenen Anspruchszeitraum war keine unregelmäßige Nachtarbeit iSv. Ziff. 7.1.3 iVm. Ziff. 6.3 Abs. 3 MTV.

a) "Unregelmäßige" Nachtarbeit liegt nicht vor, wenn diese innerhalb der regelmäßigen Schicht geleistet wird. Im Falle einer Änderung des Schichtplans ist die geänderte Fassung maßgebend, sofern die Änderung für einen in der Betriebspraxis üblichen Schichtplanzeitraum wirksam erfolgt ist. Ob Nachtarbeit im Betrieb auf lange Sicht gesehen ein Ausnahmefall ist, spielt nach den tariflichen Begriffsbestimmungen in Ziff. 6.2 und 6.3 MTV keine Rolle.

aa) Der MTV differenziert bei der Regelung der Nachtarbeitszuschläge in Ziff. 7 wie folgt: Für ständige Nachtarbeit hat der Beschäftigte Anspruch auf einen Zuschlag von 15 %, für unregelmäßige auf einen solchen von 50 % und - wenn letztere zugleich Mehrarbeit ist - auf einen Zuschlag von 60 %% (Ziff. 7.1.3 MTV). Für Nachtarbeit "im Rahmen regelmäßig wechselnder Schichten" (Ziff. 6.2 Abs. 1 MTV) begründet Ziff. 7.1.2 MTV einen Zuschlag von 12 °% für die Arbeit in der 2. Schicht und einen solchen von 15 % für diejenige in der 3. und 4. Schicht; diese Zuschläge für "Wechselschichtarbeit" haben nach der Protokollnotiz zu Ziff. 6.2 MTV den "Rechtscharakter von Nachtarbeitszuschlägen".

bb) Den Begriff der unregelmäßigen Nachtarbeit iSv. Ziff. 7.1.3 MTV haben die Tarifvertragsparteien in Ziff. 6.3 Abs. 3 MTV dahin bestimmt, dass dies Nachtarbeit ist, die aus Anlass betrieblicher Erfordernisse außerhalb der regelmäßigen Schicht geleistet wird. Eine Bestimmung, was sie unter "regelmäßiger Schicht" verstehen, haben sie hingegen nicht getroffen. Mit Recht hat das Landesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit der dazu von ihm zitierten Entscheidung des Zehnten Senats vom 25. Juli 2001 (- 10 AZR 758/00 - EzA BGB § 611 Schichtarbeit Nr. 2) zur Auslegung des Tarifbegriffs "regelmäßig" auf den allgemeinen Sprachgebrauch zurückgegriffen. Danach bedeutet "regelmäßig" nach einer bestimmten Regel geschehend, in gleichen Abständen sich wiederholend. Das Präfix "un" verkehrt den Sinn des Wortstamms in sein Gegenteil. Unregelmäßig ist danach etwas, wenn es gerade keiner Regel folgt. Lage und Dauer einer Schicht sind üblicherweise in einem Schichtplan geregelt. Plankonforme Schichtarbeit ist demzufolge Arbeit in regelmäßiger Schicht. Dies zieht auch der Kläger nicht in Zweifel, wenn er die Auffassung vertritt, für die Beurteilung der Nachtarbeit als "regelmäßig" - weil in "regelmäßiger Schicht" - sei der ursprüngliche Schichtplan mit dem sich daraus ergebenden Gesamtbild maßgebend.

cc) Soweit der Kläger daraus jedoch folgert, die Nachtarbeit nach einem "später eingefügten Schichtplanabschnitt" sei demzufolge "unregelmäßige" Nachtarbeit, ist dies unzutreffend. Der MTV enthält weder eine Regelung zum Zeitpunkt der Aufstellung eines Schichtplans noch zu dessen Laufzeit (anders zB der für die Entscheidung des Senats vom 4. Juli 1973 - 4 AZR 475/72 - AP TVG § 1 Auslegung Nr. 122 = EzA TVG § 4 Nr. 37 zu beurteilende Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Brauereien und selbständigen Handelsmälzereien im Lande Nordrhein-Westfalen). Ein "Schichtplan" setzt auch nicht begrifflich eine bestimmte zeitliche Bezugsdauer - ein Jahr, ein Quartal oder einen Monat - voraus. Ebenso wenig ist der Begriff gesetzlich definiert. Es gibt bezüglich der Dauer eines Schichtplans schließlich auch keine einheitliche betriebliche Praxis. In dem der bereits erwähnten Entscheidung des Zehnten Senats vom 25. Juli 2001 (- 10 AZR 758/00 - EzA BGB § 611 Schichtarbeit Nr. 2) zugrunde liegenden Fall hat das Bundesarbeitsgericht zB das Tatbestandsmerkmal "geplante Schichtarbeit" für die Arbeit nach einem - am Donnerstag oder Freitag der Vorwoche aufgestellten - Wochenschichtplan bejaht.

dd) Ein Schichtplan kann im Ganzen wie auch in Teilen geändert werden. Von einem zunächst aufgestellten Schichtplan in einem Teilzeitraum abweichende Nachtarbeit ist keine unregelmäßige Nachtarbeit iSv. Ziff. 6.3 Abs. 3 MTV, wenn sie nach Maßgabe einer rechtzeitig und wirksam erfolgten Änderung des zunächst aufgestellten Schichtplans für einen in der Betriebspraxis üblichen Schichtplanzeitraum geleistet worden ist. Der höhere Zuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit im Vergleich zu demjenigen für ständige Nachtarbeit und schichtplankonformer Nachtarbeit in Wechselschicht (vgl. Protokollnotiz zu Ziff. 6.2 MTV) soll zum einen die besonderen Erschwernisse abgelten, die dadurch verursacht werden, dass sich die Belastung des Arbeitnehmers durch den kurzfristigen Arbeitsrhythmuswechsel ändert und er sich in seinen gesamten Lebensgewohnheiten - Schlafen, Einnahme der Mahlzeiten, aber auch Gestaltung der Freizeit - umstellen muss (BAG 11. Juli 1957 - 2 AZR 469/54 - AP BGB § 611 Lohnzuschläge Nr. 4), und zum anderen den Arbeitgeber dazu veranlassen, die im Verhältnis zur ständigen und zur schichtplankonformen Nachtarbeit in Wechselschicht teurere unregelmäßige Nachtarbeit nach Möglichkeit zu vermeiden. Bei rechtzeitig erfolgter - wirksamer - Schichtplanänderung für die Dauer eines Monats liegen die vorgenannten besonderen Erschwernisse nicht vor.

ee) Der Umstand, dass bei einem Arbeitgeber im Allgemeinen keine Nachtarbeit geleistet und diese nur ausnahmsweise für einen begrenzten Zeitraum eingeführt wird, steht der Wertung, dass es sich dabei nicht um unregelmäßige Nachtarbeit iSv. Ziff. 6.3 Abs. 3 MTV handelt, nicht entgegen.

(1) Der Senat setzt sich damit nicht in Widerspruch zu der vorzitierten Entscheidung des Zweiten Senats. In dem für jenen Rechtsstreit maßgebenden Tarifvertrag war für Nachtarbeitsstunden, die "ausnahmsweise" geleistet werden, ein höherer Zuschlag als für "regelmäßig" geleistete vorgesehen. Der Zweite Senat hat in seiner Entscheidung die Auffassung vertreten, Nachtarbeitsstunden während eines begrenzten Zeitraums in einem ansonsten nicht während der Nacht arbeitenden Betrieb könnten als "ausnahmsweise" geleistete Nachtarbeitsstunden gewertet werden. Der MTV hingegen differenziert nicht zwischen "ausnahmsweise" und "regelmäßig" geleisteten Nachtarbeitsstunden. Er unterscheidet vielmehr zwischen schichtplankonformer Nachtarbeit in Wechselschicht, ständiger Nachtarbeit und unregelmäßiger Nachtarbeit - mit oder ohne Mehrarbeit -. Ständige Nachtarbeit ist nach der tariflichen Begriffsbestimmung in Ziff. 6.3 Abs. 2 MTV Nachtarbeit, die für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als zwei Wochen angeordnet wird. Ob dies im Betrieb über Jahre gesehen ausnahmsweise geschieht oder häufiger vorkommt, ist für den Tarifbegriff der "ständigen" Nachtarbeit unerheblich. Dieser stellt allein auf die aktuell geltende Arbeitszeitregelung ab. Bezüglich des Begriffs der "unregelmäßigen Nachtarbeit" enthält der MTV keine Anhaltspunkte, dass für diesen anders als bei demjenigen der ständigen Nachtarbeit auf die Betriebsüblichkeit der Nachtarbeit nach Maßgabe eines mehrjährigen Zeitraums abzustellen ist. Angesichts dessen verbietet es sich, für den Begriff der "unregelmäßigen" Nachtarbeit in Ziff. 6.3 Abs. 3 MTV darauf abzustellen, ob schichtplankonforme Nachtarbeit im Betrieb auf lange Sicht betrachtet ein Ausnahmefall ist.

(2) In diesem Zusammenhang verweist der Senat - ohne dass dies entscheidungstragend wäre - darauf, dass auch andere tarifliche Regelungen der Metallindustrie, die den Begriff einer "regelmäßigen" Nachtarbeit bestimmen, nicht darauf abstellen, ob diese im Betrieb üblich oder ein Ausnahmefall ist. Im Gemeinsamen Manteltarifvertrag für Arbeiter und Angestellte der Metall- und Elektroindustrie für das Land Thüringen vom 8. März 1991 idF vom 3. März 1997, der der Entscheidung des Senats vom 25. Oktober 2000 (- 4 AZR 574/99 -) zugrunde liegt, ist der Begriff der "regelmäßigen Nachtarbeit" in § 4 Ziff. 4 Abs. 2 wie folgt bestimmt:

"Regelmäßige Nachtarbeit liegt vor, wenn sie für den Zeitraum von mindestens einer Arbeitswoche durchgeführt wird. Die Ansagefrist beträgt mindestens Stunden."

Diese Begriffsbestimmung stellt ebenfalls nicht auf eine Langzeitbetrachtung der Arbeitszeitregelung des Betriebs ab. Dies gilt auch für die ähnlichen tariflichen Regelungen in der Metallindustrie Hamburgs und Schleswig-Holsteins (siehe dazu BAG 28. Mai 1996 - 3 AZR 452/95 -).

(3) Eine Langzeitbetrachtung ist nicht nur systemwidrig, sondern auch ungeeignet 23 zur Bestimmung des Tarifmerkmals der "unregelmäßigen Nachtarbeit", wie ein Beispiel ohne weiteres verdeutlicht: Wäre der Betrieb der Beklagten am 1. Juli 2004 gegründet worden, ließe sich erst mehrere Jahre nach der geleisteten Nachtschicht feststellen, ob diese Nachtarbeit im Betrieb eine Ausnahme darstellte oder regelmäßig erfolgte, und welche Zuschläge der Arbeitnehmer verdient hat.

b) Danach hat der Kläger in der Zeit vom 6. September 2004 bis 30. November 2004 keine unregelmäßige Nachtarbeit geleistet. Nach den den Entscheidungsgründen zu entnehmenden tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist der für das Kalenderjahr 2004 aufgestellte Schichtplan, der keine Nachtschichten vorsah, jeweils für die Monate September, Oktober und November - darüber hinaus, hier nicht von Interesse, für Dezember - geändert worden. Dies ermöglichte es dem Kläger in hinreichendem Maße, sich auf die für ihn maßgebende Arbeitszeit, also den wöchentlichen Wechsel zwischen Früh- und Nachtschicht, einzustellen und für seine Freizeit zu planen, so dass die besondere Erschwernis "unregelmäßiger Nachtarbeit" nicht vorliegt. Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat zB eine zulässig verlängerte Arbeitszeit für eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern "für mehrere Wochen" als deren "regelmäßige" Arbeitszeit gewertet (17. April 1958 - 2 AZR 477/55 - AP AZO § 2 Nr. 1). Für die Wertung von Nachtarbeit nach einem Monatsschichtplan als nicht unregelmäßige Nachtarbeit kann nichts anderes gelten. Der Kläger hat auch nichts dazu vorgetragen, dass diese Änderungen unwirksam gewesen seien, so dass die nach deren Maßgabe geleistete Nachtarbeit aus diesem Grunde "unregelmäßig" gewesen sei. Insbesondere ist er der mehrfach aufgestellten Behauptung der Beklagten nicht entgegengetreten, dass die Schichtplanänderungen jeweils mit dem Betriebsrat vereinbart worden seien. War dies der Fall, spricht dies auch dafür, dass die Änderungen mit ausreichender Vorlaufzeit getroffen worden sind.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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