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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 25.01.2006
Aktenzeichen: 4 AZR 622/04
Rechtsgebiete: HGB, Lohntarifvertrag für den Groß- und Außenhandel Niedersachsen vom 9. Juni 2000
Vorschriften:
HGB §§ 383 ff. | |
HGB § 392 | |
Lohntarifvertrag für den Groß- und Außenhandel Niedersachsen vom 9. Juni 2000 |
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL
Hinweise des Senats: Parallelsache zu 25. Januar 2006 - 4 AZR 610/04 -, - 4 AZR 616/04 -, - 4 AZR 617/04 -, - 4 AZR 620/04 - , - 4 AZR 621/04 -
Verkündet am 25. Januar 2006
In Sachen
hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Bepler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Wolter und Creutzfeldt sowie die ehrenamtlichen Richter Rzadkowski und Umlandt für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 15. Oktober 2004 - 3 Sa 76/04 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob für die Monate August bis November 2002 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel Niedersachsen anzuwenden sind und über einen sich daraus ergebenden Anspruch des Klägers auf Vergütung nach der Lohngruppe 2 des Lohntarifvertrages.
Die Beklagte entwickelte ein Konzept zum Betrieb einer Kette von unter ihrem Namen betriebenen Märkten, in denen Sonder- und Restposten aller Art angeboten werden. In der Bundesrepublik werden insgesamt etwa 200 solcher Märkte von selbständigen Kaufleuten geführt. Mit ihnen hat die Beklagte jeweils einen Vertrag (im Folgenden: KommV) geschlossen, der auszugsweise lautet:
"Präambel
P hat unter dem Namen 'P' ein Konzept zum Betrieb einer Kette von Sonderposteneinzelhandelsmärkten einschließlich der dafür erforderlichen Infrastruktur entwickelt und zur Marktgeltung in der Bundesrepublik Deutschland gebracht. Das 'P'-System ist ein umfassendes Marketing- und Vertriebssystem für den Sonderposten-Einzelhandel. Es besteht insbesondere aus:
- dem Namen und der Geschäftsbezeichnung 'P';
- systemtypischen Ausstattungen, Designs, Farben und Farbzusammenstellungen für Innen- und Außendekoration, Werbung, Waren und deren Verpackung;
- sonstige Schutzrechte, Wort- und/oder Bildzeichen und Geschäftsbezeichnungen, die für P in Zukunft noch geschützt werden und/oder von ihm benutzt werden mögen;
- ein sich ständig erneuerndes Know-how auf dem Gebiet des Vertriebes von Sonderposten einschließlich der Zusammenstellung und Weiterentwicklung neuer, zeitgemäßer Sortimente sowie dazu erforderliche Problemlösungen;
- einer einheitlichen Marketing- und Werbekonzeption;
- einer engen Zusammenarbeit zwischen rechtlich und wirtschaftlich selbständigen Partnern, die auf besonderem gegenseitigen Vertrauen beruht;
- einer ausgeglichenen Aufgabenteilung zwischen den Partnern mit dem Ziel, den Unternehmer von Aufgaben zu entlasten, die eine hohe Spezialisierung erfordern und ihm dadurch die Möglichkeit zu geben, die gesamte persönliche und geschäftliche Substanz in beiderseitigem Interesse zur bestmöglichen Erzielung geschäftlichen Erfolg zu verwenden. ...
§ 1 Vertragsgegenstand
1. P gewährt dem Unternehmer das Recht, einen P-Markt in ... zu betreiben.
Dieses Recht wird dem Unternehmer persönlich gewährt. Es darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von P weder ganz noch teilweise, weder direkt noch indirekt, auf Dritte übertragen werden.
Der Unternehmer führt den Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr als selbständiger Kaufmann. Er ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von P, die für jeden Einzelfall erteilt werden muß, nicht berechtigt, Erklärungen mit Wirkung für und/oder gegen P abzugeben und/oder entgegenzunehmen.
...
§ 3 Vorbereitung, Errichtung und Eröffnung oder Übernahme eines Marktes
1. Der Unternehmer ist als selbständiger Kaufmann verpflichtet, die für seinen Betrieb erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse selbst auf seine Kosten zu beantragen und einzuholen.
2. ...
P stellt dem Unternehmer die Ladeneinrichtung kostenlos zur Verfügung; der Unternehmer ist gehalten, diese pfleglich zu behandeln. Sie bleibt Eigentum von P. ...
§ 4 Betrieb des P-Marktes - Pflichten von P
1. Vertragliche Hauptpflicht von P ist die Einräumung der in der Präambel genannten Rechte für den Betrieb des Unternehmers. Insbesondere ist P verpflichtet, dem Unternehmer die in dem Markt zum Verkauf gelangenden Waren zu liefern. ...
§ 5 Betrieb des Marktes - Pflichten des Unternehmers
1. Der Unternehmer wird den Sonderpostenmarkt sowohl innen, wie auch außen entsprechend dem einheitlichen Erscheinungsbild der P-Märkte auf seine Kosten unterhalten ...
2. Der Unternehmer unterhält in eigener Verantwortung im Rahmen einer betriebswirtschaftlich vernünftigen Betriebsführung stets ein ausreichendes Warenlager, um eine jederzeit ausreichende Versorgung seiner Kunden sicherstellen zu können.
4. Während der Laufzeit des Vertrages ist es dem Unternehmer nicht gestattet, selbst oder durch Dritte ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung von P ein anderes Unternehmen zu betreiben oder sich daran direkt oder indirekt zu beteiligen. ...
5. Damit die Einheitlichkeit der Geschäftsbetriebe im gesamten Bundesgebiet gewährleistet ist, legen die Vertragsparteien fest, daß ein von P zu bestimmendes Grundsortiment von Waren geführt wird. Der Unternehmer verpflichtet sich, seine Produkte ausschließlich bei P zu beziehen.
Bei vorheriger schriftlicher Einwilligung darf der Unternehmer Artikel anderer Firmen in seinem Betrieb verkaufen, insbesondere wenn sie nicht in dem Programmspektrum von P enthalten sind.
Für diesen Fall ist der Unternehmer verpflichtet, alle von ihm in den Verkehr gebrachten Waren mit der Bezeichnung 'P' zu versehen, um das einheitliche Erscheinungsbild der P-Märkte, das wesentliche Vertragsgrundlage ist, nicht zu gefährden.
6. Der Unternehmer leitet seinen Markt in eigener Verantwortung in Beachtung des Grundsatzes der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes ist er in der Gestaltung seiner Tätigkeit und seiner Arbeitszeit für seinen Betrieb im wesentlichen frei. ...
Aus dieser Verantwortung heraus trägt ausschließlich der Unternehmer dafür Sorge, daß stets ausreichendes und gut ausgebildetes Personal vorhanden ist, das vom Aussehen, Auftreten, Kleidung und Sachkunde her in der Lage ist, die Kunden entsprechend dem Qualitätsimage des P-Systems zu bedienen.
Anstellungsvereinbarungen mit dem Personal schließt der Unternehmer ausschließlich in eigenem Namen. Er hat sicher zu stellen, daß das Personal nicht in einem Anstellungsverhältnis zu Philipps steht und dies bei der Anstellung gegenüber befugten Dritten in sicherer Weise deutlich zu machen.
§ 6 Allgemeine Verkaufsbedingungen und Provision
1. Preise
Da es zu dem Wesenskern eines P-Marktes gehört, daß diese Märkte auch hinsichtlich der Preisgestaltung einheitlich gegenüber der Öffentlichkeit auftreten, erteilt P für die Verkaufspreise des Unternehmers - soweit es sich um Waren handelt, die von P geliefert werden - verbindliche Preisempfehlungen, von denen nur abgewichen werden kann, wenn dafür ein sachlicher Grund besteht.
2. Provision
Der Unternehmer erhält von P eine Verkaufsprovision von 9 % vom Netto-Umsatz. Die Provision wird fällig, sobald P darüber eine Provisionsabrechnung erteilt hat.
Zusätzlich können bei außergewöhnlich guter Führung des Marktes Prämien von 0 - 2 % vom Netto-Umsatz gewährt werden.
Dem gesamten Provisionsbetrag wird die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzugesetzt. Der Unternehmer verpflichtet sich, die Mehrwertsteuer nach Abzug seiner Vorsteuer an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Mit dieser Verkaufsprovision sind alle Aufwendungen des Unternehmers, die dieser durch den Betrieb des Marktes hat, abgegolten.
Insbesondere trägt der Unternehmer hiervon alle beweglichen und beeinflußbaren Kosten, wie z. B. Löhne, Gehälter, Energiekosten, Kosten der Telekommunikationseinrichtungen und deren Betrieb, Müllabfuhr und -beseitigung, Kleinreparaturen zur Aufrechterhaltung der Geschäftsfähigkeit, sämtliche Inventurkosten, etc. Die Kosten für größere Reparaturen, notwendige Versicherungen, Zeitungswerbung und für die Miete trägt P. ...
Anlage II
...
Die vom Unternehmer geführte Geschäftsbezeichnung muß eindeutig sein. Benutzt der Unternehmer als Geschäftsbezeichnung für sein Unternehmen ausschließlich die Firmenbezeichnung von Pohne Inhabervermerk, macht er sich nach der Gewerbeordnung strafbar, wenn dadurch der Eindruck erweckt wird, sein Unternehmen sei eine Filiale oder Zweigniederlassung von P. Die Geschäftsbezeichnung darf nicht über die geschäftlichen Verhältnisse des Unternehmers täuschen; sie muß vielmehr durch einen unterscheidungsfähigen Zusatz wie den deutlichen Inhabervermerk auf die Selbständigkeit des einzelnen Unternehmens hinweisen.
..."
Der Kläger ist seit dem 4. September 1995 in einem von der Beklagten selbst in M unterhaltenen Lager als Lagerarbeiter beschäftigt.
Mit Schreiben vom 28. April 2000 machte der Kläger über seine Gewerkschaft Vergütung nach dem Lohntarifvertrag für Beschäftigte des niedersächsischen Einzelhandels geltend. Im Anschluss daran fanden zwischen der Gewerkschaft HBV, deren Mitglied der Kläger war, und der Beklagten Gespräche darüber statt, ob auf die Arbeitsverhältnisse bei der Beklagten ein Tarifvertrag Anwendung findet. Im Rahmen dieser Verhandlungen übersandte der Bevollmächtigte der Beklagten der Gewerkschaft HBV am 21. Juli 2000 ein Schreiben, das auszugsweise folgenden Wortlaut hat:
"bezugnehmend auf unser am 18.07.2000 geführtes Gespräch teile ich Ihnen mit, daß die Firma P hinsichtlich der Lohnansprüche, die von Ihnen in Ihrem Schreiben vom 28.04.2000 für die von Ihnen vertretenen Arbeitnehmer geltend gemacht wurden, auf Ausschlußfristen bis zur gerichtlichen Klärung der Einordnung in einen möglichen Tarifvertrag verzichtet.
Nach gerichtlicher Klärung, ob und welcher Tarifvertrag Anwendung findet, wird die Firma P entsprechend eines etwaig anzuwendenden Tarifvertrages die Entlohnung der Arbeitnehmer, falls erforderlich, tarifgemäß angleichen."
Ein von einem anderen Mitarbeiter der Beklagten angestrengtes Musterverfahren, gerichtet auf die Vergütung nach dem niedersächsischen Einzelhandelstarifvertrag, wurde durch rechtskräftiges klageabweisendes Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 11. Oktober 2002 (- 10 Sa 579/02 -) beendet; die Beklagte sei nicht dem Einzelhandel zuzurechnen.
Der Kläger ging sodann davon aus, dass auf sein Arbeitsverhältnis die Tarifverträge des Groß- und Außenhandels Niedersachsen anzuwenden seien. Der Lohntarifvertrag für den Groß- und Außenhandel Niedersachsen vom 9. Juni 2000 (im Folgenden: LTV Großhandel) wurde für allgemeinverbindlich erklärt. Am 30. April 2002 trat er außer Kraft.
Der LTV Großhandel hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
"§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
räumlich: für das Land Niedersachsen;
fachlich: für die Groß- und/oder Außenhandelsunternehmen einschließlich der Hilfs- und Nebenbetriebe und/oder damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungsunternehmen mit Ausnahme des Landhandels und Nahrungsmittelgroßhandels, soweit er den Tarifen des Nahrungsmittelgroßhandels unterliegt. ...
persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer.
§ 2 Eingruppierungsvorschriften
Für die Einstufung sind in erster Linie die Oberbegriffe der einzelnen Lohngruppen maßgebend. Die Tätigkeitsbeispiele wurden ergänzend und nur beispielhaft zugeordnet; sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für die Einstufung im einzelnen ist die Berufsbezeichnung ohne Bedeutung, maßgebend ist die ausgeübte Tätigkeit. Weder ein bestimmter Ausbildungsgang noch eine Abschlussprüfung für sich allein begründen einen Anspruch auf Einstufung in eine bestimmte Lohngruppe. Werden von Arbeitnehmern Tätigkeiten verschiedener Lohngruppen ausgeübt, so muss die Einstufung der überwiegenden Tätigkeit entsprechen.
§ 3 Lohngruppen
Lohngruppe 1
Oberbegriffe:
Einfache Tätigkeiten, die ohne berufliche Vorbildung verrichtet werden können.
Tätigkeitsbeispiele:
Wächter/-in, Bote/Botin, Reinigungspersonal, leichte Verpackungsarbeiten, Platzordner/-in.
Lohngruppe 2
Oberbegriffe:
Tätigkeiten, die gewisse Fertigkeiten, Geschicklichkeiten, Übung oder Erfahrung erfordern.
Tätigkeitsbeispiele:
Beifahrer/-in, Pack-, Sortier- und Regalauffülltätigkeit, Zusammenstellen von Waren nach einfachen Ordnungsmerkmalen (Lagerarbeiter/-in), Küchen- und Kantinenkräfte, Pförtner/-in, Geldbote/Geldbotin, Wagenpfleger/-in.
Lohngruppe 3
Oberbegriffe:
Schwierige Tätigkeiten, die besondere Kenntnisse oder Erfahrung erfordern.
Tätigkeitsbeispiele:
Kraftfahrer/-in mit Führerschein Klasse III, Gabelstaplerfahrer/-in, Beifahrer/-in mit Führerschein Klasse III, Zusammenstellen von Waren nach schwierigen Ordnungsmerkmalen und/oder zusätzliche Kontrolltätigkeit, Arbeitnehmer/-in mit fachlicher Weisungsberechtigung an Arbeitnehmer/-in der Lohngruppe 2.
...
§ 9 Verwirkung von Ansprüchen
1. Der/die Arbeitnehmer/-in ist zur unverzüglichen Nachprüfung der Lohnabrechnung und des gezahlten Geldbetrags verpflichtet. Stimmt der Geldbetrag mit dem Lohnnachweis nicht überein, so ist dies unverzüglich dem Auszahlenden zu melden.
2. Gegenseitige Ansprüche aller Art aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb einer beiderseitigen Ausschlussfrist von drei Monaten seit Fälligkeit des Anspruchs schriftlich geltend zu machen; wird der Anspruch schriftlich abgelehnt, so ist innerhalb einer Frist von vier Monaten nach der Ablehnung Klage zu erheben. Das gilt nicht für Schadensersatzforderungen aus unerlaubten Handlungen und Verkehrsunfällen sowie für Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung."
Mit Schreiben vom 24. Januar 2003 machte der Kläger gegenüber der Beklagten für die Monate August bis November 2002 die Differenzbeträge zwischen der von ihm erhaltenen Vergütung und der nach Lohngruppe 2 LTV Großhandel zu zahlenden Vergütung nebst Zulage geltend.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der LTV Großhandel finde auf das Arbeitsverhältnis Anwendung, weil die Beklagte mindestens überwiegend Wiederverkäufer oder gewerbliche Verbraucher beliefere. Seine Tätigkeit als Lagerarbeiter sei als Tätigkeitsbeispiel zur Lohngruppe 2 LTV Großhandel genannt, so dass er Vergütung nach dieser Lohngruppe beanspruchen könne. Auf die Ausschlussfristenregelung könne sich die Beklagte nicht berufen, da sie auf die Einhaltung der Fristen in ihrem Schreiben vom 21. Juli 2000 verzichtet habe.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 634,16 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26. Mai 2003 zu zahlen.
Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag mit der Nichtanwendbarkeit des LTV Großhandel begründet. Sie falle nicht unter dessen Anwendungsbereich. Sie sei nicht dem Großhandel zuzuordnen. Das Eigentum an den vom Verbraucher gekauften Waren gehe nicht auf die Marktbetreiber, sondern unmittelbar von ihr auf den jeweiligen Erwerber über, so dass es an einem wesentlichen Merkmal des Großhandels fehle. Ferner sei der Kläger als Lagerarbeiter nicht in der Lohngruppe 2 des LTV Großhandel eingruppiert, da er lediglich einfache Lagertätigkeiten verrichte, die keine Vorbildung erforderten. Im Übrigen sei "Lagerarbeiter" nicht als tarifvertragliches Tätigkeitsbeispiel anzusehen, sondern lediglich eine Erklärung für die unmittelbar vorangestellte Tätigkeit des Zusammenstellens von Waren nach einfachen Ordnungsmerkmalen. Der Kläger habe zumindest die tarifvertraglichen Ausschlussfristen nicht gewahrt. Auf deren Einhaltung habe sie auch nicht verzichtet. Der Kläger könne sich nicht auf das Schreiben der Beklagtenvertreter vom 21. Juli 2000 berufen. Dies beziehe sich erkennbar auf die vorher geltend gemachte Forderung von Vergütung nach dem Lohntarifvertrag für den Einzelhandel Niedersachsen, nicht jedoch auf die streitige Forderung.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist der LTV Großhandel anwendbar. Der Kläger kann Vergütung nach der Lohngruppe 2 LTV Großhandel verlangen. Sein Anspruch ist nicht verfallen.
A. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, das Arbeitsverhältnis der Parteien unterfalle im Streitzeitraum kraft Nachwirkung (§ 4 Abs. 5 TVG) dem fachlichen Anwendungsbereich des LTV Großhandel. Die Beklagte sei ein Großhandelsunternehmen. Sie verfolge den Zweck, Waren zu lagern und an die Sonderpostenmärkte weiterzuleiten. Die Veräußerung der Produkte an Endverbraucher sei die Aufgabe der Betreiber der Sonderpostenmärkte, die damit Einzelhandel betrieben. Daran ändere die Tatsache nichts, dass die Kommissionäre nicht Eigentümer des Kommissionsgutes würden. Wirtschaftlich sei die Gegenleistung für die Lieferung der Waren in der Weiterleitung des vereinnahmten Kaufpreises durch die Kommissionäre zu sehen. Zwar sei anders als beim klassischen Großhandel durch die fehlende Übereignung an die Betreiber der Märkte das Risiko der Nichtabsetzbarkeit nicht auf den Einzelhändler übergegangen. Dies entspreche im Ergebnis aber ohnehin der Wirtschaftspraxis, da auch im klassischen Großhandel die Waren im Allgemeinen nur mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt übertragen würden. Häufig enthielten Lieferungsverträge auch Klauseln zur Rücknahmeverpflichtung nicht veräußerter Warenrestbestände.
Der Kläger erfülle als Lagerarbeiter das zu der Lohngruppe 2 genannte Tätigkeitsbeispiel des LTV Großhandel, so dass er auch in die Lohngruppe 2 eingruppiert sei. Die Tarifvertragsparteien gingen in der Regel davon aus, dass eine im Tarifvertrag genannte Beispielstätigkeit auch die allgemeinen Merkmale der jeweiligen Lohngruppe erfülle.
Der Anspruch des Klägers sei auch nicht verfallen. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Beklagte in ihrem Schreiben vom 21. Juli 2000 hierauf wirksam verzichtet habe oder ob es ihr auf Grund dieses Schreibens gem. § 242 BGB nach Treu und Glauben verwehrt sei, sich auf die Ausschlussfristen zu berufen. Von diesem Schreiben seien nicht nur die Ausschlussfristen des Einzelhandeltarifvertrages erfasst, sondern alle Ausschlussfristen, bis geklärt sei, ob und welcher Tarifvertrag Anwendung finde.
B. Dem folgt der Senat im Ergebnis und überwiegend in der Begründung.
I. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet für den streitigen Zeitraum der Lohntarifvertrag für den Groß- und Außenhandel Niedersachsen vom 9. Juni 2000 Anwendung. Die Beklagte unterfällt nach § 1 LTV Großhandel dem fachlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages, weil sie der Branche des Großhandels zuzuordnen ist.
1. Die Auslegung eines Tarifvertrages durch das Berufungsgericht ist in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachzuprüfen (BAG 22. Oktober 2002 - 3 AZR 468/01 - AP TVG § 1 Auslegung Nr. 184 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 36). Dabei folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (zB Senat 30. Mai 2001 - 4 AZR 269/00 - BAGE 98, 35, 38 f.; 7. Juli 2004 - 4 AZR 433/03 - BAGE 111, 204, 209).
Bei der Ermittlung des betrieblich-fachlichen Geltungsbereichs eines Tarifvertrages ist im Zweifel vom herkömmlichen Betriebsbegriff auszugehen. Den Tarifvertragsparteien ist es aber unbenommen, auch hiervon abweichend auf das Unternehmen als Bezugspunkt abzustellen (Senat 28. Mai 1997 - 4 AZR 663/95 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 6 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 8, zu II 1 a der Gründe). Für die Bestimmung des fachlichen Geltungsbereichs eines Tarifvertrages sind die im Arbeits- und Wirtschaftsleben geltenden Begriffsinhalte heranzuziehen (BAG 25. April 1995 - 3 AZR 528/94 - BAGE 80, 14, 18). Werden die von den Tarifvertragsparteien verwendeten Begriffe nicht im Tarifvertrag selbst definiert, ist davon auszugehen, dass sie den Begriff in dem Sinne gebraucht haben, wie er dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem der beteiligten Kreise entspricht, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind (st. Rspr., vgl. schon BAG 14. November 1957 - 2 AZR 481/55 - BAGE 5, 338; Senat 29. September 1976 - 4 AZR 381/75 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Papierindustrie Nr. 2; 8. Februar 1984 - 4 AZR 369/83 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 3). Auf handelsrechtliche oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an (BAG 24. August 1999 - 9 AZR 529/97 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 14 = EzA TVG § 4 Großhandel Nr. 5).
2. Die Beklagte fällt unter den fachlichen Geltungsbereich des LTV. Denn sie ist ein Großhandelsunternehmen iSv. § 1 LTV Großhandel.
a) Dem Bereich des Handels werden alle Unternehmen zugeordnet, die die Aufgabe erfüllen, räumliche, zeitliche, qualitative und quantitative Diskrepanzen zwischen der Produktion und der Konsumtion auszugleichen (Schröder in Gabler Wirtschaftslexikon 16. Aufl. "Handel" I.). Sie sind in irgendeiner Form daran beteiligt, die produzierten Waren dem Endverbraucher zu vermitteln.
Im funktionalen Sinne bedeutet Handel die Beschaffung von Gütern und deren Absatz (Senat 26. August 1998 - 4 AZR 471/97 - BAGE 89, 324, 328 f.). Im Rahmen des Binnenhandels wird dabei gemeinhin zwischen Großhandel und Einzelhandel unterschieden. Dabei gehören die Unternehmen, die als letztes Glied der Handelskette (zum Begriff: vgl. Gabler Wirtschaftslexikon "Handelskette") das Produkt dem Konsumenten unmittelbar vermitteln, zum Einzelhandel, der neben Be- und Verarbeitungsprozessen, wie Sortieren, Mischen, Verpacken, Reparieren, Ändern etc. mit eigenen Dienstleistungen (zB Lagern, Präsentieren, Beraten, Transportieren, Finanzieren) das Warenangebot für den Letztverbraucher verkaufsfähig macht (Gabler Wirtschaftslexikon "Einzelhandelsunternehmung").
Alle anderen in dieser Handelskette vorher tätigen Unternehmen, die nicht an der Produktion der Ware selbst beteiligt waren, sind dem funktionellen Großhandel zuzuordnen. Dieser hat die Aufgabe, Handelswaren und sonstige Leistungen zu beschaffen und an Wiederverkäufer, Weiterverarbeiter, gewerbliche Verwender (incl. Entsorger) oder Großverbraucher abzusetzen (Vahlens Großes Wirtschaftslexikon S. 756). Ein Glied in dieser von der Produktion zum Verbraucher führenden Kette, das weder dem Einzel- noch dem Großhandel zuzuordnen ist, gibt es nicht.
b) Die Beklagte ist hinsichtlich der Waren, die an die Kunden der "P"-Märkte zum Endverbrauch geliefert werden, ein Unternehmen des Großhandels. Die jeweiligen Kommissionäre sind Einzelhandelsunternehmen.
aa) Die Vermittlung von Konsumwaren an die Endverbraucher beinhaltet mehrere charakteristische Akte, die normalerweise sämtlich von dem Einzelhandelsunternehmen vorgenommen werden. In tatsächlicher Hinsicht gehört hierzu die Bereitstellung der Waren, das Angebot auf dem Markt durch den Betrieb einer Einzelhandelsfiliale, die Gelegenheit zur Besichtigung und Auswahl der angebotenen Waren, ggf. nebst Beratung, sowie zum Abschluss eines Kaufvertrages. Rechtliche Bindungen zwischen Konsument und Einzelhändler sind schuldrechtlicher Art, insbesondere der Abschluss eines Kaufvertrages mit allen darin konstituierten Rechten und Haupt- und Nebenpflichten, und dinglicher Art, insbesondere die Übertragung des Eigentums an den veräußerten Waren.
bb) Gegenüber dieser herkömmlichen Konstellation zeigt die rechtliche Struktur des von der Beklagten entwickelten Marketing- und Vertriebssystems zwar Abweichungen. Mit ihnen kann die Beklagte nicht ihre Auffassung, sie sei kein Unternehmen des Großhandels, begründen. Soweit nach dem gewählten Vertriebssystem Anhaltspunkte dafür bestehen, die auf die Beklagte als Einzelhandelsunternehmen hinweisen, fallen sie gegenüber den dagegen sprechenden Funktionsmerkmalen des Einzelhandels, die nicht der Beklagten selbst, sondern den mit ihr verbundenen Einzelmarktbetreibern zugewiesen sind, nicht entscheidend ins Gewicht.
(1) Die Vertriebsstruktur der Beklagten beruht - wovon die Parteien übereinstimmend und zutreffend ausgehen - auf Kommissionsverträgen im Sinne von §§ 383 ff. HGB. Das ergibt sich aus der Struktur der wechselseitigen Rechte und Pflichten und ist für den auch hier zu Grunde liegenden Mustervertrag der Beklagten vom Bundesgerichtshof bereits entschieden worden (20. März 2003 - I ZR 225/00 - NJW-RR 2003, 1056, 1058, zu II 2 b der Gründe).
Charakteristisch für den Kommissionsvertrag im Sinne von §§ 383 ff. HGB ist die Aufgabenverteilung zwischen Kommissionär und Kommittenten. Der Kommissionär führt die Geschäfte in eigenem Namen, aber auf Rechnung des Kommittenten, hier: der Beklagten (§ 383 Abs. 1 HGB). Das im Rahmen dieser Geschäftsführung mit dem Kunden des Kommissionärs entstehende Vertragsverhältnis wird als Ausführungsgeschäft bezeichnet (Roth in Koller/Roth/Morck HGB 5. Aufl. § 383 Rn. 11 ff.; Baumbach/Hopt/Hopt HGB 32. Aufl. § 383 Rn. 16 ff., jeweils mwN). Typischerweise erhält der Kommissionär für seine Tätigkeit eine Provision vom Kommittenten (§ 396 Abs. 1 HGB).
(2) Nach der Struktur der Kommissionsgeschäfte bleibt die Ware bis zum Verkauf an den Endverbraucher normalerweise (in dieser Weise einschränkend auch: Koller in Staub HGB 4. Aufl. § 383 Rn. 86; Roth in Koller/Roth/Morck § 383 Rn. 17) im Eigentum des Kommittenten, hier: der Beklagten. Das Eigentum an den Produkten geht in diesen Fällen unmittelbar vom Kommittenten auf den Endverbraucher über. Zwar enthält der konkrete Kommissionsvertrag der Beklagten keine ausdrückliche Ermächtigung des Kommissionärs zur Übertragung des Eigentums auf den Endverbraucher. Dies ist aber auch nicht erforderlich. Ein Kommissionsvertrag beinhaltet notwendig diese Befugnis (K. Schmidt Handelsrecht 5. Aufl. § 31 V 2; Ebenroth/Boujong/Joost/Krüger HGB § 383 Rn. 46; vgl. dazu auch Baumbach/Hopt/Hopt § 383 Rn. 22 mwN).
(3) Die den Einzelhandel charakterisierende Lieferung der Ware an den Endverbraucher besteht jedoch nicht nur in dem Element des Eigentumsübergangs vom Einzelhändler auf den Verbraucher, sondern weist einne Reihe anderer Elemente auf, die ebenfalls charakterisierend sind und die bei der von der Beklagten geschaffenen Vertriebsstruktur sämtlich auf den Kommissionär als Einzelhändler hinweisen.
(a) Der Kaufvertrag als zentrales Element des Handels wird allein zwischen dem Kommissionär und dem Kunden abgeschlossen. Nur sie sind wechselseitig aus dem Vertrag berechtigt und verpflichtet, selbst dann, wenn der Käufer von dem Kommissionsverhältnis in Kenntnis gesetzt ist (MünchKommHGB/Häuser § 383 Rn. 40). Der gutgläubige Erwerb des Eigentums ist hier nicht über § 932 BGB, sondern über § 366 Abs. 1 HGB geschützt. Hierfür reicht das Vertrauen in die Verfügungsbefugnis des Veräußerers. Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag mit dem Kommissionär kann der Kunde allein diesem und nicht dem Kommittenten gegenüber geltend machen (Baumbach/Hopt/Hopt § 383 Rn. 21; MünchKommHGB/Häuser § 383 Rn. 57). Auch steht umgekehrt allein dem Kommissionär gegenüber dem Kunden der Zahlungsanspruch zu. Er ist Inhaber der Forderung. Deshalb bedarf es zur Erfüllung der im Kommissionsvertrag statuierten Verpflichtung zur Abführung des Verkaufserlöses an den Kommittenten immer eines gesonderten Rechtsaktes des Kommissionärs, nämlich der Übertragung der Forderung (§ 384 Abs. 2 HGB). Vor diesem Übertragungsakt, der Abtretung, kann der Kommittent dem Schuldner gegenüber die Forderung nicht als eigene geltend machen, § 392 Abs. 1 HGB. Zwar wird im Innenverhältnis zwischen Kommissionär und Kommittent die Forderung auch schon vor der Abtretung als Forderung des Kommittenten angesehen (§ 392 Abs. 2 HGB). Dies bietet jedoch "nur einen äußerst geringen Verfügungs- und Sukzessionsschutz" (Koller in Staub § 392 Rn. 15) gegen das Risiko des Kommittenten, dass Gläubiger des Kommissionärs während des Durchgangserwerbs der Forderung durch den Kommissionär Zugriff auf die Forderung nehmen. Im Außenverhältnis hat diese Regelung keinerlei Auswirkungen. So kann beispielsweise gegenüber dem Kommissionär mit der Kaufpreisforderung aufgerechnet werden (Roth in Koller/Roth/Morck § 392 Rn. 6), sogar mit solchen Forderungen, die aus einem anderen Schuldverhältnis der Vertragspartner herrühren (BGH 19. November 1968 - VI ZR 215/66 - NJW 1969, 276). Der Kunde hat andererseits gegen den Kommittenten keinerlei vertragliche Ansprüche und ist solchen auch nicht ausgesetzt. Schadensersatzforderungen können sich nur aus Deliktsrecht ergeben (Koller in Staub § 383 Rn. 72). Der Kommittent ist hier gegenüber dem Kunden wie jeder beliebige Dritte gestellt.
(b) Bleibt der Kommittent also bereits im schuldrechtlichen Bereich außerhalb jeder Beziehung zu dem Kunden, ist seine Rolle auch sachenrechtlich von sehr eingeschränkter Bedeutung. Der Käufer hat den Anspruch gegen den Kommissionär auf Übertragung des Eigentums an der verkauften Sache. Dies geschieht durch Einigung und Übergabe (§ 929 Satz 1 BGB). Auch insoweit handelt gegenüber dem Verbraucher nur der Kommissionär. Er wird zwar hinsichtlich der Einigung über den Übergang des Eigentums als Bevollmächtigter des Kommittenten im Rahmen seiner kaufmännischgewerblichen Tätigkeit tätig. Selbst dies wird aber im Regelfall nach außen nicht deutlich. Die Übergabe der Sache erfolgt ohnehin ausschließlich durch den Kommissionär, da er infolge des Kommissionsvertrages unmittelbaren Besitz an den Waren erlangt hat (MünchKommHGB/Häuser § 383 Rn. 65). Er gibt damit eine eigene Rechtsposition, nämlich seinen eigenen Besitz, auf und händigt die Ware an den Käufer aus. Auch im sachenrechtlichen Bereich ist deshalb der Kommissionär der gegenüber dem Verbraucher allein Handelnde. Der Kommittent ist lediglich vermittelnd über die von ihm abstrakt und ohne Ansehung des Kaufvertragspartners erteilte Bevollmächtigung zur Eigentumsübertragung beteiligt.
(c) Dass das Eigentum an den Waren und dessen Übertragung auf den Verbraucher zwar im Regelfall ein Kennzeichen für das Vorliegen eines Einzelhandelsgeschäfts ist, macht es im Übrigen nicht zu einem notwendigen Element dieses Vorgangs. Bereits die Tatsache, dass der Kommittent bis zum Übergang auf den Verbraucher Eigentümer der Kommissionsware bleibt, ist keineswegs zwingend. So kann der Kommissionär auch rechtlich Eigentümer der Kommissionsware werden, etwa bei einer Sicherungsübereignung (MünchKommHGB/Häuser § 383 Rn. 66; Koller in Staub HGB § 383 Rn. 86). Das ändert an dem Charakter des Kommissionsvertrages nichts. Besonders deutlich wird dies bei der Einkaufskommission. Hier verpflichtet sich der Kommissionär, in eigenem Namen, aber für Rechnung des Kommittenten einen Gegenstand oder Waren zu kaufen. Dabei findet in jedem Fall ein Durchgangserwerb bei dem Kommissionär statt. Dieser wird zunächst Eigentümer und muss - entsprechend dem Charakter des Kommissionsvertrages - durch einen eigenen konstitutiven Rechtsakt das Eigentum an den ("kommissarisch") erworbenen Sachen auf den Kommittenten übertragen (§ 384 Abs. 2 HGB). Ebenso erlangt bei der Rückabwicklung einer Verkaufskommission zunächst der Kommissionär Eigentum, obwohl er selbst vorher kein Eigentümer war; der Kommittent kann hier lediglich von ihm die Weiter(rück)übertragung des Eigentums fordern (MünchKommHGB/Häuser § 392 Rn. 46; aA Koller in Staub § 383 Rn. 86). Dem Eigentum an der Kommissionsware kommt mithin keine für den Charakter des Handelsgeschäfts als Kommissionsgeschäft konstitutive Bedeutung zu.
(d) Von einer solchen Betrachtungsweise geht auch das Umsatzsteuerrecht aus.
Die Ausgangsgröße für die Steuerbarkeit unternehmerischen Handelns ist eine Lieferung oder sonstige Leistung, § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. In § 3 UStG ist der Begriff der Lieferung definiert. Er knüpft nicht unmittelbar an das Eigentum und dessen Übergang an, sondern an den Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht. § 3 Abs. 3 UStG bestimmt für Kommissionsgeschäfte ausdrücklich, dass die Lieferung der Kommissionsware an den Kommissionär umsatzsteuerrechtlich als gesondert umsatzsteuerpflichtige Leistung angesehen wird. Zwar ist der Kommissionär im Innenverhältnis durch eine Geschäftsbesorgungspflicht an den Kommittenten gebunden. Im Außenverhältnis tritt er jedoch als "eigenmächtig" Handelnder auf. § 3 Abs. 3 UStG misst diesem Außenverhältnis die entscheidende Bedeutung bei und fingiert eine Lieferungskette vom Kommittenten über den Kommissionär zum Käufer. Damit wird der Kommissionär umsatzsteuerrechtlich wie ein Eigenhändler behandelt, was in der Verkaufskommission dazu führt, dass er so gestellt wird, als habe er die Ware mit Händlerrabatt erworben und zum vollen Preis weiter veräußert (vgl. dazu Birkenfeld Das große UmsatzsteuerHandbuch Stand Dezember 2005 I Rn. 782 ff.; Jakob Umsatzsteuer 3. Aufl. Rn. 239 mwN).
(e) Darüber hinaus ist auch nicht allein auf die rechtliche Seite des Warenabsatzes abzustellen. Der Vorgang des Einzelhandelkaufs stellt sich auch in tatsächlicher Hinsicht als ein dem Kommissionär zuzurechnender Akt dar, für den der Kommittent einen vorbereitenden, dem Großhandel zuzurechnenden Beitrag erbringt. Der Kommissionär stellt die Räumlichkeiten verantwortlich zur Verfügung, in denen der Kunde die Ware ansehen, vergleichen und aussuchen kann, in denen eine Beratung stattfinden kann, in denen Gespräche über Kaufmodalitäten (Preisnachlass wegen Beschädigungen, Ratenzahlung) geführt werden können und in denen schließlich der Kaufvertrag geschlossen wird. Über diese Räumlichkeiten verfügt allein der Kommissionär, ebenso wie über die Auswahl und den Einsatz des hierfür erforderlichen Personals.
(f) Demgegenüber fällt die Tatsache, dass das überwiegende wirtschaftliche Risiko der Nichtverkäuflichkeit der einzelnen Waren beim Kommittenten, hier: der Beklagten liegt, nicht entscheidend ins Gewicht. An diesem Risiko ist der Kommissionär nach den von der Beklagten abgeschlossenen Verträgen überdies mit 9 Prozent der Netto-Preise beteiligt. Auch ist er aus dem Kommissionsvertrag verpflichtet, ein ausreichendes Warenlager vorzuhalten (§ 5 Ziff. 2 KommV), wobei er auf das von der Beklagten zu bestimmende Grundsortiment keinen Einfluss hat (§ 5 Ziff. 5 Satz 1 KommV).
Das Risiko des Einzelhändlers besteht auch nicht allein in der Nichtabsetzbarkeit der Waren. Dies ist nur ein Element des Einzelhandels. Hinzukommt die Aufgabe, mit Hilfe der nur vom Kommissionär zu erbringenden Dienstleistungen aus der angelieferten Ware ein verkaufsfähiges Produkt zu machen. Hier liegt das Risiko allein bei den Marktbetreibern. Im Übrigen sind es gerade die dem Kommissionär obliegenden, dem Einzelhandel zuzuordnenden Dienstleistungen, die dem Arbeitsleben in seinem Betrieb das Gepräge geben. An sie knüpfen typischerweise auch die Tarifvertragsparteien an, um branchenangemessene Regelungen zu treffen.
II. Das Landesarbeitsgericht ist auch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Kläger in die Lohngruppe 2 LTV Großhandel eingruppiert ist.
1. Der LTV Großhandel findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien im streitigen Zeitraum von August bis November 2002 Anwendung. Bis zu seiner Außerkraftsetzung am 30. April 2002 war er allgemeinverbindlich. Die Beendigung der Wirkung eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages hat zur Folge, dass die Rechtsnormen des Tarifvertrages auch für Außenseiter weiter gelten, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden (§ 4 Abs. 5 TVG; st. Rspr., vgl. nur Senat 18. Juni 1980 - 4 AZR 463/78 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 68; 25. Oktober 2000 - 4 AZR 212/00 - AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 38 = EzA TVG § 4 Nachwirkung Nr. 32). Eine andere Abmachung ist weder individual- noch kollektivrechtlich getroffen worden. Damit gelten die tarifvertraglichen Normen im Nachwirkungszeitraum auch in den Arbeitsverhältnissen zwischen nichtorganisierten Arbeitnehmern bzw. Arbeitgebern, also auch in dem der Parteien, weiter.
2. Der Aufbau der Lohngruppen des LTV Großhandel entspricht dem Aufbau von Vergütungsgruppen in vielen anderen Tarifverträgen, insbesondere des Einzel- und Großhandels. Den einzelnen Lohngruppen sind allgemeine Tätigkeitsmerkmale zugeordnet, die durch Beispiele erläutert werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist dann, wenn ein Tätigkeitsbeispiel gegeben ist, auch das Merkmal des Oberbegriffs erfüllt. Die Tarifvertragsparteien bringen mit den Beispielen erkennbar ihre Auffassung zum Ausdruck, dass bei Erfüllung des Beispiels die allgemeinen Merkmale der Vergütungsgruppe erfüllt sind. Daran sind die Gerichte bei der Auslegung gebunden. Andernfalls würde den Beispielen entgegen dem Willen der Tarifvertragsparteien der typische Charakter für ihre Vergütungsgruppen abgesprochen (st. Rspr., vgl. nur 24. Februar 1999 - 4 AZR 156/98 - ZTR 1999, 323). Auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale muss nur dann zurückgegriffen werden, wenn auch bei der Erfüllung eines Tätigkeitsbeispiels eine sichere Zuordnung zu einer Lohngruppe nicht möglich ist. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn das konkrete Tätigkeitsbeispiel unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, die nicht aus sich heraus ausgelegt werden können (Senat 10. Mai 1995 - 4 AZR 457/94 - BAGE 80, 122, 129), wenn dasselbe Tätigkeitsbeispiel in mehreren Lohngruppen genannt wird oder eine Tätigkeit vom Beispiel nicht voll erfasst wird (Senat 25. September 1991 - 4 AZR 87/91 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 7 = EzA TVG § 4 Großhandel Nr. 2) oder wenn die Tarifvertragsparteien in anderer Weise eindeutig zum Ausdruck gebracht haben, dass die Erfüllung einer Beispielstätigkeit nach ihrem Willen nicht für die Zuordnung zu der Lohngruppe ausreichen soll (BAG 28. September 2005 - 10 AZR 34/05 - zum Entgelttarifvertrag für die Systemgastronomie).
3. Die Tätigkeit des Klägers erfüllt die Merkmale des Tätigkeitsbeispiels "Zusammenstellen von Waren nach einfachen Ordnungsmerkmalen (Lagerarbeiter/-in)" in der Lohngruppe 2 LTV Großhandel.
a) Die Tarifvertragsparteien haben in § 3 LTV Großhandel die Beispielstätigkeiten der Lohngruppe 2 - wie bei den anderen Lohngruppen auch - aufgezählt und jeweils durch ein Komma voneinander getrennt. Dabei erfüllt der Begriff "Lagerarbeiter/-in", den die Parteien vor einem Komma in Klammern gesetzt haben, ersichtlich die Funktion, die vorher genannte konkrete Tätigkeit "Zusammenstellen von Waren nach einfachen Ordnungsmerkmalen" in einem Wort zusammenzufassen. Der Begriff des "Lagerarbeiters" wird in keiner anderen Lohngruppe erwähnt. In der Lohngruppe 3 LTV Großhandel findet sich das Merkmal "Zusammenstellen von Waren" erneut, allerdings mit dem (im Sinne einer Aufbaufallgruppe) zusätzlichen Merkmal "nach schwierigen Ordnungsmerkmalen", und grenzt sich insofern von der Zusammenstellung "nach einfachen Ordnungsmerkmalen" der Lohngruppe 2 LTV Großhandel ab. Diese Tätigkeit wird von den Tarifvertragsparteien nicht mehr unter dem Begriff "Lagerarbeiter/-in" zusammengefasst. Es handelt sich bei dem Begriff "Lagerarbeiter/-in" auch nicht um eine Berufsbezeichnung im Sinne von § 2 LTV Großhandel, die für die Einstufung ohne Bedeutung wäre. Im tariflichen Sinne ist damit "Lagerarbeit" als das "Zusammenstellen von Waren nach einfachen Ordnungsmerkmalen" definiert.
b) Dieses Tätigkeitsbeispiel erfüllt der Kläger. Es bedarf daher keiner Überprüfung des Vorliegens der Merkmale des Oberbegriffs der Lohngruppe 2 LTV Großhandel.
Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, die auf dem insoweit unstreitigen Vortrag der Parteien beruhen, ist der Kläger als Lagerarbeiter tätig. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, es handele sich dabei um eine einfache Lagertätigkeit, die ohne berufliche Vorbildung erfüllt werden könne, erfüllt dies für sich weder ein Tätigkeitsbeispiel einer niedrigeren Lohngruppe noch knüpft es erkennbar an ein solches an, sondern wiederholt lediglich den Wortlaut des Oberbegriffs der Lohngruppe 1. Stellt der Kläger entsprechend den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und der tariflichen Definition als Lagerarbeiter Waren nach einfachen Ordnungsmerkmalen zusammen, erfüllt er damit ein Tätigkeitsbeispiel der Lohngruppe 2 und ist in dieser Lohngruppe eingruppiert.
4. Die Höhe der geltend gemachten Differenz zwischen dem dem Kläger zustehenden Tariflohn und der von der Beklagten gezahlten Vergütung ist rechnerisch unstreitig.
III. Der sich nach alledem ergebende Restlohnanspruch des Klägers ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht verfallen.
1. Nach § 9 Abs. 2 LTV Großhandel sind gegenseitige Ansprüche aller Art aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer beiderseitigen Ausschlussfrist von drei Monaten seit Fälligkeit des Anspruchs schriftlich geltend zu machen; wird der Anspruch schriftlich abgelehnt, so ist innerhalb einer Frist von vier Monaten nach der Ablehnung Klage zu erheben.
2. Auf diese Ausschlussfristbestimmung kommt es indes vorliegend nicht an.
a) Das Landesarbeitsgericht hat eine Geltendmachung nach § 9 LTV Großhandel für nicht erforderlich gehalten. Dies gelte unabhängig davon, ob die Ausschlussfristenregelung durch eine Vereinbarung der Parteien aufgehoben worden sei oder ob es der Beklagten gem. § 242 BGB nach Treu und Glauben verwehrt sei, sich auf die Ausschlussfristen zu berufen. Dem folgt der Senat im Ergebnis.
b) Unzutreffend ist allerdings die den Erwägungen des Landesarbeitsgerichts zu Grunde liegende Annahme, der Verfall eines Anspruchs wegen der Nichteinhaltung der tariflichen Ausschlussfristen bedürfe der "Berufung" bzw. entsprechenden Geltendmachung eines Schuldners. Zum schlüssigen Vortrag einer Forderung, die tariflichen Ausschlussfristen unterliegt, gehört die Darlegung der Einhaltung dieser Fristen und damit der fristgerechten Geltendmachung. Unterbleibt dies, ist die Klage unschlüssig. Die Einhaltung der tariflichen Ausschlussfristen ist eine materiell-rechtliche Voraussetzung für das Bestehen des behaupteten Anspruchs (Kasseler Handbuch/Dörner 2. Aufl. Bd. 2 8.1 Rn. 278 mwN). Die Nichteinhaltung der Fristen ist - anders als die Verjährung einer Forderung - eine Einwendung, die "von Amts wegen" zu beachten ist (Senat 21. Februar 2001 - 4 AZR 18/00 - BAGE 97, 107, 125) und auf die sich der Schuldner nicht berufen muss. Der Anspruchsverlust ist lediglich die normative Folge der Obliegenheitsverletzung (Löwisch/Rieble TVG 2. Aufl. § 1 Rn. 640). Aus diesem Grunde entfaltet ein "Verzicht" auf die Einhaltung der Ausschlussfristen keine unmittelbare Wirksamkeit.
c) Die Anwendung der tariflichen Ausschlussfristen kann jedoch - und auch das ist "von Amts wegen" zu berücksichtigen - im Einzelfall ausgeschlossen sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ihre Einhaltung zu Gunsten des Arbeitnehmers einvernehmlich abbedungen ist. Dies ist nach dem Günstigkeitsprinzip (§ 4 Abs. 3 TVG) jederzeit möglich. Der Anwendbarkeit der Ausschlussfristenregelung kann auch § 242 BGB entgegenstehen, wenn der Schuldner den Gläubiger veranlasst hat, die fristwahrenden Schritte nicht vorzunehmen, etwa indem er ihm versichert hat, die Leistungsverpflichtung beim Bestehen der sonstigen Voraussetzungen auch ohne formelle Geltendmachung zu erfüllen (BAG 27. März 1963 - 4 AZR 72/62 - BAGE 14, 140, 145 f.).
d) Ein solcher Sachverhalt liegt hier vor. Eine Nichteinhaltung der tariflichen Ausschlussfristen hinsichtlich der streitigen Forderungen durch den Kläger führt nicht zu deren Verfall, weil die tarifliche Ausschlussfristenregelung keine Anwendung findet.
Die Beklagte hat dem Kläger gegenüber durch ihr Schreiben vom 21. Juli 2000 erklärt, sie werde sich auf die Ausschlussfrist nicht berufen. Zwar erfolgte das Schreiben auf eine Geltendmachung von Vergütungsansprüchen des Klägers nach dem Lohntarifvertrag für Beschäftigte des niedersächsischen Einzelhandels, dessen Geltung für das Unternehmen der Beklagten zwischen den Parteien streitig war. Aus dem Schreiben geht jedoch mit der notwendigen Klarheit hervor, dass die hiervon erfassten Forderungen sich nicht auf solche aus dem Einzelhandelstarifvertrag beschränkten. Die zwischen den Parteien streitige Frage war nicht darauf begrenzt, ob die Beklagte dem Einzelhandelstarifvertrag unterliegt oder nicht, sondern erstreckte sich von Anfang an darauf, ob die Beklagte überhaupt unter einen Tarifvertrag fällt und welcher dieses gegebenenfalls ist. Dies hat die Beklagte auch selbst so gesehen, wie der Wortlaut des Schreibens ergibt. Es bezieht sich auf die gerichtliche Klärung der "Einordnung in einen möglichen Tarifvertrag" und beinhaltet die Zusicherung, nach Klärung der Frage, "ob und welcher Tarifvertrag Anwendung findet", die Entlohnung der Arbeitnehmer "entsprechend eines etwaig anzuwendenden Tarifvertrages ... falls erforderlich, tarifgemäß an(zu)gleichen". Dies war aus Sicht des Klägers nicht anders zu verstehen, als solle die Einhaltung der tariflichen Ausschlussfristen (mit jeweils erforderlicher außergerichtlicher und anschließend gerichtlicher kosten- und arbeitverursachender Geltendmachung) nicht Voraussetzung für die Begründetheit des Anspruchs sein. Was das Landesarbeitsgericht und die Beklagte als "Verzicht" bezeichnen, ist eine einseitige verbindliche Erklärung des Schuldners einer Forderung darüber, dass ein anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal als gegeben fingiert werden soll. Diese Erklärung haben die von der Gewerkschaft vertretenen Arbeitnehmer als für sie günstig nach § 151 BGB angenommen. Dies führt dazu, dass das Tatbestandsmerkmal der rechtzeitigen Geltendmachung auch vom Gericht als erfüllt anzusehen ist.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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