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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 01.12.2004
Aktenzeichen: 4 AZR 64/04
Rechtsgebiete: TVG, Satzung des Arbeitgeberverbandes der Chemischen Industrie Saarland e.V., BGB, GG
Vorschriften:
TVG § 3 Verbandsaustritt | |
TVG § 3 Abs. 1 | |
TVG § 3 Abs. 3 | |
TVG § 4 Abs. 1 | |
Satzung des Arbeitgeberverbandes der Chemischen Industrie Saarland e.V. § 5 Abs. 4 | |
BGB § 39 | |
GG Art. 9 Abs. 3 |
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL
Hinweise des Senats: Parallelsachen: - 4 AZR 55/04 - (führend), - 4 AZR 64/04 - (vorliegend), - 4 AZR 57/04 - bis - 4 AZR 63/04 -, - 4 AZR 329/04 -
Verkündet am 1. Dezember 2004
In Sachen
hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Schmidt, die Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Friedrich und Bott sowie die ehrenamtlichen Richter Valentien und Hickler für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 22. Oktober 2003 - 2 Sa 47/03 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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