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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 25.03.1998
Aktenzeichen: 4 AZR 670/96
Rechtsgebiete: BAT 1975, VergGr


Vorschriften:

BAT 1975 § 22
BAT 1975 § 23
VergGr. V b Fallgr. 10
VergGr. IV b Fallgr. 16 Teil II Abschnitt G (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) der Anlage 1 a zum BAT
Leitsätze:

1. Die Erfüllung der subjektiven Anforderungen ("aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen") an den "sonstigen Angestellten" im Sinne der zweiten Alternative zahlreicher Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 a zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) wird nicht durch eine Tätigkeit des Angestellten auf einem eng begrenzten Teil des Fachgebietes des in der ersten Alternative eines Tätigkeitsmerkmals genannten Angestellten belegt (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Senats).

2. Die mehrjährige Tätigkeit eines sonstigen Angestellten in einem sechs- bis achtköpfigen Team im Gruppendienst eines Heimes, in dem vorwiegend alkoholabhängige Männer im Alter von 40 bis 60 Jahren betreut werden, beschränkt sich auf ein eng begrenztes Teilgebiet der Sozialarbeit.

Aktenzeichen: 4 AZR 670/96 Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 25. März 1998 - 4 AZR 670/96 -

I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 20. April 1994 - 18 Ca 180/93 -

II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 10. Juni 1996 - H 7 Sa 40/94 -


---------------------------------------------------------------------- Für die Amtliche Sammlung: Nein Für die Fachpresse : Ja Für das Bundesarchiv : Nein ----------------------------------------------------------------------

Entscheidungsstichworte: Eingruppierung: Erzieherin in Sozialarbeitertätigkeit

Gesetz: BAT 1975 §§ 22, 23; VergGr. V b Fallgr. 10, IV b Fallgr. 16 Teil II Abschnitt G (Angestellte im Sozial- und Erziehungs- dienst) der Anlage 1 a zum BAT

4 AZR 670/96 ------------- H 7 Sa 40/94 Hamburg

Im Namen des Volkes! Urteil

Verkündet am 25. März 1998

Bartel, Reg.-Hauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In Sachen

pp.

hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. März 1998 durch den Vorsitzenden Richter Schliemann, die Richter Dr. Friedrich und Bott sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Brocker und Ratayczak für Recht erkannt:

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 10. Juni 1996 - H 7 Sa 40/94 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen !

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin, und zwar noch darüber, ob sie ab 1. April 1991 bis 31. Januar 1993 nach der VergGr. V b, ab 1. Februar 1993 nach der VergGr. IV b BAT zu vergüten ist. Der von der Klägerin hilfsweise für die Zeit vom 1. Februar 1993 bis 15. Dezember 1993 geltend gemachte Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. V b BAT ist durch Teilvergleich erledigt.

Die am 14. Februar 1945 geborene, in der vormaligen DDR aufgewachsene Klägerin hat nach zehnjährigem Schulbesuch, zuletzt der 2. Allgemeinbildenden Polytechnischen Oberschule, in der Zeit von 1961 bis 1963 den Beruf der technischen Zeichnerin erlernt und diesen zunächst zwei Jahre ausgeübt. Nach einer Tätigkeit als "Sachbearbeiter - GHG Textil" hat sie in der Zeit vom 1. September 1968 bis 2. März 1970 an einem Fernstudium der Pädagogischen Schule für Kindergärtnerinnen in Waldsieversdorf teilgenommen, die Prüfung als "Erziehungshelferin" mit Erfolg abgelegt und anschließend in einem Kindergarten gearbeitet. Im April 1975 erwarb sie den Abschluß "Kindergärtnerin", im Juli 1981 nach einem Fernstudium am Institut für Heimerzieherausbildung Hohenprießnitz den Abschluß "Erzieherin für Jugendheime". Ab 1975 arbeitete sie als Erzieherin sowie als Heimleiterin eines Studentenwohnheims. In der Zeit vom 13. bis 16. April 1987 nahm die Klägerin an dem "Speziallehrgang I für Heimleiter" teil. Von 1988 bis 1989 war sie als Jugendfürsorgerin beim Rat des Stadtbezirks Berlin-Lichtenberg tätig.

Auf ihre Bewerbung vom 15. November 1989 als "Erzieherin" wurde sie von der Beklagten zum 15. Dezember 1989 eingestellt und ist seitdem im H -Heim im R beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtet sich nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 19. Dezember 1989. Nach § 2 dieses Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. In § 4 haben die Parteien die Eingruppierung der Klägerin in VergGr. V c der Anl. 1 a zum BAT vereinbart und als Nebenabrede in § 5 diese Eingruppierung von der Anerkennung der vorgelegten Zeugnisse als Erzieherin abhängig gemacht.

Nachdem die in der vormaligen DDR absolvierte Ausbildung der Klägerin als Teil der Hamburger Erzieherausbildung anerkannt worden ist, wurde der Klägerin nach einjähriger Tätigkeit im H -Heim am 6. Februar 1991 die Berechtigung verliehen, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Erzieherin" zu führen.

In dem H -Heim, dessen Träger die Beklagte ist, werden Frauen und Männer mit nicht nur vorübergehender geistiger und/oder seelischer Behinderung i.S.d. § 39 BSHG betreut. Menschen mit chronischer Alkoholabhängigkeit, zum Teil mit mehrfachen Schädigungen im psychosozialen und körperlichen Bereich, häufig ohne festen Wohnsitz, ohne familiäre Bindungen oder andere förderliche Sozialkontakte finden vorrangig Aufnahme. Überwiegend haben die Heimbewohner ein Lebensalter von 40 bis 60 Jahren. Das Heim bietet (Stand Juni 1989) Plätze für 208 Bewohner, die in sechs Wohnhäusern leben. Jedes Haus hat vier Wohngruppen mit jeweils acht bis zehn Bewohnern. Für die pädagogische Betreuung in den Häusern ist jeweils ein Mitarbeiterteam zuständig. Die Hausteams bestehen aus sechs bis acht Mitarbeitern im Gruppendienst einschließlich Hausleitern und Sozialpädagogen. Dem Team übergeordnet sind ein pädagogischer Leiter und der Heimleiter.

Das Zusammenwirken des Personals ist in dem Konzept des H -Heims aus Juni 1989 wie folgt dargestellt:

Am ganzheitlichen pädagogischen Ansatz des Heimes arbeiten alle Berufsgruppen mit:

- Mitarbeiter im Gruppendienst (Erzieher und nachqualifizierte Mitarbeiter)

- Sozialpädagogen

- Krankenpflegepersonal

- Ärzte

- Handwerksmeister und Handwerker als Arbeitsplatzleiter

- Arbeits- und Beschäftigungstherapeuten

- Verwaltungspersonal

- Küchenpersonal

...

2.4 Teamarbeit

Um ihre Aufgaben erfüllen zu können, wird von den Mitarbeitern ein hohes Maß an Verantwortungsgefühl und Selbständigkeit verlangt. Sie müssen - häufig allein - im Umgang mit den Bewohnern eigenständige Entscheidungen treffen. Die beste Unterstützung bietet dabei die gleichberechtigte Zusammenarbeit im Hausteam, in das jedes Mitglied seine Erfahrungen und Kompetenzen eingibt.

Die Klägerin war bis März 1990 im Haus "F " tätig. Seit April 1990 arbeitet sie als Gruppenerzieherin einer Gruppe von neun Männern im Haus "T ", in dem insgesamt zwei Gruppen von überwiegend chronisch alkoholkranken Männern mit einem Durchschnittsalter von 55 Jahren leben.

Die einzelnen Aufgaben der Klägerin ergeben sich aus der Stellenbeschreibung vom 1. September 1993, die zwischen den Parteien hinsichtlich des Inhalts der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten unstreitig, hinsichtlich der Zeitanteile dieser Tätigkeiten an ihrer Gesamtarbeitszeit streitig ist.

Die Klägerin ist der Ansicht, sie werde von der Beklagten nicht tarifgerecht vergütet. Soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, hat sie mit ihrer Klage die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Vergütung nach der VergGr. V b BAT für die Zeit vom 1. April 1991 bis 31. Januar 1993, nach der VergGr. IV b BAT ab 1. Februar 1993 und zur Verzinsung der Vergütungsdifferenzen erstrebt. Insoweit hat sie die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit erfülle die Anforderungen der VergGr. IV b Fallgr. 16 BAT der Eingruppierungsmerkmale für den Sozial- und Erziehungsdienst in der ab 1. Januar 1991 geltenden Fassung des Tarifvertrages vom 24. April 1991. Da sie die Vergütung nach der VergGr. IV b BAT erst später geltend gemacht habe, stehe ihr die Vergütung nach dieser Vergütungsgruppe jedenfalls ab Februar 1993 zu.

Sie hat dazu vorgetragen, ihre gesamte Tätigkeit sei ein einziger großer Arbeitsvorgang im Tarifsinne. Dies sei eine Folge des ganzheitlichen Ansatzes nach dem Konzept des H -Heimes. Sie übe aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen Sozialarbeitertätigkeiten aus. Ihre gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen ergäben sich bereits aus der Tatsache, daß sie seit vielen Jahren bei der Beklagten genau die Tätigkeiten von Sozialarbeitern erfolgreich und nicht nur vorübergehend ausführe. Im übrigen ergäben sich diese gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen aus ihrer Ausbildung und ihrer früheren Tätigkeit. Die von ihr ausgeübten Tätigkeiten seien auch die eines Sozialarbeiters. Dazu hat die Klägerin ergänzend die Beschreibung ihres Arbeitsbereichs, die exemplarische Darstellung eines Wochendienstes und einen Fallbericht (Bewohner R) vorgelegt.

Die Klägerin hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, beantragt:

1. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ihre Tätigkeit bei der Beklagten mit Wirkung ab 1. April 1991 bis 31. Januar 1993 nach der VergGr. V b BAT und ab 1. Februar 1993 nach der VergGr. IV b BAT zu vergüten.

2. Es wird festgestellt, daß die Beklagte bei Erfüllung der Vergütungspflicht nach Ziff. 1 verpflichtet ist, die monatlichen Differenzbeträge zwischen den VergGr. V c BAT und V b BAT bis 31. Januar 1993 und V c BAT und IV b BAT ab 1. Februar 1993 mit jeweils 4 % Zinsen p. a. jeweils ab Fälligkeit der monatlichen Vergütung ab dem 1. Februar 1991 und dann jeweils folgender Fälligkeit zu verzinsen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin habe nicht dargelegt, daß sie die Tatbestandsvoraussetzungen der gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen erfülle. Ihre Ausbildung in der vormaligen DDR entspreche keineswegs einer Ausbildung zur Sozialpädagogin/ Sozialarbeiterin. Voraussetzung hierfür sei nämlich eine allgemeine oder Fachhochschulreife sowie der Besuch einer Fachhochschule mit dem Studiengang "Sozialpädagogik". Die Klägerin habe sich demgegenüber nur an fortbildenden Schulen zur Erzieherin qualifiziert. Die Fachhochschulen für Sozialpädagogen und die Fachschulen für Erzieher verfolgten Ausbildungsziele unterschiedlicher Qualifikation. Die von ihr ausgeübte Tätigkeit entspreche auch nicht derjenigen eines Sozialarbeiters/Sozialpädagogen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegenstand des Berufungsverfahrens waren nach dem Teilvergleich der Parteien vom 10. Juni 1996 noch die vorstehend wiedergegebenen Klageanträge. Insoweit hat das Landesarbeitsgericht die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Klage weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Mit Recht haben die Vorinstanzen die Klage, soweit sie nicht durch den Teilvergleich der Parteien erledigt ist, abgewiesen.

I. Die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hinsichtlich beider Anträge zulässige Klage ist nicht begründet. Denn die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen der VergGr. V b Fallgr. 10 BAT der speziellen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anl. 1 a zum BAT in der ab 1. Januar 1991 geltenden Fassung; daher kann sie auch die Anforderungen der darauf aufbauenden VergGr. IV b Fallgr. 16 BAT nicht erfüllen.

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und die Anl. 1 a hierzu Anwendung. Für die Eingruppierung der Klägerin sind die speziellen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst maßgebend. Diese haben, soweit die Klägerin darauf ihre Vergütungsansprüche stützt, folgenden Wortlaut:

Vergütungsgruppe V b

...

10. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

...

Vergütungsgruppe IV b

...

16. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeiten sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten.

...

...

2. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist es unerheblich, aus welchen Arbeitsvorgängen sich die Tätigkeit der Klägerin zusammensetzt. Denn ihr steht bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge nach ihrem Tatsachenvortrag kein Anspruch auf die von ihr geforderte Vergütung zu. Davon sind auch die Vorinstanzen ausgegangen, die keine Arbeitsvorgänge gebildet haben.

3. Die Vorinstanzen haben angenommen, der Erfolg der Klage scheitere daran, daß die Klägerin nach ihrem Vortrag nicht die subjektiven Anforderungen "aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen" im Sinne beider Tätigkeitsmerkmale erfülle.

4. Bei den Anforderungen der "gleichwertigen Fähigkeiten" und "Erfahrungen" handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe (z. B. Urteile des Senats vom 17. Januar 1996 - 4 AZR 602/94 - AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Arbeiterwohlfahrt; vom 8. Oktober 1997 - 4 AZR 151/96 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Bei der Anwendung eines solchen unbestimmten Rechtsbegriffs ist den Tatsachengerichten ein weiter Beurteilungsspielraum eröffnet. Insoweit ist daher die revisionsrechtliche Prüfung darauf beschränkt, ob das Landesarbeitsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm bei seiner Anwendung Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob es alle entscheidungserheblichen Umstände berücksichtigt hat (ständige Rechtsprechung, z. B. BAGE 51, 59, 85 f. = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.).

Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab halten die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts stand.

4.1 Zu den subjektiven Anforderungen "aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen" an den sonstigen Angestellten wird auf die gefestigte Rechtsprechung des Senats verwiesen (z. B. Urteile des Senats vom 17. Januar 1996 - 4 AZR 602/94 - aaO und vom 8. Oktober 1997 - 4 AZR 151/96 - aaO, jeweils m.w.N.). Hiernach wird die Erfüllung der genannten subjektiven Anforderungen an den sonstigen Angestellten im Sinne der zweiten Alternative zahlreicher Tätigkeitsmerkmale nicht durch die Tätigkeit des Angestellten auf einem eng begrenzten Teilgebiet des in der ersten Alternative genannten Angestellten belegt. Dies hat der Senat für zahlreiche Berufstätigkeiten entschieden (z. B. Urteile vom 13. Dezember 1978 - 4 AZR 322/77 -, vom 11. März 1987 - 4 AZR 385/86 - und vom 8. Oktober 1997 - 4 AZR 151/96 - AP Nr. 12, 135, 232 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Daran ist festzuhalten.

Diese Rechtsprechung hat das Landesarbeitsgericht seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt. Dies ist auch der Standpunkt der Klägerin.

4.2 Die Subsumtion des Landesarbeitsgerichts ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern.

4.2.1 Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, dem Vortrag der Klägerin sei nicht zu entnehmen, daß ihr durch ihre Ausbildung zur Erzieherin sozialpädagogische Kenntnisse vermittelt worden seien, wie sie in einer Fachhochschule für Sozialpädagogik in einem sechssemestrigen Studium mit anschließendem praktischen Jahr vermittelt werden. Dies wird von der Klägerin mit ihrer Revision nicht beanstandet.

4.2.2 Die Klägerin läßt auch jeglichen konkreten Sachvortrag dazu vermissen, bereits vor dem Eintritt in die Dienste der Beklagten Tätigkeiten ausgeübt zu haben, die denjenigen eines Sozialarbeiters entsprechen. Ihre frühere Tätigkeit in einem Kindergarten ist eine typische Erziehertätigkeit. Welche Aufgaben sie als Leiterin eines Studentenwohnheims hatte, ist von ihr nicht vorgetragen. Die Teilnahme an einem viertägigen "Speziallehrgang I für Heimleiter" im Jahre 1987 ist gewiß nicht geeignet, einen Erzieher zum Sozialarbeiter höherzuqualifizieren.

4.2.3 Auch die von der Klägerin seit dem 15. Dezember 1989 ausgeübten Tätigkeiten als Mitarbeiterin im Gruppendienst des H -Heims erlauben nicht den Rückschluß auf ein Wissen und Können, das demjenigen eines Sozialarbeiters/ Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung annähernd gleichwertig ist. Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Senats möglich, aus der ausgeübten Tätigkeiten eines Angestellten Rückschlüsse auf seine Fähigkeiten und Erfahrungen zu ziehen. Beschränkt sich die ausgeübte Tätigkeit auf ein eng begrenztes Teilgebiet des Berufes, belegt diese auch nur entsprechend begrenzte Fähigkeiten und Erfahrungen. Solche sind aber nicht ausreichend zur Erfüllung der subjektiven Anforderungen an den sonstigen Angestellten.

Das Landesarbeitsgericht hat den Inhalt der Ausbildung von Sozialarbeitern/Sozialpädgagogen unter Heranziehung der Studienordnung für das Studium der Sozialpädagogik an der Fachhochschule Hamburg näher dargestellt und ist zum Ergebnis gelangt, daß die praktische Tätigkeit der Klägerin auf einem Teilgebiet der Sozialarbeit Grundlagenwissen auf den von ihm aufgezählten Studienfächern nicht belege. Dies ist zutreffend und wird von der Klägerin auch nicht beanstandet.

Für eine breite Verwendbarkeit der Klägerin auf verschiedenen Arbeitsfeldern des Sozialarbeiterberufs läßt sich auch aus ihrer Tätigkeit nichts herleiten. Vielmehr belegt diese in der Tat nur Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet dieses Berufes, die für die Erfüllung der subjektiven Anforderungen an den sonstigen Angestellten nicht ausreichen, wie das Landesarbeitsgericht mit Recht angenommen hat.

Der umfangreiche Aufgabenbereich einer Sozialarbeiterin/ Sozialpädagogin bzw. eines Sozialarbeiters/Sozialpädagogen findet seinen Niederschlag in der Senatsrechtsprechung zu deren Eingruppierung. So hat der Senat in jüngerer Zeit beispielsweise entschieden über die Eingruppierung einer Sozialarbeiterin in der Betreuung von Eßgestörten (Urteil vom 5. November 1997 - 4 AZR 185/96 - ZTR 1998, 223), einer Sozialarbeiterin in einer Neurologischen Abteilung eines Landeskrankenhauses (Urteil vom 24. September 1997 - 4 AZR 469/96 - AP Nr. 42 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter), einer Sozialarbeiterin in der Amtsbetreuung (Urteil vom 6. August 1997 - 4 AZR 789/95 - AP Nr. 41 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter), einer Sozialarbeiterin in einer sozial-psychiatrischen Beratungsstelle der Sozialmedizinischen Abteilung des Gesundheitsamtes einer Großstadt (Urteil vom 6. August 1997 - 4 AZR 891/95 - AP Nr. 40 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter), eines Sozialarbeiters in der Heimaufsicht (Urteil vom 9. Juli 1997 - 4 AZR 780/95 - AP Nr. 39 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter) und einer Sozialarbeiterin in der Familientherapie u.ä. (Urteil vom 25. September 1996 - 4 AZR 195/95 - AP Nr. 31 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter). Gemessen an dem bereits aus dieser Rechtsprechung ersichtlichen umfangreichen Aufgabenspektrum des "Staatlich anerkannten Sozialarbeiters" erscheint die Tätigkeit der Klägerin im Gruppendienst eines Heimes, in dem vorwiegend alkoholabhängige Männer im Alter von 40 bis 60 Jahren betreut werden, als solche auf einem eng begrenzten Teilgebiet der Sozialarbeit, die sie für eine breit gefächerte Verwendbarkeit auf verschiedenartigen Feldern des Sozialarbeiterberufs nicht befähigt.

Eine solche Befähigung kann der Angestellte nicht etwa nur durch die Arbeit auf verschiedenen Feldern der Sozialarbeit (z. B. im Bereich der Familien- und Erziehungsberatung, Gerichtshilfe oder des psychosozialen Dienstes) erwerben, wie die Klägerin meint. Häufiger ist in Eingruppierungsprozessen für deren Erwerb die Begründung, sich durch berufsbegleitende Weiterbildungsmaßnahmen für eine breite Verwendbarkeit qualifiziert zu haben. An solchen hat die Klägerin aber mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in ihrem Sachvortrag während ihrer Tätigkeit bei der Beklagten nicht teilgenommen.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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