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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 05.11.1997
Aktenzeichen: 4 AZR 682/95
Rechtsgebiete: TVG


Vorschriften:

TVG § 4 Abs. 4 Satz 1
Leitsätze: 1. § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG verbietet nur den Rechtsverzicht; auf Tatsachenvergleiche ist die Vorschrift nicht anwendbar (Bestätigung von BAG Urteil vom 20. August 1980 - 5 AZR 955/78 - AP Nr. 12 zu § 6 LohnFG).

2. Ein Tatsachenvergleich liegt auch dann vor, wenn die Vertragsparteien damit einen Streit über tatsächliche Voraussetzungen für den Verfall von tariflichen Rechten nach einer tarifvertraglichen Ausschlußfristenregelung beilegen.

Aktenzeichen: 4 AZR 682/95 Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 05. November 1997 - 4 AZR 682/95 -

I. Arbeitsgericht Urteil vom 07. November 1994 Lörrach - 3 Ca 251/94 -

II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 06. Juli 1995 Baden-Württemberg (Freiburg) - 11 Sa 128/94 -


---------------------------------------------------------------------- Für die Amtliche Sammlung: Nein Für die Fachpresse : Ja Für das Bundesarchiv : Nein ----------------------------------------------------------------------

Entscheidungsstichworte: Zulässigkeit eines Tatsachenvergleichs bei tariflichen Rech- ten

Gesetz: TVG § 4 Abs. 4 Satz 1

4 AZR 682/95 ------------- 11 Sa 128/94 Baden-Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 5. November 1997 U r t e i l Bartel, Regierungshauptsekretärin als Urkundsbeamter In Sachen der Geschäftsstelle

pp.

hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts gem. § 128 Abs. 2 ZPO in der Sitzung am 5. November 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr.h.c. Schaub, die Richter Schneider und Bott sowie den ehrenamtlichen Richter Jansen und die ehrenamtliche Richterin Müller-Tessmann für Recht erkannt:

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 6. Juli 1995 - 11 Sa 128/94 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

V o n R e c h t s w e g e n !

T a t b e s t a n d :

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche des Klägers aus der gesamten Dauer ihres beendeten Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger, der Mitglied der Gewerkschaft Nahrung-Genuß- Gaststätten (nachfolgend kurz: NGG) ist, und seine Ehefrau E K traten Ende 1991 in die Dienste der Beklagten, die in K in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts das griechische Speiserestaurant Syrtaki betreiben und nicht dem Hotel- und Gaststättenverband Baden-Württemberg e.V. angehören. Den Arbeitsverhältnissen lag jeweils ein mündlicher Arbeitsvertrag zugrunde. Nach der Darstellung des Klägers begannen die Arbeitsverhältnisse am 1. November 1991, nach derjenigen der Beklagten am 1. Dezember 1991. Der Kläger übte im Betrieb der Beklagten die Tätigkeit eines selbständig arbeitenden Kochs aus, während seine Ehefrau teils als Küchenhilfe arbeitete, teils auch selbst Speisen zubereitete. Die vereinbarte Vergütung des Klägers und seiner Ehefrau belief sich zunächst auf jeweils 1.000,00 DM brutto, seit September 1993 auf jeweils 3.007,79 DM brutto im Monat. Der Kläger erbrachte seine Arbeitsleistung im Betrieb der Beklagten an sechs Tagen in der Woche, mittwochs war Ruhetag. An seinen Arbeitstagen arbeitete er nach seiner Darstellung jeweils 14 Stunden, nach derjenigen der Beklagten jeweils acht Stunden.

Mit Schreiben vom 31. März 1994 kündigten die Beklagten das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 30. April 1994. Auch seine Ehefrau erhielt die Kündigung zum selben Termin. Am 21. April 1994 erhob der Kläger Kündigungsschutzklage bei dem Arbeitsgericht. Seine Ehefrau griff ihre Kündigung ebenfalls mit einer Kündigungsschutzklage an.

Mit Schreiben vom 22. April 1994 machte die Gewerkschaft NGG für den Kläger bei den Beklagten restliche Vergütungsansprüche in Höhe von 193.574,60 DM brutto geltend. Dieser Betrag entfiel zum weitaus überwiegenden Teil auf Mehrarbeitsvergütung aus der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie in Höhe von rund 40.000,00 DM brutto auf die Differenz zwischen vereinbarter und tariflicher Grundvergütung.

Am 27. April 1994 schlossen der Kläger und seine Ehefrau, beide dabei anwaltlich durch den Prozeßbevollmächtigten der Ehefrau, Rechtsanwalt W , vertreten, mit den Beklagten eine von dem genannten Rechtsanwalt entworfene "Vereinbarung". Diese hat, soweit hier von Bedeutung, folgenden Wortlaut:

I.

Die Arbeitnehmer waren in der Zeit vom 01.11.91 bis 30.04.94 als Koch bzw. Köchin beschäftigt beim Arbeitgeber. Durch nachstehende Vereinbarung wird die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geregelt.

II.

Es besteht Einigkeit, daß die Arbeitsverhältnisse auf Veranlassung des Arbeitgebers durch ordentliche betriebsbedingte Kündigung zum 30.04.94 beendigt werden. Der Lohn für den Monat April wird wie bisher abgerechnet. Frau K erhält den Bruttolohn von 3.007,79 DM wie bisher, Herr A - erhält den Bruttolohn über denselben Betrag von 3.007,79 DM.

...

IV.

Die Parteien vereinbaren, daß als Abfindung für den Verlust beider Arbeitsplätze entsprechend §§ 9, 10 KüSchG i.V.m. § 3 Nr. 9 EStG insgesamt eine einmalige Abfindung von 16.400,00 DM brutto für netto bezahlt wird. Die Zahlung erfolgt zu Händen der Arbeitnehmer an RA W .

Sowohl die Abrechnung für April wie auch die Abfindung sind sofort zur Zahlung fällig.

V.

Die Arbeitnehmer verpflichten sich, die mit Datum vom 21. April 1994 erhobene Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Lörrach nach vollständiger Zahlung zurückzunehmen.

...

VIII.

Desweiteren sind sich die Parteien einig, daß mit Erfüllung dieser Vereinbarung sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, gleich aus welchem Rechtsgrund, abgegolten sind. Insbesondere sind auch abgegolten die Ansprüche, die durch Schreiben der Gewerkschaft NGG vom 22.04.94 für die Arbeitnehmer geltend gemacht wurden.

Von dem Abschluß der vorstehenden Vereinbarung hatte die Gewerkschaft NGG keine Kenntnis.

Mit seiner am 17. Mai 1994 beim Arbeitsgericht Lörrach eingegangenen Klage, der u.a. Kopien der ihn betreffenden Lohnabrechnungen für sechs Monate der Jahre 1993 und 1994 beigefügt waren, hat der Kläger die Beklagten als Gesamtschuldner zunächst auf Zahlung von 191.960,21 DM brutto nebst Verzugszinsen in Anspruch genommen. Diese waren im Gütetermin am 27. Mai 1994 trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Ladung weder erschienen noch vertreten. Auf Antrag des Klägers erging gegen sie Versäumnisurteil nach dem Klageantrag. Nach dem form- und fristgerechten Einspruch der Beklagten gegen dieses Versäumnisurteil verfolgt der Kläger mit Rücksicht darauf, daß die Lohn- und Gehaltstarifverträge für die Beschäftigten des Hotel- und Gaststättengewerbes in Baden-Württemberg nicht für allgemeinverbindlich erklärt und die Beklagten nicht tarifgebunden waren, seine Ansprüche auf die Differenz zwischen vereinbarter und tariflicher Grundvergütung in Höhe von ca. 40.000,00 DM nicht mehr weiter.

Die von ihm nunmehr an die Beklagten gestellten Zahlungsforderungen belaufen sich auf insgesamt 151.467,23 DM brutto nebst Verzugszinsen.

Der Kläger hat behauptet, er habe während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses der Parteien an sechs Tagen in der Woche jeweils 14 Stunden gearbeitet. Dies rechtfertige die vorstehende Nachforderung. Lohnabrechnungen, die Ausschlußfristen hätten in Lauf setzen können, habe er niemals erhalten. Die Regelung der Ziff. VIII der Vereinbarung vom 27. April 1994 sei unwirksam, soweit sie seine tariflichen Ansprüche betreffe.

Der Kläger hat beantragt

das Versäumnisurteil vom 27. Mai 1994 in Höhe von 151.467,23 DM nebst Zinsen aufrechtzuerhalten.

Die Beklagten haben beantragt

das Versämnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Sie haben behauptet, der Kläger habe jeweils nur acht Stunden am Tag gearbeitet. Damit entfalle ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung. Die Ansprüche des Klägers seien überdies zum größten Teil verfallen, weil der Kläger sie entgegen § 23 MTV - gemeint: § 23 der Manteltarifverträge für die Beschäftigten des Hotel- und Gaststättengewerbes in Baden-Württemberg vom 24. März 1990 (nachfolgend kurz: MTV 1990) bzw. vom 24. März 1994 (nachfolgend kurz: MTV 1994) - nicht rechtzeitig geltend gemacht habe; monatlich seien Lohnabrechnungen erstellt und ihm ausgehändigt worden. Auch sei der Kläger im fraglichen Zeitraum mehrmals im Urlaub und arbeitsunfähig krank gewesen, was sich auf die Berechnung seiner Ansprüche für die entsprechenden Zeiträume auswirken müsse. Schließlich stehe dem Erfolg seiner Klage die Regelung der Ziff. VIII der Vereinbarung vom 27. April 1994 entgegen; nach § 22 Abs. 2 MTV sei es möglich, auch auf tarifliche Rechte zu verzichten.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 7. November 1994 sein Versäumnisurteil vom 27. Mai 1994 in Höhe von 151.467,23 DM brutto nebst Verzugszinsen aufrechterhalten. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts vom 27. Mai 1994 dessen Urteil abgeändert, die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Revision des Klägers ist nicht begründet.

I. Im Ergebnis zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Nach dem - von den Beklagten vollständig erfüllten - außergerichtlichen Vergleich der Parteien vom 27. April 1994 stehen dem Kläger die den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildenden Ansprüche nicht zu.

1. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, in der Vereinbarung der Parteien liege ein Erlaßvertrag, der die Ansprüche des Klägers, soweit er solche am 27. April 1994 noch gehabt haben sollte, gem. § 397 Abs. 1 BGB zum Erlöschen gebracht habe. Dieser Erlaßvertrag sei nach § 22 Abs. 2 MTV 1994 für alle Ansprüche des Klägers, auch für tarifvertragliche, wirksam. § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG stehe dem nicht entgegen. Dies ergebe sich aus § 4 Abs. 3 TVG, wonach abweichende Abmachungen zulässig seien, soweit der Tarifvertrag sie gestatte. Es mache keinen Unterschied, ob die Tarifvertragsparteien bei jedem im Tarifvertrag festgelegten Anspruch die Möglichkeit einräumten, davon individualrechtlich abzuweichen, oder ob sie dies, jedenfalls im Hinblick auf einen Erlaßvertrag, generell für alle Rechte aus dem Tarifvertrag täten. Folglich bestimme § 22 Abs. 2 MTV 1994 in zulässiger Weise den Inhalt der tariflichen Ansprüche, wie dies auch Verfallklauseln (Ausschlußfristen) täten.

2. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist im Ergebnis zutreffend. Zu Recht stützt es die Klageabweisung auf Ziff. VIII des außergerichtlichen Vergleichs der Parteien vom 27. April 1994.

2.1 Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die vom Landesarbeitsgericht für richtig gehaltene Auslegung des § 22 Abs. 2 des am 1. April 1994 in Kraft getretenen und am 28. Juli 1994 rückwirkend ab seinem Geltungsbeginn für allgemein verbindlich erklärten MTV 1994 zutreffend ist, Erlaßverträge unter den dort bestimmten Voraussetzungen also auch zum Erlöschen von tarifvertraglichen Ansprüchen führen.

2.2 Denn die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erweist sich aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig. Der Vergleich vom 27. April 1994 beinhaltet nach dem vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt ein Nachgeben des Klägers im Tatsächlichen, und zwar zum einen bei dem Streit der Parteien über die Zahl der geleisteten Mehrarbeitsstunden und zum anderen bei den davon nicht betroffenen Ansprüchen über die tatsächlichen Voraussetzungen des Verfalls derselben, und fällt damit nicht unter das Verzichtsverbot des § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG.

2.2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der herrschenden Meinung in der Literatur verbietet § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG nur den Rechtsverzicht. Auf Tatsachenvergleiche ist die Vorschrift nicht anwendbar (BAG Urteil vom 20. August 1980 - 5 AZR 955/78 - AP Nr. 12 zu § 6 LohnFG; Wiedemann/Stumpf, Tarifvertragsgesetz, 5. Aufl., § 4 Rz 342, mit zahlreichen Literaturnachweisen; Gamillscheg, Kollektives Arbeitsrecht, Bd. I, § 18 II 1 c (2), m.w.N.; MünchArbR/Löwisch, Bd. 3, § 267 Rz 14, m.w.N.; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 8. Aufl., § 204 VIII 1 c; DLW/Wildschütz/Pfeiffer, Arbeitsrecht in der anwaltlichen und gerichtlichen Praxis, H/Rz 260; vgl. auch BAG Urteil vom 5. Februar 1970 - 5 AZR 223/69 - AP Nr. 7 zu § 11 BUrlG; a.M. Kempen/Zachert, TVG, 3. Aufl., § 4 Rz 247). Bezieht sich das Nachgeben auf eine Ungewißheit im Tatsächlichen, etwa die Zahl der Überstunden oder der hergestellten Stücke, so ist der Vergleich trotz der Möglichkeit, daß dadurch verzichtet wird, wirksam (Gamillscheg, aaO).

2.2.2 Die Rechtfertigung der von der herrschenden Meinung vorgenommenen teleologischen Reduktion des § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG liegt letztlich darin, daß das Bedürfnis nach gütlicher Einigung in solchen Fällen dem Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers vorgeht. Das Gesetz nimmt dem Arbeitnehmer auch sonst nicht jegliche Dispositionsbefugnis hinsichtlich seiner tariflichen Rechte. Der Anspruchsberechtigte hat es in der Hand, durch Verschweigen seiner Tarifbindung, durch absichtliches Verstreichenlassen tariflicher Ausschluß- oder Verjährungsfristen, durch Einklagen einer Teilforderung, durch Klagerücknahme oder Verzicht auf die Urteilsvollstreckung praktisch auf tarifliche Rechte zu verzichten. Deshalb ist es berechtigt, § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG einschränkend auszulegen, um Tatsachenvergleiche zu ermöglichen und damit in ihrem Ausgang ungewisse Prozesse zu beenden oder ganz zu vermeiden (Wiedemann/Stumpf, aaO; vgl. Löwisch, aaO). Der Senat hält daher daran fest, daß einem Vergleich über die tatsächlichen Voraussetzungen tariflicher Ansprüche § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG nicht entgegensteht.

2.3 Um einen solchen Tatsachenvergleich handelt es sich nach den tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts bei dem außergerichtlichen Vergleich der Parteien vom 21. April 1994.

2.3.1 Der weitaus größte Teil der Klageforderung betrifft Vergütung für Mehrarbeitsstunden, bei denen wiederum zum weitaus überwiegenden Teil streitig war, ob der Kläger sie geleistet hat. Nach der Darstellung der Beklagten hat der Kläger 48 Stunden in der Woche gearbeitet, nach seiner eigenen Behauptung hingegen - mindestens - 84 Stunden. Ausweislich des Tatbestandes des Berufungsurteils haben die Parteien diese einander widersprechenden Tatsachenbehauptungen bereits im Verfahren erster Instanz aufgestellt und sind dabei bis zum Ende des Berufungsverfahrens geblieben. Es besteht kein vernünftiger Anhaltspunkt für die Annahme, bei Abschluß des außergerichtlichen Vergleichs am 21. April 1994 sei die Darstellung des Klägers zum zeitlichen Umfang der von ihm geleisteten Mehrarbeit zwischen den Parteien unstreitig gewesen. Dies ist auch vom Kläger nicht vorgetragen worden.

Dem Kläger oblag es daher bei der gerichtlichen Verfolgung seiner Ansprüche, die Richtigkeit seiner Darstellung betreffend die geleisteten Mehrarbeitsstunden zu beweisen. Zweifel an der Richtigkeit seines Tatsachenvortrags mußten zu seinen Lasten gehen. Die Schwierigkeit der Beweisführung war vorauszusehen. Sie findet ihren Ausdruck in den Beweisanträgen der Parteien zu der hier interessierenden Behauptung des Klägers: Während er im zweiten Rechtszug zwei Zeugen für deren Richtigkeit benannt hat, nämlich die Zeugen J L und N S , sind von den Beklagten dazu gegenbeweislich drei Zeugen benannt worden, nämlich die Ehefrau des Beklagten zu 1) sowie die Zeugen G F und P S .

Bei dieser tatsächlichen Ausgangslage stellt sich der unter anwaltlicher Beratung des Klägers und seiner Ehefrau geschlossene außergerichtliche Vergleich, durch den ausdrücklich auch die auf tarifvertragliche Vorschriften gestützten, durch Schreiben der Gewerkschaft NGG vom 22. April 1994 geltend gemachten Ansprüche des Klägers und seiner Ehefrau "abgegolten" sind, hinsichtlich der streitigen Ansprüche des Klägers auf Mehrarbeitsvergütung als nicht unter das Verzichtsverbot des § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG fallender Tatsachenvergleich dar.

2.3.2 Dies gilt ebenfalls für die Ansprüche des Klägers auf Vergütung derjenigen Mehrarbeit, die von ihm auch nach der Einlassung der Beklagten geleistet worden ist - diese räumen eine wöchentliche Arbeitszeit des Klägers von 48 Stunden ein, die über der regelmäßigen tariflichen Monatsarbeitszeit des § 7 MTV 1990 bzw. MTV 1994 von 173 Stunden bis 31. Dezember 1992 und 169 Stunden ab 1. Januar 1993 liegt -, sowie für die sonstigen mit der Klage verfolgten Ansprüche wie zusätzliches Urlaubsgeld, Jahressonderzahlung etc. Denn bei diesen bestand zwischen den Parteien Streit darüber, ob diese Ansprüche, die nur einen geringen Teil der Klageforderung ausmachen, infolge der Versäumung tarifvertraglicher Ausschlußfristen erloschen waren. Zwar hat das Arbeitsgericht in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt, unstreitig sei, daß die Ansprüche nicht aufgrund der tariflichen Ausschlußfristen "entfallen" - gemeint: verfallen - seien, da der Kläger nach seinem nicht bestrittenen Vortrag keine spezifizierten Lohnabrechnungen erhalten habe, und insoweit auf "§ 23 Ziff. e MTV" verwiesen. Es mag zwar sein, daß die Beklagten im ersten Rechtszug dem Vortrag des Klägers, keine spezifizierten Lohnabrechnungen erhalten zu haben, nicht entgegengetreten sind. Daß der Kläger aber "keine spezifizierten Lohnabrechnungen" erhalten hat, wie er im ersten Rechtszug behauptet hat, kann deshalb in dieser Allgemeinheit nicht richtig sein, weil er mit seiner Klage selbst ordnungsgemäße Lohnabrechnungen der Beklagten in Kopie für die Monate September, Oktober, Dezember 1993 sowie Januar bis März 1994 vorgelegt hat, nach deren Inhalt die kopierten Originale "Für den Arbeitnehmer" bestimmt waren. Dieser Widerspruch wirft als Fragen auf, wann der Kläger die von ihm in Kopie vorgelegten Abrechnungen erhalten hat und ob ihm solche Abrechnungen auch für die übrigen Monate des Arbeitsverhältnisses erteilt worden sind. Das Arbeitsgericht hat diesem Widerspruch keine Beachtung geschenkt und ist demzufolge diesen Fragen nicht nachgegangen. Nach den zutreffenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hingegen war die Behauptung des Klägers betreffend die Nichterteilung von Lohnabrechnungen, für deren Richtigkeit er seine Ehefrau als Zeugin benannt hat, zwischen den Parteien streitig. Denn im Berufungsrechtszug haben die Beklagten behauptet, der Kläger habe "seit Beginn des Arbeitsverhältnisses (1. Dezember 1991) Lohnabrechnungen erhalten", und beweiseshalber auf die von ihnen zu den Akten gereichten Abrechnungen für jeden Monat des Arbeitsverhältnisses der Parteien in der Zeit von November 1991 bis April 1994 verwiesen sowie die Vernehmung des Steuerberaters H K als Zeugen zu dieser Behauptung beantragt. Auch insoweit besteht kein vernünftiger Anhaltspunkt für die Annahme, der hier behandelte Tatsachenstreit sei erst nach Abschluß des außergerichtlichen Vergleichs entstanden.

2.4 Der Vergleich der Parteien beschränkt den Kläger nach alledem als Tatsachenvergleich wirksam auf die in ihm vereinbarten Ansprüche gegen die Beklagten, die von diesen erfüllt worden sind. Damit hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht seine Klage abgewiesen.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Schaub Schneider Bott Peter Jansen Müller-Tessmann Tessmann

Ende der Entscheidung

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