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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 24.09.2008
Aktenzeichen: 4 AZR 685/07
Rechtsgebiete: Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, BGB
Vorschriften:
Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (vom 22. Juni 1995 in der ab 1. Juli 1999 anzuwendenden Fassung, Sächs.MBl. SMF vom 30. Juni 1999 S. 148, geändert am 14. Dezember 2001, Sächs.MBl. SMF vom 31. Januar 2002 S. 2, und am 20. Mai 2003, Sächs.MBl. SMF vom 31. Juli 2003 S. 173) - Sächsische Lehrer-Richtlinien - SächsLehrerRL -, Nr. 8 der Vorbemerkungen und Abschnitt C "Lehrkräfte im Unterricht an Förderschulen" | |
BGB § 611 | |
BGB § 133 |
2. Der Fachberater an einer Förderschule im Freistaat Sachsen ist danach in VergGr. IIa BAT-O eingruppiert.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL
Verkündet am 24. September 2008
In Sachen
hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2008 durch den Richter am Bundesarbeitsgericht Bott als Vorsitzenden, die Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt und Dr. Treber sowie die ehrenamtlichen Richter Hannig und Grimm für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 26. Juli 2007 - 6 Sa 286/06 - wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die zutreffende Vergütung der Klägerin.
Die am 30. April 1964 geborene Klägerin hat nach dem Recht der DDR an einem Institut für Lehrerbildung die Lehrbefähigung für den Unterricht in den unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule für die Fächer Deutsch, Mathematik und Kunsterziehung erworben und war damit berechtigt, die Berufsbezeichnung "Lehrer für die unteren Klassen" zu führen.
Auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 19. Dezember 1983 wurde sie ab dem 1. August 1984 als Lehrerin eingestellt und ist seitdem an der Sprachheilschule D tätig.
Unter dem 11. September 1991 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag, welcher auszugsweise lautet:
"§ 1
Alle bisherigen Regelungen des Arbeitsvertrages vom 1.8.84 einschließlich erfolgter Änderungen verlieren ihre Gültigkeit und werden durch die Regelungen des BAT-O ersetzt. Dies gilt insbesondere für die Zuordnung zu einer Gehaltsgruppe, für die Zahlung von Zulagen, Zuschlägen etc.
...
§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung.
Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.
§ 3
Für die Eingruppierung gilt der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1a nicht erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung.
Danach ist der/die Angestellte in der Vergütungsgruppe IVb eingruppiert."
Die Klägerin war weiterhin als Lehrerin an der Sprachheilschule tätig.
Mit einem weiteren Änderungsvertrag vom 27. Oktober 1995 wurde die VergGr. IVb BAT-O durch die VergGr. IVa BAT-O mit Wirkung ab dem 1. Januar 1995 ersetzt.
Am 28. Dezember 1998 schloss die Klägerin eine berufsbegleitende Weiterbildung in der sonderpädagogischen Fachrichtung Sprachbehindertenpädagogik an der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät der Universität Leipzig mit der erfolgreich bestandenen "Teilprüfung für das Lehramt an Förderschulen" ab. Damit hat sie die "unbefristete Lehrerlaubnis zur Erteilung von Unterricht an Förderschulen für Sprachbehindertenpädagogik" erworben. Mit Schreiben vom 23. Juli 1999 teilte das Regionalschulamt D der Bezügestelle D mit, dass die Klägerin ab 1. Januar 1999 nach den damals geltenden Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer in die VergGr. III BAT-O eingruppiert sei. Als Begründung wurde angeführt, dass die Klägerin eine Lehrertätigkeit von nunmehr sechs Jahren seit dem 1. August 1991 aufweise. Seit dem 1. März 2002 ist die Klägerin als Fachberaterin der Fachrichtung Sprachheilschulen tätig. Die Übertragung dieser Funktion erfolgte zunächst befristet bis zum 29. Februar 2004. Mit Schreiben vom 18. Februar 2002 teilte das Regionalschulamt D der Klägerin mit, dass sie damit "einen Anspruch auf Eingruppierung in die VergGr. IIa BAT-O" habe, die sie auch ab 1. März 2002 erhielt. Mit Schreiben vom 3. März 2004 wurde die Klägerin sodann mit Wirkung vom 1. März 2004 unbefristet in die Funktion einer Fachberaterin berufen, seitdem aber wieder nach VergGr. III BAT-O vergütet.
Daraufhin machte die Klägerin zunächst mit einem undatierten Schreiben die "Weiterführung" der VergGr. IIa BAT-O geltend und erhob danach mit Schreiben vom 3. Mai 2004 "Einspruch" gegen die Rückgruppierung. Der Beklagte lehnte diesen mit Schreiben des Regionalschulamts D vom 10. Juni 2004 mit der Begründung ab, die Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O in der Zeit vom 1. März 2002 bis zum 29. Februar 2004 sei fehlerhaft erfolgt; die Klägerin verfüge nicht über die berufsqualifizierenden Abschlüsse, welche die SächsLehrerRL für eine Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O voraussetzten. Mit ihrer am 21. Dezember 2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin den Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O ab 1. März 2004 weiter. Ein von ihr mit Schreiben vom 17. Februar 2006 gem. Nr. 4 der Vorbemerkungen der SächsLehrerRL gestellter Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit ihrer Studienabschlüsse ist vom Beklagten mit Schreiben vom 4. März 2006 abgewiesen worden.
Die Klägerin hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, die Auffassung vertreten, der Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O ergebe sich aus der Vorbemerkung Nr. 8 der SächsLehrerRL. Demnach seien "Lehrkräfte in der Funktion als Fachleiter oder Fachberater an öffentlichen Schulen wie Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für zwei ordentliche Unterrichtsfächer der entsprechenden Schulform (Schulart) bzw. denen gleichgestellte Lehrkräfte eingruppiert". Da sie die Funktion einer Fachberaterin wahrnehme, unterfalle sie dieser Regelung und habe einen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O. Zudem sei der Antrag auf Gleichstellung, auf die sie Anspruch habe, vom Beklagten rechtswidrig abgewiesen worden. Schließlich verhalte sich der Beklagte in rechtsmissbräuchlicher Weise widersprüchlich, wenn er ihren Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O in Abrede stelle. Denn diese sei ihr für ihre Tätigkeit als Fachberaterin durch den damaligen Referenten im Regionalschulamt D im Bewerbungsverfahren für diese Stelle verbindlich zugesagt worden.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. März 2004 Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus den jeweils rückständigen Monatsdifferenzbeträgen, beginnend jeweils mit dem 1. des jeweiligen Folgemonats, frühestens aber mit dem 29. Dezember 2005, zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die begehrte Vergütung folge nicht aus der Vorbemerkung Nr. 8 der SächsLehrerRL. Die dort geregelte Gleichstellung ersetze nicht die pädagogische Hochschulausbildung als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung, welche für eine Eingruppierung in die VergGr. IIa BAT-O nach Abschnitt C der SächsLehrerRL erforderlich sei. Durch die Tätigkeit als Fachberater sollten Lehrern, die üblicherweise als Lehrkraft mit Lehrbefähigung entsprechend Abschnitt C der SächsLehrerRL tätig waren, keine Nachteile hinsichtlich der Eingruppierung entstehen, wenn durch die Übernahme der Funktion des Fachberaters eine Reduzierung der Lehrtätigkeit erfolge. Die Vorbemerkung Nr. 8 diene dieser Zielsetzung und gleiche die Verringerung der Lehrtätigkeit aus. Durch den Einsatz als Fachberater sollten aber nicht die übrigen Voraussetzungen des Abschnitts C der SächsLehrerRL entbehrlich sein. Würde ein Fachberater, der selbst die Voraussetzungen nach Abschnitt C der SächsLehrerRL nicht erfülle, besser gestellt als eine entsprechend qualifizierte Lehrkraft, wäre dies nicht gerechtfertigt. Gleichwertigkeit ihrer Abschlüsse mit den in den SächsLehrerRL genannten Abschlüssen sei durch das Staatsministerium für Kultus nicht festgestellt worden. Diese Gleichwertigkeit liege auch nicht vor. Er - der Beklagte - verhalte sich schließlich auch nicht rechtsmissbräuchlich, indem er die Klägerin nicht nach VergGr. IIa BAT-O vergüte. Es treffe nicht zu, dass der damalige Referent im Bewerbungsverfahren für die Stelle als Fachberaterin der Klägerin die Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O zugesagt habe. Eine verbindliche Zusage über eine außertarifliche Vergütung habe dieser auch nicht geben können.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Beklagten ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung der als Eingruppierungsfeststellungsklage nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (zB 19. März 1986 - 4 AZR 470/84 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 114; 6. Juni 2007 - 4 AZR 505/06 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 308) unbedenklich zulässigen Klage stattgegeben.
I. Die Klägerin hat gem. § 611 Abs. 1 BGB auch für die Zeit ab 1. März 2004 Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O, nach der sie bis zum 28. Februar 2004 vergütet wurde.
1. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend von der Rechtsprechung des Senats zur Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers bei der korrigierenden Rückgruppierung ausgegangen. Dazu muss der Arbeitgeber, wenn sich der Arbeitnehmer auf die vom Arbeitgeber mitgeteilte Vergütungsgruppe beruft, die objektive Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten Vergütungsgruppe darlegen und gegebenenfalls beweisen. Diese Fehlerhaftigkeit ist gegeben, wenn eine der tariflichen Voraussetzungen für die mitgeteilte Eingruppierung fehlt (10. März 2004 - 4 AZR 212/03 - EzBAT BAT §§ 22, 23 B 1 VergGr. IVb Nr. 31).
2. Diese objektive Fehlerhaftigkeit ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Denn die Klägerin ist in die VergGr. IIa BAT-O eingruppiert.
a) Die Eingruppierung der Klägerin bestimmt sich weder nach der keine Eingruppierungsmerkmale für Lehrkräfte enthaltenden Anlage 1a zum BAT-O noch nach beamtenrechtlichen Vorschriften, sondern nach den Richtlinien des beklagten Freistaates zur Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vom 22. Juni 1995 in der ab 1. Juli 1999 anzuwendenden Fassung (Sächs.MBl. SMF vom 30. Juni 1999 S. 148), zuletzt geändert am 20. Mai 2003 (Sächs.MBl. SMF vom 31. Juli 2003 S. 173) - Sächsische Lehrer-Richtlinien - SächsLehrerRL -. Darin stimmen die Parteien überein. Die Vereinbarung in § 3 des Änderungsvertrages vom 11. September 1991 ist mit dem Landesarbeitsgericht dahin auszulegen, dass die Vereinbarung der TdLRichtlinien auch die Geltung der die TdL-Richtlinien modifizierenden SächsLehrerRL in ihrer jeweils geltenden Fassung beinhaltet. Auch dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit.
b) Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es lediglich auf Nr. 8 der Vorbemerkungen zu den SächsLehrerRL an, die lautet:
"Vorbemerkungen
...
8. Lehrkräfte in der Funktion als Fachleiter oder Fachberater an öffentlichen Schulen werden wie Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für zwei ordentliche Unterrichtsfächer der entsprechenden Schulform (Schulart) bzw. denen gleichgestellte Lehrkräfte eingruppiert."
c) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin zwar keinen der in Abschnitt C SächsLehrerRL für die VergGr. IIa BAT-O vorausgesetzten Abschlüsse aufweist. Dem stimmt die Klägerin ausdrücklich zu. Die Klägerin hat aber als Fachberaterin gemäß der Vorbemerkung Nr. 8 der SächsLehrerRL allein aufgrund der Wahrnehmung dieser Funktion einen Anspruch auf Eingruppierung wie eine Lehrkraft mit der Lehrbefähigung für zwei ordentliche Unterrichtsfächer der entsprechenden Schulform, dh. hier der der Förderschule, und damit auf Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O. Das Landesarbeitsgericht hat die Vorbemerkung Nr. 8 zutreffend dahin ausgelegt.
aa) Es kann dahinstehen, ob bei der Auslegung von arbeitgeberseitigen Richtlinien für die Eingruppierung gemäß den Regeln des Verwaltungsrechts grundsätzlich auf die Sicht des behördlichen Rechtsanwenders, also des behördlichen Eingruppierers abzustellen ist (Senat 6. September 1989 - 4 AZR 302/89 - ZTR 1990, 26 mwN; differenzierend 5. Juli 2006 - 4 AZR 555/05 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 103) oder gemäß den Regeln des Vertragsrechts auf die Sicht des Einzugruppierenden als derjenigen des Vertragspartners des öffentlichen Arbeitgebers. Denn der festgestellte Sachverhalt weist diesbezüglich keine Unterschiede auf.
bb) Entsprechend dem Grundsatz des § 133 BGB ist nach beiden Auslegungsmaßstäben der wirkliche Wille des Hoheitsträgers/des Arbeitgebers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks einer Willenserklärung zu haften, wobei aber nur derjenige Willensinhalt berücksichtigt werden kann, der im Erlass oder mit ihm in Zusammenhang stehenden dem Behördenbediensteten/dem Arbeitnehmer bekannten Schriftstücken seinen Niederschlag gefunden hat. Denn der Adressat muss ihn aus sich heraus verstehen. Hierbei ist insbesondere die systematische und teleologische Interpretation von Bedeutung. Demgemäß ist auch der Gesamtzusammenhang der Regelungen ein wichtiges Auslegungskriterium.
cc) Nach diesen Grundsätzen ist Nr. 8 der Vorbemerkungen zu den SächsLehrerRL dahin auszulegen, dass Lehrkräfte in der Funktion als Fachberater an öffentlichen Schulen auch dann wie Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für zwei ordentliche Unterrichtsfächer der entsprechenden Schulform bzw.
denen gleichgestellte Lehrkräften eingruppiert werden, wenn sie selbst diese Lehrbefähigungen nicht aufweisen. Die Vorbemerkung Nr. 8 verlangt auch keine sonstige Qualifikation der Fachberater für die Gleichstellung mit den benannten Lehrkräften. Maßgebend ist allein die vertraglich übertragene Ausübung der Funktion als Fachberater. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut sowie aus dem Sinn und Zweck der Vorbemerkung Nr. 8.
(1) Entgegen der Auffassung der Revision steht der Wortlaut der Vorbemerkung Nr. 8 mit der Auffassung der Klägerin, der das Landesarbeitsgericht beigetreten ist, im Einklang, dass nämlich für die darin geregelte Eingruppierung allein auf die Ausübung der Funktion als Fachberater abzustellen ist. Die Vorbemerkung Nr. 8 nennt - außer derjenigen der Lehrkraft - keine weiteren Qualifikationsvoraussetzungen für Fachberater, sondern setzt lediglich voraus, dass eine Lehrkraft in diese Funktion berufen wurde und sie ausübt ("Lehrkräfte in der Funktion als ..."). Ist die Funktion gegeben, folgt daraus im Sinne einer Rechtsfolgeverweisung die Eingruppierung ("... werden wie Lehrkräfte ... eingruppiert"). Fachberater werden demnach wie Lehrkräfte der entsprechenden Schulform mit den genannten Lehrbefähigungen eingruppiert.
Dem Wortlaut der Vorbemerkung ist hingegen nicht zu entnehmen, dass auch der Fachberater diese Lehrbefähigungen selbst aufweisen muss. Die Lehrkräfte mit den genannten Lehrbefähigungen werden vielmehr nur als Maßstab für die Vergütung des Fachberaters herangezogen. Die zur Erlangung der Funktion des Fachberaters erforderlichen Qualifikationen werden in der Vorbemerkung Nr. 8 nicht geregelt.
Es ist demnach auch nicht erforderlich, dass der Fachberater andere (schulformspezifische) Qualifikationen (wie zB eine pädagogische Hochschulausbildung als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung im Bereich der Förderschule) aufweist. Dies gilt auch dann, wenn die in Bezug genommenen Lehrer mit den genannten Lehrbefähigungen diese Qualifikationen typischerweise haben. Dadurch wird der Fachberater entgegen der Revision auch nicht ungerechtfertigt besser gestellt als eine gleich qualifizierte Lehrkraft. Der sachliche Grund für die vergütungsrechtliche Besserstellung liegt in der Wahrnehmung der Funktion eines Fachberaters.
(2) Das Landesarbeitsgericht hat auch zutreffend erkannt, dass der Sinn und der Zweck der Vorbemerkung darin liegen, Fachberater nicht geringer zu vergüten, als die von ihnen beratenen Lehrkräfte mit den genannten Qualifikationen. Hierfür spricht, dass die Vorbemerkung Nr. 8 sich nur auf Lehrkräfte "der entsprechenden Schulform (Schulart)" bezieht und insoweit die Gleichstellung vornimmt. Diese begründet sich mit der Stellung, die ein Fachberater gegenüber den Lehrkräften einnimmt, aus den Anforderungen, die an die Tätigkeit eines Fachberaters gestellt werden, und aus den Qualifikationsvoraussetzungen für die Berufung in die Funktion eines Fachberaters. Die Tätigkeit von Lehrkräften als Fachberater war in der Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums für Kultus des Beklagten über Fachleiter und Fachberater an öffentlichen Schulen vom 20. Dezember 1996 (Sächs.ABl. SMK vom 30. Januar 1997 S. 4) geregelt, die durch die Neuregelung vom 19. März 2008 [Az.: - 14-0500.20/247 -] ersetzt worden ist. Gem. § 5 der genannten Verwaltungsvorschrift unterstützen Fachberater die Schulaufsichtsbehörden insbesondere bei der Aufsicht und Beratung der Schulen und der Lehrer sowie bei der Lehrerfortbildung und bei der Zusammenarbeit mit den Schulträgern. Der Fachberater ist berechtigt, die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderlichen Weisungen zu geben. Die Aufgaben des Fachberaters sind unter § 6 der Verwaltungsvorschrift geregelt. Demnach obliegt den Fachberatern die Beratung sowohl der Schulaufsichtsbehörden als auch der Schulen in methodisch-didaktischen, fachlichen und ggf. schulartspezifischen Angelegenheiten.
Der Fachberater wirkt ua. mit bei der Beratung der einzelnen Lehrkräfte sowie bei der Ausgestaltung eines Faches, eines Bildungsganges oder einer Schulart. Seine Aufgabe liegt auch in der Mitwirkung bei Schulprüfungen und bei der Erstellung dienstlicher Beurteilungen. Aus dieser nicht abschließenden Aufzählung ist ersichtlich, dass es sich bei der Funktion eines Fachberaters um eine herausgehobene Stellung mit weitreichenden Aufgaben handelt.
Entsprechend hoch sind auch die geforderten Qualifikationsvoraussetzungen.
Nach Ziff. V. der Ausschreibung zur Besetzung von Stellen mit Fachleitern und Fachberatern vom 12. Mai 1997 (Sächs.MBl. SMK vom 28. Mai 1998 S. 157) verlangt das Anforderungsprofil für einen Fachberater an einer Förderschule ua. grundsätzlich eine Hochschulausbildung mit Lehrbefähigung, eine mehrjährige praktische Erfahrung in der Förderschule, den Nachweis einer Tätigkeit als "Fortbildner, Fachzirkelleiter und/oder ähnlicher Aufgaben" sowie überdurchschnittliche Kenntnisse und Fähigkeiten in der jeweiligen sonderpädagogischen Fachrichtung.
(3) Das bezüglich der Entstehungsgeschichte der Vorbemerkung Nr. 8 seitens des Beklagten erstmals im Revisionsverfahren vorgelegte Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus vom 29. Januar 1999 (Az.: - 15-0341.50/2368 -) ist als neues tatsächliches Vorbringen gem. § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 559 Abs. 1 ZPO unbeachtlich. Neues tatsächliches Vorbringen, dh. Vorbringen, das sich nicht aus dem Tatbestand des Berufungsurteils ergibt, ist in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen (G/M/P/M-G/Müller-Glöge ArbGG 6. Aufl. § 74 Rn. 114). Die Zulassung des bezogen auf dieses Schreiben erfolgten Vorbringens könnte nur dann erfolgen, wenn dessen Richtigkeit als offenkundig angesehen werden könnte (Schwab/Weth/Ulrich ArbGG 2. Aufl. § 73 Rn. 58; G/M/P/M-G/Müller-Glöge § 74 Rn. 116 mwN). Dies ist bei einem nur als Auszug vorgelegten Schreiben einer Partei nicht der Fall.
Dessen ungeachtet stützt das ministerielle Schreiben vom 29. Januar 1999 auch nicht die Position des Beklagten. Darin wird nämlich zunächst der Grundsatz angeführt, wonach zum Fachberater nur Lehrkräfte bestellt werden, die über Lehrbefähigungen für mindestens zwei ordentliche Unterrichtsfächer verfügen. Im Folgenden wird dann der Ausnahmefall dargestellt, dass eine Lehrkraft, die lediglich über die Lehrbefähigung für ein ordentliches Unterrichtsfach verfügt, dennoch wegen ihrer in diesem Fach bisher nachgewiesenen herausragenden Kompetenz zum Fachberater besonders geeignet ist. Damit wird die Bedeutung der Funktion des Fachberaters deutlich gemacht, da dieser eben aufgrund seiner "herausragenden Kompetenz" die Eignung für diese Funktion aufweist. Das Anliegen des Staatsministeriums, dass für den Ausnahmefall der Übertragung der Funktion des Fachberaters an einen Lehrer mit nur einer Lehrbefähigung dennoch die "Möglichkeit der Höhergruppierung nicht generell ausgeschlossen werden" soll, spricht gerade dafür, dass aus Sicht des Ministeriums die Eingruppierung auf der Grundlage der Vorbemerkung Nr. 8 auch dann erfolgen sollte, wenn der Fachberater selbst nicht über die zwei Lehrbefähigungen verfügt. Es handelt sich dann zwar um einen "Ausnahmefall", der vergütungsrechtlich aber ebenso wie der "Grundsatz" (zwei Lehrbefähigungen) behandelt werden soll. Damit soll letztlich die aufgrund der besonderen Kompetenz übertragene Funktion des Fachberaters entscheidend sein. Dies lässt darauf schließen, dass auch aus der Sicht des Fachministeriums die mit der Vorbemerkung Nr. 8 vorgenommene Gleichstellung mit den dort in Bezug genommenen Lehrkräften auch dann greifen soll, wenn die Funktion eines Fachberaters einer Lehrkraft ohne Lehrbefähigung, aber mit Lehrerlaubnis übertragen wurde. Auch bei diesem "weiteren Ausnahmefall" wurde die Funktion aufgrund besonderer Kompetenz übertragen.
(4) Die hier vertretene Auslegung wird schließlich durch den Gesamtzusammenhang der Eingruppierungsregelung für Lehrkräfte im Unterricht an Förderschulen des Abschnitts C der SächsLehrerRL gestützt. Würde im Sinne der Richtlinienauslegung des Beklagten für die Eingruppierung eines Fachberaters an einer Förderschule die abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung als Diplomlehrer für Hilfsschulen (Universität R) oder diejenige für eine sonderpädagogische Fachrichtung als Voraussetzung gefordert, könnte der Fachberater an einer Förderschule ohne solchen Abschluss nicht einmal in VergGr. III BAT-O eingruppiert sein, also in diejenige Vergütungsgruppe, nach der die Klägerin vom Beklagten bezahlt wird. Für diese Eingruppierung gibt es in Abschnitt C der SächsLehrerRL keine Grundlage, wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt hat. Ein solcher Fachberater wäre nach Abschnitt C der SächsLehrerRL in VergGr. IVb BAT-O einzugruppieren.
Dies würde der Funktion des Fachberaters, wie sie in der Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums für Kultus des Beklagten über Fachleiter und Fachberater an öffentlichen Schulen vom 20. Dezember 1996 geregelt ist, nicht einmal annähernd gerecht, wie auch das Eingruppierungsverhalten des Beklagten selbst im vorliegenden Fall erkennen lässt.
d) Ausgehend von dieser Auslegung der Vorbemerkung Nr. 8 hat die Klägerin auf der Grundlage dieser Vorbemerkung iVm. Abschnitt C SächsLehrerRL einen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O.
(aa) Die Klägerin nimmt unstreitig die Funktion einer Fachberaterin an einer Förderschule und damit an einer öffentlichen Schule im Sinne der Vorbemerkung Nr. 8 wahr.
(bb) Damit wird sie allein aufgrund der Ausübung dieser Funktion wie eine Lehrkraft mit der Lehrbefähigung für zwei ordentliche Unterrichtsfächer der Förderschule eingruppiert. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass Förderschullehrer mit entsprechenden Lehrbefähigungen sämtlich - wie Abschnitt C der SächsLehrerRL deutlich mache - in die VergGr. IIa BAT-O eingruppiert werden. Dies hat die Revision nicht angegriffen.
3. Die Klägerin ist für ihre Tätigkeit als Fachberaterin somit gemäß der Vorbemerkung Nr. 8 nach VergGr. IIa BAT-O zu vergüten. Es kommt daher nicht darauf an, ob ihr diese Vergütung im Bewerbungsverfahren um die Stelle einer Fachberaterin verbindlich zugesagt wurde und ob der Beklagte anderen Fachberatern ohne tarifliche Grundlage eine Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O gewährt. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die von der Klägerin absolvierte Ausbildung den in Abschnitt C SächsLehrerRL genannten Abschlüssen gleichwertig ist.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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