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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 17.10.2001
Aktenzeichen: 4 AZR 720/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 256 Abs. 1
Das Feststellungsinteresse für einen die Durchführung des Arbeitsverhältnisses betreffenden Feststellungsantrag fällt weg, wenn das Arbeitsverhältnis (inzwischen) beendet worden ist.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

4 AZR 720/00

Verkündet am 17. Oktober 2001

In Sachen

hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Schliemann, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Friedrich und Dr. Wolter, die ehrenamtlichen Richter Wolf und Dr. Dräger für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 29. Mai 2000 - 8 (6) Sa 823/99 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage unzulässig ist.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über bestimmte Gesichtspunkte der Gewährung von Mindestruhezeiten zwischen zwei Flugeinsätzen.

Der 1949 geborene Kläger war bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen angestellt und als verantwortlicher Luftfahrtzeugführer auf Flugzeugen der Typen Airbus A 300/A 310 eingesetzt. Der Kläger ist seit dem 9. August 2000 dauernd fluguntauglich. Das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten wurde zum 31. März 2001 beendet.

Das Arbeitsverhältnis unterlag kraft Vereinbarung im Arbeitsvertrag den mit dem beklagten Luftfahrtunternehmen abgeschlossenen Firmentarifverträgen für das Cockpit-Personal, darunter dem Manteltarifvertrag Nr. 5 (MTV). In § 4 4. Abschn. (1) Buchst. a des MTV ist als Ruhezeit eine zusammenhängende Zeit von 10 Stunden vorgesehen.

Der Kläger macht geltend, die Beklagte verstoße durch ihre betrieblichen Regelungen über die Ruhezeit bei der eigenen fliegerischen Tätigkeit (On-Duty-Einsatz) und hinsichtlich der Beförderungen von und zum Einsatzflughafen (Dead-Head-Einsatz) gegen diese Bestimmungen und damit auch gegen die entsprechenden Regelungen der die Arbeitszeit des Cockpit-Personals regelnden 2. DV LuftBO. Er hat beantragt,

1. festzustellen, daß die Beklagte dem Kläger keine Flugeinsätze zuweisen darf, bei denen die Erfüllung von Mindest-ruhezeiten gemäß den Regelungen des Manteltarifvertrages Nr. 5 für das Cockpitpersonal, die an anderen Orten als dem Einsatzort Frankfurt (dienstlicher Wohnsitz) anfallen nur unter - auch nur teilweiser- Anrechnung folgender Zeiten erfüllt sind:

a) bei eigener fliegerischer Tätigkeit (On-Duty-Einsatz) bis zu dem Flughafen, an dem der Dienst des Klägers zwecks Ruhezeit enden würde, die Zeit bis zum tatsächlichen Eintreffen des Klägers in der zugewiesenen Unterkunft, gerechnet ab dem Ende der Flugdienstzeit;

b) Bei Beförderung (Dead-Head-Einsatz) zu dem Flughafen, an dem der Dienst zwecks Ruhezeit enden würde, die Zeit ab dem flugplanmäßigen Flugzeitende des Beförderungsfluges bis zum tatsächlichen Eintreffen des Klägers in der zugewiesenen Unterkunft;

c) bei eigener fliegerischen Tätigkeit (On-Duty-Einsatz) des Klägers unmittelbar nach der Ruhezeit die Zeit ab dem von der Beklagten festgesetzten Zeitpunkt des Verlassens der zugewiesenen Unterkunft bis zu dem von der Beklagten festgesetzten Zeitpunkt des Dienstbeginns;

d) bei Beförderung (Dead-Head-Einsatz vgl. § 4 2. DV LuftBO) unmittelbar nach der Ruhezeit, ohne daß nach der Beförderung in der gleichen Arbeitsschicht ein On-Duty-Einsatz aufzunehmen ist, die Zeit ab dem von der Beklagten festgestellten Zeitpunkt des Verlassens der zugewiesenen Unterkunft bis zum Zeitpunkt des flugplanmäßigen Beförderungsflugbeginns;

e) bei Beförderung (Dead-Head-Einsatz) unmittelbar nach der Ruhezeit, wenn sich an die Beförderung unmittelbar in der gleichen Arbeitsschicht ein On-Duty-Einsatz anschließen würde, die Zeit ab dem von der Beklagten festgelegten Zeitpunkt des Verlassens der zugewiesenen Unterkunft bis zu dem in § 4 vierter Abschnitt Absatz 2 Buchstabe d) Manteltarifvertrag festgesetzten Zeitpunkt des Endes der Ruhezeit, soweit die Anwendung dieser Tarifbestimmungen über das Ende der Ruhezeit dazu führen würde, daß die gesetzliche Ruhezeit nicht ohne die - auch nur teilweise - Anrechnung der vorgenannten Zeitspanne ab dem von der Beklagten festgelegten Zeitpunkt des Verlassens der Unterkunft gegeben wäre.

2. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld angedroht.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat entgegnet, ihre Regelungen verstießen nicht gegen die Bestimmungen der 2. DV LuftBO und des MTV über die Arbeitszeit bzw. die Ruhezeit des Cockpit-Personals.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit ihr verfolgt der Kläger seine bisherigen Anträge weiter. Er macht geltend: Trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten sei das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen. Bei der Begutachtung durch den Ärzteausschuß des Luftfahrtbundesamtes sei dem Kläger signalisiert worden, eine spätere Überprüfung - erstmals Ende des Jahres 2001 - könne trotz des Befundes dauernder Fluguntauglichkeit möglicherweise zur Aufhebung der Fluguntauglichkeit führen. Es sei betriebliche Praxis der Beklagten, in solchen Fällen Flugzeugführer wiedereinzustellen. Er sei entschlossen, dann seine Wiedereinstellung zu beantragen. Die Beklagte bezeichnet diesen Vortrag des Klägers als unzutreffend. Bei der Feststellung der dauernden Fluguntauglichkeit gebe es keine rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit der erneuten Überprüfung nach Ablauf von zwei Jahren. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien zum Feststellungsinteresse wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die im Laufe des Revisionsrechtszugs eingereicht worden sind.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist nicht begründet. Die Klage war abzuweisen. Sie ist im dritten Rechtszug unzulässig geworden.

I. Der Kläger hat mit seinem Antrag zu 1) einen Feststellungsantrag gestellt. Mit seinem Antrag zu 2) bittet er um die Androhung eines Ordnungsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung gegen den Antrag zu 1). Die Anträge bedürfen der Auslegung. Der Sache nach stellt der Antrag zu 1) einen in die Form einer Feststellung gekleideten Unterlassungsantrag dar. Schon von daher ist nicht zuletzt im Hinblick auf den Antrag zu 2) zweifelhaft, ob für den Antrag zu 1) jemals ein hinreichendes Feststellungsinteresse vorgelegen hat. Dies kann jedoch dahinstehen, denn das Feststellungsinteresse für den der Sache nach auf Unterlassung unter Androhung von Ordnungsgeld (§ 890 ZPO) gerichteten Antrag zu 1) - und damit auch das Rechtsschutzinteresse für den Antrag zu 2) - ist spätestens mit dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten entfallen.

1. Das besondere Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (BAG 24. September 1997 - 4 AZR 429/95 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Reichsbund Nr. 1). Eine auf die Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses gerichtete Feststellungsklage ist nur zulässig, wenn sich aus der Feststellung Rechtsfolgen für die Gegenwart oder für die Zukunft ergeben (st. Rspr. BAG aaO sowie 23. April 1997 - 5 AZR 727/95 - BAGE 85, 347). Es ist - auch in der Revisionsinstanz - Sache des Klägers, die Tatsachen darzulegen, aus denen folgt, daß ein hinreichendes Interesse an der alsbaldigen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses (noch) besteht (BAG aaO).

2. Solche Tatsachen liegen hier nicht vor, selbst wenn der Vortrag des Klägers als zutreffend unterstellt wird, daß trotz der Feststellung der dauernden Flugunfähigkeit eine erneute Gesundheitsüberprüfung mit dem Ergebnis möglich sei, daß die Flugtauglichkeit festgestellt wird und der Kläger dann nach der von ihm behaupteten, von der Beklagten bestrittenen "betrieblichen Praxis der Beklagten" bei der Beklagten wieder eingestellt werden würde.

Der Feststellungsantrag ist auf ein künftiges Verhalten der Beklagten im laufenden Arbeitsverhältnis gerichtet. Das laufende Arbeitsverhältnis ist beendet. Die bloße Möglichkeit, wie sie der Kläger aufzeigt, genügt nicht, um im vorliegenden Fall ein hinreichendes rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des begehrten Rechtsverhältnisses zu bejahen. Es steht nicht fest, daß es jemals wieder zu einem entsprechenden Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien kommen wird. Ebensowenig steht fest, daß dann, falls es dazu kommen sollte, die Dienstplanpraxis der Beklagten dann genauso aussehen und auch den Kläger betreffen wird.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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