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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 10.06.2009
Aktenzeichen: 4 AZR 77/08
Rechtsgebiete: TVG, TV-WW/NW, TVöD, TVÜ-VKA
Vorschriften:
TVG § 9 | |
TV-WW/NW § 1 | |
TVöD § 1 | |
TVÜ-VKA § 1 | |
TVÜ-VKA § 2 |
BUNDESARBEITSGERICHT
Verkündet am 10. Juni 2009
In Sachen
hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Bepler, den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter sowie den ehrenamtlichen Richter Görgens und die ehrenamtliche Richterin Kralle-Engeln für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. November 2007 - 9 Sa 1090/07 - wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Auslegung von tariflichen Geltungsbereichsregelungen und einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagen auf Einwirkung auf seine Mitglieder H Abwasser GmbH und Stadtentwässerungsbetriebe K AöR.
Die klagende Gewerkschaft schließt ua. Tarifverträge für den öffentlichen Dienst ab. Der Beklagte ist der für den kommunalen öffentlichen Dienst zuständige Arbeitgeberverband in Nordrhein-Westfalen. Teilweise schließt er mit der Klägerin selbstständig Tarifverträge ab, teilweise nimmt die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), der der Beklagte als Mitglied angehört, diese Aufgabe wahr.
Die Parteien haben mit Wirkung vom 1. Juli 2001 den Tarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen der Wasserwirtschaft in Nordrhein-Westfalen (TV-WW/NW) vom 1. Juli 2001 abgeschlossen. Der TV-WW/NW bestimmt ua. Folgendes:
"§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer/innen (AN) in Betrieben, Unternehmen, Verwaltungen und Verbänden im Bereich der Wasserwirtschaft, die Mitglied des KAV NW sind, unabhängig von ihrer Rechtsform, wenn sie durch einen bezirklichen Überleitungstarifvertrag in den Geltungsbereich einbezogen wurden."
In dem hierzu abgeschlossenen Überleitungstarifvertrag vom 1. Juli 2001 idF vom 21. März 2003 (TVÜ-WW/NW) sind in der Geltungsbereichsregelung die Arbeitnehmer zahlreicher, einzeln aufgeführter Arbeitgeber genannt, für die der TV-WW/NW angewandt wird. Die H Abwasser GmbH und die Stadtentwässerungsbetriebe K AöR sind dabei nicht aufgeführt.
Zwischen der Klägerin und der VKA wurde am 13. September 2005 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) geschlossen.
Der TVöD bestimmt - soweit hier von Bedeutung - Folgendes:
"§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - nachfolgend Beschäftigte genannt -, die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist.
(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
[...]
d) Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, für die der TV-V oder der TV-WW/NW gilt, sowie für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die in rechtlich selbstständigen, dem Betriebsverfassungsgesetz unterliegenden und dem fachlichen Geltungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW zuzuordnenden Betrieben mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern beschäftigt sind und Tätigkeiten auszuüben haben, welche dem fachlichen Geltungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW zuzuordnen sind.
Protokollerklärung zu Abs. 2 Buchst. d:
Im Bereich des kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen (KAV NW) sind auch die rechtlich selbstständigen Betriebe oder sondergesetzlichen Verbände, die kraft Gesetzes dem Landespersonalvertretungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen unterliegen, von der Geltung des TVöD ausgenommen, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchst. d im Übrigen gegeben sind. § 1 Abs. 3 bleibt unberührt.
[...]
(3) Durch landesbezirklichen Tarifvertrag ist es in begründeten Einzelfällen möglich, Betriebe, die dem fachlichen Geltungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW entsprechen, teilweise oder ganz in den Geltungsbereich des TVöD einzubeziehen. [...]"
Der TVÜ-VKA lautet, soweit für die Revision von Bedeutung, auszugsweise wie folgt:
"§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis zu einem tarifgebundenen Arbeitgeber, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist, über den 30. September 2005 hinaus fortbesteht, und die am 1. Oktober 2005 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.
[...]
(4) Die Bestimmungen des TVöD gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichenden Regelungen trifft. § 2 Ablösung bisheriger Tarifverträge durch den TVöD
(1) Der TVöD ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag bei tarifgebundenen Arbeitgebern, die Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA sind, den - Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961,
[...]
- Bundes-Manteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe - BMT-G II - vom 31. Januar 1962,
[...]
(5) Absatz 1 gilt nicht für Beschäftigte in Versorgungsbetrieben, Nahverkehrsbetrieben und für Beschäftigte in Wasserwirtschaftsverbänden in Nordrhein-Westfalen, die gemäß § 1 Abs. 2 Buchst. d und e TVöD vom Geltungsbereich des TVöD ausgenommen sind, es sei denn, Betriebe oder Betriebsteile, die dem fachlichen Geltungsbereich des TV-V, eines TV-N oder des TV-WW/NW entsprechen, werden in begründeten Einzelfällen durch landesbezirklichen Tarifvertrag in den Geltungsbereich des TVöD und dieses Tarifvertrages einbezogen.
[...] "
Die H Abwasser GmbH und die Stadtentwässerungsbetriebe K AöR wenden seit dem 1. Oktober 2005 den TVöD an.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in den rechtlich selbständigen Betrieben zur Bewirtschaftung einschließlich der Entsorgung von Abwässern seien, soweit nicht durch gesonderten Tarifvertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten die Anwendung des TV-WW/NW oder des TVöD vereinbart wurde, auch über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des TVöD hinaus weiterhin der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und der Bundes-Manteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) vom 31. Januar 1962 sowie die diese Tarifverträge ergänzenden Tarifverträge anzuwenden. Die tarifvertragliche Konzeption des TVöD und des TVÜ-VKA sehe in § 1 TV-WW/NW und in § 2 Abs. 5 TVÜ-VKA für solche Betriebe vor, dass der BAT bzw. der BMT-G II nicht ohne weiteres in den TVöD übergeleitet würden, sondern tariflich gesondert vereinbart werden solle, ob der TV-WW/NW oder der TVöD gelten soll. Dieses Verfahren dürfe nicht dadurch umgangen werden, dass in den streitgegenständlichen Betrieben ab 1. Oktober 2005 ohne Beteiligung der Gewerkschaftsseite der TVöD angewendet werde. Bis zu einer tarifvertraglichen Lösung gelte der BAT bzw. der BMT-G II weiter.
Die Klägerin hat beantragt,
1. festzustellen, dass für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die in durch Mitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen tarifgebundenen, rechtlich selbstständigen Betrieben, deren Betriebszweck in der Bewirtschaftung einschließlich der Entsorgung von Abwässern besteht, die dem Betriebsverfassungsgesetz oder dem Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen unterliegen und in der Regel mehr als 20 zum Betriebsrat oder Personalrat wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigen, beschäftigt sind und der Bewirtschaftung einschließlich der Entsorgung von Abwässern zuzuordnende Tätigkeiten auszuüben haben, der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 oder der Bundes-Manteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) vom 31. Januar 1962 sowie die diese Tarifverträge ergänzenden Tarifverträge gelten, es sei denn, diese Betriebe werden durch Überleitungstarifvertrag in den Geltungsbereich des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer der Wasserwirtschaft in Nordrhein-Westfalen (TV-WW/NW) vom 1. Juli 2001 oder durch landesbezirklichen Tarifvertrag in den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD-Bund, Gemeinden) vom 13. September 2005 einbezogen;
2. den Beklagten zu verurteilen, auf sein Verbandsmitglied H Abwasser GmbH einzuwirken, die Tarifverträge Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den Bundes-Manteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) vom 31. Januar 1962 sowie die diese Tarifverträge ergänzenden Tarifverträge durchzuführen, es sei denn, die H Abwasser GmbH wird durch einen Überleitungstarifvertrag in den Geltungsbereich des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer der Wasserwirtschaft in Nordrhein-Westfalen (TV-WW/NW) vom 1. Juli 2001 oder durch landesbezirklichen Tarifvertrag in den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD-Bund, Gemeinden) vom 13. September 2005 einbezogen;
3. den Beklagten zu verurteilen, auf sein Verbandsmitglied Stadtentwässerungsbetriebe K AöR einzuwirken, die Tarifverträge Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den Bundes-Manteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) vom 31. Januar 1962 sowie die diese Tarifverträge ergänzenden Tarifverträge durchzuführen, es sei denn, die Stadtentwässerungsbetriebe K AöR wird durch einen Überleitungstarifvertrag in den Geltungsbereich des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer der Wasserwirtschaft in Nordrhein-Westfalen (TV-WW/NW) vom 1. Juli 2001 oder durch landesbezirklichen Tarifvertrag in den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD-Bund, Gemeinden) vom 13. September 2005 einbezogen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, der Feststellungsantrag enthalte mit der Einschränkung "es sei denn" eine prozessual unzulässige Bedingung. Im Übrigen ergebe sich aus § 2 Abs. 5 TVÜ-VKA, dass nur Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Wasserwirtschaftsverbänden vom Geltungsbereich des TVöD ausgenommen seien. Die Bereichsausnahme des § 1 Abs. 2 Buchst. d) Alt. 2 TVöD erfasse die in den Leistungsanträgen genannten Betriebe auch deshalb nicht, weil die Bewirtschaftung einschließlich der Entsorgung von Abwässern nicht dem Begriff "Wasserwirtschaft" im Sinne von § 1 TV-WW/NW unterfalle. Wenn § 1 Abs. 2 Buchst. d) Alt. 2 TVöD auf den "fachlichen Geltungsbereich" des TV-WW/NW verweise, so sei zu berücksichtigen, dass dieser Tarifvertrag keinen fachlichen Geltungsbereich habe, sondern einen "gewillkürten" Geltungsbereich. Bei der Auslegung des Geltungsbereichs des TV-WW/NW sei vorrangig auf den Sprachgebrauch der Tarifvertragsparteien abzustellen. Diese unterschieden zB zwischen Versorgungsbetrieben und Entsorgungsbetrieben. Abwasserbetriebe seien aber keine Versorgungsbetriebe und damit auch keine der Wasserwirtschaft. Die Auslegung der Klägerin führe dazu, dass für übergeleitete und für neu eingestellte Arbeitnehmer unterschiedliche Tarifverträge (TVöD, BAT) gelten würden; das entspreche nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte weiterhin die Klageabweisung. Die Klägerin beantragt deren Zurückweisung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zu Recht zurückgewiesen.
A. Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die beiden in den Anträgen zu 2 und 3 genannten Mitglieder des Beklagten, die sich mit der Entsorgung von Abwässern befassen, dem Bereich der Wasserwirtschaft zuzuordnen seien und deshalb ohne gesonderte tarifliche Regelung nicht dem Geltungsbereich des TVöD unterfielen. Der von den Tarifvertragsparteien des TVöD für die Herausnahme aus seinem Geltungsbereich gewählte Begriff der Wasserwirtschaft umfasse auch die Abwasserentsorgung. Da die beiden Mitglieder der Beklagten weder im TVÜ-WW/NW aufgeführt noch durch einen landesbezirklichen Tarifvertrag in den Geltungsbereich des TVöD einbezogen worden seien, gelte für die tarifunterworfenen Arbeitsverhältnisse nach wie vor der BAT bzw. der BMT-G II.
B. Dem folgt der Senat im Ergebnis wie in der Begründung.
I. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist zulässig und begründet.
1. Der Feststellungsantrag ist entgegen der Auffassung der Revision zulässig.
a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO ist eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nur zulässig, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse hat, das Rechtsverhältnis alsbald durch richterliche Entscheidung feststellen zu lassen. Dabei geht es in der Regel um ein klärungsfähiges und klärungsbedürftiges konkretes Rechtsverhältnis zwischen den Parteien. Hierüber hinausgehend erweitert § 9 TVG das Anwendungsgebiet von § 256 Abs. 1 ZPO auf die Klärung eines abstrakten Rechtsverhältnisses, nämlich über das Bestehen oder Nichtbestehen oder über die Auslegung eines Tarifvertrages. Die Vorschrift billigt Tarifvertragsparteien insofern ein besonderes berechtigtes Feststellungsinteresse zu (BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 411/06 - BAGE 123, 46, 67 ff.). Zu den mit einer sog. Verbandsklage zu klärenden Auslegungsfragen gehört auch die allgemeine Auslegung einer tariflichen Regelung über den Geltungsbereich eines zwischen den Parteien vereinbarten Tarifvertrages oder Tarifwerks und damit die Geltung des Tarifvertrages für eine zweifelsfrei bestimmbare und von anderen Arbeitnehmern abgrenzbare Gruppe von Arbeitnehmern (BAG 23. Februar 1995 - 6 AZR 329/94 - BAGE 79, 218, 221 f.).
b) Der von der Klägerin gestellte Feststellungsantrag erfüllt diese Voraussetzungen. Die Klägerin begehrt für eine Gruppe von bestimmten, im Einzelnen beschriebenen Arbeitsverhältnissen die Feststellung der Geltung eines bestimmten Tarifvertrages, die von der anderen Tarifvertragspartei bestritten wird. Die Kriterien der erfassten Arbeitsverhältnisse sind im Antrag hinreichend präzise beschrieben. Hierzu gehört sowohl der betrieblich-fachliche Tätigkeitsbereich der Arbeitsverhältnisse und weitere in der Geltungsbereichsregelung des Tarifvertrages genannte Bedingungen als auch die zusätzliche Voraussetzung, dass diese Arbeitsverhältnisse nicht durch einen anderen, von tariflichen Regelungen der Parteien im Gesamtkomplex vorgesehenen besonderen Tarifvertrag bereits abschließend anderweitig geregelt worden sind. Dabei handelt es sich nicht um eine unzulässige prozessuale Bedingung, sondern um ein - zB in § 2 Abs. 5 TVÜ-VKA - ausdrücklich normiertes Tatbestandsmerkmal für die Bestimmung des Geltungsbereiches. Dass sich der Feststellungsantrag nur auf tarifgebundene Arbeitnehmer beschränkt, ergibt sich bereits aus seiner Auslegung, ist aber durch die Klägerin in der Revisionsverhandlung noch einmal ausdrücklich klargestellt worden.
2. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die begehrte Feststellung.
a) Wie das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen hat, erfasst der Geltungsbereich des TVöD die im Feststellungsantrag bezeichneten Arbeitsverhältnisse in Betrieben der Bewirtschaftung einschließlich der Entsorgung von Abwässern nicht, so dass insoweit für tarifgebundene Arbeitnehmer der BAT bzw. der BMT-G II weiterhin gelten. Das ergibt die Auslegung des § 1 Abs. 2 Buchst. d) Alt. 2 TVöD.
aa) Die Auslegung eines Tarifvertrages durch das Berufungsgericht ist in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachzuprüfen (BAG 19. September 2007 - 4 AZR 670/06 - Rn. 30, BAGE 124, 110). Dabei folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebende Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (zB BAG 7. Juli 2004 - 4 AZR 433/03 - mwN, BAGE 111, 204, 209).
bb) Die Auslegung von § 1 Abs. 2 Buchst. d) TVöD unter Anwendung der dargestellten Grundsätze ergibt, dass die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die in Betrieben mit dem Zweck der Bewirtschaftung einschließlich Entsorgung von Abwässern beschäftigt sind, von dem Geltungsbereich des TVöD ausgenommen sind, wenn diese Betriebe die weiteren im Feststellungsantrag bezeichneten Voraussetzungen erfüllen - worüber die Parteien nicht streiten -, und wenn deren Tätigkeit in der Bewirtschaftung einschließlich Entsorgung von Abwässern besteht.
(1) Bis zum Inkrafttreten des TVöD galten für die Arbeitsverhältnisse bei den Mitgliedern der Beklagten, soweit sie im Bereich der Wasserwirtschaft tätig waren, zwei Tarifwerke nebeneinander. Neben den ursprünglich allein angewandten BAT und BMT-G II wurde zwischen den Parteien im Jahr 2001 für diese Betriebe und Unternehmen ein auf die besonderen Bedingungen im Bereich der Wasserwirtschaft abzielender Tarifvertrag vereinbart. Der TVWW/NW beinhaltete in seiner Geltungsbereichsbestimmung neben den fachlich-betrieblichen Voraussetzungen zusätzlich die Anforderung, dass die jeweiligen einzelnen Mitglieder der Beklagten in einem bezirklichen Überleitungsvertrag in den Geltungsbereich "einbezogen" werden sollten. In der Sache stellte sich damit der TV-WW/NW als Option für die in dieser Branche tätigen Mitglieder des Beklagten dar, mit Zustimmung der Gewerkschaft an Stelle des BAT oder des BMT-G II die spezielleren Tarifverträge als für sich verbindlich zu vereinbaren. Hiervon haben mehrere Mitglieder der Beklagten aus dem Bereich der Wasserwirtschaft Gebrauch gemacht, nicht dagegen die in den Anträgen 2 und 3 genannten Mitglieder. Für diese galten zunächst wie für alle sonstigen Mitglieder der Beklagten der BAT und der BMT-G II weiter.
(2) Am 1. Oktober 2005 trat der TVöD in Kraft. Seiner Geltungsbereichsbestimmung in § 1 entsprechend gilt er für Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände ist. Diese Regelung wird eingeschränkt durch die Bereichsausnahme des § 1 Abs. 2 Buchst. d) TVöD. Nach dessen erster Regelungsalternative gilt der TVöD nicht für Beschäftigte, für die der TV-WW/NW gilt. Nach der zweiten Alternative gilt der TVöD nicht für Beschäftigte, die in rechtlich selbständigen, dem Betriebsverfassungsgesetz unterliegenden und dem fachlichen Geltungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW zuzuordnenden Betrieben mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern beschäftigt sind und Tätigkeiten auszuüben haben, welche dem fachlichen Geltungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW zuzuordnen sind. Die zugehörige Protokollerklärung erweitert die Bereichsausnahme auf rechtlich selbständige Betriebe oder sondergesetzlichen Verbände, die kraft Gesetzes dem Landespersonalvertretungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen unterliegen. Es soll aber möglich sein, in einem landesbezirklichen Tarifvertrag einzelne Betriebe aus dem Bereich des TV-WW/NW dem TVöD zu unterstellen.
Seine Entsprechung findet diese Regelung in § 2 Abs. 5 TVÜ-VKA, wonach bei den Arbeitsverhältnissen der Bereichsausnahme in § 1 Abs. 2 Buchst. d) TVöD weder der BAT noch der BMT-G II durch den TVöD abgelöst wird, es sei denn, die Betriebe seien durch den landesbezirklichen Tarifvertrag in den Geltungsbereich des TVöD einbezogen. Soweit dies nicht der Fall ist, gilt das bisherige Tarifrecht - statisch - fort, wenn sich die betreffenden Betriebe nicht für die Anwendung der vorgesehenen Spartentarifverträge entschieden haben (Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand April 2009 Erl. 3 zu § 2 TVÜ-VKA).
(3) Zu den in § 1 Abs. 2 Buchst. d) TVöD genannten Wasserwirtschaftsbetrieben gehören auch die im Feststellungsantrag ausdrücklich bezeichneten Betriebe, deren Betriebszweck in der Entsorgung von Abwässern besteht. Das ergibt sich aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang der Tarifnormen.
(a) Bei der Auslegung des Wortlauts tariflicher Normen und insbesondere des Verständnisses der tariflichen Begriffe ist zunächst der von den Tarifvertragsparteien verwendete Sprachgebrauch maßgeblich. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Vorrangig hat die Auslegung zu berücksichtigen, ob die Tarifvertragsparteien den verwandten Rechtsbegriffen eine eigenständige Definition geben oder einen feststehenden Rechtsbegriff verwenden (BAG 18. November 2004 - 8 AZR 540/03 - AP TVG Tarifverträge: Einzelhandel § 1 Nr. 88; vgl. auch Wiedemann/Wank TVG 7. Aufl. § 1 Rn. 1000). Verwenden die Tarifvertragsparteien einen bestimmten Fachbegriff in einer Tarifnorm, so ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Zweifel anzunehmen, dass er auch im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages in seiner allgemeinen fachlichen Bedeutung Geltung haben soll (BAG 21. August 2002 - 4 AZR 223/01 - BAGE 102, 282, 289; 13. Mai 1998 - 4 AZR 107/97 - BAGE 89, 6, 11). In den verbleibenden Fällen ist auf den allgemeinen Sprachgebrauch abzustellen, der nach Grammatiken, Lexika und Wörterbüchern, ggf. auch berufskundlichem Schrifttum (BAG 27. Juni 1984 - 4 AZR 284/82 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 92) zu erschließen ist.
(b) Aus dem Sprachgebrauch der Parteien beim Abschluss des TV-WW/NW ergibt sich, dass sie den Begriff der Wasserwirtschaft als Oberbegriff ansehen, der die Bewirtschaftung einschließlich der Entsorgung von Abwässern umfasst. In § 1 TV-WW/NW heißt es, dass der Tarifvertrag ua. in Betrieben der Wasserwirtschaft gilt, wenn "sie" - die Betriebe, Unternehmen, Verwaltungen und Verbände im Bereich der Wasserwirtschaft - durch einen bezirklichen Überleitungstarifvertrag in den Geltungsbereich einbezogen wurden. Dieser am selben Tage von denselben Tarifvertragsparteien abgeschlossene Überleitungstarifvertrag, der TVÜ-WW/NW bestimmt in § 1 ausdrücklich, dass ua. für die mit Abwasserentsorgung beschäftigten Entwässerungsunternehmen Stadtentwässerung M GmbH und L Entwässerungsgenossenschaft der TV-WW/NW angewendet wird. Sie haben damit deutlich gemacht, dass sie diese Entwässerungsunternehmen dem Oberbegriff der Wasserwirtschaft zuordnen. Dieses Auslegungsergebnis wird bestätigt durch § 2a TVÜ-WW/NW, der ausweislich seiner Überschrift "Übergangsregelungen für Arbeitnehmer/innen der Stadt Ha - Bereich Abwasser - [...]", enthält.
Zwar ist der TVöD, um dessen Auslegung es hier geht, auf Arbeitgeberseite nicht von dem Beklagten, sondern von der VKA abgeschlossen worden. Der Beklagte ist jedoch Mitglied der VKA, so dass bereits aus diesem Grund die Annahme fern liegt, die Tarifvertragsparteien des TVöD gingen von einem anderen Inhalt des Begriffs der Wasserwirtschaft aus. Dies gilt um so mehr, als speziell der TV-WW/NW in § 1 Abs. 2 TVöD genannt und dort unmittelbar auf dessen "fachlichen Geltungsbereich" Bezug genommen wird. Damit haben die Tarifvertragsparteien des TVöD den Inhalt des Begriffs der Wasserwirtschaft so übernommen, wie er von den Tarifvertragsparteien des TV-WW/NW, dh. den Parteien, definiert worden ist.
Dem entspricht im Übrigen auch der Sprachgebrauch der beteiligten Fachkreise. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich aus der von der Klägerin vorgelegten Erläuterung des Instituts für Wasserressourcen und Wasserversorgung der Technischen Universität Hamburg-Harburg, dass die Abwasserbehandlung einschließlich der Reinigung in Kläranlagen der Wasserwirtschaft zuzuordnen ist. Demgegenüber ergibt sich eine in diesem Zusammenhang heranzuziehende Definition des Begriffs der Wasserwirtschaft nicht aus gesetzlichen Regelungen.
Auch im allgemeinen Sprachgebrauch wird, jedenfalls soweit in diesem Zusammenhang die Abwasserentsorgung überhaupt angesprochen wird, diese der Wasserwirtschaft zugeordnet. Darunter wird die "Gesamtheit von Maßnahmen zur allgemeinen Wasserversorgung und zur Regulierung der Wasserhaushalte, etwa Be- und Entwässerung, Bau von Talsperren und Kraftwerken sowie Abwasserreinigung" verstanden (Brockhaus-Wahrig Deutsches Wörterbuch Bd. 6 S. 674). In der Brockhaus Enzyklopädie werden die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung als "wichtigster Teil" der Wasserwirtschaft bezeichnet (Brockhaus Enzyklopädie 21. Aufl. Bd. 29 S. 504; insoweit neutral dagegen etwa Wahrig Deutsches Wörterbuch 8. Aufl. S. 1634: "planmäßige Erfassung und Verteilung von Wasser als Trinkwasser, für Industriebedarf, Bewässerung usw.").
(4) Die hiergegen gerichteten Erwägungen der Revision sind nicht durchgreifend.
(a) Entgegen der Ansicht der Revision hat der TV-WW/NW, auf den § 1 Abs. 2 Buchst. d) TVöD abstellt, einen eigenständig bestimmten fachlichen Geltungsbereich. Dieser wird durch den bezirklichen Überleitungstarifvertrag nicht etwa enumerativ für bestimmte Mitglieder festgelegt und damit auf sie beschränkt, mit der Folge, dass kein Unternehmen, das dort nicht genannt ist, in den Geltungsbereich des TV-WW/NW fallen kann. Die Notwendigkeit der Einbeziehung der Mitglieder des Beklagten durch einen eigenen bezirklichen Überleitungstarifvertrag reduziert den Geltungsbereich des Tarifvertrages nicht auf diese Unternehmen und Betriebe, sondern knüpft deren Unterwerfung unter den TV-WW/NW an eine gesonderte tarifliche Vereinbarung. Dementsprechend trägt die entsprechende Regelung in § 1 TV-WW/NW auch die Überschrift: "Allgemeiner Geltungsbereich". Dieser ist mit dem "Bereich der Wasserwirtschaft" hinreichend klar beschrieben. Auch die Tarifvertragsparteien des TVöD sind von einem solchen eigenständigen fachlichen Geltungsbereich ausgegangen, da sie anderenfalls diesen Begriff nicht als Tatbestandsmerkmal in einer Ausnahmeregelung für die Anwendbarkeit des TVöD verwandt hätten. Ferner hätten sie in § 1 Abs. 2 Buchst. d) TVöD nicht zwischen der Ausnahmegruppe der an den TV-WW/NW gebundenen Arbeitsverhältnisse und der Ausnahmegruppe der unter den fachlichen Geltungsbereich des TV-WW/NW fallenden Arbeitsverhältnisse unterschieden.
(b) Die Tatsache, dass die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes in mehreren anderen Tarifverträgen zwischen Versorgungsbetrieben und Entsorgungseinrichtungen unterscheiden, ist für die hier zu entscheidende Frage unerheblich. Denn der hier ausgelegte Begriff der Wasserwirtschaft findet sich in keinem der von der Revision angeführten Tarifverträge. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff "Wasserwirtschaft" in § 1 TV-WW/NW einer der Kategorien "Versorgung"/"Entsorgung" zuordnen wollten, was sich auch in der Aufnahme der Entwässerungsunternehmen in § 1 und § 2a TVÜ-WW/NW zeigt.
(c) Auch auf § 2 Abs. 5 TVÜ-VKA kann sich die Revision nicht berufen. Es ist zwar zutreffend, dass die in dem Feststellungsantrag näher bezeichneten Betriebe nicht sämtlich zwingend dem Begriff der Wasserwirtschaftsverbände in § 2 Abs. 5 TVÜ-VKA zuzuordnen sind. Die Vorschrift scheidet zur Auslegung der Geltungsbereichsvorschriften in § 1 TVöD jedoch schon aus systematischen Gründen aus. Der Geltungsbereich des TVÜ-VKA ist nach dessen § 1 Abs. 1 ua. auf diejenigen Arbeitnehmer beschränkt, deren Arbeitsverhältnis am 1. Oktober 2005 unter den Geltungsbereich des TVöD fiel. Da somit die Anwendbarkeit des TVÜ-VKA die Anwendbarkeit des TVöD voraussetzt, ist jedenfalls für die Auslegung des Geltungsbereichs des TVöD nicht auf den TVÜ-VKA zurückzugreifen. Dieser regelt lediglich die Ablösung bisheriger Tarifverträge, kann jedoch nicht den in § 1 Abs. 2 Buchst. d) TVöD geregelten Geltungsbereich des TVöD wirksam ändern.
Die vorgenommene Auslegung des § 1 Abs. 2 Buchst. d) Alt. 2 TVöD führt entgegen der Ansicht der Revision auch nicht dazu, dass für "übergeleitete und für neu eingestellte Arbeitnehmer" in Betrieben der Wasserwirtschaft unterschiedliche Tarifverträge ("TVöD bzw. BAT") gelten. Abgesehen davon, dass dieses Argument allenfalls Hilfscharakter haben könnte, ist der Geltungsbereich des TVöD durch § 1 Abs. 2 Buchst. d) Alt. 2 TVöD sowohl für die bisherigen als auch für die neu eingestellten Arbeitnehmer in gleicher Weise eingeschränkt. Zu einer Überleitung in den oder einer Anwendung des TVöD kommt es ohne den Abschluss weiterer Tarifverträge nicht.
II. Die Leistungsanträge zu 2) und zu 3) sind ebenfalls zulässig und begründet.
1. Die Leistungsanträge sind zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 ZPO. Zwar ist in den Anträgen nicht konkret benannt, in welcher Weise der Beklagte auf seine Mitglieder einwirken soll. Das ist aber nach der Rechtsprechung des Senats bei der Einwirkungsklage auch nicht erforderlich (BAG 25. Januar 2006 - 4 AZR 552/04 - Rn. 14, AP TVG § 1 Durchführungspflicht Nr. 6; 29. April 1992 - 4 AZR 432/91 - BAGE 70, 165, 168). Der Leistungsantrag ist hinreichend bestimmt, wenn ein diesem Antrag stattgebendes Urteil die Leistung so genau bezeichnet, dass der Schuldner ohne weiteres erkennen kann, durch welche Verhaltensweisen er dem Urteilsspruch nachkommen kann und dass das Urteil insoweit vollstreckungsfähig ist. Danach ist die Verurteilung zur "Einwirkung" eindeutig genug. Einwirken bedeutet, durch ein Tun den Dritten darauf hinzuweisen, er möge eine bestimmte Handlung vornehmen oder unterlassen, wobei der Schuldner die freie Wahl hat, welches Mittel der Einwirkung er wählt. Das Bestehen eines solchen Wahlrechts macht den auf die Einwirkung gerichteten Klageantrag nicht unbestimmt.
2. Die Leistungsanträge sind auch begründet.
a) Der Anspruch einer Tarifvertragspartei gegen die andere auf Durchführung des Tarifvertrags begründet sich auf einer schuldrechtlichen Verpflichtung, die sich aus dem Abschluss des Tarifvertrages selbst ergibt, ohne dass es hierfür einer ausdrücklichen Regelung bedarf (BAG 29. April 1992 - 4 AZR 432/91 - BAGE 70, 165, 172). Soweit der durchzuführende Tarifvertrag, wie vorliegend der BAT und der BMT-G II, von Spitzenorganisationen nach § 2 Abs. 2 TVG abgeschlossen worden sind, haften die Mitgliedsverbände der Spitzenorganisationen ihrerseits nach § 2 Abs. 4 TVG für die Erfüllung zumindest der schuldrechtlichen Verpflichtungen aus dem Tarifvertrag (Wiedemann/Oetker TVG 7. Aufl. § 2 Rn. 451). Dies gilt auch für die Einwirkungspflicht, die den Tarifvertragsparteien gebietet, ihre Mitglieder zu einer Beachtung der tarifvertraglichen Vorgaben anzuhalten (Krause in Jacobs/Krause/Oetker TVR § 4 Rn. 133).
b) Danach ist der Beklagte verpflichtet, auf seine in den Anträgen 2 und 3 genannten Mitglieder einzuwirken, den BAT und den BMT-G II anzuwenden. Diese beiden Tarifverträge gelten für die in den Anträgen genannten Arbeitsverhältnisse zwingend und unmittelbar gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG. Der TVöD, hinsichtlich dessen grundsätzlich ebenfalls Tarifgebundenheit der beiden Verbandsmitglieder besteht, findet auf die genannten Arbeitsverhältnisse keine Anwendung, weil sie nicht in dessen Geltungsbereich fallen. Einer vorherigen rechtskräftigen Entscheidung über den Inhalt der tariflichen Verpflichtung, um deren Einhaltung es geht, bedarf es jedenfalls in den Fällen nicht, in denen die Einwirkungsverpflichtung der Tarifvertragspartei in einem Rechtsstreit zusammen mit der ausdrücklich zum Streitgegenstand erhobenen streitigen Auslegungsfrage verhandelt und entschieden wird (insoweit klarstellend zu BAG 29. April 1992 - 4 AZR 432/91 - BAGE 70, 165, 176; vgl. auch Krause in Jacobs/Krause/Oetker TVR § 4 Rn. 135; Annuß RdA 2000, 267, 268).
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO iVm. § 72 Abs. 5 ArbGG.
Ende der Entscheidung
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