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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 22.10.2008
Aktenzeichen: 4 AZR 794/07
Rechtsgebiete: TVG, BGB, EGBGB, GG


Vorschriften:

TVG § 1
TVG § 3
TVG § 4 Abs. 1
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 613a
BGB § 305c
EGBGB Art. 229 § 5
GG Art. 20 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT

Im Namen des Volkes!

URTEIL

4 AZR 794/07

Verkündet am

22. Oktober 2008

In Sachen

hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Bepler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt und Dr. Treber sowie die ehrenamtlichen Richter Hardebusch und Hess

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 9. August 2007 - 15 Sa 171/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Entscheidungsgründe:

Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 4 AZR 793/07 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).



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