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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 28.01.2009
Aktenzeichen: 4 AZR 912/07
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO
Vorschriften:
ArbGG § 72 Abs. 5 | |
ZPO § 286 | |
ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 | |
ZPO § 552 Abs. 1 S. 2 |
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL
Verkündet am 28. Januar 2009
In Sachen
hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Bepler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt und Dr. Treber sowie den ehrenamtlichen Richter Rupprecht und die ehrenamtliche Richterin Kralle-Engeln für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. September 2007 - 6 Sa 980/07 - wird als unzulässig verworfen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger begann am 29. September 2003 ein dreijähriges Studium am Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung im neu eingerichteten Studiengang "Arbeitsförderung". Das Studium teilt sich in eine 18-monatige Studienzeit sowie in berufspraktische Studienzeiten von gleicher Dauer auf und soll für eine Tätigkeit bei der Beklagten qualifizieren. Bereits am 9. Juli 2003 hatten die Parteien eine "Vereinbarung über die Unterstützung von Studierenden am Fachbereich Arbeitsverwaltung an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung" geschlossen, wonach der Kläger eine "Studienbeihilfe" als Darlehen erhält und er einen von der Beklagten nach erfolgreichem Bestehen der Abschlussprüfung angebotenen Arbeitsvertrag "als Vollzeitangestellter der BA mit einer mindestens der VergGr. Vb gehobener Dienst MTA/MTA-O zugeordneten Tätigkeit" annehmen will. In der Folgezeit vereinbarten die Parteien eine "Ergänzung" zu der Abrede, die diese ab dem 1. Oktober 2004 teilweise abänderte. Danach sollte für die Dauer des Studiums zwischen den Parteien "zu Ausbildungszwecken ein befristetes Arbeitsverhältnis" bestehen. Der Kläger war verpflichtet, bei den Veranstaltungen im Rahmen des Studiengangs anwesend zu sein. Er hatte einen Anspruch auf Erholungsurlaub und auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Anstelle der bisherigen Studienbeihilfe wurde nun eine monatliche Vergütung iHv. 950,00 Euro netto als Grundbetrag vereinbart und für die Studienaufenthalte in Mannheim oder Schwerin eine steuerfreie variable Vergütung iHv. monatlich 380,00 Euro. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge hatte die Beklagte zu tragen. Diese finanziellen Regelungen wurden auch für den Zeitraum vom 29. September 2003 bis 30. September 2004 vereinbart. Der Kläger verpflichtete sich, die erhaltenen Grundbeträge zeitanteilig zurückzuzahlen, wenn ein zwischen den Parteien zustande gekommenes Arbeitsverhältnis durch eine Eigenkündigung vor Ablauf von drei Jahren enden sollte.
Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums vereinbarte der Kläger mit der Beklagten ein zum 1. Oktober 2006 beginnendes Arbeitsverhältnis "als Vollbeschäftigter". Im Arbeitsvertrag heißt es auszugsweise wie folgt:
"§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für die Bundesagentur für Arbeit jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Regelungen für das Tarifgebiet Ost Anwendung.
...
§ 4
Der Beschäftigte ist in der Tätigkeitsebene IV eingruppiert (§ 14 Abs. 1 TV-BA). Mit der Einstellung wird der Beschäftigte der Entwicklungsstufe 1 zugeordnet."
Der in Bezug genommene TV-BA vom 28. März 2006 ersetzte mit Wirkung vom 1. Januar 2006 ua. den bei der Beklagten geltenden Manteltarifvertrag für die Angestellten der BA (MTA) vom 21. April 1961 sowie den MTA-O vom 10. Dezember 1990. In den §§ 14 ff. TV-BA ist eine gegenüber den Vorgängerregelungen geänderte Vergütungsstruktur vorgesehen, die acht Tätigkeitsebenen mit jeweils sechs Entwicklungsstufen umfasst. Bei Einstellung erfolgt gem. § 18 Abs. 2 Satz 1 TV-BA eine Zuordnung zur Entwicklungsstufe 1. Werden Auszubildende oder Beratungsanwärter nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sind sie nach § 18 Abs. 2 Satz 2 TV-BA der Entwicklungsstufe 2 zugeordnet. Das gilt gem. § 18 Abs. 2 Satz 3 TV-BA bei der Übernahme von Trainees entsprechend. Nach § 18 Abs. 3 TV-BA werden schließlich Beschäftigte einer höheren Entwicklungsstufe zugeordnet, wenn bei der Einstellung eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der Beklagten vorliegt.
Mit der am 20. Oktober 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangt der Kläger eine Vergütung nach der Entwicklungsstufe 2. Er meint, bei dem von ihm absolvierten Studium handele es sich um eine Ausbildung iSd. § 18 Abs. 2 Satz 2 TV-BA. Aus der Ergänzungsvereinbarung ergebe sich seine Beschäftigung "zu Ausbildungszwecken". Die Beklagte habe in mehreren Schreiben selbst von einem Ausbildungsverhältnis gesprochen. Jedenfalls sei die Tarifregelung über die Auszubildenden analog anzuwenden, da hinsichtlich der Studierenden eine ausfüllungsbedürftige Tariflücke vorliege. Es sei eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, wenn die höherwertige Studienausbildung im Gegensatz zu den Ausbildungsverhältnissen bei der Zuordnung unberücksichtigt bleibe. Anderenfalls seien die berufspraktischen Studienzeiten als Zeiten iSd. § 18 Abs. 3 TV-BA zu bewerten.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
festzustellen, dass er ab dem 1. Oktober 2006 in die Tätigkeitsebene IV Entwicklungsstufe 2 des Tarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit vom 28. März 2006 einzugruppieren ist.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Regelungen in § 18 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 TV-BA seien nicht einschlägig. Die Tarifvertragsparteien würden zwischen Auszubildenden, Studierenden und Beratungsanwärtern unterscheiden, was auch der Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Nachwuchskräfte der Bundesagentur für Arbeit (TVN-BA) vom 28. März 2006 verdeutliche. Die Studierenden seien in § 18 Abs. 2 Satz 2 TV-BA bewusst nicht erwähnt worden. In den Tarifvertragsverhandlungen zwischen der Gewerkschaft ver.di und der Beklagten habe man sich im Wege eines gegenseitigen Nachgebens darauf verständigt, die Entwicklungsstufe 2 für Auszubildende und Beratungsanwärter, für Studierende aber die Entwicklungsstufe 1 vorzusehen. Für die Differenzierung gebe es einen sachlichen Grund. Die spezialisierten Beratungsaufgaben der Beratungsanwärter seien aufgrund einer Neuorganisation im Jahr 2005 entfallen, was neben der Tatsache, dass seit dem Jahre 2005 keine Ausbildung zum Beratungsanwärter mehr begonnen wurde, für die nachfolgenden Prüfungsjahrgänge zu einer geringeren Vergütung geführt habe. Zur teilweisen Kompensation der enttäuschten Vergütungserwartungen habe man für diesen Personenkreis die Entwicklungsstufe 2 vereinbart. Die Vergütungsaussichten der Studierenden seien gegenüber dem bisherigen Tarifrecht nahezu unverändert geblieben und hätten sich tendenziell sogar eher verbessert. Die Zuordnung von übernommenen Auszubildenden sollte die Ausbildung attraktiv machen, die im Verhältnis zu den Studierenden geringere Entwicklungs- und Aufstiegsmöglichkeiten hätten. § 18 Abs. 3 TV-BA sei nicht einschlägig, weil geleistete Praktika keine einschlägige Berufserfahrung aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis darstellten.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist mangels ausreichender Begründung unzulässig und daher nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen.
I. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen die Revisionsgründe angegeben werden, § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO.
Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO. Die Revisionsbegründung muss die Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Daher muss die Revisionsbegründung eine Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils enthalten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau durchdacht hat. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen (st. Rspr., etwa Senat 21. August 2002 - 4 AZR 186/01 -; 30. August 2000 - 4 AZR 333/99 -; 30. Mai 2001 - 4 AZR 272/00 -; BAG 19. März 2008 - 5 AZR 442/07 - EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 8; 29. Oktober 1997 - 5 AZR 624/96 - BAGE 87, 41, 44; 6. Januar 2004 - 9 AZR 680/02 - BAGE 109, 145, 148 f.). Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung nicht (Senat 11. Oktober 2006 - 4 AZR 544/05 - EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 3; BAG 13. April 2000 - 2 AZR 173/99 - FA 2000, 289). Verfahrensrügen müssen nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben, auf den sich die Revision stützen will. Dazu muss auch die Kausalität zwischen Verfahrensmangel und Ergebnis des Berufungsurteils dargelegt werden (BAG 6. Januar 2004 - 9 AZR 680/02 - BAGE 109, 145, 148 f.).
II. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung des Klägers nicht gerecht. Der Revisionskläger hat weder eine Sachrüge (unter 1) noch eine Verfahrensrüge (unter 2) ordnungsgemäß erhoben.
1. Die vorliegende Revisionsbegründung setzt sich nicht mit den Gründen des angefochtenen Urteils auseinander.
a) Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, eine Zuordnung nach § 18 Abs. 2 Satz 2 TV-BA komme nicht in Betracht, weil Studierende, welche ihr Studium im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolvierten, sich nicht in einem Ausbildungsverhältnis befänden. Das Arbeitsverhältnis sei von einem Ausbildungsverhältnis zu unterscheiden. Auf solche Beschäftigte fänden dementsprechend nach § 26 BBiG auch die §§ 10 bis 23 BBiG über Berufsausbildungsverhältnisse keine Anwendung. Gegen eine Einstufung der Studierenden als Auszubildende spreche auch die entsprechende Anwendung des § 18 Abs. 2 Satz 2 TV-BA auf Trainees gem. § 18 Abs. 2 Satz 3 TV-BA. Auch Traineeprogramme würden üblicherweise im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses absolviert. Zudem hätten Trainees ihr Studium bereits zuvor abgeschlossen. Der Wille der Tarifvertragsparteien zur Unterscheidung zwischen Auszubildenden und Studierenden hinsichtlich der Entwicklungsstufen lasse sich zudem der Niederschrift über die Tarifvertragsverhandlungen vom 22./23. September 2005 entnehmen.
Die Unterscheidung verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Aus der Niederschrift ergebe sich, dass die Regelung hinsichtlich der Auszubildenden vor dem Hintergrund einer von der Gewerkschaft geforderten Abschlussprämie geschlossen worden sei, um die veränderte Vergütungserwartung bei den Beratungsanwärtern teilweise auszugleichen. Zudem hätten die Studierenden bereits während ihres Studiums Zusatzleistungen in erheblichem Umfang erlangt. Die befristeten Arbeitsverhältnisse der Trainees dienten bereits vollständig dem Erwerb von beruflichen Fertigkeiten und Kenntnissen, da sie zu diesem Zeitpunkt ihr Studium bereits abgeschlossen hätten.
Die begehrte Zuordnung folge auch nicht aus § 18 Abs. 3 TV-BA. Ein Studium einschließlich des daraus resultierenden Kenntnisstandes könne selbst bei Ableistung von Praktika nicht mit einer einschlägigen Berufserfahrung gleichgesetzt werden. Praktikanten würden anfallende Tätigkeiten nicht zur eigenverantwortlichen Erledigung übertragen.
b) Die Revisionsbegründung des Klägers setzt sich mit dem sorgfältig und wohl begründeten Urteil des Landesarbeitsgerichts nicht auseinander. Sie wiederholt lediglich die schon in den beiden Instanzen geäußerten Rechtsauffassungen in komprimierter Form. Demnach stehe dem Kläger der geltend gemachte Anspruch aus § 18 TV-BA zu. Der befristete Arbeitsvertrag sei zu Ausbildungszwecken geschlossen worden und daher ein Ausbildungsvertrag. Einer Regelung für Studierende habe es nicht bedurft. Zudem verfüge er aufgrund der Praktika über eine erforderliche einschlägige Berufserfahrung, was eine Zuordnung in die Entwicklungsstufe 2 rechtfertige. Eine Unterscheidung von Auszubildenden, Beratungsanwärtern und Studierenden verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Alle Gruppen hätten ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zum Zwecke der Ausbildung geschlossen. Es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn die "höchstwertigste" Ausbildung in die niedrigste Einstufung münde. Die Zuordnung zur Entwicklungsstufe 1 sei nicht Ausdruck eines Kompromisses, sondern willkürlich. Diese Ausführungen enthalten keine Auseinandersetzung mit der Argumentation des Landesarbeitsgerichts, aus welchen Gründen die vom ihm abgelehnte Zuordnung in die Entwicklungsstufe 2 nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien entspricht und es für sie auch keine anderen Rechtsgründe gibt.
2. Soweit der Kläger rügt, die Niederschrift über die Tarifverhandlungen zwischen der Gewerkschaft ver.di und der Beklagten sei nicht "wirksam in den Prozess eingeführt" worden, handelt es sich nicht um eine ordnungsgemäß begründete Verfahrensrüge. Bei einer auf § 286 Abs. 1 ZPO gestützten Rüge wegen Berücksichtigung eines nicht ordnungsgemäß in den Prozess eingeführten Tatsachenvortrages genügt es nicht, nur vorzutragen, das Landesarbeitsgericht habe hierauf sein Urteil nicht stützen dürfen. Es muss ua. im Einzelnen dargelegt werden, aus welchen Gründen das Landesarbeitsgericht diesen Vortrag nicht hätte berücksichtigen dürfen. Vorliegend fehlt es an einer Darlegung der nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO zu bezeichnenden Tatsachen, aus denen sich der gerügte Mangel ergeben soll. Aus der Revisionsbegründung wird nur ersichtlich, dass der Kläger sich gegen die Berücksichtigung der Niederschrift wendet.
III. Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Revision gem. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Ende der Entscheidung
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