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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 17.10.2007
Aktenzeichen: 4 AZR 944/06
Rechtsgebiete: MTV Pro Seniore, BGB, TVG, ZPO


Vorschriften:

MTV Pro Seniore § 11
MTV Pro Seniore § 12
MTV Pro Seniore § 12b
MTV Pro Seniore Anlage A
MTV Pro Seniore Anlage B
BGB § 613a Abs. 1
TVG § 1 Abs. 2
ZPO § 256
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

Hinweise des Senats: 17. Oktober 2007 - 4 AZR 792/06 - (weitgehend parallel), - 4 AZR 938/06 - (weitgehend parallel), - 4 AZR 944/06 - (vorliegend, weitgehend parallel), - 4 AZR 1005/06 - (führend), - 4 AZR 1055/06 - (parallel)

4 AZR 944/06

Verkündet am 17. Oktober 2007

In Sachen

hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Bepler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Wolter und Creutzfeldt sowie die ehrenamtlichen Richter Jürgens und Rupprecht für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 26. Juli 2006 - 4 Sa 514/06 und 4 Sa 1071/06 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten nach rechtskräftigen Teil-Entscheidungen über mehrere Streitpunkte noch über die Berechnung der tariflichen Bewährungszeiten des Klägers und sich daraus ergebende Entgeltansprüche.

Der Kläger ist 28 Jahre alt und seit dem 1. Oktober 2004 Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Er ist seit dem 9. September 2002 als Pflegehelfer bei der Beklagten beschäftigt.

Am 24. September 2004 unterzeichneten die Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG (im Folgenden: Pro Seniore AG) und die Gewerkschaft ver.di verschiedene Tarifverträge, nämlich den Manteltarifvertrag (im Folgenden: MTV) mit den Anlagen A und B, den Tarifvertrag über eine Zuwendung und den Vergütungstarifvertrag Nr. 1. Der betriebliche Geltungsbereich der Tarifverträge wurde - in teilweise voneinander abweichenden Formulierungen - auf die in der Anlage A zum MTV im Einzelnen aufgeführten 21 zum Konzern der Pro Seniore AG gehörenden Seniorenheimbetriebsgesellschaften mit insgesamt ebenfalls aufgeführten 96 "Residenzen" (Einrichtungen) erstreckt. Die Anlage A zum MTV weist dabei folgende Überschrift auf:

"Anlage A zum Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 zwischen der Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG handelnd für die nachstehend aufgeführten Seniorenheimbetriebsgesellschaften vertreten durch den Vorstand ..."

Mit dem Abschluss der genannten Tarifverträge sollten die Arbeitsbedingungen der von den Tochtergesellschaften der Pro Seniore AG bundesweit beschäftigten Arbeitnehmer, deren Arbeitsverträge sehr unterschiedliche Regelungen aufweisen, möglichst vereinheitlicht werden. In der Folge kam es jedoch bundesweit zu zahlreichen Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und den jeweiligen Gesellschaften sowie zwischen dem Konzern und der Gewerkschaft ver.di über die Auslegung und Anwendung der Tarifverträge. Ein Schwerpunkt der Konflikte war dabei die Eingruppierung der Arbeitnehmer in dem im MTV und in dessen Anlage B geregelten Vergütungssystem.

So hat auch der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit die Auffassung vertreten, er sei ab dem 1. Januar 2005 in der VergGr. Ap I Fallgr. 1 eingruppiert. Auf Grund seiner Tätigkeit als Pflegehelfer seit 2002 erfülle er sodann ab dem 1. September 2005 die in der VergGr. Ap II Fallgr. 2 vorausgesetzte dreijährige Bewährung, woraus sich für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2006 der im Zahlungsantrag in rechnerisch unstreitiger Höhe geltend gemachte Betrag ergebe.

Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Interesse - teilweise im Wege der Anschlussberufung beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.213,50 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 191,23 Euro seit dem 31. Januar 2005, 28. Februar 2005, 31. März 2005, 29. April 2005, 31. Mai 2005, 30. Juni 2005 und 29. Juli 2005, aus 192,19 Euro seit dem 31. August 2005 und aus jeweils 268,27 Euro seit dem 30. September 2005, 31. Oktober 2005, 30. November 2005, 30. Dezember 2005, 31. Januar 2006, 28. Februar 2006, 31. März 2006, 30. April 2006, 31. Mai 2006 und 30. Juni 2006 zu zahlen,

2. festzustellen, dass der Kläger seit dem 1. Januar 2005 nach VergGr. Ap I und seit dem 1. September 2005 nach VergGr. Ap II der Anlage B - Pflegepersonal - zum Manteltarifvertrag (MTV) zwischen der Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft vom 24. September 2004 zu vergüten ist.

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass der Kläger nicht in der VergGr. Ap II eingruppiert sei, weil er die für die Erfüllung der Fallgr. 2 der VergGr. Ap II erforderliche Bewährung in der Fallgr. 1 der VergGr. Ap I noch nicht absolviert habe. Bei der Bemessung der Bewährungszeit hätten Zeiten vor Inkrafttreten des MTV außer Betracht zu bleiben. Von weiteren Einwänden hat die Beklagte im Verlaufe des Rechtsstreits Abstand genommen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage - soweit hier noch von Interesse - insoweit stattgegeben, als die Eingruppierung und Vergütung nach VergGr. Ap I begehrt wurde und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung des Klägers die Zahlungsverpflichtung der Beklagten auf weitere, durch die Anschlussberufung des Klägers einbezogene Zeiträume erstreckt. Der Kläger ist jedoch mit seinem weiteren Anliegen, ab dem 1. September 2005 nach VergGr. Ap II vergütet zu werden, auch beim Landesarbeitsgericht gescheitert. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassene Revision begehrt der Kläger seinen vollen Klageanspruch entsprechend seinen Anträgen. Die Beklagte beantragt nur noch die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger im Streitzeitraum nach der VergGr. Ap I zu vergüten ist. Die Nichtberücksichtigung der Bewährungszeiten vor dem Inkrafttreten des MTV am 1. Januar 2005 ist entgegen der Auffassung des Klägers rechtsfehlerfrei.

I. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass bei der Eingruppierung des Klägers dessen Tätigkeitszeiten vor dem Inkrafttreten der Eingruppierungsregeln des MTV am 1. Januar 2005 nicht berücksichtigt werden könnten. Bei der Einführung eines neuen Fallgruppenbewährungsaufstiegs geforderte Bewährungszeiten könnten sich grundsätzlich nur auf Zeiten ab seiner Einführung auswirken. Für eine weitergehende Berücksichtigung bedürfe es einer ausdrücklichen Übergangsregelung der Tarifvertragsparteien, die aber nicht getroffen worden sei.

II. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers ist unbegründet. Der zulässige, in der Sache weitergehende Eingruppierungsfeststellungsantrag des Klägers ist ebenso unbegründet wie der weitergehende Antrag auf Zahlung der Differenzvergütung. Der Kläger ist in der VergGr. Ap I der Anlage B zum MTV eingruppiert.

1. Die Vergütung des Klägers ergibt sich aus dessen Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung gemäß Anlage B zum MTV. Der MTV und die Anlage B sind auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden. Beide Parteien sind tarifgebunden. Der Kläger ist Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ver.di (§ 3 Abs. 1 TVG). Die Beklagte ist Tarifvertragspartei des MTV und der anderen Tarifverträge der Pro Seniore AG.

a) Dies ergibt sich zwar nicht schon aus der Bezeichnung der Vertragsparteien im Kopf der Tarifverträge. Hier heißt es für die Arbeitgeberseite in allen drei Tarifverträgen jeweils nur: "Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG vertreten durch den Vorstand". Allein hieraus lässt sich die Stellung der Beklagten als einer Tarifvertragspartei nicht ableiten.

Die Beklagte ist zwar ein Tochterunternehmen der Tarifvertragspartei Pro Seniore AG. Daraus ergibt sich aber nicht von Rechts wegen die Stellung als Partei eines Tarifvertrags, der nur von der herrschenden Konzerngesellschaft abgeschlossen worden ist. Denn der Konzern als solcher ist nicht tariffähig. Wer tariffähig ist, ist in § 2 Abs. 1 TVG eindeutig und abschließend geregelt. Konzerne sind weder Arbeitgeber noch im rechtlichen Sinne Vereinigungen von Arbeitgebern. Schließt die herrschende Konzerngesellschaft einen Tarifvertrag ab, sind nur die Arbeitsverhältnisse der bei ihr selbst beschäftigten (tarifgebundenen) Arbeitnehmer an diesen (Haus-)Tarifvertrag gebunden (Senat 2. Dezember 1992 - 4 AZR 277/92 - BAGE 72, 48, 56 f.; 11. September 1991 - 4 AZR 71/91 - BAGE 68, 261, 269; Wiedemann/Oetker TVG 7. Aufl. § 2 Rn. 142; Löwisch/Rieble TVG 2. Aufl. § 2 Rn. 147). Die hiergegen geäußerten Bedenken in der Literatur (zB Däubler ZIAS 1995, 525 ff.; Däubler/Peter TVG 2. Aufl. § 2 Rn. 91 ff.) sind nicht stichhaltig. Sie berufen sich vorwiegend auf praktische Bedürfnisse, finden dabei jedoch keinen Weg, die eindeutigen gesetzlichen Regelungen über die Tariffähigkeit einerseits sowie über die Anforderungen an eine gesetzliche und rechtsgeschäftliche Vertretung andererseits damit in Übereinstimmung zu bringen. Deshalb kann eine Tarifgebundenheit der Tochtergesellschaften durch einen Tarifabschluss der Muttergesellschaft ohne unmittelbare Vertretung - etwa im Wege eines sog. mehrgliedrigen Tarifvertrags (vgl. dazu Senat 8. November 2006 - 4 AZR 590/05 - AP TVG § 5 Nr. 33 = EzA TVG § 5 Nr. 14) - nicht entstehen.

b) Für die Annahme der Vertretung einer Tochtergesellschaft durch die Konzernmuttergesellschaft beim Abschluss eines Tarifvertrags bedarf es über die bloße Konzernzugehörigkeit hinaus weiterer Anhaltspunkte, aus denen mit für einen Tarifvertrag hinreichender Bestimmtheit der Wille, für eine oder mehrere Tochtergesellschaften zu handeln, erkennbar hervorgeht. Dabei müssen die Tochtergesellschaften konkret bestimmt oder bestimmbar sein; ein allgemeiner Hinweis auf alle Tochterunternehmen ohne namentliche Nennung reicht schon im Hinblick auf § 1 Abs. 2 TVG, aber auch wegen des möglichen Wechsels in den oder aus dem Konzern nicht aus (so auch Kilg/Muschal BB 2007, 1670, 1672).

Eine bloß nachträgliche Erklärung der Tochtergesellschaft, aus ihrer Sicht sei der Tarifvertrag anwendbar, genügt angesichts der normativen Wirkung, die dem Tarifvertrag nach § 4 TVG zukommt, demnach auch dann nicht, wenn die Gegenpartei im Prozess gleichfalls eine entsprechende Erklärung abgibt. Die normative Gebundenheit an tarifvertragliche Normen kann nur durch einen Tarifvertrag selbst bewirkt werden. Dabei kann sich allerdings der Wille der Konzernmuttergesellschaft, auch im Namen bestimmter Tochtergesellschaften - der Vertreter kann sowohl im eigenen als auch zusätzlich im Namen eines oder mehrerer Vertretener handeln (BGH 23. März 1988 - VIII ZR 175/87 - BGHZ 104, 95) - zu handeln, nach § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB auch aus den Umständen ergeben, wenn sie einen einer ausdrücklichen Nennung als Tarifvertragspartei gleichwertigen Grad an Klarheit und Eindeutigkeit erreichen und in einer § 1 Abs. 2 TVG genügenden Form niedergelegt sind.

c) Solche Umstände sind vorliegend gegeben.

aa) Die Angabe des Geltungsbereichs in § 1 Ziff. 1 MTV, an die auch die Geltungsbereichsbestimmungen in den beiden anderen Tarifverträgen anschließen, umfasst die "in der Anlage A zu diesem Tarifvertrag genannten Einrichtungen", zu denen auch die Beklagte gehört. Das allein würde jedoch noch nicht ausreichen; ein Unternehmen wird nicht dadurch zur Partei eines nicht von ihm abgeschlossenen Tarifvertrags, dass es in dessen Geltungsbereich einbezogen wird.

bb) Die Überschrift zur Anlage A zum MTV, der Liste der zum Konzern gehörenden Seniorenheimbetriebsgesellschaften, lautet aber wie folgt:

"Anlage A zum Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 zwischen der Pro Seniore ... AG handelnd für die nachstehend aufgeführten Seniorenheimbetriebsgesellschaften vertreten durch den Vorstand ..."

Daraus wird auch für die andere Tarifvertragspartei deutlich, dass die Pro Seniore AG gerade die namentlich genannten Tochtergesellschaften beim Abschluss des MTV rechtsgeschäftlich vertritt. Auf die Anlage A, die die Vertretungsabsicht der Pro Seniore AG erkennbar macht, wird auch im MTV selbst verwiesen, so etwa in § 11 Ziff. 2 MTV (Anerkennung von Beschäftigungszeiten). Damit ist dem Schriftformerfordernis aus § 1 Abs. 2 TVG genügt, das sich auch auf die Bezeichnung der Tarifvertragsparteien erstreckt (Berg/Platow/Schoof/Unterhinninghofen TVG § 1 Rn. 58).

2. Das Landesarbeitsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Anwendbarkeit des MTV auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch etwaige Verhandlungen der Tarifvertragsparteien über eine Auslegung des MTV beeinträchtigt wird. Eine darauf abzielende Rüge der Beklagten aus den Vorinstanzen ist von ihr in der Revisionserwiderung zu Recht nicht mehr aufgegriffen worden.

3. Die danach auf das Arbeitsverhältnis der Parteien und bei der Ermittlung der Vergütung des Klägers anzuwendenden Vorschriften des MTV lauten:

"§ 12 Eingruppierung

1. Die Eingruppierung der Arbeitnehmer richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage B). Der Arbeitnehmer erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in die er eingruppiert ist.

2. Der Arbeitnehmer ist in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.

Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen.

Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.

Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Unterabsatz 2 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung.

Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabsatz 2 oder 3 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses.

Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Arbeitnehmers bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein."

Die in § 12 Ziff. 1 Satz 1 MTV in Bezug genommene Anlage B lautet auszugsweise wie folgt:

"Anlage B zum Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 Pflegepersonal

...

Vergütungsgruppe Ap I

1. Pflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit.

Vergütungsgruppe Ap II

1. Altenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit.

2. Pflegehelferinnen der Vergütungsgruppe Ap I Fallgruppe 1

nach dreijähriger Bewährung in dieser Fallgruppe.

mit entsprechender Tätigkeit.

..."

4. Das Landesarbeitsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Kläger in der VergGr. Ap I und nicht - wie dieser selbst meint - in der VergGr. Ap II eingruppiert ist.

a) Regelmäßig müssen die Anforderungen des tariflichen Tätigkeitsmerkmals durch mindestens die Hälfte der die gesamte Arbeitszeit des Angestellten ausfüllende Arbeitsvorgänge erfüllt sein (§ 12 Ziff. 2 Satz 2 MTV). Bei Fallgruppen, die - wie die vorliegend entscheidungserheblichen - in der Weise aufeinander aufbauen, dass gegenüber dem niedriger bewerteten Tätigkeitsmerkmal nur eine zusätzliche Anforderung gestellt wird, ist zunächst zu prüfen, ob der Angestellte die Anforderungen der niedrigeren Vergütungsgruppe - hier der VergGr. Ap I Fallgr. 1 - erfüllt, und anschließend, ob die Merkmale der darauf aufbauenden höheren Vergütungsgruppe - hier der VergGr. Ap II Fallgr. 2 - vorliegen.

b) Die Tätigkeit des Klägers als Pflegehelfer erfüllt nach der Anlage B zum MTV das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Ap I. Dabei ist das Landesarbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger entsprechend seinem detaillierten Vortrag unstreitig als Pflegehelfer im tarifvertraglichen Sinne beschäftigt wird. Da die VergGr. Ap I in diesem Bereich die unterste Vergütungsgruppe ist, bedurfte es keiner weiteren ergänzenden Darlegung. Auf ihre in den Tatsacheninstanzen hierzu erhobenen Einwände hat sich die Beklagte in der Revisionserwiderung zu Recht nicht mehr berufen.

c) Das Landesarbeitsgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass ein Bewährungsaufstieg des Klägers nach dem Tarifvertrag erst mit Inkrafttreten des Tarifvertrags ermöglicht wurde, die entsprechenden Zeiten mithin auch erst seit diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen sind. Die Anrechnung von Tätigkeitszeiten, die vor Inkrafttreten des MTV liegen, auf die in der Vergütungsordnung bei einzelnen Tätigkeitsmerkmalen genannten Zeiten der "Bewährung in dieser Fallgruppe" ist nicht möglich.

aa) Die Auslegung eines Tarifvertrags durch das Berufungsgericht ist in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachzuprüfen (BAG 22. Oktober 2002 - 3 AZR 468/01 - AP TVG § 1 Auslegung Nr. 184 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 36). Dabei folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags oder die praktische Tarifübung ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (st. Rspr., zB Senat 30. Mai 2001 - 4 AZR 269/00 - BAGE 98, 35, 38 f.; 7. Juli 2004 - 4 AZR 433/03 - BAGE 111, 204, 209).

bb) Daraus folgt für den Streitfall, dass eine tarifvertraglich vorgesehene Bewährung in einer bestimmten Fallgruppe innerhalb des MTV, die zu einer Höhergruppierung führt, nur durch Tätigkeiten erfüllt werden kann, während deren Ausübung der Angestellte in der genannten Fallgruppe eingruppiert war. Dies setzt grundsätzlich die Anwendbarkeit des MTV auf das Arbeitsverhältnis des Angestellten voraus, kann hier mithin nur durch Tätigkeitszeiten erfüllt werden, die nach Inkrafttreten des MTV am 1. Oktober 2004 bzw. 1. Januar 2005 absolviert worden sind.

(1) Die tarifliche Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten, Tätigkeitszeiten, Bewährungszeiten usw. kann in Tarifverträgen in verschiedener Weise geregelt werden. Das kann von sehr unspezifischen Anforderungen wie "Zeiten der Arbeitstätigkeit" über weitergehende Anforderungen an die Tätigkeit als solche (zB bezogen auf die Tätigkeit, etwa "Arbeitszeiten in dieser Tätigkeit", "... als Arzt"), dann ergänzt durch Eingrenzungen im Hinblick auf den Vertragspartner (etwa "Beschäftigungszeiten bei dem Arbeitgeber oder einem anderen Arbeitgeber, der diesen Tarifvertrag oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet") bis hin zu sehr spezifischen Anforderungen gehen, die wie vorliegend etwa die "Bewährung in dieser Fallgruppe" fordern. Den Tarifvertragsparteien ist es dabei grundsätzlich freigestellt zu bestimmen, welche Zeiten welcher Tätigkeiten sie tariflich in welcher Form berücksichtigen wollen.

(2) Im Streitfall folgt bereits aus dem Wortlaut des MTV, dass für den Bewährungsaufstieg aus einer Fallgruppe einer Vergütungsgruppe in die nächsthöhere Vergütungsgruppe die "Bewährung in dieser Fallgruppe" der genannten niedrigeren Vergütungsgruppe des entsprechenden (Mantel-)Tarifvertrags vorgeschrieben ist. "In dieser Fallgruppe" kann sich ein Angestellter nur bewähren, wenn er in der dazugehörigen Vergütungsgruppe eingruppiert ist. Dies setzt die Geltung der betreffenden Vergütungsordnung und damit des MTV voraus. Zwar können unter bestimmten Umständen auch Tatbestände, die in der Vergangenheit liegen, tarifliche Bedeutung erlangen. Dies erfordert jedoch eine entsprechend deutliche tarifvertragliche Regelung, da Tarifnormen wie Gesetze grundsätzlich nur für die Zukunft Geltung beanspruchen (Senat 9. März 1994 - 4 AZR 228/93 - AP BAT § 23a Nr. 32 mwN). Deshalb hat der Senat auch bereits 1980 entschieden, dass Tätigkeiten, die das Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsgruppe der Anlage 1a zum BAT erfüllen, die einen Aufstieg in die nächsthöhere Vergütungsgruppe ermöglichen, dann nicht anzurechnen sind, wenn sie als Beamter geleistet worden sind und der BAT während dieser Tätigkeitszeiten deshalb keine Geltung beanspruchen konnte (Senat 23. April 1980 - 4 AZR 360/78 -BAGE 33, 103, 105 ff.). Ebenso kann eine Tätigkeit, die das Tätigkeitsmerkmal einer höheren Vergütungsgruppe erfüllt, beim Fallgruppenaufstieg nach § 23b BAT nicht auf die Bewährungszeit in der niedrigeren Vergütungsgruppe angerechnet werden (Senat 24. September 1997 - 4 AZR 565/96 - AP BAT § 23b Nr. 1).

(3) Dieses am Wortlaut orientierte Auslegungsergebnis wird gestützt durch den Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelungen. Die Tarifvertragsparteien waren sich erkennbar bewusst, dass es auch andere, prinzipiell berücksichtigungsfähige Vorbeschäftigungszeiten gibt. So ist nicht nur im MTV die Beschäftigungszeit in mehrfacher Hinsicht abgestuft definiert, nämlich als Beschäftigungszeit bei demselben Arbeitgeber (§ 11 Ziff. 1 MTV), der Tätigkeit bei der Pro Seniore AG oder deren Tochtergesellschaften (§ 12b Ziff. 1, § 11 Ziff. 2 MTV) und Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern (§ 12b Ziff. 2 Satz 2 MTV). Auch im Bereich der Tätigkeitsmerkmale in der Anlage B zum MTV selbst sind unterschiedlich bewertete Tätigkeitszeiten definiert. So ist für die Eingruppierung von Altenpflegehelferinnen in der VergGr. Ap IV Fallgr. 2 eine mindestens "sechsjährige Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis" als Voraussetzung genannt. Die Anforderungen an die Bewährungstätigkeit in der niedrigeren Vergütungsgruppe sind ebenfalls unterschiedlich. So wird teilweise die "Tätigkeit" in einer bestimmten Fallgruppe der niedrigeren Vergütungsgruppe gefordert (zB VergGr. Ap VI Fallgr. 1 und 2), in anderen Fällen die "Bewährung" in einer solchen Fallgruppe (zB VergGr. Ap VII Fallgr. 1 und 4). Bei den gewerblichen Arbeitnehmern wird in der VergGr. IXb Fallgr. 2 vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer eine "einjährige Tätigkeit in der Vergütungsgruppe X" absolviert hat, also nicht spezifiziert auf eine der dort geregelten insgesamt sechs Fallgruppen. Auch die VergGr. VII Fallgr. 3 verlangt von den aufstiegsberechtigten Arbeitnehmern der VergGr. VIII nur eine Bewährung "in dieser Vergütungsgruppe". Angesichts dieser Vielfalt ist die Auffassung des Klägers, es fehle an jedem Hinweis, dass den Tarifvertragsparteien die Problematik der Berücksichtigung von vorangegangenen Bewährungszeiten bewusst gewesen sei, nicht zu rechtfertigen. Nach den aufgeführten Kriterien für die Auslegung eines Tarifvertrags als Rechtsnormenwerk ist regelmäßig davon auszugehen, dass Tarifvertragsparteien durch eine unterschiedliche Terminologie auch unterschiedliche Regelungen treffen wollen. So auch hier: aus den unterschiedlichen Formulierungen muss geschlossen werden, dass die Tarifpartner sich die Frage der Anrechnung von Tätigkeiten auf die Erfüllung von Tätigkeitsmerkmalen in Aufstiegsgruppen gestellt und differenziert beantwortet haben. Von einer Anerkennung von Tätigkeitszeiten, die Arbeitnehmer absolviert haben, ohne nach dem MTV eingruppiert zu sein, sind die Tarifvertragsparteien nicht ausgegangen, auch wenn sie unter nachvollziehbaren Gesichtspunkten durchaus als gleichwertig erscheinen können. Diese Entscheidung haben die Gerichte hinzunehmen (Senat 14. April 1999 - 4 AZR 189/98 - BAGE 91, 163, 173 f.).

(4) Auch die Besitzstandswahrungsnorm in § 24 MTV zeigt, dass die Tarifvertragsparteien sich mit der Frage der tariflichen Bewertung von Tätigkeitszeiten, die vor dem Inkrafttreten des MTV absolviert worden sind, befasst haben, worauf das Landesarbeitsgericht zutreffend hinweist. Die Vorschrift sieht für den Fall, dass sich bei der Anwendung des MTV für den Arbeitnehmer ein niedrigeres Gesamteinkommen als bisher ergeben würde, ua. folgende Regelung vor:

"a) Bei denjenigen Arbeitnehmern, die am 30.09.2004 schon bei Pro Seniore beschäftigt waren und deren Stufung nach Berufsjahren bzw. Lebensalter erfolgte, bleibt diese Stufung solange bestehen, bis er die Anspruchsvoraussetzungen dieses Tarifvertrages zur Höherstufung erfüllt."

Aus diesem Wortlaut ergibt sich jedenfalls kein Anzeichen dafür, dass die Tarifvertragsparteien nicht nur die sich in der Stufung niederschlagenden Beschäftigungszeiten, sondern auch die in der Vergütungsordnung vorgesehenen Bewährungszeiten vor Inkrafttreten des MTV entgegen der oben dargelegten allgemeinen Regelungen bei der Eingruppierung der Arbeitnehmer in vollem Umfange anrechnen wollten.

d) Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl.

aa) Der Kläger schließt aus der Tatsache, dass die Formulierungen des MTV an Formulierungen im BAT anknüpfen, dass es sich bei dem MTV nicht um ein neues, einheitliches Tarifwerk handele, sondern dass der MTV in der Kontinuität seiner Vorgängerregelungen gesehen werden müsse, weshalb sich eine Anrechnung der Tätigkeitszeiten aus der Zeit vor Inkrafttreten des MTV aufdränge.

Diese Plausibilitätsüberlegung des Klägers findet weder im Wortlaut noch in der Systematik des MTV einen Niederschlag. Zutreffend ist es, dass eine Reihe von Formulierungen im Bereich der Eingruppierungsregelungen der Anlage B zum MTV erkennbar an Vorbilder aus dem Bereich des BAT anknüpfen. Es gibt jedoch auch abweichende Regelungen; so bestehen bei einer Altenpflegerin mit staatlicher Anerkennung in dem jeweiligen Tätigkeitsmerkmal des MTV und der Anlage 1b zum BAT unterschiedliche Regelungen. Aus der Wortlautähnlichkeit der Tarifregelungen schlussfolgern zu wollen, dass die Zeiten der entsprechenden Tätigkeiten in der Vergangenheit auf die tarifliche Bewährungszeit des MTV anzurechnen sind, ist mit herkömmlichen und anerkannten Auslegungsregeln jedoch bereits deshalb nicht zu begründen, weil die neuen konzerneinheitlichen Eingruppierungsregeln gerade nicht an vorherige, ebenso einheitliche Regeln anknüpften. In den unter dem Dach der Pro Seniore AG zusammengefassten Gesellschaften und Einrichtungen wurden bis zum Abschluss des MTV unstreitig ua. ganz unterschiedliche tarifliche Regelwerke angewandt. Wenn für Teilbereiche der Konzerngesellschaften "altes Tarifrecht" wenigstens teilweise hätte weiter gelten sollen, hätte dies ausdrücklich im Tarifvertrag seinen Niederschlag finden müssen. Allein aus einer inhaltlichen Vergleichbarkeit mit früher geltenden Regelungen lässt sich die von dem Kläger geltend gemachte rechtliche Kontinuität nicht herleiten. Gerade in dessen Fall entfaltet dieses Argument keine Überzeugungskraft, weil er in seinem Arbeitsvertrag eine Vergütung in Form eines Festbetrages vereinbart hatte und deshalb eine Kontinuität zu der Tarifautomatik des MTV ohnehin nicht angenommen werden kann.

bb) Die Revision des Klägers vertritt - offensichtlich unter Evidenzgesichtspunkten - die Auffassung, die Anknüpfung an die Bewährungszeit unter dem Regime des MTV führe dazu, dass ein Arbeitnehmer, der bei Inkrafttreten eines neuen Tätigkeitsmerkmals bereits viele Jahre lang eine Tätigkeit erfolgreich verrichtet habe, nun für den Aufstieg bei Inkrafttreten der Neuregelung eine ebenso lange Tätigkeitszeit zurücklegen muss wie ein Berufsanfänger. Dies ist zutreffend, weil es von den Tarifvertragsparteien so geregelt worden ist. Diese Regelung widerspricht keinen höherrangigen Rechtsvorschriften; insbesondere liegt kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG vor. Dabei kann dahingestellt bleiben, bis zu welcher durch Art. 3 GG gezogenen Grenze der Regelungsspielraum der Tarifvertragsparteien geht (vgl. dazu ua. Senat 30. August 2000 - 4 AZR 563/99 - BAGE 95, 277, 289; BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - BAGE 111, 8, 13 ff.; Dieterich FS Wiedemann S. 229, 237 ff.); diese wäre durch die vorliegende Regelung in keinem Fall überschritten. Denn die mit dem Abschluss des MTV begründete konzernweite Vereinheitlichung von sehr unterschiedlichen Arbeitsbedingungen ist ein hinreichend legitimer Sachgrund, Zeiten einer möglichen Bewährung in einer Tätigkeit erst mit Inkrafttreten des neuen Tarifwerks für alle Beschäftigten der Konzerntochtergesellschaften einheitlich zu regeln und nicht jeweils unterschiedlich davon abhängig zu machen, ob bestimmte Tochtergesellschaften bereits vorher nach einem prinzipiell vergleichbaren allgemeinen Vergütungssystem entlohnt haben, andere jedoch nicht.

In diesem Zusammenhang beruft sich der Kläger auch zu Unrecht auf die Senatsentscheidung vom 29. September 1993 (- 4 AZR 693/92 - BAGE 74, 268). In der dort zu beurteilenden Eingruppierung nach der Vereinbarung eines neuen Bezirkslohntarifvertrags lag eine Übergangsregelung der Tarifvertragsparteien vor, die vorsah, die vor dem Inkrafttreten des neuen Tarifvertrags am 1. Oktober 1990 absolvierte Tätigkeitszeit so zu bewerten, "wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn dieser Tarifvertrag in der ab 1. Oktober 1990 geltenden Fassung gegolten hätte." Die ergänzenden Ausführungen des Senats erfolgten ausdrücklich nur zu Unterstützung der vorher gewonnenen Wortlautauslegung im Sinne einer Anerkennung der bisherigen Zeiten nach den neu vereinbarten Regelungen. Im hier zu entscheidenden Rechtsstreit dagegen ergibt bereits die Wortlautauslegung, dass die Höhergruppierung des Klägers dessen Tätigkeit "in der Fallgruppe" einer Vergütungsgruppe voraussetzt, die erst seit Inkrafttreten des MTV am 1. Januar 2005 besteht. Ob dies sinnvoll ist oder ein Höchstmaß an Gerechtigkeit verwirklicht, unterliegt nicht der arbeitsgerichtlichen Beurteilung. Entscheidend ist der im Wortlaut zum Ausdruck kommende Regelungswille der Tarifvertragsparteien.

cc) Entgegen der Auffassung des Klägers ist - wie dargelegt - vorliegend nicht die Nichtanrechnung von Bewährungszeiten außerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs der maßgebenden manteltariflichen Normen regelungsbedürftig, sondern im Gegenteil deren Anrechnung. Die neue Vergütungsordnung, die von den Tarifvertragsparteien, ua. von der Gewerkschaft, bei der der Kläger Mitglied ist, vereinbart worden ist, ist auf dessen Arbeitsverhältnis anzuwenden. Eine konkrete negative finanzielle Auswirkung haben die Parteien des Tarifvertrags durch die Besitzstandsregelung in § 24 MTV weitgehend ausgeschlossen. Auch der Kläger behauptet nicht, weniger Vergütung als vorher zu bekommen. Er beansprucht lediglich die Beibehaltung derjenigen zukünftigen Aufstiegsmöglichkeiten, die nach seiner Auffassung seinen bisherigen Arbeitsbedingungen zugrunde gelegen haben. Er kann sich dafür aber nicht auf eine Anerkennung früherer Bewährungszeiten im MTV berufen. Dass bei der Neuvereinbarung eines tariflichen Vergütungssystems bestimmte Aufstiegsmöglichkeiten anders und evtl. auch im Ergebnis für den Arbeitnehmer schlechter geregelt sind als bisher, hält sich im zulässigen Regelungsspielraum der Tarifvertragsparteien und ist in der Tarifautonomie angelegt, daher tarifrechtlich nicht zu beanstanden.

5. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zur Höhe der sich aus der Eingruppierung des Klägers in die VergGr. Ap I ergebenden Vergütungsansprüche werden vom Kläger nicht angegriffen.

III. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen, weil sein Rechtsmittel keinen Erfolg hatte, § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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