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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 30.08.2000
Aktenzeichen: 5 AZB 17/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 130 |
Eine Unterschrift setzt einen individuellen Schriftzug voraus, der sich - ohne lesbar sein zu müssen - als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen läßt. Es ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, wenn die Autorenschaft gesichert ist.
Aktenzeichen: 5 AZB 17/00 Bundesarbeitsgericht 5. Senat Beschluß vom 30. August 2000 - 5 AZB 17/00 -
I. Arbeitsgericht Urteil vom 21. Juli 1999 Oldenburg - 3 Ca 663/98 -
II. Landesarbeitsgericht Beschluß vom 28. März 2000 Niedersachsen - 12 Sa 1550/99 -
BUNDESARBEITSGERICHT BESCHLUSS
In Sachen
Beklagter, Berufungskläger und Beschwerdeführer,
pp.
Kläger, Berufungsbeklagter und Beschwerdegegner,
hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 30. August 2000 beschlossen:
Tenor:
Auf die Revisionsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 28. März 2000 - 12 Sa 1550/99 - aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung über die Berufung des Beklagten und die Kosten der Revisionsbeschwerde an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche. Das Arbeitsgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Dagegen richtet sich die am 20. August 1999 beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingereichte Berufung des Beklagten. Der Beklagte hat diese Berufung vertreten durch seine Prozeßbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 20. September 1999, der als Telefax am selben Tage beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts mit Beschluß vom 28. März 2000 als unzulässig verworfen und die Revisionsbeschwerde zugelassen. Es hat angenommen, die Berufungsbegründungsschrift sei nicht formwirksam unterzeichnet worden.
II. Die Revisionsbeschwerde des Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zu Unrecht als unzulässig verworfen. Die Berufung ist mit Schriftsatz vom 20. September 1999 formgerecht begründet worden. Die Berufungsbegründungsschrift entspricht den an einen bestimmenden Schriftsatz zu stellenden förmlichen Anforderungen (§ 130 ZPO).
1. Bei bestimmenden Schriftsätzen ist die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers erforderlich. Was unter einer Unterschrift zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Sprachgebrauch und dem Zweck der Formvorschrift. Eine Unterschrift setzt danach einen individuellen Schriftzug voraus, der sich - ohne lesbar sein zu müssen - als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen läßt. Ein Schriftzug, der als bewußte und gewollte Namenskürzung erscheint (Handzeichen, Paraphe), stellt demgegenüber keine formgültige Unterschrift dar. Ob ein Schriftzug eine Unterschrift oder lediglich eine Abkürzung darstellt, beurteilt sich dabei nach dem äußeren Erscheinungsbild (ständige Rechtsprechung; BGH 10. Juli 1997 - IX ZR 24/97 - NJW 1997, 3380 mwN). In Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person aufweisen, ist insoweit ein großzügiger Maßstab anzulegen, wenn die Autorenschaft gesichert ist (BGH 29. Oktober 1986 - IV a ZB 13/86 - NJW 1987, 1333, 1334).
2. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht nicht bezweifelt, daß der Schriftzug aus der Berufungsbegründungsschrift von Rechtsanwalt H. selbst dieser hinzugefügt worden ist. Für solche Zweifel gab und gibt es auch keinen Anlaß. Die strenge Sichtweise des Berufungsgerichts war deshalb unangebracht. Das handschriftliche Gebilde, mit dem Rechtsanwalt H. die Berufungsbegründungsschrift gezeichnet hat, steht für einen Namen. Es ist von individuellem Gepräge und hat charakteristische Merkmale, welche die Identität dessen, von dem es stammt, ausreichend kennzeichnen. Wie das Berufungsgericht selbst ausführt, sind zumindest zwei, wenn nicht drei Buchstaben als solche zu erkennen und durch einen Strich miteinander verbunden. Die Anordnung der Buchstaben und deren Verbindung sind als Ausdruck einer in Teilen verstümmelten Schrift, nicht aber eines Handzeichens zu verstehen.
3. Ist somit die Berufungsbegründungsschrift ordnungsgemäß unterzeichnet worden, hat das Berufungsgericht in der Sache über das Rechtsmittel zu entscheiden.
Ende der Entscheidung
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