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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 23.08.2001
Aktenzeichen: 5 AZB 3/01
Rechtsgebiete: GVG, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

GVG § 17 Abs. 2
ArbGG § 2 Abs. 3
ZPO § 302
Nach § 17 Abs. 2 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten.

Eine Zuständigkeit für die Entscheidung über die Wirkung einer Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung wird damit nicht begründet.


BUNDESARBEITSGERICHT BESCHLUSS

5 AZB 3/01

In Sachen

hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 23. August 2001 beschlossen:

Tenor:

1. Die weitere sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Oktober 2000 - 6 Ta 301/00 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der weiteren sofortigen Beschwerde zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.070,40 DM festgesetzt.

Gründe:

I. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des Rechtswegs.

Der Kläger war in der Zeit vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1999 als Physiotherapeut in einer Einrichtung des Beklagten beschäftigt. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses bewohnte er ein Appartement des Beklagten. Aufgrund eines Versehens wurde ein schriftlicher Mietvertrag zwischen den Parteien nicht abgeschlossen. Bis Ende 1998 leistete der Kläger keine Mietzahlungen. Nach Feststellung des Versäumnisses forderte der Beklagte vom Kläger die Nachzahlung von Miete und Betriebskosten in einer Gesamthöhe von 14.568,10 DM. Dabei legte er eine Monatsmiete in Höhe von 400,00 DM zugrunde. Er schlug vor, diese Forderung in monatlichen Raten zu 1.214,00 DM durch Abzug vom Monatsgehalt auszugleichen. Der Kläger stimmte dem unter Vorbehalt der Überprüfung zu. Nachdem im Frühjahr 1999 festgestellt worden war, daß die der Nebenkostenabrechnung zugrunde gelegte Wohnfläche falsch angesetzt war, wurde die Betriebskostenabrechnung korrigiert. Mit Schreiben vom 6. August 1999 machte der Kläger geltend, der Beklagte könne aus Gründen der Gleichbehandlung lediglich einen Mietzins in Höhe von 314,58 DM beanspruchen. Er errechnete eine Überzahlung und untersagte dem Beklagten den weiteren Einbehalt.

Mit seiner an das (nicht existierende) Arbeitsgericht Bad Schwalbach gerichteten Klage macht der Kläger einen Anspruch auf Zahlung des seiner Ansicht nach zu Unrecht einbehaltenen Gehalts in einer Gesamthöhe von 3.211,20 DM geltend. Die Klage ist beim Amtsgericht Bad Schwalbach eingegangen und wurde von dort mit Beschluß vom 18. Januar 2000 an das Arbeitsgericht Wiesbaden verwiesen.

Der Beklagte rügt den zum Arbeitsgericht beschrittenen Rechtsweg. Für die Entscheidung über die Mietzinsforderung des Beklagten sei ausschließlich das Amtsgericht zuständig.

Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Beschluß vom 4. Mai 2000 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Bad Schwalbach verwiesen. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat auf die sofortige Beschwerde des Klägers mit Beschluß vom 19. Oktober 2000 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt und die weitere Beschwerde zugelassen. Mit diesem Rechtsmittel begehrt der Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

II. Die weitere sofortige Beschwerde des Beklagten ist unbegründet.

1. Für den Rechtsstreit der Parteien ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet. Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für die Zahlungsklage des Klägers folgt aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG. Danach sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zahlung restlicher Arbeitsvergütung ist ein solcher Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis. Diese Eigenschaft verliert er nicht dadurch, daß der Beklagte die weitere Vergütungszahlung wegen der seiner Ansicht nach wirksamen Aufrechnung mit Mietzins- und Nebenkostenzahlungsansprüchen ablehnt. Allerdings macht der Beklagte zu Recht geltend, daß das Arbeitsgericht gehindert ist, selbst über die zur Aufrechnung gestellten Forderungen des Beklagten zu entscheiden. Insofern hat das Arbeitsgericht die ausschließliche Zuständigkeit der Amtsgerichte gem. § 23 Nr. 2 Buchst. a GVG zu beachten.

2. Dem steht nicht § 17 Abs. 2 GVG entgegen. Danach entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Sinn und Zweck dieser Norm bestehen darin, eine einheitliche Sachentscheidung durch ein Gericht zu ermöglichen, wenn derselbe prozessuale Anspruch auf mehreren, eigentlich verschiedenen Rechtswegen zugeordneten Anspruchsgrundlagen beruht. Eine Zuständigkeit für die Entscheidung über die Wirkung einer Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung wird damit nicht begründet (BVerwG 7. Oktober 1998 - 3 B 68/97 - NJW 1999, 160; OLG Dresden 12. April 2000 - 6 U 3646/99 - VIZ 2001, 54; Musielak ZPO 2. Aufl. § 322 Rn. 87; Rupp NJW 1992, 3274; Zöller/Gummer ZPO 22. Aufl. GVG § 17 Rn. 10; Thomas/Putzo ZPO 22. Aufl. § 145 Rn. 24; MünchKommZPO/Gottwald § 322 Rn. 186; GMP ArbGG 3. Aufl. § 2 Rn. 150; aA Gaa NJW 1997, 3343; Kissel GVG 3. Aufl. § 17 Rn. 52; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 58. Aufl. GVG § 17 Rn. 6; offen gelassen von BFH 25. November 1997 - VII B 146/97 - BFHE 184, 242). Die Aufrechnung ist kein "rechtlicher Gesichtspunkt" iSv. § 17 Abs. 2 GVG, sondern ein selbständiges Gegenrecht, das dem durch die Klage bestimmten Streitgegenstand einen weiteren selbständigen Gegenstand hinzufügt (Zöller/Gummer GVG § 17 Rn. 10; aA Gaa NJW 1997, 3343, 3344). Gegen eine erweiternde Auslegung von § 17 Abs. 2 GVG spricht, daß die Problematik der Aufrechnung mit rechtswegfremden Gegenforderungen bei der Änderung der §§ 17 ff. GVG durch das 4. VwGO-Änderungsgesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S 2809) seit langem bekannt war, aber die Gesetzesmaterialien allein die Fälle alternativer und kumulativer Klagebegründungen durch verschiedene Anspruchsgrundlagen behandeln (vgl. BT-Drucks. 11/7030 S 37 ff.).

3. Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen folgt nicht aus § 2 Abs. 3 ArbGG. Nach dieser Bestimmung des Arbeitsgerichtsgesetzes sind die Gerichte für Arbeitssachen auch dann für eine nicht unter die Tatbestände der Abs. 1 und 2 des § 2 ArbGG fallende Rechtsstreitigkeit zuständig, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist. Damit kann zwar die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts auch für die Entscheidung über eine zur Aufrechnung gestellte rechtswegfremde Gegenforderung begründet werden (LAG Schleswig-Holstein 14. September 1994 - 2 Ta 75/94 - LAGE ArbGG 1979 § 2 Nr. 18), doch nicht, wenn wie im vorliegenden Fall die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung in die ausschließliche Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit fällt.

4. Bei Entscheidungsreife der Zahlungsklage wird das Arbeitsgericht durch Vorbehaltsurteil iSv. § 302 ZPO entscheiden. Im übrigen wird es den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung der zuständigen Zivilgerichte über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung aussetzen. Nach deren Vorliegen wird das Arbeitsgericht das Nachverfahren durchführen (insofern aA GMP ArbGG 3. Aufl. § 2 Rn. 151).

Ende der Entscheidung

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