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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 19.12.2002
Aktenzeichen: 5 AZB 54/02
Rechtsgebiete: GVG, ZPO, ArbGG
Vorschriften:
GVG § 17 a | |
ZPO § 574 | |
ArbGG § 72 | |
ArbGG § 72 a | |
ArbGG § 78 |
BUNDESARBEITSGERICHT BESCHLUSS
In Sachen
hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 19. Dezember 2002 beschlossen:
Tenor:
1. Die Beschwerde der Beklagten zu 1) und 2) gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluß des Landesarbeitsgerichts München vom 30. August 2002 - 3 Ta 226/02 - wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beklagten zu 1) und 2) haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 46.868,33 Euro festgesetzt.
Gründe:
I. Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht geltend. Die Beklagten haben die Zulässigkeit des Rechtswegs gerügt. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) und 2) zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Mit ihrem als Beschwerde bezeichneten Rechtsmittel begehren die Beklagten zu 1) und 2) die nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Bundesarbeitsgericht.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft und deshalb unzulässig.
Gem. § 17 a Abs. 4 Satz 4 bis 6 GVG steht den Beteiligten im Verfahren über die Zulässigkeit des Rechtswegs die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden. Die Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG ist seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S 1887) am 1. Januar 2002 eine Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 574 ff. ZPO nF (BAG 26. September 2002 - 5 AZB 15/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
Nach § 574 Abs. 1 ZPO nF ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluß statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluß zugelassen hat. Diese Bestimmung ist im Verfahren der Gerichte für Arbeitssachen entsprechend anzuwenden (§ 78 ArbGG). Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 ArbGG entsprechend (§ 78 Satz 2 ArbGG). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist eine Beschwerde im Gesetz nicht vorgesehen. § 72 a ArbGG wird in § 78 ArbGG nicht für entsprechend anwendbar erklärt. Die Zulassung kann deshalb nicht nachträglich vom Beschwerdegericht ausgesprochen werden (vgl. BAG 8. Oktober 2002 - 5 AZB 40/02 -; 3. Dezember 2002 - 5 AZB 64/02 - jeweils nv.; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 4. Aufl. § 78 Rn. 14 f.; GK-ArbGG/Wenzel § 78 Rn. 117; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 60. Aufl. § 574 Rn. 3).
III. Die Beklagten zu 1) und 2) haben gem. § 97 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Beschwerde zu tragen.
IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 25 GKG. Der Streitwert im Bestimmungsverfahren beträgt 1/3 des Hauptsachestreitwerts.
Ende der Entscheidung
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