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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 27.08.2008
Aktenzeichen: 5 AZB 71/08
Rechtsgebiete: ArbGG, AGG
Vorschriften:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c | |
ArbGG § 2 Abs. 3 | |
ArbGG § 3 | |
ArbGG § 61b | |
AGG § 15 |
BUNDESARBEITSGERICHT
BESCHLUSS
In Sachen
hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 27. August 2008 beschlossen:
Tenor:
1. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26. Mai 2008 - 2 Ta 732/07 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.200,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I. Die Parteien streiten über einen Auskunftsanspruch und vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs.
Der beklagte Rechtsanwalt ließ im Namen seines Mandanten, eines Wirtschaftsverbands, in einer überregionalen Tageszeitung eine Stellenanzeige veröffentlichen. Das Anforderungsprofil für den/die gesuchte(n) Volljurist/in enthielt ua. die Angabe: "Alter bis 35 Jahre". Der am 30. Juni 1952 geborene Kläger bewarb sich vergeblich. Er will den Wirtschaftsverband auf Schadensersatz, hilfsweise angemessene Entschädigung in Anspruch nehmen und begehrt zu diesem Zweck vom Beklagten Auskunft über die Identität des Verbands.
Das angerufene Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Münster verwiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde hält der Kläger am Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen fest.
II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
1. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht eröffnet, insbesondere ist keine Zuständigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c ArbGG gegeben. Der geltend gemachte Anspruch betrifft keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c ArbGG begründet zwar eine Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten potentieller Arbeitsvertragsparteien vor Abschluss des Vertrags. Hierzu sind auch Ansprüche auf Schadensersatz oder Entschädigung nach § 15 AGG wegen einer benachteiligenden Nichteinstellung zu rechnen. Doch setzt § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c ArbGG in jedem Fall voraus, dass die arbeitsvertragliche Beziehung zwischen den Streitparteien begründet werden sollte. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die arbeitsvertragliche Beziehung sollte zum Mandanten des Beklagten, dem Wirtschaftsverband, und nicht zum Beklagten begründet werden. Der Beklagte sollte nicht in die Stellung des Arbeitgebers einrücken. Bei Schaltung der Stellenanzeige trat der Beklagte nicht als zukünftige Vertragspartei, sondern als Mittler auf. Dabei war er kein Rechtsnachfolger seines Auftraggebers (vgl. § 3 ArbGG).
2. Aus dem gleichen Grund scheidet eine Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG aus.
3. Da zwischen den Parteien keine weitere Rechtsstreitigkeit der in § 2 Abs. 1 und 2 ArbGG bezeichneten Art anhängig ist, kann die Zuständigkeit auch nicht aus § 2 Abs. 3 ArbGG (Zusammenhangsklage) abgeleitet werden.
4. Die vom Kläger angeregte analoge Anwendung des § 2 Abs. 3 ArbGG ist nicht zu rechtfertigen, denn es fehlt an einer Regelungslücke.
5. Die weiteren Einwände des Klägers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts gehen fehl. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz regelt materiell-rechtlich den Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung und im Zivilrechtsverkehr und in den §§ 22, 23 ff. AGG die Beweislast sowie die Befugnisse von Antidiskriminierungsverbänden. Darüber hinaus führen weder das AGG noch flankierende Normen wie § 11 Abs. 1 Satz 6 ArbGG in der lediglich bis zum 11. Dezember 2006 geltenden Fassung (BGBl. I 2006 S. 1897, 1907) und § 61b ArbGG zu einer erweiterten Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen. Dass Gerichte Vorfragen aus anderen Rechtsgebieten klären müssen, wirkt ebenfalls nicht rechtswegbegründend. Gleiches gilt für die Tatsache, dass der Kläger den Beklagten als Dritten in Anspruch nimmt, um einen Anspruch nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG durchzusetzen.
III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
IV. Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 GKG.
Ende der Entscheidung
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