Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 13.04.2005
Aktenzeichen: 5 AZB 76/04
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 9 Abs. 5
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 319
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT BESCHLUSS

5 AZB 76/04

In Sachen

hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 13. April 2005 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10. Dezember 2004 - 7 Sa 1731/04 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Gründe:

A. Die Parteien streiten über Gehaltsansprüche und Karenzentschädigung.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 22. Juli 2004 die Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt und den Streitwert auf 48.682,60 Euro festgesetzt. Das Urteil enthält folgende Rechtsmittelbelehrung:

"Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Hamm in Hamm, Marker Allee 94 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. § 9 Abs. 5 ArbGG bleibt unberührt. Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind.

Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden."

Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1., 2. und 3. jeweils am 5. August 2004 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 11. August 2004, beim Arbeitsgericht eingegangen am 12. August 2004, hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 2. und 3. beantragt, die Rechtsmittelbelehrung im Absatz 1 zu berichtigen.

Am 7. September 2004 hat das Arbeitsgericht mit der Begründung, die Entscheidung enthalte eine offenbare Unrichtigkeit, das Urteil vom 22. Juli 2004 gemäß § 319 ZPO dahin gehend berichtigt, "dass die Rechtsmittelbelehrung in Abschnitt 1) Satz 2 lautet:

'Für die beklagten Parteien ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben'."

Die Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts hat daraufhin die Zustellung jeweils neu erstellter Ausfertigungen des Urteils vom 22. Juli 2004 mit berichtigter Rechtsmittelbelehrung nebst Ausfertigungen des Berichtigungsbeschlusses vom 7. September 2004 an die jeweiligen Parteivertreter veranlasst. Der Klägervertreter hat diese Schriftstücke nach eigenen Angaben am 9. September 2004 erhalten. Später hat die Geschäftsstelle von den Parteien die übersandten Urteilsausfertigungen - und zwar offenbar sowohl die mit der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung versehenen Urteilsausfertigungen als auch die mit der berichtigten Rechtsmittelbelehrung neu erstellten Ausfertigungen - wieder zurückgefordert und die feste Verbindung der mit der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung versehenen Ausfertigungen des Urteils vom 22. Juli 2004 mit dem Berichtigungsbeschluss vom 7. September 2004 veranlasst. Die so gefassten Urteilsausfertigungen sind den Parteivertretern jeweils am 4. November 2004 zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 10. September 2004, der am selben Tag per Telefax beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, hat der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 4. November 2004, der beim Landesarbeitsgericht am selben Tag per Telefax eingegangen ist, die Berufung begründet.

Der Kläger hat beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts vom 22. Juli 2004 abzuändern und nach seinen erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung mit Beschluss vom 10. Dezember 2004 als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Klägers, mit der er zugleich beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 22. Juli 2004 - 3 Ca 2928/03 - zuzulassen und ihm wegen einer etwaigen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

B. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zu Unrecht wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen. Zwar hat der Kläger gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 5. August 2004 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts erst am 10. September 2004 beim Landesarbeitsgericht Berufung eingelegt und damit ausgehend vom vorgenannten Zustelldatum die einmonatige Frist des § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG für die Einlegung der Berufung nicht gewahrt. Dies führt aber entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht dazu, dass die Berufung unzulässig ist, denn mit der am 5. August 2004 bewirkten Zustellung des Urteils ist mangels einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung die einmonatige Berufungsfrist nicht nach § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG in Lauf gesetzt worden (§ 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG). Vielmehr begann die Rechtsmittelfrist für den Kläger mit Zustellung der mit berichtigter Rechtsmittelbelehrung versehenen Ausfertigung des Urteils vom 22. Juli 2004. Hiervon ausgehend ist die Berufung des Klägers rechtzeitig.

2. Nach § 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG beginnt die Frist für ein Rechtsmittel nur, wenn die Partei über das Rechtsmittel schriftlich belehrt worden ist. Dies verlangt, dass die Rechtsmittelbelehrung der Partei mit der gebotenen Eindeutigkeit Antwort auf die Frage gibt, ob ein Rechtsmittel eingelegt werden kann oder nicht. Die nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 ArbGG bestehende Verpflichtung der Gerichte für Arbeitssachen, alle mit einem befristeten Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen mit einer Belehrung über das Rechtsmittel zu versehen, verfolgt den Zweck, die rechtsunkundige Partei ohne weiteres in die Lage zu versetzen, die für die Wahrnehmung und eventuelle Weiterverfolgung ihrer Rechte erforderlichen Schritte zu unternehmen (BAG 29. April 1983 - 7 AZR 148/81 - BAGE 42, 303, 310, zu I 3 a der Gründe mwN; 5. September 1974 - 2 AZB 32/74 - AP ZPO § 518 Nr. 24 = EzA ZPO §§ 232, 233 Nr. 10, zu 1 der Gründe mwN; Prütting in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG § 9 Rn. 38; GK- ArbGG/Bader § 9 Rn. 92). Die Rechtsmittelbelehrung muss den Parteien ermöglichen, sich allein aus der Belehrung über das für sie gegebene Rechtsmittel zu informieren (BAG 20. Februar 1997 - 8 AZR 15/96 - BAGE 85, 178, 183, zu B I 1 b der Gründe).

3. Diesen Anforderungen genügte die dem Kläger am 5. August 2004 zugestellte Urteilsausfertigung nicht. Die darin enthaltene Rechtsmittelbelehrung war objektiv widersprüchlich und demzufolge unrichtig. Während der erste Satz der Rechtsmittelbelehrung den - zutreffenden - Hinweis gibt, dass gegen das Urteil von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden kann, heißt es im zweiten Satz, für die klagende Partei sei gegen das Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Klarstellung im Berichtigungsbeschluss vom 7. September 2004, der zweite Satz der Rechtsmittelbelehrung habe sich auf die Beklagten bezogen, ist dem Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung nicht zu entnehmen. Diese bezieht sich ausdrücklich auf die klagende Partei. Die Sätze 1 und 2 der Rechtsmittelbelehrung können, da beide den Kläger ansprechen, nicht losgelöst voneinander betrachtet werden und sind perplex.

4. Die Unklarheit der ursprünglich erteilten Rechtsmittelbelehrung hat gemäß § 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG zur Folge, dass die Frist des § 66 Abs. 1 ArbGG für das Rechtsmittel der Berufung nicht mit der am 5. August 2004 erfolgten Urteilszustellung zu laufen begann (§ 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG). Vielmehr lief zunächst gemäß § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG entweder die dort bestimmte Jahresfrist oder aber die Berufung war, sofern man davon ausgeht, dem Kläger sei eine Belehrung dahin gehend erteilt worden, dass ein Rechtsmittel nicht gegeben sei, unbefristet. Letztlich kommt es hierauf nicht an. Denn es ist anerkannt, dass die unrichtige Rechtsmittelbelehrung durch das Gericht berichtigt werden kann. Die Berichtigung führt jedenfalls dann, wenn die Entscheidung der beschwerten Partei mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung zugestellt wird, dazu, dass der Lauf der Rechtsmittelfrist mit der Zustellung in Gang gesetzt wird (BAG 8. Juni 2000 - 2 AZR 584/99 - BAGE 95, 73, 75, zu II 2 der Gründe mwN; LAG Rheinland-Pfalz 28. Januar 1999 - 2 Ta 3/99 - NZA 1999, 1239, 1240, zu III der Gründe; ArbGV-Krönig § 9 Rn. 55; ErfK/Koch § 9 ArbGG Rn. 19; Schaub Arbeitsgerichtsverfahren § 44 Rn. 36; Prütting in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG § 9 Rn. 63).

5. Demnach hat der Kläger die Berufung fristgerecht eingelegt. Denn seine Berufung ist unmittelbar nach der an seinen Prozessbevollmächtigten am 9. September 2004 bewirkten Zustellung der mit berichtigter Rechtsmittelbelehrung versehenen Ausfertigung des Urteils am 10. September 2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Auf die danach von der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts bezüglich der Berichtigung des Urteils getroffenen weiteren Veranlassungen kommt es nicht mehr an.

Dem steht nicht entgegen, dass die Unrichtigkeit der zunächst erteilten Rechtsmittelbelehrung offenkundig war. Weder wirkt in einem solchen Fall die Berichtigung der Rechtsmittelbelehrung auf den Zeitpunkt der ersten Zustellung des Urteils zurück, noch ist es dem Kläger verwehrt, sich auf § 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG zu berufen. Dies gilt selbst dann, wenn er - wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat - sich von Anfang an über die für ihn bestehenden Rechtsmittelmöglichkeiten im Klaren war.

Für die Anwendung von § 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG ist allein die objektive Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung maßgeblich. Es ist Sache des Richters, seiner Entscheidung eine inhaltlich unzweideutige Rechtsmittelbelehrung beizugeben. Das Risiko eines vorliegend jedenfalls nicht gänzlich auszuschließenden Missverständnisses der Rechtsmittelbelehrung trägt nicht die Prozesspartei (LAG Hamm 7. Februar 1980 - 1 Ta 219/79 - BB 1980, 265; Schwab/Weth ArbGG § 9 Rn. 25). Dies verdeutlicht auch § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG, der allein auf die objektive Tatsache der fehlenden oder fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung abstellt. Grundsätzlich unerheblich ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut dagegen, ob die Partei die Unrichtigkeit der Belehrung erkannt hat oder erkennen konnte. Der Schutz des § 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG kommt somit auch der über die Rechtsmittelmöglichkeiten voll informierten Partei zugute (Grunsky ArbGG § 9 Rn. 29; GK-ArbGG/Bader § 9 Rn. 98). Ebenso wenig ist von Belang, ob die Partei durch die unrichtige Rechtsmittelbelehrung tatsächlich in die Irre geführt wurde und deshalb die Frist versäumt hat (vgl. auch BSG 25. Januar 1984 - 9a RV 2/83 - Breith 1984, 911; 14. Oktober 1955 - 2 RU 16/54 - BSGE 1, 254, 256, jeweils zur Regelung des § 66 SGG). Hierfür sprechen zudem Gründe der Rechtssicherheit. Gerade was den Beginn der Rechtsmittelfrist anbelangt, gilt es, Zweifelsfälle von vorneherein auszuschließen.

Der Schutz des § 9 Abs. 5 Satz 3 und 4 ArbGG ist somit umfassend. Die Regelung erfasst auch offenbare Unrichtigkeiten iSv. § 319 ZPO, soweit das Richtige nicht selbst offenbar ist. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs, wonach bei offenbaren Unrichtigkeiten eines Urteils, die durch eine Berichtigung nach § 319 ZPO beseitigt werden können, die Rechtsmittelfrist grundsätzlich durch die Zustellung des nicht berichtigten Urteils in Lauf gesetzt wird (BAG 15. August 2001 - 7 ABR 53/00 - EzA ArbGG 1979 § 66 Nr. 32, zu B I der Gründe mwN; BGH 28. März 1990 - XII ZR 68/89 - VersR 1991, 120, zu 1 der Gründe; 9. Dezember 1983 - V ZR 21/83 - BGHZ 89, 184, 186, zu II 1 der Gründe), findet auf unrichtig erteilte Rechtsmittelbelehrungen im arbeitsgerichtlichen Verfahren keine Anwendung. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob hier einer der anerkannten Ausnahmefälle zu der vorgenannten Rechtsprechung vorliegt (vgl. insoweit nur BGH 9. November 1994 - XII ZR 184/93 - LM ZPO § 516 Nr. 36 = NJW 1995, 1033, zu 1 b der Gründe mwN).

6. Die Anträge des Klägers, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zuzulassen, sind gegenstandslos.

7. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Anhaltspunkte dafür, dass die Berufung des Klägers aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten unzulässig ist, liegen nicht vor. Insbesondere hat der Kläger das Rechtsmittel binnen der zweimonatigen Berufungsbegründungsfrist des § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG am 4. November 2004 fristgerecht begründet. Die Berufungsbegründungsfrist war jedenfalls so lange, wie die Frist für die Einlegung der Berufung infolge der unrichtig erteilten Rechtsmittelbelehrung nicht in Lauf gesetzt war, gehemmt. Dies folgt aus Sinn und Zweck der Regelung des § 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG. Der unrichtig belehrten Partei darf im Hinblick auf ihre Rechtsmittelmöglichkeiten durch die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen. Eine andere Betrachtung würde zu dem sachwidrigen Ergebnis führen, dass die Rechtsmittelbegründungsfrist uU bereits abgelaufen wäre, bevor das Rechtsmittel überhaupt einzulegen war.

8. Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts ist damit gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO aufzuheben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

Zurück