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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 07.07.2009
Aktenzeichen: 5 AZB 8/09
Rechtsgebiete: ArbGG, VVG 2008
Vorschriften:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3d | |
ArbGG § 3 | |
VVG 2008 § 44 | |
VVG 2008 § 86 |
BUNDESARBEITSGERICHT BESCHLUSS
In Sachen
hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 7. Juli 2009 beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 12. Februar 2009 - 2 Ta 538/08 - aufgehoben.
2. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 19. Juni 2008 - 4 Ca 226/08 - wird zurückgewiesen.
3. Der Beklagte hat die Kosten der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde zu tragen.
4. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.065,12 Euro festgesetzt.
Gründe:
I. Die Parteien streiten über Ansprüche auf Schadensersatz aus übergegangenem Recht und vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs.
Der Beklagte war als Außendienstmitarbeiter bei der A GmbH beschäftigt. Diese stellte ihm als Firmenfahrzeug einen PKW Mercedes Benz zur Verfügung, den sie bei der D GmbH geleast und bei der Klägerin vollkaskoversichert hatte. Am 15. März 2007 verursachte der Beklagte einen Verkehrsunfall, bei dem an dem Fahrzeug ein Totalschaden entstand. Die Klägerin erstattete der D GmbH den Fahrzeugschaden abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung von 500,00 Euro. Mit ihrer beim Arbeitsgericht erhobenen Klage verlangt sie nach einer Klageänderung vom Beklagten Ersatz aus übergegangenem Recht der Leasinggeberin in Höhe von 9.195,38 Euro.
Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das Landgericht Münster verwiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt.
II. Die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht gegeben. Zuständig ist das Landgericht Münster.
1. Eine Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern iSv. § 2 Abs. 1 Nr. 3d ArbGG liegt nicht vor. Die von der Klägerin geltend gemachte unerlaubte Handlung steht zwar mit dem Arbeitsverhältnis des Beklagten im Zusammenhang, da das Fahrzeug dem Beklagten mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis überlassen worden ist. Die Klägerin war aber nicht die Arbeitgeberin des Beklagten.
2. Die Klägerin ist weder Rechtsnachfolgerin des Arbeitgebers noch an Stelle des sachlich berechtigten Arbeitgebers zur Prozessführung befugt (§ 3 ArbGG).
Schädigt der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis einen Dritten, ist für dessen Rechtsstreit gegen den Arbeitnehmer der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten, nicht zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben. Das gilt auch, wenn der Schaden an Betriebsmitteln, zB Fahrzeugen entsteht, die im Eigentum des Dritten stehen und vom Arbeitgeber bei dem Dritten geleast worden sind. Tritt eine Versicherung für den Schaden ein, sind für etwaige auf die Versicherung übergegangene Ansprüche des Dritten ebenfalls die ordentlichen Gerichte zuständig. Die Versicherung ist nicht Rechtsnachfolgerin des Arbeitgebers, sondern des Dritten.
Im Streitfall geht es nicht um übergegangene Ansprüche der A GmbH. Die GmbH war zwar Versicherungsnehmerin gem. § 67 VVG in der bis einschließlich 2007 geltenden Fassung (entsprechend § 86 VVG 2008). Sie handelte jedoch gem. § 75 VVG aF, § 44 VVG 2008 für Rechnung der D GmbH. Diese war Eigentümerin und Versicherte. Wie schon das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, geht bei einer Versicherung für fremde Rechnung der Anspruch des Versicherten auf die Versicherung über, wenn diese dem Versicherten den Schaden ersetzt (vgl. BGH 28. November 1957 - II ZR 325/56 - BGHZ 26, 133, 137 ff.; 30. April 1959 - II ZR 126/57 - BGHZ 30, 40, 42; 11. Juli 1960 - II ZR 254/58 - BGHZ 33, 97, 99 f.; Prölss/Martin Versicherungsvertragsgesetz 27. Aufl. § 67 Rn. 11, 17). Diesen Anspruch macht die Klägerin vorliegend geltend. Ob es darüber hinaus für den Anspruchsübergang allein auf die Leistung der Versicherung ankommt (so Hormuth in Beckmann/Matusche-Beckmann Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl. § 22 Rn. 41 mwN) oder ob bei einer Zahlung an den Versicherungsnehmer die Kenntnis des Versicherten vom Versicherungsverhältnis maßgeblich ist (so OLG München 26. Juni 1987 - 10 U 3046/86 - NJW-RR 1988, 34, 35), bedarf keiner Entscheidung. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob im Streitfall Eigen- und Fremdversicherung zusammentreffen und danach Ansprüche auch des Leasingnehmers (Arbeitgebers) übergehen könnten (vgl. OLG Köln 19. März 2003 - 11 U 166/02 -).
III. Der Beklagte hat gem. §§ 91, 97 ZPO die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
IV. Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 GKG. Festzusetzen ist ein Drittel des Hauptsachestreitwerts in Höhe von 9.195,38 Euro.
Ende der Entscheidung
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